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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1994, Az.: VIII ZR 212/93

Berufung; Wiederholte Zeugenvernehmung; Erforderlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1994
Aktenzeichen
VIII ZR 212/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 10 / 1994 § 398 ZPO Nr. 37
  • MDR 1994, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2960-2962 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Erforderlichkeit der wiederholten Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3610)), die Zahlung einer ihm von seiner letzten Arbeitgeberin, der Firma M. (künftig: Firma M.), zugesagten Betriebsaltersrente.

2

Der am 6. Oktober 1927 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1960 bis zum 31. Mai 1973 bei der Firma M. u. N. (künftig: Firma MuN) beschäftigt. Dort war ihm mit Wirkung vom 1. Juli 1968 eine Pensionszusage erteilt worden. Am 1. Juni 1973 trat der Kläger in die Dienste der Firma M.. Der mit diesem Unternehmen geschlossene Dienstvertrag enthält in § 11 folgende, vom Kläger selbst formulierte Pensionsvereinbarung:

3

"Herr D. erhält als Pension einen monatlichen Betrag in Höhe von 60 % der Festbezüge gemäß § 3.

4

Dieser Betrag ermäßigt sich für jedes Jahr, das bei Eintritt des Pensionsfalls an 65 Lebensjahren fehlt, wie folgt:

5

für die Zeit ab 01.10.1982 bis 30.09.1992 um 1 % jährlich,

6

für die Zeit vom 01.10.1973 bis 30.09.1992 um 1,5 % jährlich.

7

Eventuelle Leistungen der Berufsgenossenschaft, für die die Gesellschaft die Beiträge gezahlt hat, werden auf die nach Abs. 1 zu zahlende Pension angerechnet.

8

Tritt Herr D. nach seiner Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit in die Dienste eines anderen Unternehmens, so darf die von der Gesellschaft zu zahlende Pension zusammen mit der von dem anderen Unternehmen zu leistenden Tätigkeitsvergütung nicht höher sein als die Vergütung, die Herr D. nach § 3 erhalten würde, wenn er nicht wegen Dienstunfähigkeit von der Gesellschaft vorzeitig pensioniert worden wäre.

9

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres steht Herrn D. die Pension ungeschmälert zu.

10

Die Pension unterliegt einer Revision entsprechend der Entwicklung der Festbezüge der aktiven Geschäftsführer der Gesellschaft.

11

Auf Verlangen von Herrn D. kann im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Gesellschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Abfindung der Pensionsansprüche die Auszahlung des versicherungsmathematischen Deckungskapitals am Ausscheidungsstichtag begehrt werden."

12

Am 11. April 1979 wurde über das Vermögen der Firma M. das Konkursverfahren eröffnet; es ist im Oktober 1988 mangels Masse eingestellt worden.

13

Der Kläger, der seit dem 1. November 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezieht, nimmt den Beklagten auf Zahlung der ihm von der Firma M. zugesagten Betriebsrente in monatlicher Höhe von 3.475,32 DM ab Oktober 1990 in Anspruch. Er ist der Auffassung, die ihm von der Firma M. erteilte Pensionszusage sei insolvenzgeschützt, weil beim Abschluß des Dienstvertrages mit der Firma M. die Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der Firma MuN vereinbart worden sei. Dies hat der Beklagte in Abrede gestellt.

14

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist - ebenso wie seine in zweiter Instanz erhobene Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, den zukünftigen Leistungen die in der Pensionszusage der Firma M. vorgesehene Rentendynamisierung zugrundezulegen - erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in dem zuletzt geltend gemachten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

