Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1983, Az.: VIII ZR 94/82
Abschluss eines Prozessvergleiches; Regelung von Ansprüchen aus einem anderen anhängigem Verfahren in dem Prozessvergleich; Anfechtung der Prozessvergleichsregelung in dem anderen anhängigen Verfahren; Vernehmung eines Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache; Darlegung der Umstände unter denen der Zeuge Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 94/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.02.1982
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 87, 227 - 232
- MDR 1983, 838-839 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2034-2036 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 860-863
Prozessführer
Firma S. & Co. oHG i.L.,
vertreten durch Dr. Bernhard K. als Liquidator, O.straße ... in G.,
Prozessgegner
Firma L., Bekleidungswerke, Inhaber Leon Go. KG, Ob. Straße ... in H./Sa.,
Amtlicher Leitsatz
Haben die Parteien einen Prozeßvergleich geschlossen und dabei auch Ansprüche geregelt, die ausschließlich Gegenstand eines anderen zwischen ihnen schwebenden Rechtsstreits waren, so können sie die auf Anfechtung gestützte Unwirksamkeit der insoweit getroffenen Regelung in dem anderen Verfahren geltend machen.
Der Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, ist im allgemeinen nur erheblich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten freizustellen, sowie als Vortrage um die Wirksamkeit eines in einem Parallelverfahren geschlossenen Prozeßvergleichs.
Mit Vertrag vom 8. September 1971 übernahm die Klägerin den Betrieb der Beklagten, über deren Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden war. In § 1 des Übernahmevertrages hatten die Parteien vereinbart, daß die Klägerin das gesamte Personal zu den bestehenden Dienst- und Arbeitsverträgen, jedoch "keinerlei Pensionsverpflichtungen" der Beklagten übernimmt. Entsprechend dem Übernahmevertrag führte die Klägerin seit dem 15. September 1971 den Betrieb unter Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer der Beklagten fort. Diesen war nicht mitgeteilt worden, daß nach dem Vertrag zwischen den Parteien die entstandenen Rentenverpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen gelöst und bei der Beklagten belassen werden sollten.
Die Klägerin zahlt seit dem 1. Januar 1976 an die ehemalige Mitarbeiterin Margarete K. sowie seit dem 1. Februar 1977 an die ehemalige Mitarbeiterin Grete P. eine monatliche Betriebsrente von jeweils 100 DM und seit dem 1. September 1973 an den früheren Mitarbeiter Bernhard R. eine monatliche Betriebsrente von 160,12 DM. Die Rentenanwartschaften dieser ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin waren sämtlich in der Zeit entstanden, als noch die Beklagte den Betrieb führte.
Die Klägerin, die sich aufgrund der Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse mit den ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zur Zahlung der Betriebsrenten für verpflichtet hält, fordert von der Beklagten Erstattung der inzwischen geleisteten Rentenzahlungen und Freistellung von dieser Verpflichtung für die Zukunft. Mit der Klage hat sie zunächst die bis einschließlich Oktober 1980 gezahlten Betriebsrenten in Höhe von 14.463,12 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer geltend gemacht und gleichzeitig ab November 1980 einen Ausgleich für die künftig von ihr zu erbringenden Renten in Höhe von insgesamt 360,12 DM monatlich verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 14.463,12 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 11. März 1981 Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie weitere 2.534,84 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer als Ausgleich für die bis zum Mai 1981 geleisteten Rentenzahlungen verlangt.
Im gleichen Zeitraum haben die Parteien, jeweils vertreten durch dieselben Rechtsanwälte, einen Parallelprozeß gleichen Rubrums vor dem Oberlandesgericht Hamm (19 U 166/80, im folgenden: Parallelprozeß) geführt, in dem es nicht um Ersatzansprüche der Klägerin wegen Rentenzahlungen an Arbeitnehmer, sondern um andere Ansprüche der Klägerin ging. In diesem Parallelprozeß haben die Parteien am 6. Juli 1981 einen Vergleich geschlossen, der in den Nrn. 1 und 2 folgenden Wortlaut hat:
"1.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin 25.000 DM.
