Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1959, Az.: VIII ZR 189/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZR 189/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.02.1958
Rechtsgrundlagen
- § 779 BGB
- § 242 Bd BGB
Fundstellen
- MDR 1959, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2109-2111 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Schachtbau T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Bergrat a.D. Dr. Ing. Otto D., Dr. rer. pol. Kurt F., Dr.-Ing. Willy P., sämtlich in M.-R., Fr.-E.-Str . ...,
Prozessgegner
die Berg- und Hüttenwerksgesellschaft Ost mit beschränkter Haftung in Liquidation in Sa./H., Am Wi.weg ..., vertreten durch den Liquidator, Oberfinanzpräsident i.R. S.,
Amtlicher Leitsatz
Die Erfüllung eines Vergleichs, der von einer von dem Deutschen Reich und drei Wirtschaftsgruppen gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung über ihre Forderungen aus Rüstungslieferungen mit dem Schuldner im Februar 1952 abgeschlossen worden ist, kann von ihm nicht schon dann abgelehnt werden, wenn er bei Abschluß des Vergleichs in Übereinstimmung mit dem Liquidator der Gesellschaft irrtümlich angenommen hat, bei dieser handele es sich nicht um eine "100 %ige Reichsgesellschaft", und davon ausgegangen ist, in diesem Falle könnten ihm zustehende Forderungen gegen das Reich aus Rüstungsaufträgen den Forderungen der Gesellschaft nicht mit Aussicht auf Erfolg aufrechnungsweise entgegengehalten werden, ohne daß diese Vorstellungen Grundlage des Vergleichs geworden sind.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Februar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die sich seit dem 1. Januar 1945 in Liquidation befindet, ist im Jahre 1941 vom Deutschen Reich, der Reichsgruppe Handel, der Wirtschaftsgruppe Bergbau und der Wirtschaftsgruppe Eisen schaffende Industrie gegründet worden. Auf das Stammkapital von 60.000 RM übernahmen das Deutsche Reich eine Einlage von 45.000 RM und die genannten Wirtschaftsgruppen Einlagen von je 5.000 RM. Gegenstand des Unternehmens war, die in den besetzten Gebieten der Sowjetunion vorhandenen Werksanlagen des Bergbaus und der Eisenindustrie zu betreiben und zu nutzen. In § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, daß die Gesellschafter ihren Geschäftsanteil oder Teile hiervon an private Unternehmer, insbesondere Mitglieder der beteiligten Wirtschaftsgruppen, abtreten können.
Der Klägerin stand gegen die Deutsche Schachtbau- und Tiefbohrgesellschaft mit beschränkter Haftung in L. eine Forderung von 665.403 RM für Lieferungen während des Krieges zu. Diese Gesellschaft (nachstehend "Deutsche Schachtbau-Gesellschaft" genannt) war eine Tochtergesellschaft der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten in Sa. Dr . ... Im Jahre 1951 verhandelte der Liquidator der Klägerin wegen Regelung ihrer Forderungen gegen Gesellschaften des Reichswerke-Konzerns mit Dr. W. dem Chefsyndikus der Reichswerke Aktiengesellschaft. Die Verhandlungspartner kamen überein, daß die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften, darunter die der Deutschen Schachtbau-Gesellschaft, durch Zahlung von 67,5 % der auf Deutsche Mark umgestellten Nennbeträge in sechs gleichen Monatsraten beglichen werden sollten. Nach Zahlung sollten alle Ansprüche der Klägerin gegen die beteiligten Gesellschaften und dieser gegen die erstere erledigt sein. Mit Schreiben vom 3. November 1951 teilte die Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe der Deutschen Schachtbau-Gesellschaft mit, Verhandlungen mit der Klägerin hätten ergeben, daß die bisherige Annahme, es handle sich bei ihr um eine "100 %ige Reichsgesellschaft", sich nicht aufrechterhalten lasse, an der Gesellschaft seien vielmehr in erheblichem Umfange private Firmen beteiligt. Sie habe erhebliche Warengläubiger und sei infolgedessen nicht in der Lage, sich an der beabsichtigten Regelung der Verbindlichkeiten gegenüber Reichsgesellschaften zu beteiligen, Das Schreiben enthält weiter die Mitteilung, die Klägerin sei bereit, sich auf 67,5 % des Schuldbetrages von 66.540,30 DM zu vergleichen, und schließt mit der Bitte, den Vergleich zu bestätigen. Die Deutsche Schachtbau-Gesellschaft bestätigte mit Schreiben vom 8, Februar 1952 der Klägerin die durch die Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe mit; dem Liquidator der Klägerin getroffene Vereinbarung dahin, daß sich ihre Verbindlichkeit auf 70 % ermäßige und in sechs Monatsraten von je 7.763,03 DM zu tilgen sei. Entsprechend bestätigte die Klägerin durch Schreiben vom 11. Februar 1952 den Abschluß des Vergleichs.