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Der Beklagte könne nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nur aufgrund insolvenzgeschützter Versorgungsanwartschaften in Anspruch genommen werden. Eine solche stehe dem Kläger indessen nicht zu. Insolvenzgeschützt seien Versorgungsanwartschaften nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nur dann, wenn sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbar seien. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit seien hier nicht erfüllt, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma M. weder deren Versorgungszusage mindestens zehn Jahre noch die Betriebszugehörigkeit des Klägers mindestens zwölf Jahre bestanden hätten. Zur Unverfallbarkeit könne man nach beiden Alternativen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur unter Einbeziehung der Vordienstzeit des Klägers bei der Firma MuN gelangen. Eine solche Einbeziehung scheitere aber daran, daß die Anrechnung der Vordienstzeit auch für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft des Klägers nicht vereinbart sei. Eine Anrechnung von Dienstzeiten und Versorgungszusagen eines früheren Arbeitgebers aufgrund vertraglicher Vereinbarung sei zwar zulässig. Eine vereinbarte Anrechnung könne sich ferner nicht nur auf die Höhe, sondern auch auf die Unverfallbarkeit der Versorgung auswirken. Im Streitfall lasse sich indessen weder der vom Kläger selbst formulierten Pensionsvereinbarung noch anderen Umständen entnehmen, daß die damaligen Vertragsparteien eine "sofortige Unverfallbarkeit" oder die Anrechnung konkreter Vordienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeit des Klägers zur Firma M. hätten begründen wollen. Der Wortlaut des § 11 des Dienstvertrages lasse jede nähere Bezeichnung der Vordienstzeit nach Arbeitgeber und Zeitraum vermissen. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich nichts anderes. Sein Interesse, hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma M. nicht schlechter zu stehen als bei seiner früheren Arbeitgeberin, habe seinen Niederschlag in der vereinbarten Höhe der betrieblichen Altersversorgung gefunden. Daß darüber hinaus die "sofortige Unverfallbarkeit" seines Pensionsanspruchs verlangt worden sei, habe außerhalb des damaligen Rechtsverständnisses im Dienstvertragsrecht gelegen. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen des Klägers mit der Firma M. im Frühjahr 1973 sei lediglich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1972 bekannt gewesen, in der erstmals die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften kraft Richterrechts, allerdings erst nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit, anerkannt worden sei. Daraus folge, daß die Vertragsparteien das, was sie aus heutiger Sicht damals angeblich hätten vereinbaren wollen, seinerzeit noch nicht in ihre Überlegungen hätten einbeziehen können. Auch aus der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen L. lasse sich nicht folgern, daß eine "sofortige Unverfallbarkeit" der Pensionszusage oder einer Anrechnung von Vordienstzeiten gewollt gewesen sei. Die von dem Zeugen bekundete übereinstimmende Vorstellung der Vertragsparteien sei nur dahin gegangen, dem Kläger gleichhohe Versorgungsbezüge wie bei seiner früheren Arbeitgeberin zu sichern. Die nach den Angaben des Zeugen angeblich darüber hinaus verfolgte Absicht, die bisherige betriebliche Altersversorgung des Klägers in dem Vertrag mit der Firma M. fortzuführen und Vordienstzeiten anzurechnen, sei im Dienstvertrag gerade nicht festgehalten worden. Hierbei handele es sich um eine Vorstellung des Zeugen aus heutiger Sicht, die im Jahre 1973 noch nicht habe bedacht werden können und ausweislich des schriftlichen Vertrages auch nicht bedacht worden sei. Die Anrechnung einer konkreten Vordienstzeit von 12 Jahren und 8 Monaten oder der von einer Versorgungszusage begleiteten Vordienstzeit von 4 Jahren und 11 Monaten habe der Zeuge bei seiner Vernehmung nicht erwähnt. Sie sei offensichtlich nicht Gegenstand der vertraglichen Vorverhandlungen gewesen und deshalb auch nicht im Vertrag festgehalten. Der beantragten erneuten Vernehmung des Zeugen habe es nicht bedurft, denn es bestünden weder hinsichtlich der Vollständigkeit seiner Bekundungen noch hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit Bedenken.

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II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand.