2.
Damit sind alle Ansprüche der Parteien, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt."
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erhielten am 10. Juli 1981 das Sitzungsprotokoll vom 6. Juli 1981. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1981 haben sie den Vergleich vorsorglich nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten, weil sie bei seinem Abschluß geglaubt hätten, durch die Formulierung in Nr. 2 nur die in dem Parallelprozeß geltend gemachten oder mit diesen zusammenhängenden Ansprüche für erledigt erklärt zu haben, nicht aber die in dem vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüche.
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß der Vergleich in dem Parallelprozeß auch den vorliegenden Rechtsstreit beendet habe. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs sind nach ihrer Meinung nicht gegeben; zumindest sei die Anfechtung verspätet erfolgt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Auf rechtzeitigen Einspruch der Klägerin hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin 16.997,96 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer zu erstatten und ab Juni 1981 monatlich weitere 360,12 DM als Ausgleich für künftig zu erbringende Rentenleistungen an die Klägerin zu zahlen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie erstrebt die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Prozeßvergleich vom 6. Juli 1981 in dem Parallelverfahren stehe der Geltendmachung der in diesem Verfahren eingeklagten Ansprüche nicht entgegen. Der Vergleich sei nämlich infolge der von der Klägerin erklärten Anfechtung insoweit nichtig, als er sich nach seinem objektiven Wortlaut auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche erstreckt.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Verfahren nicht darüber entscheiden dürfen, ob die von der Klägerin erklärte Anfechtung des im Parallelverfahren geschlossenen Prozeßvergleichs begründet ist. Diese Streitfrage könne nur durch die Fortsetzung des Parallelverfahrens geklärt werden.
Mit dieser Begründung knüpft die Revision an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der das Verfahren, in dem der Prozeßvergleich geschlossen worden ist, grundsätzlich dann fortzusetzen ist, wenn die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs angegriffen und damit seine den Prozeß beendigende Wirkung in Frage gestellt wird (BGHZ 28, 171, 174; 41, 310, 311; Senatsurteile vom 16. Dezember 1970 - VIII ZR 85/69 = LM ZPO § 767 Nr. 37 = NJW 1971, 467 = WM 1971, 258; vom 3. November 1971 - VIII ZR 52/70 = LM ZPO § 263 Nr. 12 = NJW 1972, 159 = WM 1971, 1550; vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 = BGHZ 79, 71, 75 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79]; BGH Urteil vom 4. November 1976 - VII ZR 6/76 = LM ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 23 = NJW 1977, 583 = WM 1977, 204).
Die Revision verkennt indessen, daß im vorliegenden Fall die Klägerin mit ihrer Anfechtung die prozeßbeendigende Wirkung des Prozeßvergleichs vom 6. Juli 1981 nicht angreift. Der Prozeßvergleich umfaßte nach der Auslegung durch das Berufungsgericht, die die Revision als ihr günstig hinnimmt und die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, auch die noch rechtshängigen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte in diesem Rechtsstreit; er enthielt also eine über den Streitgegenstand des Parallelprozesses hinausgehende Regelung. Nur gegen diese Regelung prozeßfremder Ansprüche richtet sich die Anfechtung der Klägerin. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Anfechtung der Klägerin auf diesen Teil des Vergleichs beschränkt worden ist und wirksam beschränkt werden konnte. Nach allgemeiner Ansicht im Schrifttum ist eine Partei, die einen Prozeßvergleich geschlossen hat, nicht gehindert, dessen Anfechtung in einem neuen Verfahren geltend zu machen, wenn in dem Prozeßvergleich eine über den Streitgegenstand hinausgehende Regelung getroffen worden ist und ausschließlich deren Unwirksamkeit geltend gemacht wird (Steffen in RGRK - BGB, 12. Aufl., § 779 Rdn. 65; Pecher in MünchKomm, BGB, § 779 Rdn. 61; Zöller/Scherübl, ZPO, 13. Aufl., § 794 Anm. II 4; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 132 IV 1 b, S. 782; Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl., S. 101; Henckel, Prozeßrecht und materielles Recht, S. 91; Bonin, Der Prozeßvergleich, S. 111; offengelassen in BGH, Urteil vom 10. Januar 1974 - III ZR 2/72 = LM Nr. 21 zu § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO = MDR 1974, 567). Dem schließt sich der Senat an. Denn hier wird nicht um den Gegenstand des mit dem Vergleich beendeten Prozesses gestritten und auch nicht diese Beendigung selbst in Frage gestellt, sondern der Streit geht um einen im Parallelprozeß nicht rechtshängigen Anspruch und um die materiell-rechtliche Auswirkung des Vergleichs auf diesen Anspruch.