Die im März 1952 gegründete Beklagte hat diese Verbindlichkeit übernommen. Als bereits fünf Monatsraten gezahlt waren, stellte sich die Beklagte, die am 31. Mai 1952 in das Handelsregister eingetragen worden ist, auf den Standpunkt, der Vergleich sei unter Voraussetzungen abgeschlossen worden, die sich als unrichtig herausgestellt hätten. Bei der Klägerin handele es sich in Wirklichkeit um eine Reichsgesellschaft, und zwar um eine Kriegsgesellschaft, der gegenüber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Forderungen gegen das Reich unter den gegebenen Voraussetzungen aufgerechnet werden könne.
Die Beklagte lehnte deshalb mit Schreiben vom 11. August 1952, in welchem sie vorsorglich den Vergleich wegen arglistiger Täuschung anfocht, die Zahlung der letzten Rate ab.
Die Klägerin hat diese Rate zuzüglich 5 % Zinsen ab 1. August 1952 eingeklagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug die Klage erweitert und außer der Zahlung auch die Feststellung begehrt,
daß der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergleichsraten zustehe.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert, dem Zahlungsantrag entsprochen und auch die begehrte Feststellung getroffen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und die Abweisung ihres Feststellungsantrages, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5, November 1957 - AKG - (BGBl I 1747) erlöschen Ansprüche gegen das Deutsche Reich, insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 17 AKG stehen jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. Dieses Gesetz würde also eine Aufrechnung mit den von der Beklagten geltend gemachten Forderungen für Rüstungslieferungen an das Reich nicht ausschließen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat gegenüber Ansprüchen an Reichsgesellschaften - als solche will die Beklagte die Klägerin ansehen - die Aufrechnung mit Forderungen an das Reich in Anwendung des in § 242 BGB verankerten allgemeinen. Rechtsgedankens dann zugelassen, wenn der Widerspruch der Reichsgesellschaft gegen eine Aufrechnung mit Forderungen an das Reich nach den gesamten Umständen des Falles als ein Mißbrauch der formalen Rechtsstellung der Reichsgesellschaft als einer juristischen Person erscheint. Allerdings ist regelmäßig eine Aufrechnung mit einer erst nach dem Zusammenbruch durch Abtretung erworbenen Forderung gegen das Reich nicht möglich (BGH Urt. v, 22. September 1954 - II ZR 293/53 - S. 12 zu II 1, WM 1955, 102), weil es an einer Aufrechnungslage zwischen Forderung und Gegenforderung in dem entscheidenden Zeitpunkt gefehlt hat. Wenn aber bereits bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Aufrechnungslage zwischen der Klageforderung und den auf die Beklagte übergegangenen Gegenforderungen, die jetzt zur Aufrechnung gestellt sind, gegeben gewesen sein sollte, so würden der Einrede der Beklagten in dieser Hinsicht Bedenken nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Klägerin hängt daher davon ab, ob die durch Briefwechsel vom 8. und 11. Februar 1952 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffene Vereinbarung, die von dem Berufungsgericht rechtlich zutreffend als ein Vergleich angesehen worden ist, eine Aufrechnung auch insoweit ausschließt, als die Beklagte dem Zahlungsanspruch auf sie übergegangene Forderungen ihrer Rechtsvorgängerin für Rüstungslieferungen an das Deutsche Reich aufrechnungsweise entgegenhält. Nur wenn die Auslegung des Vergleichs ergibt, daß die von der Beklagten in Anspruch genommene Aufrechnungsmöglichkeit ausschließen sollte, kommt es noch darauf an, ob er nach § 779 BGB unwirksam ist oder ob der Klägerin die Berufung auf den Vergleich wegen veränderter Geschäftsgrundlage oder aus sonstigem Grunde nach Treu und Glauben zu versagen ist.