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1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Kläger kann den Beklagten nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihm bei Eintritt des Sicherungsfalles, d.h. bei der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma M. am 11. April 1979, eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbare und damit nach § 7 Abs. 2 BetrAVG insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft zustand. Da der Kläger bis zur Konkurseröffnung nur knapp sechs Jahre in den Diensten der Firma M. gestanden hatte, können die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen einer mindestens zehn Jahre bestehenden Versorgungszusage oder einer zwölf Jahre bestehenden Betriebszugehörigkeit mit mindestens dreijähriger Versorgungszusage nur dann erfüllt sein, wenn die Vordienstzeit des Klägers bei der Firma MuN und die Dauer der ihm dort erteilten Pensionszusage von 4 Jahren und 11 Monaten anzurechnen sind. Auch die Revision erhebt gegen diesen Ausgangspunkt keine Einwände.

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2. Das Gesetz sieht die Anrechnung früherer Dienstzeiten oder Versorgungszusagen nicht vor. Es ist indessen anerkannt, daß bei einem Arbeitsplatzwechsel die Anrechnung mit dem neuen Arbeitgeber vereinbart werden kann (z.B. Höfer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 1 Rdnr. 1452). Zur Entstehung einer insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft führen derartige Absprachen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der der erkennende Senat folgt, indessen nur dann, wenn die angerechnete Betriebszugehörigkeit bei dem früheren Arbeitgeber bereits von einer Versorgungszusage begleitet war und an das neue Arbeitsverhältnis heranreicht, durch das wiederum eine Versorgungsanwartschaft begründet wird (grundlegend BAG, Urteil vom 3. August 1978 - 3 AZR 19/77 = AP § 7 BetrAVG Nr. 1; Urteil vom 11. Januar 1983 - 3 AZR 212/80 = AP aaO. Nr. 17; Urteile vom 26. September 1989 - 3 AZR 814/87 und 815/87 = AP aaO. Nrn. 53 und 54). Nur dann, wenn sich auf diese Weise eine zeitlich ununterbrochene Versorgungszusage - sei es auch zweier verschiedener Arbeitgeber - von mindestens zehnjähriger Dauer ergibt, erfüllt die Versorgungsanwartschaft die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG und genießt damit Insolvenzschutz. Vereinbarungen mit dem neuen Arbeitgeber über die Anrechnung von Vordienstzeiten oder über die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, vermögen dagegen lediglich eine günstigere vertragliche Unverfallbarkeit zu begründen, die nicht insolvenzgeschützt ist (Höfer/Reiners/Wüst aaO. § 1 Rdnrn. 1341, 1452 ff, 1455; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 27). Es ist deshalb für die Frage des Insolvenzschutzes der Versorgungsanwartschaft des Klägers unerheblich, ob beim Abschluß des Dienstvertrages mit der Firma M. die "sofortige Unverfallbarkeit" der Versorgungsanwartschaft des Klägers vereinbart worden ist, was das Berufungsgericht erörtert, der Kläger indessen selbst nicht geltend gemacht hat. Unerheblich ist andererseits aber auch, ob dem letzten Absatz des § 11 des Dienstvertrages zwischen dem Kläger und der Firma M. eine Unverfallbarkeitsregelung entnommen werden kann, wie die Revision meint.

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3. Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Voraussetzungen einer Anrechnung mit der Wirkung gesetzlicher. Unverfallbarkeit sind im Streitfall erfüllt. Die Vordienstzeit des Klägers bei der Firma MuN war während der letzten 4 Jahre und 11 Monate von einer Versorgungszusage begleitet und reichte ohne Unterbrechung an das Dienstverhältnis mit der Firma M. heran, bei dem von Anfang an eine Pensionszusage bestand. Zusammengerechnet ergibt sich eine von Versorgungszusagen begleitete Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren. Ob der Kläger von dem Beklagten Leistungen beanspruchen kann, hängt mithin allein davon ab, ob zwischen dem Kläger und der Firma M. die Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers bei der Firma MuN vereinbart worden ist. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint, sind nicht frei von Rechtsfehlern.