Prozeßwirtschaftliche Gesichtspunkte, die in der Rechtsprechung den Ausschlag dafür gegeben haben, daß die auf materielle Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gestützte Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs nur in dem Verfahren geltend gemacht werden kann, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, geben keinen Anlaß, die Klägerin auf die Fortsetzung des alten Verfahrens zu verweisen. Die Parteien streiten sich hier nur um Ansprüche, die im Parallelprozeß nicht rechtshängig gewesen sind, so daß eine Verwertung etwaiger Zwischenergebnisse jenes Verfahrens nicht in Betracht kommt. Damit ist die Frage der Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs lediglich eine Vortrage für den Anspruch, dessen Bestehen in dem vorliegenden Prozeß behauptet oder geleugnet wird. Der Senat verkennt nicht, daß in diesen Fällen die Frage der Wirksamkeit des Prozeßvergleichs von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beantwortet werden könnte, wenn es um mehrere Ansprüche geht. Diese Gefahr muß jedoch, soweit ihr nicht überhaupt durch eine Zwischenfeststellungsklage entgegengewirkt werden kann (vgl. Pecher a.a.O. Rdn. 65; Bonin a.a.O. S. 114), hingenommen werden, weil sie nicht schwerer wiegt als die Unsicherheiten, die zu befürchten sind, wenn eine Partei darauf verwiesen wird, erstmals im Fortsetzungsverfahren - zumal vor dem Berufungsgericht - dort bisher nicht anhängig gewesene Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
II.
Das Berufungsgericht konnte also über die Wirksamkeit des im Parallelverfahren geschlossenen Prozeßvergleichs vom 6. Juli 1981 im vorliegenden Verfahren entscheiden.
Es hat angenommen, daß sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beim Abschluß des Vergleichs in einem nach § 119 Abs. 1 BGB beachtlichen Irrtum befunden habe, weil der Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung und sein tatsächlicher Erklärungswille nicht übereingestimmt hätten. Die Anfechtung sei auch rechtzeitig erfolgt und habe zu einer teilweisen Nichtigkeit des Prozeßvergleichs geführt. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der Zeuge Dr. T., im Parallelprozeß mit der bei Vergleichsabschluß abgegebenen Erklärung: "Damit sind alle Ansprüche der Parteien, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt", habe erklären wollen, es sollten die in jenem Rechtsstreit anhängigen und einige noch nicht eingeklagte, jedoch damit in Verbindung stehende Ansprüche durch den Vergleich erledigt sein. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind, soweit sie den Inhalt der abgegebenen Erklärungen und den tatsächlichen Erklärungswillen des Zeugen Dr. T. betreffen, für das Revisionsgericht bindend.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt die Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt keine Rechtsfehler erkennen. Im Rahmen eines Vergleichs ist eine Irrtumsanfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn sich eine Partei über Umstände geirrt hat, die Gegenstand des durch den Vergleich beendeten Streits oder der Ungewißheit, also des streitigen Sachverhalts waren. Denn dieser Streit sollte gerade unter Verzicht auf weitere Aufklärung aus der Welt geschafft werden (Staudinger/Brändl, BGB, 10./11. Aufl., § 779 Rdn. 19). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand der Irrtum des Zeugen Dr. T. aber darin, daß er nur eine Erledigungserklärung hinsichtlich der im Parallelprozeß anhängigen oder damit zusammenhängenden Ansprüche abgeben wollte, seine Erklärung aber nach ihrem objektiven Wortlaut einen anderen Inhalt hatte. Damit liegt ein Irrtum des Zeugen Dr. Terbille über den Inhalt der abgegebenen Vergleichserklärung selbst vor, der ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach § 119 Abs. 1 BGB begründet (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht Bd. II, 15. Bearb., § 199 I 1 c, S. 813).