Der Feststellungsantrag der Klägerin, der sich gegen den vermeintlichen Rückzahlungsanspruch der Beklagten richtet, ist jedenfalls dann begründet, wenn sich die Klägerin auf den Vergleich berufen kann.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Tragweite des Vergleichs im wesentlichen folgendes ausgeführt: Durch dieses Abkommen habe die Schuldnerin auf Einwendungen gegen die ermäßigte Forderung der Klägerin verzichtet, insbesondere auf die Aufrechnung mit Gegenforderungen an das Deutsche Reich und auf die Geltendmachung eines entsprechenden Leistungsverweigerungsrechts. In der Vereinbarung sei das Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten abschließend geregelt worden. In dem Schreiben der Deutschen Schachtbau-Gesellschaft, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 8. Februar 1952 sei ausdrücklich auf die Aussprache zwischen dem Zeugen Dr. Weimar und dem Liquidator der Klägerin Bezug genommen worden, derzufolge nach der Zahlung sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die beteiligten Gesellschaften und dieser Gesellschaften gegen die Klägerin erledigt sein sollten. Schon in ihrem Rundschreiben vom 23. Mai 1951 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, sie erstrebe völlige Klarheit darüber, daß gegen ihre Forderungen keinerlei Einwendungen geltend gemacht würden, und die Reichswerke hätten in ihrem Rundschreiben vom 9. Oktober 1951, das auch der Deutschen Schachtbau-Gesellschaft zugegangen sei, empfohlen, die von der Klägerin gewünschte Anerkenntniserklärung vorerst nicht abzugeben, da sie zu einem Fortfallen aller nur denkbaren Einwendungen führen würde. Gegenstand des Streikes und der Ungewißheit sei nicht zuletzt gewesen, inwieweit aus Forderungen der Gesellschaft gegen das Deutsche Reich Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin herzuleiten wären. Wie der Zeuge Dr. Weimar glaubhaft bekundet habe, sei eine der hauptsächlichsten Einwendungen, die er zu Beginn der Verhandlungen im November 1951 gegen die Ansprüche der Klägerin erhoben habe, die gewesen, daß die Klägerin sich als Reichsgesellschaft die Forderungen der Schuldnergesellschaften gegen, das Deutsche Reich entgegenhalten lassen müsse. Nach seiner Aussage sei ausdrücklich vielleicht nur von den (anerkannten) Entschädigungsansprüchen der Gesellschaften aus Kriegssachschäden die Rede gewesen. Die Rechtslage wegen der Ansprüche gegen das Deutsche Reich aus Rüstungslieferungen sei jedoch grundsätzlich nicht anders, und das von der Beklagten mit Schreiben vom 11. August 1952 der Klägerin mitgeteilte Gutachten weise darauf hin, daß die Deutsche Schachtbau-Gesellschaft sich vor dem Vergleichsabschluß bemüht habe, die Abrechnung mit der Klägerin auf ihre Altforderungen gegen das Deutsche Reich aus dem sogenannten U-Programm, also auf die in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Gegenforderung, auszudehnen. Die Klägerin habe in dem Vergleichsabkommen nachgegeben, indem sie einen Teil ihrer ursprünglichen Forderung nachgelassen habe.
