Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1992, Az.: VII ZR 78/91
Antrag auf Vernehmung; Vertragsabschluß; Vertragsauslegung; Aufschiebende Bedingung; Vertragsinhalt; Begründung; Zeugenvernehmung; Zeugenbeweis; Beweiswürdigung; Vertragsauslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1992
- Aktenzeichen
- VII ZR 78/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 314-315
- BauR 1992, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1992, 671-676 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1992, 324 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- LM H. 11 / 1992 § 286 (E) ZPO Nr. 26
- MDR 1992, 1084 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 520 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 2489-2490 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Antrag auf Vernehmung eines bei einem Vertragsabschluß anwesenden Zeugen zum Beweis für die Behauptung, die Vertragsparteien hätten bei Vertragsabschluß eine im schriftlichen Vertrag enthaltene aufschiebende Bedingung übereinstimmend in einem im Vertragstext nicht zum Ausdruck gekommenen Sinn verstanden, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er sei unerheblich.
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten Architektenhonorar abzüglich ersparter Aufwendungen nach vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrags.
Das Stadtplanungsamt der Stadt L. veröffentlichte 1986 eine Hotelstandortanalyse, in der ein im Eigentum der Stadt stehendes Grundstück als potentielles Baugrundstück für ein Hotel vorgeschlagen wurde. Ein Bebauungsplan, der eine solche Bebauung zugelassen hätte, lag noch nicht vor. Die Beklagte bewarb sich beim Liegenschaftsamt um dieses Grundstück in der Absicht, als Generalunternehmer für eine Investorengruppe dort ein Hotel zu errichten.
Im Frühjahr 1987 kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien über Architektenleistungen für diesen Hotelbau. Nachdem die Kläger Entwürfe vorgelegt hatten, schlossen die Parteien am 5. Oktober 1987 einen schriftlichen Architektenvertrag. Unter Nr. VII dieses Vertrags heißt es:
Bis zum Zeitpunkt, an dem die Realisierung des Objektes feststeht, erbringt der Architekt auf eigenes Kostenrisiko folgende Vorleistungen:
Grundlagenermittlung und Vorplanung im Maßstab 1:200
Kommt das Projekt zur Durchführung, erhalten die Architekten die Vergütung entsprechend Punkt I + IV dieses Vertrages ...
Auf Drängen des Bausenators der Stadt L. hin ließ die Beklagte 1988 von dänischen Architekten eine Alternativplanung erstellen, die Grundlage für den in Kraft getretenen Bebauungsplan geworden ist. Die Beklagte baut nunmehr als Generalunternehmer auf dem fraglichen Grundstück ein Hotel; als Architekten sind hierbei die dänischen Architekten zusammen mit einem weiteren Architektenbüro tätig. Die Kläger hatten eine Zusammenarbeit mit den dänischen Architekten abgelehnt.
Die Kläger haben mit der Klage von der Beklagten u. a. Architektenhonorar abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 497.567,93 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage insoweit dem Grunde nach stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die in Nr. VII Abs. 3 des Vertrags vereinbarte Regelung sei als aufschiebende Bedingung zu werten. Als "Projekt" im Sinne dieser Vertragsbestimmung sei jedenfalls die Errichtung eines Hotelneubaus durch die Beklagte als Generalunternehmerin anzusehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalte die genannte Vertragsbestimmung nicht die weitere Bedingung, daß die Planung der Kläger realisiert oder jedenfalls Grundlage der Bauleitplanung der Stadt L. werde. Der Wortlaut der Klausel decke eine solche Bedingung nicht. Auch ein dahingehender, nicht im Text zum Ausdruck gekommener übereinstimmender Parteiwille könne nicht festgestellt werden.
Zwar stelle die Beklagte unter das Zeugnis des bei Abschluß für sie handelnden Mitarbeiters S., daß der Architektenvertrag unter der weiteren oben aufgeführten streitigen Bedingung gestanden habe. Dieses Beweisangebot sei aber unerheblich, weil es erkennbar auf behauptete Vorstellungen des Zeugen bei Vertragsabschluß abstelle, ohne daß diese ausdrücklicher Gegenstand der Erörterungen zwischen den Parteien über die im Vertrag festgelegte aufschiebende Bedingung und mündlich Bestandteil davon geworden seien.
II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Architektenvertrags beruht auf einem Verfahrensfehler.
1. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien dem Vertragswortlaut und jeder anderweitigen Interpretation vorgeht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 91/87 = NJW 1989, 526, 527, insoweit in BGHZ 105, 250 nicht abgedruckt; BGHZ 71, 75, 77 f). Eine Beweiserhebung darüber, was die Parteien wirklich gewollt haben, setzt allerdings schlüssige Behauptungen voraus, die - ihre Richtigkeit unterstellt - ergeben, daß die Parteien in dem, was sie wollten, übereinstimmten und das einander zu erkennen gegeben haben (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1969 - VII ZR 17/68, Urteilsabdruck S. 5 (unveröffentlicht)). Im allgemeinen ist ein Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, nur erheblich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 aaO. 527). Insoweit handelt es sich um einen Indizienbeweis, bei dem der Richter vor der Beweiserhebung prüfen darf und muß, ob der Beweisantritt schlüssig ist (BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82 = WM 1983, 825, 826 = NJW 1983, 2034, 2035, insoweit in BGHZ 87, 227 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 = NJW-RR 1988, 1529, 1530).
2. Nach diesen Grundsätzen kann der Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen S. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden. Die Beklagte hat zum Beweis der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung mit dem von ihr behaupteten Inhalt denjenigen ihrer Mitarbeiter benannt, der für sie die Vertragsverhandlungen geführt und den Vertrag unterzeichnet hat. Zwar handelt es sich bei dem von der Beklagten behaupteten, auf Vereinbarung einer solchen Bedingung gerichteten Willen der Kläger um einen inneren Vorgang. Die Beklagte hat jedoch mit der Anwesenheit des benannten Zeugen beim Vertragsabschluß ein hinreichendes Indiz für die Vereinbarung einer solchen Bedingung und die Äußerung eines entsprechenden Willens seitens der Kläger genannt. Einer Partei, die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person die Beweislast trägt, steht es frei, andere Personen, denen gegenüber sich die betreffende Person geäußert hat, als Zeugen zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsache anzustreben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - XI ZR 47/91, zur Veröffentlichung bestimmt, Urteilsabdruck S. 10, in juris dokumentiert). Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen S. war mithin verfahrensfehlerhaft. Darauf, ob die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung im übrigen einer revisionsrechtlichen Nachprüfung standhalten würde, kommt es nicht mehr an.
III. 1. Um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen und den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
2. Sollte sich ergeben, daß die Parteien die Realisierung der Planung der Kläger als aufschiebende Bedingung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs vereinbart haben, wird das Berufungsgericht den Prozeßstoff unter den - bisher von seinem Standpunkt aus konsequenterweise nicht berücksichtigten - Gesichtspunkten zu würdigen haben, ob die Beklagte den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben verhindert hat (§ 162 BGB) oder ob sie die ihr nach Abschluß eines aufschiebend bedingten Vertrags gegenüber der anderen Vertragspartei obliegende Treuepflicht verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 198/87 = WM 1989, 1860, 1861 = NJW 1990, 507, 508; BGHZ 90, 302, 308; BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - VIII ZR 135/67 = WM 1969, 835).