Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1986, Az.: VII ZR 61/85
Geschäftsbedingungen; Bauherrenmodell; Treuhandauftrag; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1986
- Aktenzeichen
- VII ZR 61/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 97, 21 - 27
- MDR 1986, 574-575 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1171-1172 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 645 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1986, 443-445
Amtlicher Leitsatz
Die Klausel in einem vom Treuhänder eines Bauherrenmodells verwendeten formularmäßigen "Treuhandauftrag", wonach Ansprüche gegen ihn "nur binnen Jahresfrist nach Entstehung und Kenntnisnahme des Schadens, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des Treuhandauftrags geltend gemacht werden können", benachteiligt den Bauherren unangemessen und ist daher unwirksam.
Tatbestand:
Der Kläger - Mitglied einer Bauherrengemeinschaft, die nach dem Bauherrenmodell die Burg A. erwerben und mit einer Wohnungseigentumsanlage bebauen wollte - erteilte dem Beklagten (einem Diplomkaufmann und Steuerberater) zur Durchführung des Bauvorhabens mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1979 einen »Treuhandauftrag« sowie eine »Vollmacht«. Der »Treuhandauftrag« hat unter anderem folgenden Inhalt:
»1. Der Vollmachtgeber beauftragt hiermit den Treuhänder, die Rechte und Interessen des Vollmachtgebers beim Erwerb des vorgenannten Miteigentumsanteils und bei der Errichtung und Finanzierung der in der Präambel bezeichneten Einheit/en in umfassender Weise - soweit gesetzlich zulässig - wahrzunehmen und Pflichten und Kosten für den Vollmachtgeber zu begründen. Dazu gehören insbesondere die Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die in der nachstehenden Vollmacht (Abschnitt II) im einzelnen angesprochen sind.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
6. Der Treuhänder ist verpflichtet, Zahlungen des Vollmachtgebers einem Einzelkonto zuzuleiten. Über dieses Einzelkonto sind auch sämtliche Zahlungen zu leiten, soweit sie Fremdmittel für den Vollmachtgeber betreffen. Über das Einzelkonto darf nur der Treuhänder verfügen. Auszahlungen darf er nur nach Sicherstellung der Finanzierung des Gesamtbauvorhabens veranlassen und nur zu den Zeitpunkten, die vertraglich vereinbart sind. Bei Zahlungen auf den Generalunternehmervertrag muß der Treuhänder sich die sachliche und rechnerische Richtigkeit durch den Geschäftsführer bestätigen lassen.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
9. Der Treuhänder haftet wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der übernommenen Sorgfaltspflichten sowie auch dann, wenn er die in seinem Beruf übliche Sorgfalt außer acht läßt. Ansprüche gegen ihn sind auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt. Sie können nur binnen Jahresfrist nach Entstehung und Kenntnisnahme des Schadens, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des Treuhandauftrages geltend gemacht werden (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
10. Der Treuhänder erhält für eine Treuhandtätigkeit eine Gebühr von 1,0 v.H. (zuzüglich Umsatzsteuer) des Gesamtaufwandes pro Einheit. Die Treuhandgebühr ist im Gesamtaufwand erfaßt und wird nicht zusätzlich erhoben.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
12. Der Treuhandauftrag endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, durch Zweckerreichung. Der Zweck gilt als erreicht mit der Beendigung des Bauvorhabens und den erforderlichen Abwicklungshandlungen. Erlischt der Auftrag durch Kündigung des Treuhänders aus wichtigem, vom Vollmachtgeber zu vertretenden Grund, so behält der Treuhänder seinen Anspruch auf die Treuhandgebühr.«
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1979 übersandte der Kläger die notarielle Urkunde dem Beklagten. Dabei führte er unter anderem aus:
»9. In dem Vertragswerk ist unter allen Umständen sicherzustellen, daß meine sämtlichen geleisteten Eigenkapitalraten an mich zurückgezahlt werden, falls sich herausstellen sollte, daß das Projekt nicht realisiert werden kann.«
Der Beklagte nahm am 18. Januar 1980 in notarieller Form den Treuhandauftrag an, kaufte für den Kläger einen Grundstücksanteil an der Burg A. und übertrug im Namen des Klägers der Firma D. V. GmbH die Baubetreuung. Bereits am 30. Dezember 1979 hatte er von dem für den Kläger eingerichteten Treuhandkonto, auf das dieser am 7. Januar 1980 eine Eigenkapitalrate in Höhe von 43 655 DM einzahlte, Zahlungen in Höhe von insgesamt 65 373 DM geleistet, davon 9 582 DM (nämlich 4 933 DM für »Treuhand« und 4 649 DM für »Steuerberatung«) an sich.