3.
Die Revision greift auch ohne Erfolg die Würdigung des Berufungsgerichts an, daß die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juli 1981 erklärte Anfechtung unverzüglich gewesen sei.
a)
Gemäß § 121 Abs. 1 BGB muß die Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat; die Beweislast dafür, daß die Anfechtung verspätet war, trägt der Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 148/57, WM 1959, 348, 349 unter II 2). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin - auf dessen Wissen es nach § 166 BGB ankomme -, bereits am Tag nach dem erstmaligen Auftauchen seiner Bedenken wegen der Tragweite des Vergleichs den Korrespondenzanwalt der Klägerin darüber telefonisch informiert habe und zwei bis drei Tage später den Anfechtungsschriftsatz habe hinausgehen lassen. Wenn von der Richtigkeit dieser Feststellung auszugehen ist, läßt die Ansicht des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen, daß die Anfechtung unverzüglich erfolgt sei.
b)
Die Revision rügt allerdings als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag übergangen habe, Herrn L. - Prokurist der Klägerin - zu dem Thema zu vernehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seinen Irrtum spätestens am 7. Juli 1981 erkannt hatte, also rund zwei Wochen vor Abgabe der Anfechtungserklärung. Es kann dahingestellt bleiben, ob danach die Anfechtung noch unverzüglich gewesen wäre. Denn entgegen der Ansicht der Revision liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor, weil der Beweisantrag unerheblich war; infolgedessen kann auch auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht den Antrag jedenfalls als überholt ansehen durfte, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht auf ihn zurückgekommen war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 38/66, LM ZPO § 286 E Nr. 13 = MDR 1969, 746). Die Revision bezieht sich für ihre Rüge auf folgendes Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 1982 (S. 2), das durch Zeugnis des Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts der Klägerin sowie des Herrn L. unter Beweis gestellt worden ist: "Wenn es zutreffen sollte, daß die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche nach dem Willen der Klägerin von der Erledigungsklausel nicht umfaßt waren, so haben die Klägerin und ihre Bevollmächtigten diesen (unterstellten) Irrtum spätestens mit Eingang der Terminsladung vom 1.7.1981, die bei uns am 7. Juli 1981 eingegangen ist, erkannt."