Die Revision greift diese Ausführungen unter mehreren Gesichtspunkten an. Sie meint, der angeführte Schriftwechsel bringe in keiner Weise zum Ausdruck, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf alle Einwendungen, insbesondere die der Aufrechnung, verzichtet habe. In ihm sei von den Gegenansprüchen der Schuldnerin gegen das Deutsche Reich nicht die Rede, viel weniger von einem Verzicht auf das Recht der Aufrechnung mit solchen Forderungen. Ohne derartige Anhaltspunkte könne ein Verzicht nicht angenommen werden. Wenn, wie nach dem Vorderurteil unterstellt werden müsse, nur Forderungen aus Kriegssachschäden in den Vergleich einbezogen worden seien, so verbiete sich die Annahme, durch den Vergleich habe auch die Aufrechnung mit anderen Ansprüchen ausgeschlossen werden sollen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf einer unzulässigen ergänzenden Vertragsauslegung; denn sie führe zu einer unstatthaften Erweiterung des Vertragsgegenstandes und verstoße daher gegen die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 273) aufgestellten Grundsätze, Für den Zeugen Dr. W. sei die Möglichkeit einer solchen Aufrechnung deshalb ausgeschieden, weil er von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen sei, sie komme nur in Betracht, wenn es sich bei der Klägerin um eine "100 %ige Reichsgesellschaft" gehandelt habe. Da er diese Voraussetzung bei der Klägerin nicht für gegeben gehalten habe, sei die Frage der Aufrechnung für ihn nicht mehr aktuell gewesen. Dann aber könne keine Rede davon sein, daß er auf das Recht zur Aufrechnung durch Vergleich habe verzichten wollen. Das Berufungsgericht habe zudem die Beweislast verkannt. Die Klägerin hätte nämlich gegenüber dem Wortlaut des Vergleichs und der Aussage des Zeugen Dr. W. beweisen müssen, daß die hier streitige Aufrechnungsbefugnis durch den Vergleich ausgeschlossen worden sei.
Diese Bedenken der Revision gegen das Berufungsurteil greifen nicht durch.
Da es sich bei dem Vergleich um einen Individualvertrag handelt, ist die Auslegung im Revisionsrechtszug nur daraufhin nachprüfbar, ob hierbei ein Rechtsverstoß unterlaufen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Es ist zwar richtig, daß weder das Rundschreiben der Klägerin vom 23. Mai 1951 noch das der Reichswerke vom 9. Oktober 1951 Vertragsinhalt geworden sind. Daraus folgt aber noch nicht, daß das Berufungsgericht aus diesen Schreiben keine Anhaltspunkte dafür gewinnen durfte, bei dem Vergleichsabschluß sei es der Klägerin darauf angekommen, Einwendungen gegen ihre Forderungen an die Gesellschaften des Reichswerke-Konzerns auszuschalten und zu Vereinbarungen über die vorbehaltlose Anerkennung dieser Forderungen zu gelangen Deshalb durfte es ohne Rechtsverstoß diesen Schreiben entnehmen, daß der Sinn des Vergleichs auch darin bestanden hat, etwaige Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin, insbesondere solche aus Forderungen an das Deutsche Reich, auszuschalten. Wenn, wie das Berufungsgericht ausführt, nach der Aussage des Zeugen Dr. W. bei den Verhandlungen mit der Klägerin vielleicht auch nur von Entschädigungsansprüchen der Gesellschaften aus Kriegssachschäden die Rede gewesen ist, so schließt das nicht aus, den Umständen, unter denen der Vergleich geschlossen worden ist, zu entnehmen, daß er den Zweck hatte, die Aufrechnung mit Forderungen irgendwelcher Art gegen das Deutsche Reich auszuschließen. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, aus der Erörterung von Entschädigungsansprüchen aus Kriegssachschäden einen Anhaltspunkt für das von ihm für richtig gehaltene Ergebnis zu gewinnen. Wenn es dabei erwogen hat, die Rechtslage wegen der Ansprüche gegen das Deutsche Reich aus Rüstungslieferungen sei nicht grundsätzlich anders gewesen als wegen der Ansprüche aus Kriegssachschäden, so ist hier allerdings zur Klarstellung zu bemerken, daß ein Anspruch auf Ersatz von Kriegssachschäden vor seiner Feststellung in dem durch die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 geregelten Verfahren nicht fällig wird und daher vor Erlaß des Feststellungsbescheides und der Anerkennung einer Geldforderung des Geschädigten kein zur Aufrechnung geeigneter Anspruch besteht (BGHZ 5, 352, 355; 8, 344, 346; BGH Urt. v, 22. September 1954 - II ZR 293/53 - S. 16 WM 1955, 102). Außerdem kommen noch weitere Unterschiede in Betracht, insbesondere hinsichtlich der Gleichartigkeit und des sachlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Gegenforderung. Trotzdem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen, denn im Rahmen seiner Erwägungen bleibt richtig, daß es sich auch bei den Ansprüchen auf Ersatz von Kriegssachschaden entscheidend um die Frage handelte, ob überhaupt mit Ansprüchen gegen das Deutsche Reich gegenüber der Forderung der Klägerin aufgerechnet werden konnte.
Die Auslegung des Berufungsgerichts wird somit nicht dadurch in Frage gestellt, daß in den Vorverhandlungen mit Dr. W. möglicherweise von Ansprüchen aus Rüstungslieferungen gegen das Reich keine Rede gewesen ist.
Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, in der Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht sei eine ergänzende Vertragsauslegung zu sehen, die nur in Betracht kommt, wenn eine Vereinbarung eine Lücke hinsichtlich einer Frage enthält, die einer Regelung bedurft hätte, aber nicht geregelt worden ist. Denn das Berufungsgericht hat den Vergleich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seines Zustandekommens seinem Sinn und Zweck nach dahin ausgelegt, daß hierdurch jede Aufrechnungsmöglichkeit mit Forderungen an das Reich ausgeschlossen sein sollte. Es hat also gerade keine Lücke festgestellt und deshalb auch keine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen brauchen.
Der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung des Vergleichs steht ferner nicht entgegen, daß Dr. W. von der Auffassung ausgegangen sein will, eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Deutsche Reich komme nur in Betracht, wenn es sich bei der Klägerin um eine "100 %ige Reichsgesellschaft" gehandelt hätte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die von ihm gewürdigte Aussage des Zeugen Dr. W. insoweit übersehen haben könnte, wie die Revision meint. Ihre Auffassung, die Aussage des Zeugen ergebe, daß er auf das Recht der Aufrechnung nicht habe verzichten wollen, kann gegenüber der Auslegung des Berufungsgerichts aber auch deshalb nicht durchdringen, weil die erwähnte Auffassung des Zeugen sogar dafür spricht, daß Dr. W. und die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich bereit gefunden haben, die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Deutsche Reich durch den Vergleich auszuschließen, weil sie sich von einer unrichtigen Beurteilung dieser Frage bestimmen ließen.
Schließlich ist auch der Vorwurf der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin, die sich auf den Ausschluß der Aufrechnungsmöglichkeit beruft, den Beweis für die dieser Behauptung zu Grunde liegenden Tatsachen zu erbringen hat, Einer solchen Beweisführung ist die Klägerin aber deshalb enthoben gewesen, weil derartige Tatsachen nicht streitig gewesen sind. Für die Auslegung des Vergleichs, bei der das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der Auffassung der Klägerin gefolgt ist, ist die Beweislast ohne Bedeutung.