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a) Keinen Bedenken begegnet allerdings die Auffassung der Vorinstanz, dem schriftlichen Vertragstext sei für eine solche Anrechnung nichts zu entnehmen. Diese tatrichterliche Auslegung der individualvertraglich getroffenen Vereinbarung ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Daß die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut der Pensionsregelung in Einklang steht, zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie rügt im Gegenteil, das Berufungsgericht verharre in einer gemäß § 133 BGB unzulässigen Buchstabeninterpretation. Soweit die Revision dem Sinngehalt des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien eine Anrechnungsvereinbarung glaubt entnehmen zu können, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Deutung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

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b) Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 588/81 = DB 1983, 1983) anerkannte Auslegungsregel, daß die Anrechnung von Vordienstzeiten im Zweifel auch für die Unverfallbarkeit gilt. Dieser Grundsatz, den das Berufungsgericht gesehen hat, gibt nur Auskunft über die Tragweite einer vereinbarten Anrechnung, kommt mithin erst dann zur Anwendung, wenn feststeht, daß die Anrechnung von Vordienstzeiten - ohne Einschränkung - vereinbart worden ist. Gerade letzteres hat das Berufungsgericht indessen verneint.

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c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen L. durch das Berufungsgericht.

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aa) Dem Oberlandesgericht stand für seine Beweiswürdigung lediglich die protokollierte Aussage des Zeugen zur Verfügung, denn dieser ist nicht vom Berufungsgericht, sondern nur in erster Instanz - im Wege der Rechtshilfe durch den ersuchten Richter - vernommen worden. Ausweislich des Aussageprotokolls hat der Zeuge u.a. bekundet, er habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma M. mit dem Kläger ausdrücklich vereinbart, daß die Vordienstzeiten des Klägers bei der Firma MuN auf den neu abzuschließenden Vertrag angerechnet werden sollten. Dies sei ein Thema langer Gespräche mit dem Kläger gewesen; es sei darum gegangen, dem Kläger die aufgrund des früheren Vertrages erworbenen Anwartschaften voll zu erhalten. Es sei seitens des Klägers eine wesentliche Bedingung für den Abschluß des Vertrages mit der Firma M. gewesen, daß die betriebliche Altersversorgung gemäß dem Vertrag mit der Firma MuN in demjenigen mit der Firma M. fortgeführt werde. Der Zeuge hat ferner auf eine eidesstattliche Versicherung hingewiesen, die er im November 1989 abgegeben hat, und seine dort gemachten Angaben bestätigt. Auch in dieser eidesstattlichen Versicherung heißt es, die dem Kläger von der Firma MuN erteilte Pensionszusage sei zur Sicherung der Anwartschaftsrechte des Klägers fortgeführt worden. Das Berufungsgericht ist diesen Angaben nicht gefolgt, weil es sich bei ihnen um Vorstellungen des Zeugen aus heutiger Sicht handele, die man im Jahre 1973 noch nicht habe bedenken können und ausweislich des schriftlichen Vertrages auch nicht bedacht habe.

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bb) Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht, wie die Revision mit Erfolg rügt, auf Rechtsirrtum. Im Frühjahr 1973 fehlte es zwar noch an einer gesetzlichen Regelung der Unverfallbarkeit und des Insolvenzschutzes von Versorgungsanwartschaften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Bekannt war dagegen zu jenem Zeitpunkt, wie das Berufungsgericht selbst zutreffend bemerkt, das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1972 (3 AZR 278/71 = BAGE 24, 177 = DB 1972, 1486), in dem erstmals die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften kraft Richterrechts nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit anerkannt worden ist. Für die Dienstvertragsparteien bestand deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus Veranlassung, die Frage der Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers und der "Fortführung" der ihm von der Firma MuN zugesagten betrieblichen Altersversorgung auch unter dem Gesichtspunkt der Unverfallbarkeit im Sinne der erwähnten Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erwägung zu ziehen. Für Falle der Anrechnung von Vordienstzeiten in Vereinbarungen, die - wie im Streitfall - nach dem Bekanntwerden der erwähnten Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts getroffen worden sind, hat die Rechtsprechung sogar den Grundsatz aufgestellt, daß eine vereinbarte Anrechnung, die keine Einschränkung enthält, auch für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen ist (BAG, Urteil vom 25. Januar 1979 - 3 AZR 1096/77 = DB 1979, 1183; BGH, Beschluß vom 8. Juni 1983 aaO.; zustimmend Blomeyer/Otto, BetrAVG, 1984, § 1 Rdnr. 98; Höfer/Abt aaO., § 1 Rdnr. 123; Höhne in: Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 177).