Diesem Vortrag ist die Erwägung zu entnehmen, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls aufgrund der Terminsladung in diesem Verfahren die Erkenntnis gekommen ist, ihm sei beim Abschluß des Vergleichs ein Irrtum unterlaufen. Zu dieser ihn betreffenden inneren Tatsache mußte der Prozeßbevollmächtigte antragsgemäß als Zeuge vernommen werden, und das Berufungsgericht hat ihn vernommen (um einen solchen Fall der Vernehmung desjenigen, bei dem die innere Tatsache eingetreten ist, ging es in dem Urteil des BGH vom 14. März 1968 - II ZR 50/65, LM ZPO § 138 Nr. 11 = NJW 1968, 1233). Die innere Tatsache der Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten vom Anfechtungsgrund kann freilich auch durch Indizien bewiesen werden (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 116 I 1 S. 670). Für einen insoweit erheblichen Beweisantrag genügte es jedoch nicht, ohne weitere Darlegung Herrn Lindner als Zeugen zu benennen (§ 373 ZPO). Beim Indizienbeweis darf und muß der Richter vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Beweis schlüssig ist (BGHZ 53, 245, 261; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71, DRiZ 1974, 27, 28). Hierzu enthielt der Antrag auf Zeugenvernehmung von Herrn Lindner keine Grundlage, denn es fehlte an jeder Darlegung, aufgrund welcher Umstände er Kenntnis davon erlangt haben sollte, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch den Eingang der Terminsladung sein Irrtum beim Vergleichsabschluß bewußt geworden sei. Dieser Anforderung an die Substantiierung des Beweisthemas, wenn ein Zeuge etwas über die bei einem anderen eingetretene innere Tatsache aussagen soll, widerspricht es nicht, daß grundsätzlich keine Angabe darüber verlangt werden kann, wie der Zeuge die Tatsache erfahren hat, die in sein Wissen gestellt wird (vgl. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 373 Anm. D I b 3). Für eine Ausnahme von den Anforderungen an den indirekten Beweis einer inneren Tatsache, wie sie z.B. denkbar ist, wenn nach der Lebenserfahrung naheliegt und daher nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, daß eine Person regelmäßig Kenntnis von den bei einer anderen Person eingetretenen inneren Tatsachen hat - etwa im Verhältnis von Ehegatten - ist hier nichts ersichtlich.
III.
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei aufgrund der Übernahme des Personals der Beklagten und des - ohne Vorbehalt bezüglich der Übernahme der Ruhegehaltsverpflichtungen erfolgten - Abschlusses entsprechender Arbeitsverträge den drei genannten Arbeitnehmern gegenüber zur Zahlung der Betriebsrenten verpflichtet, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Zahlungsverpflichtung folgt nicht aus § 613 a BGB, der erst durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15.1.1972 (BGBl. I S. 13) eingefügt worden ist und die bereits im Jahr 1971 vereinbarte und vollzogene Betriebsübernahme nicht erfaßt. Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß die Arbeitnehmer der Beklagten das Angebot der Klägerin zur Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse nur so verstehen konnten, daß diese unverändert mit den gleichen Rechten und Pflichten, also auch mit den Rentenanwartschaften, fortgesetzt werden sollten. Dieses Angebot haben die Arbeitnehmer angenommen und entsprechende Arbeitsverträge sind demnach zwischen ihr und der Klägerin zustandegekommen.
2.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrenten für die Zukunft freizustellen und ihr die bereits bezahlten Beträge zu erstatten.
Gegen den vom Berufungsgericht eingeschlagenen Weg, den Übernahmevertrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen (§ 242 BGB), bestehen jedoch Bedenken. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind nicht anwendbar, wenn bereits der Vertrag Regeln für das Fehlen, den Wegfall oder die Veränderung bestimmter Umstände enthält (Senatsurteile vom 24. September 1959 - VIII ZR 189/58 = NJW 1959, 2109 = WM 1959, 1319; vom 16. Juni 1971 - VIII ZR 56/70 = WM 1971, 1120 = BB 1971, 1173; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl. § 242 Anm. 6 B d).
Im vorliegenden Fall enthält der Übernahmevertrag vom 8. September 1971 zu der Frage, wer die fortbestehenden Ruhegehaltsverbindlichkeiten zu tragen hat, eine eindeutige Regelung. Nach seinem § 1 Abs. 3 waren sich die Parteien einig, daß die Klägerin trotz Übernahme des Personals keinerlei Pensionsverpflichtungen von der Beklagten übernehmen sollte. Da jedoch die Pensionsverpflichtungen der Beklagten aus arbeitsrechtlichen Gründen von der Klägerin zu erfüllen sind, ergibt sich aus der vertraglichen Regelung ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Freistellung von diesen Verpflichtungen und auf Erstattung bereits gezahlter Renten, ohne daß es einer Vertragsanpassung bedarf.
IV.
Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Paulusch