III.
Deshalb ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß der Vergleich den Ausschluß einer etwa möglichen Aufrechnung mit Ansprüchen gegen das Deutsche Reich aus Rüstungslieferungen enthält. Es kommt daher für die Berechtigung des Zahlungsanspruchs darauf an, ob die Beklagte an den Ausschluß der von ihr in Anspruch genommenen Aufrechnungsmöglichkeit gebunden ist. Diese Frage ist deshalb zu bejahen, weil der Vergleich weder unwirksam noch der Klägerin die Berufung auf ihn nach Treu und Glauben zu versagen ist.
1.
Nach § 779 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll dem Vergleich zugrunde gelegt gewesen sein, daß die Klägerin, wie sie behauptet hatte, nicht als Reichsgesellschaft und auch nicht als Reichskriegsgesellschaft im Sinne des § 14 Nr. 5 UmstG anzusehen sei.
Für die Anwendbarkeit des § 779 BGB ist entscheidend, von welchen Erwägungen die Vergleichspartner zur Zeit des Vergleichsabschlusses ausgegangen sind, welchen Sachverhalt sie damals als feststehend zugrunde gelegt haben. Daraus ergibt sich zunächst, daß die Wirksamkeit des Vergleichs nicht durch einen Umstand in Frage gestellt werden kann, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war und hinsichtlich dessen der Vergleich den Streit oder die Ungewißheit beheben sollte (BGH Urt. v. 13. Mai 1954 - IV ZR 27/54 - LM Nr. 10 a zu § 779 BGB). Nur der Irrtum über einen Umstand, der zu dem als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt gehört, kann die Wirksamkeit des Vergleichs beeinflussen. Ein solcher Umstand kann auch in einem dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Rechtsverhältnis gesehen werden. Dagegen ist ein reiner Rechtsirrtum ohne jeden Irrtum über Tatsachen einschließlich solcher, die eine Grundlage eines Rechtsverhältnisses bilden können, kein gemäß § 779 Abs. 1 BGB erheblicher Irrtum (RGZ 157, 266, 270; BGH Urt. v. 28. Mai 1952 - II ZR 146/51 - = LM Nr. 3 zu § 779 BGB). Wenn also die Parteien lediglich über die Entscheidung einer Rechtsfrage irren, so kann dieser Irrtum die Unwirksamkeit des Vergleichs nicht zur Folge haben.
Für die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB kommt es somit darauf an, ob sich die Vergleichspartner über Tatfragen geirrt haben, die sie dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegt haben. Das Berufungsurteil führt dazu aus:
Durch das Vergleichsabkommen sei u.a. der Streit und die Ungewißheit darüber beseitigt worden, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Grund ihrer Forderungen gegen das Deutsche Reich gegen den Anspruch der Klägerin aufrechnen oder sonstige Einwendungen habe erheben können. Die Würdigung der Rechtsfragen und Tatfragen, die diese Ungewißheit bedingten, gehöre nicht zu dem als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt.
Die Beklagte mache geltend, dem Vergleichsabschluß sei als feststehend zugrunde gelegt worden, daß an der Klägerin verschiedene "Gruppen" als Gesellschafter beteiligt gewesen seien, während diese Beteiligung in Wirklichkeit nur formaler Natur gehabt habe. Die Frage, ob an der Klägerin außer dem Deutschen Reich noch weitere Gesellschafter in erheblicher Weise beteiligt gewesen seien, habe jedoch einen Teil der Meinungsverschiedenheiten gebildet, welche durch die Verhandlungen geklärt und durch den Vergleich behoben werden sollten, wie das Schreiben der Reichswerke an die Deutsche Schachtbau-Gesellschaft vom 3. November 1951 zeige. Die Beklagte trage weiter vor, die Klägerin sei entgegen ihrem Standpunkt eine Reichsgesellschaft, über die Deutung und die Auswirkung dieser Eigenschaft der Klägerin hätten sich die Vergleichsparteien in einem Irrtum befunden; dieser Punkt sei bei dem Vergleichsabkommen nicht behandelt und nicht geregelt worden. Die Frage, ob gegen die Forderungen von Reichskriegsgesellschaften mit Forderungen gegen das Deutsche Reich aufgerechnet werden könne und ob die Klägerin als Reichskriegsgesellschaft anzusehen sei, habe jedoch zu dem beigelegten Streit darüber gehört, ob die Schuldnergesellschaften des Reichswerkekonzerns ihre Forderungen gegen das Deutsche Reich der Klägerin entgegenhalten könnten. Irrige Vorstellungen der Vertragsparteien zu dieser Frage beträfen also keinen "streitausschließenden" Umstand und berührten daher nicht die Verbindlichkeit des Vergleichs.