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cc) Mit Erfolg rügt die Revision ferner, daß das Verfahren des Berufungsgerichts gegen die §§ 286, 398 ZPO verstößt.

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Seine Annahme, die Angaben des Zeugen zur Frage der Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers gäben nicht das damals Gewollte und Vereinbarte, sondern lediglich die Vorstellungen des Zeugen aus heutiger Sicht wieder, findet in der protokollierten Aussage des Zeugen keine Stütze. Auch die bei Vertragsschluß bestehende Rechtslage rechtfertigt, wie dargelegt, die Annahme der Vorinstanz nicht. Ihr fehlt es mithin jedenfalls so lange an einer für die Beweiswürdigung tragfähigen Grundlage, als nicht erschöpfend versucht worden ist, sie zu verifizieren. Das kann nur durch einen entsprechenden Vorhalt an den Zeugen geschehen. Er ist im ersten Rechtszug unterblieben, weil das Landgericht die Aussage zwar auf die Erörterungen bei Vertragsschluß bezogen, aber als zu unbestimmt für den Nachweis einer Vereinbarung angesehen hat, also keinen Anlaß zu dem Vorhalt hatte, der Zeuge projiziere spätere Einsichten auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die erneute Vernehmung des Zeugen in der Berufungsinstanz war unter diesen Umständen geboten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1991 - XI ZR 76/90 = NJW-RR 1991, 829 unter II 1; Urteil vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 = NJW 1992, 741 unter II 2 b bb (a); Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 = NJW 1993, 668 unter III 4; Urteil vom 15. Januar 1993 - V ZR 2/92 = NJW-RR 1993, 893 unter II 2 d).

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4. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf, war sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

29

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

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Sollte sich im Zuge der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits ergeben, daß der Kläger und der Zeuge L. sich beim Abschluß des Dienstvertrages zwischen dem Kläger und der Firma M. über die Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers bei der Firma MuN einig waren, so hängt das Schicksal der Klage - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht davon ab, ob die Anrechnung der Vordienstzeit (auch) im Hinblick auf die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft des Klägers vereinbart worden ist. Wie oben dargelegt, ist die angerechnete Zeit als Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft schon dann zu berücksichtigen, wenn bei der Anrechnung der Vordienstzeit keine Einschränkung gemacht worden ist (oben II 3 c bb). Insbesondere hängt der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht davon ab, daß die Vordienstzeit angerechnet worden ist, um eine Regelung in bezug auf die gesetzliche Unverfallbarkeit zu treffen, wie das Landgericht angenommen hat. Denn die gesetzliche Unverfallbarkeit war, wie eingangs dargelegt, seinerzeit noch unbekannt. Die Versorgungsanwartschaft des Klägers ist vielmehr schon dann insolvenzgeschützt, wenn die Anrechnung der Vordienstzeit mangels Einschränkung auch für die seinerzeit nur kraft Richterrechts in Betracht kommende Unverfallbarkeit wirkt und, was hier der Fall ist (oben II 3), die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen einer gesetzlichen Unverfallbarkeit kraft Anrechnung erfüllt sind.

31

Der Umstand, daß die schriftliche Pensionsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma M. die Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers nicht ausdrücklich regelt, nach der Auslegung des Berufungsgerichts hierfür nicht einmal Anhaltspunkte enthält, hindert die Annahme einer wirksamen Anrechnungsvereinbarung nicht, sofern sich die Parteien damals über die Anrechnung einig waren. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor (BGHZ 71, 75, 77 f; BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 = NJW 1992, 2489 unter II 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, z.V.b., unter II 1 a). Er ist selbst dann maßgebend, wenn er in den Erklärungen der Parteien keinen Niederschlag gefunden hat (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 166/92 = WM 1993, 1233 [BGH 13.05.1993 - IX ZR 166/92] unter III 1 m.w.Nachw.).