Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1987, Az.: IVa ZR 290/85
Wirtschaftsprüfer; Beruflicher Wirkungskreis; C.i.c.; Verschulden bei Vertragsschluß; Treuhänderische Verwaltungstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1987
- Aktenzeichen
- IVa ZR 290/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 100, 132 - 136
- BB 1987, 1062-1063
- MDR 1987, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 3135-3136 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 858-859
Amtlicher Leitsatz
1. § 2 WiPO umschreibt den beruflichen Wirkungskreis des Wirtschaftsprüfers nicht erschöpfend.
2. § 51a WiPO findet auch bei treuhänderischer Verwaltungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers Anwendung.
3. Unter "Ansprüchen aus dem...Vertragsverhältnis" i. S. von § 51 a WiPO sind auch Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluß zu verstehen.
Tatbestand:
Der Kläger macht zwei ihm abgetretene Schadensersatzansprüche geltend. Die beiden Zedenten hatten durch Beteiligung an einem Abschreibungsprojekt Schaden erlitten, für den sie die Beklagte verantwortlich machen.
Die Fa. HL, eine Publikumskommanditgesellschaft, beabsichtigte, auf Kreta ein Ferienzentrum zu errichten. Dafür suchte sie Kapitalanleger, die vor allem durch die Aussicht auf hohe Verlustzuweisungen nach dem Entwicklungshilfesteuergesetz gewonnen werden sollten. Die Geldgeber sollten sich nicht unmittelbar an der Gesellschaft beteiligen; vielmehr sollte ein Treuhänder für sie mit 25 % des anzulegenden Kapitals einen Kommanditanteil erwerben und mit weiteren 75 % als stiller Gesellschafter beitreten. Die Aufgabe der Treuhänderin übernahm die Beklagte.
Die HL brachte Prospekte heraus, die unrichtige Angaben über wesentliche wirtschaftliche Voraussetzungen des Projekts und der Gesellschaft enthielten. Die Unrichtigkeit war dem Geschäftsführer der HL bekannt. Mit diesen Prospekten wurden auch die beiden Zedenten zur Beteiligung veranlaßt.
Zur Errichtung des Ferienzentrums ist es nicht gekommen. Im Jahre 1975 wurde über das Vermögen der HL das Konkursverfahren eröffnet, das bis jetzt noch nicht abgeschlossen ist.
Mit der vorliegenden Klage wird Ersatz der von den beiden Zedenten angelegten Beträge von 52 500 DM und 105 000 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Mahngesuche, durch die der Rechtsstreit eingeleitet wurde, sind am 14. Dezember 1983 beim Amtsgericht eingereicht worden; die Mahnbescheide sind am 30. Dezember 1983 verfügt und am 10. Januar 1984 zugestellt worden.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat gemäß den Anträgen des Klägers erkannt. Die Berufungen der Beklagten sind erfolglos geblieben. Ihre Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft das gleiche Projekt, das auch Anlaß zum Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 1982 (BGHZ 84, 141 [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]) gegeben hat. Der Sachverhalt stimmt mit dem, der Gegenstand der Entscheidung des II. Zivilsenats war, weitgehend überein. Die rechtlichen Überlegungen, die der II. Zivilsenat in der genannten Entscheidung angestellt hat und denen sich der erkennende Senat anschließt, treffen daher auch auf den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch zu. Auch das Berufungsgericht hat sie seiner Entscheidung zugrundegelegt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
II.
1. Die Parteien streiten sich vor allem darum, ob die an den Kläger abgetretenen Schadensersatzansprüche verjährt sind oder nicht. Die Beklagte stützt die von ihr erhobene Verjährungseinrede einmal auf § 51 a WPO; zum anderen beruft sie sich auf die Rechtsgrundsätze, die der II. Zivilsenat in Anlehnung an §§ 20 Abs. 5 KAGG, 12 Abs. 5 AuslandsinvestmentG für die Verjährung von Ansprüchen aus Prospekthaftung aufgestellt hat (BGHZ 83, 222, 224). Unter dem ersten Gesichtspunkt ist die von der Revision erhobene Rüge begründet.