Das von der Bauherrengemeinschaft geplante Bauvorhaben wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt. Der Kläger - dessen Treuhandkonto inzwischen mit einem Betrag von insgesamt 65 648,73 DM belastet worden war - erhielt von dem geleisteten Eigenkapital jedoch nur 23 093,44 DM zurück. Mit der Klage verlangt er deshalb Zahlung von 42 555,29 DM nebst Zinsen von dem Beklagten; dieser erhob die Einrede der Verjährung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die - angenommene - Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe den Betrag von 9 582 DM - auch soweit er als Steuerberatergebühr bezeichnet sei - als Vergütung für seine Treuhandtätigkeit erhalten. Dieses Honorar könne der Kläger nicht als Schadensersatz zurückfordern, weil er es auch bei vertragsgemäßem Vorgehen des Beklagten hätte zahlen müssen. Im übrigen sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus positiver Forderungsverletzung verjährt. Nr. 9 des Treuhandauftrags enthalte eine wirksame Verjährungsregelung; die darin vorgesehene Jahresfrist sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg
1. Dem Beklagten steht als Treuhänder des von der Bauherrengemeinschaft geplanten Bauvorhabens jedenfalls kein Vergütungsanspruch in der von dem Berufungsgericht angenommenen Höhe von 9 582 DM zu. Zwar soll gemäß Nr. 10 des Treuhandauftrags der Treuhänder für eine Treuhandtätigkeit eine Gebühr von 1 v.H. (zuzüglich Umsatzsteuer) des Gesamtaufwandes pro Einheit erhalten. Eine solche Vergütung kann jedoch nur dann fällig werden, wenn der Treuhänder die Leistung in vollem Umfang erbracht hat. Dies ergibt sich einmal aus dem Zweck des Treuhandauftrags, der - wie aus der unter Nr. 12 getroffenen Regelung hervorgeht - in der Durchführung des Bauvorhabens besteht und demgemäß mit dessen Beendigung erreicht wird. Zum anderen ist dies dem Rechtsgedanken der auf den Treuhandvertrag gemäß § 675 BGB anwendbaren Vorschriften der §§ 641, 646 BGB zu entnehmen, wonach die volle Vergütung grundsätzlich erst nach Beendigung des Treuhandauftrags zu entrichten ist. Endet der Treuhandauftrag dagegen vor der beabsichtigten Zweckerreichung, steht dem Treuhänder ein Anspruch auf die volle Vergütung nicht zu.
So ist es hier. Das von der Bauherrengemeinschaft geplante Bauvorhaben wurde nicht durchgeführt. Leistungen aufgrund des Treuhandauftrags brauchte der Beklagte deshalb nicht mehr zu erbringen. Insbesondere entfiel seine Aufgabe, Zahlungen der Bauherren weiter zu leiten und die Abrechnung des Bauvorhabens zu überwachen. Dann aber kann er als Treuhänder - wenn überhaupt - allenfalls eine Vergütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen fordern. Einen Anspruch auf die im Treuhandvertrag vorgesehene volle Vergütung hat er nicht. Der Beklagte hat denn auch selbst vorgetragen, daß er die »Treuhandgebühr« in Höhe von 4 933 DM voll zurückerstattet habe. Für die gesonderte Vergütung von 4 649 DM für »Steuerberatung« fehlt es ohnehin an jeder vertraglichen Grundlage.
2. Die von dem Beklagten gegen den Anspruch des Klägers erhobene Verjährungseinrede greift ebenfalls nicht durch. Denn die in Nr. 9 des Treuhandauftrags enthaltene Verjährungsregelung ist gemäß § 9 AGBG unwirksam.
a) Der vom Kläger in notariell beurkundeter Form erklärte Treuhandauftrag und die von ihm zugleich erteilte Vollmacht befinden sich auf einem vorformulierten, zusätzlich mit Einzelangaben versehenen Text. Dieses Formular, das offensichtlich auch von den anderen Bauherren der Bauherrengemeinschaft bei Erteilung des Treuhandauftrags verwendet wurde, erhielt der Kläger von dem Beklagten. Die Klauseln des Treuhandauftrags, insbesondere der vom Berufungsgericht mit Recht als Verjährungsregelung angesehene Abschnitt Nr. 9, sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG) und unterliegen der Wirksamkeitskontrolle nach dem AGB-Gesetz.
b) Die in Nr. 9 des Treuhandauftrags vorgesehene einjährige Verjährungsfrist benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 AGBG).
aa) Die Treuhandtätigkeit des Beklagten, eines Diplomkaufmanns und Steuerberaters, der in dem von dem Kläger erklärten Treuhandauftrag ausdrücklich als Steuerberater bezeichnet ist, beruht zumindest mit auf seinem Beruf als Steuerberater. Die Verknüpfung der von ihm ausgeübten Treuhand mit seiner Steuerberatertätigkeit ergibt sich aus der Eigenart des Bauherrenmodells. Als steuerlich begünstigter Vorgang bedarf diese Art des Grundstückserwerbs einer besonderen steuerlichen Anerkennung; seine treuhänderische Verwaltung setzt deshalb Kenntnisse des Steuerrechts voraus. Der zwischen den Parteien zustandegekommene Treuhandvertrag, aufgrund dessen der Beklagte auch die steuerlichen Belange des Klägers wahren soll, ist daher als Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Steuerberater i. S. d. § 68 StBerG anzusehen (vgl. a. BGH NJW 1982, 1866, 1867, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 83, 328 f [BGH 21.04.1982 - IVa ZR 291/80]ür die Anlageberatung durch einen Steuerberater). Die Vorschrift erfüllt im übrigen Leitbildfunktion für eine Mindestregelung der Verjährung bei vergleichbaren Tätigkeiten (vgl. auch BGH NJW 1984, 2524). Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag unterliegen somit grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist seit Entstehung des Anspruchs (ebenso OLG Hamburg WM 1984, 1400, 1401).
bb) Die Verjährungsregelung des § 68 StBerG entspricht nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie beruht vielmehr auf einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot. Denn sie soll dem Auftraggeber ermöglichen, Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater auch dann noch geltend zu machen, wenn Mängel seiner Arbeit erst nach Fertigstellung, z. B. durch eine Betriebsprüfung, aufgedeckt werden. Ebenso soll der Steuerberater noch zum Schadensersatz herangezogen werden können, wenn sich die von ihm erbrachte fehlerhafte Leistung erst viel später, beispielsweise durch eine ungünstige Steuerfestsetzung aufgrund eines Steuerbescheids, für den Auftraggeber nachteilig auswirkt (vgl. Senatsurteil NJW 1979, 1550, 1551/1552, insoweit in BGHZ 73, 363 nicht abgedruckt; zum Gerechtigkeitsgehalt von Verjährungsbestimmungen vgl. a. BGHZ 64, 238, 243/244).