Nach § 51 a WPO, der gemäß § 56 WPO sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gilt, verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf solche Verträge, die eine betriebswirtschaftliche Prüfung zum Gegenstand haben, sondern auf alle Verträge, in denen sich ein Wirtschaftsprüfer zu einer Leistung verpflichtet, die zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehört (BGHZ 78, 335, 343).
Das hat das Berufungsgericht an sich richtig gesehen. Ihm kann aber nicht darin zugestimmt werden, daß das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers ausschließlich durch § 2 WPO geprägt werde und der kurzen Verjährung nach § 51 a WPO nur Ansprüche aus den sogenannten Vorbehaltsaufgaben des Wirtschaftsprüfers im Sinne von § 2 WPO unterlägen.
Richtig ist, daß diejenigen Merkmale, die § 2 WPO unter der Überschrift »Inhalt der Tätigkeit« aufführt - die berufliche Aufgabe betriebswirtschaftlicher Prüfungen und die Bestätigungsvermerke (Abs. 1), die Befugnis zu steuerlicher Beratung (Abs. 2) und die Fähigkeit, als betriebswirtschaftlicher Sachverständiger aufzutreten (Abs. 3) - das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers nach der Wirtschaftsprüferordnung hauptsächlich und in erster Linie bestimmen. Weder dieser Vorschrift noch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sind jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß damit das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers abschließend geregelt worden sei. § 2 WPO schließt nicht aus, auch eine darin nicht aufgeführte Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers seinem Berufsbild zuzuordnen, sofern sie nach dessen geschichtlicher Entwicklung und nach der Verkehrsauffassung dazu gehört. Das aber trifft für eine treuhänderische Verwaltung der hier vorliegenden Art zu. Eine solche Tätigkeit pflegt einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegebenenfalls gerade mit Rücksicht auf die berufsspezifische Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet übertragen zu werden (vgl. auch die Urteile des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in BGHZ 97, 21, 25 [BGH 16.01.1986 - VII ZR 61/85] und vom 10. April 1986 - VII ZR 214/85 - WM 1986, 940 zur Anwendung des § 68 StBerG auf Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Treuhandverträgen im Zusammenhang mit der Beteiligung an Bauherrenmodellen).
Der Zuordnung einer treuhänderischen Verwaltung zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers steht auch nicht entgegen, daß diese Tätigkeit (erst) in § 43 Abs. 4 Nr. 4 WPO ausdrücklich unter denjenigen Betätigungen aufgeführt ist, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers »vereinbar« sind. Hätte das Gesetz damit ausschließen wollen, eine treuhänderische Verwaltung aus Gründen der geschichtlichen Entwicklung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als mit zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehörend anzusehen, hätte dies nach Ansicht des Senats klarer zum Ausdruck kommen müssen. Gegen einen solchen Ausschluß spricht sogar deutlich, daß die Wirtschaftsprüferkammer - wenn auch nur in Ausnahmefällen und für vorübergehende Zeit - eine ausschließliche Tätigkeit in einem Treuhandverhältnis für »vereinbar« erklären kann (§ 43 Abs. 4 Nr. 4 WPO).
Die Annahme, daß Schadensersatzansprüche aus einer treuhänderischen Verwaltung des Wirtschaftsprüfers, wie sie hier vorliegt, nach § 51 a WPO verjähren, wird auch durch den Wortlaut dieser Vorschrift selbst nahegelegt. Es sprechen keine durchschlagenden Gründe dagegen, insoweit einen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Wirtschaftsprüfer im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen. Auf jeden Fall ist dies mit ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck zu vereinbaren.
Unterliegen aber somit Schadensersatzansprüche aus derartiger treuhänderischer Verwaltung des Wirtschaftsprüfers der kurzen Verjährung nach § 51 a WPO, dann muß die gleiche Verjährungsfrist auch für Ansprüche gelten, die sich auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers bei der Anbahnung des Treuhandvertrages gründen (vgl. RGZ 129, 280, 282; BGHZ 57, 191, 197 f. [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70]; BGH Urteil vom 3. Juli 1969 - VII ZR 132/67 - NJW 1969, 1710). (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)