Solche Gerechtigkeitserwägungen liegen auch den Verjährungsregelungen zugrunde, die für Schadensersatzansprüche gegen Angehörige anderer beratender Berufe gelten. So sieht z. B. § 51 BRAO für die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt ebenfalls eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Für Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer bestimmt § 51 a Wirtschaftsprüferordnung sogar eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (ähnlich § 168 Abs. 5 AktG für Abschlußprüfer). Wie bei der Vorschrift des § 68 StBerG wird auch durch diese Regelungen sichergestellt, daß Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln der Leistung noch längere Zeit nach Durchführung des Auftrags, nämlich bis zum Eintritt der Verjährung, geltend gemacht werden können. In diesen Fällen geht somit das Interesse des Leistungsempfängers, etwaige Mängelrechte durchsetzen zu können, stets dem Interesse des Leistenden an der baldigen Klarstellung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen vor.
cc) Die in Nr. 9 des Treuhandauftrags enthaltene Klausel, wonach Ansprüche gegen den Treuhänder nur binnen Jahresfrist nach Entstehung und Kenntnisnahme des Schadens, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des Treuhandauftrags geltend gemacht werden können, ist mit dem Gerechtigkeitsgehalt der angeführten Verjährungsvorschriften, insbesondere dem des § 68 StBerG, nicht vereinbar. Denn sie bevorzugt einseitig und unangemessen das Interesse des Treuhänders an einem möglichst frühzeitigen Haftungsausschluß. Auf die Interessen des Bauherrn, dem unter Umständen erst nach Ablauf der Jahresfrist seit dem Ende des Treuhandauftrags Schaden entsteht und der erst dann eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Treuhänders feststellen kann, nimmt sie keine Rücksicht. Die Durchsetzung von Ansprüchen des Treugebers und Bauherrn wird dadurch erheblich behindert und häufig unmöglich gemacht.
Die Klausel entfernt sich deshalb so weit von dem Gerechtigkeitsgebot der gesetzlichen Regelung und des sich daraus ergebenden Leitbildes für die Mindestregelung der Verjährung in derartigen Fällen, daß sie eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der den Treuhandauftrag und die Vollmacht erteilenden Bauherren darstellt. Gemäß § 9 AGBG ist sie daher unwirksam (vgl. Senatsurteil aaO; BGH Urt. v. 2. Februar 1983 - IVa ZR 118/81 = WM 1983, 263, 265, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1983, 1730; OLG Hamburg aaO; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG § 9 Rdn. 68 und Großkommentar zum AGB-Gesetz 2. Aufl. Band III »Bauherrenmodell« Rdn. 12; Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. § 9 AGBG Anm. 7 v; Staudinger/Schlosser, BGB 12. Aufl. § 9 AGBG Rdn. 44; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar 4. Aufl. § 11 Nr. 10 Rdn. 81; Bunte, Handbuch der AGB S. 310; ders. BB 1981, 1064, 1067; vgl. auch Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz § 9 Rdn. R 14 ff.).
Das gilt für die gesamte in der Klausel getroffene Regelung. Die Klausel ist nicht etwa, wie die Revision es u. a. anstrebt, insoweit aufrechtzuerhalten, als die Verjährung an die Entstehung des Schadens und Kenntnis des Auftraggebers vom Schaden anknüpft. Dabei kann offen bleiben, ob der Regelungsgehalt der Vertragsbestimmung überhaupt in dieser Weise trenn- und aufteilbar ist (vgl. dazu BGH NJW 1984, 2816, 2817 m. w. Nachw.). Selbst wenn sich der Verjährungseintritt »binnen Jahresfrist nach Entstehung und Kenntnis des Schadens« von vornherein nur auf vor Beendigung des Treuhandauftrages bekannt gewordene Schäden beziehen sollte, ist auch dieser Teil der Klausel gemäß § 9 AGBG unwirksam. Denn die Frist von lediglich einem Jahr ist bei den meist verwickelten Zusammenhängen im Rahmen der Verwirklichung eines Bauherrenmodells und der im Konfliktsfall häufig schwer überschaubaren Schadensentwicklung, wie auch der vorliegende Fall zeigt, in aller Regel viel zu kurz, um den berechtigten Interessen der Bauherren hinreichend Rechnung zu tragen. Den schutzwerten Belangen der Bauherren würde nur mit einer wesentlich längeren Bedenkzeit genügt (vgl. beispielsweise die Verjährungsregelung des § 852 BGB).