Dem Berufungsgericht muß jedenfalls im Ergebnis zugestimmt werden. Denn die Erwägungen der Revision sind nicht geeignet, das Berufungsurteil insoweit zu erschüttern, als es nicht für erwiesen hält, daß die Annahme, die Klägerin sei keine Reichsgesellschaft, dem Vergleich als feststehend zugrundegelegt worden sei. Die Frage, ob die Klägerin eine für die Zwecks der Kriegsfinanzierung oder Kriegsführung errichtete Gesellschaft ist, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Reichs (oder der ihm in § 14 UmstG gleichgestellten Rechtsträger) befindet, gehörte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, zu den durch den Vergleich beigelegten Streitpunkten, also nicht zu dem ihm als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt. Deshalb ist es unerheblich, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der für sie auftretende Verhandlungspartner sich in dieser Beziehung über die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Rechtsträger der Klägerin in einem Irrtum befunden haben. Die Revision geht zudem selbst davon aus, daß der Zeuge Dr. W. bei den Verhandlungen Anfang November 1951, als Vertreter der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten Kenntnis darüber erhalten hat, daß die Klägerin von dem Deutschen Reich, der Reichsgruppe Handel, der Wirtschaftsgruppe Bergbau und der Wirtschaftsgruppe Eisen schaffende Industrie gegründet worden ist. Selbst wenn in diesem Zusammenhang berücksichtigt wird, daß der Liquidator der Klägerin bei den Verhandlungen mit Dr. W. auch darüber gesprochen hat, es handle sich bei diesen Mitgründern der Klägerin um den Zusammenschluß privater Unternehmungen, so wäre dies doch deshalb unerheblich, weil insoweit keine unrichtigen Tatsachen mitgeteilt worden sind. Denn die Reichsgruppe Handel hatte die Rechtsstellung eines rechtsfähigen Vereins im Sinne des § 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der Deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (RGBl I 1194) - (vgl. BGH Urt. v. 22. April 1955 - I ZR 128/53 - S. 12, JR 1955, 380, 381). Die gleiche Stellung ist in § 5 dieser Verordnung den Wirtschaftsgruppen beigelegt worden; es muß daher davon ausgegangen werden, daß auch die beiden genannten Wirtschaftsgruppen die Rechtsstellung von rechtsfähigen Vereinen hatten und ebenfalls wie die Reichsgruppe Handel Zusammenschlüsse von Unternehmern und Unternehmungen auf dem entsprechenden Wirtschaftsgebiet darstellten. In dem genannten Urteil vom 22. April 1955 ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, die Reichsgruppe Handel könne nur als eine "detachierte Verwaltungsstelle" des Reiches angesehen werden. Auch darauf kommt es aber bei der Prüfung der Frage, ob die Vertragspartner über eine den Vergleich als feststehend zugrunde gelegte Tatsache geirrt haben, nicht an, weil die Beurteilung dieser Gründergesellschaften für die Frage, ob die Klägerin eine 100 %ige Reichsgesellschaft sei, einen durch den Vergleich beigelegten Streitpunkt bildete.
In diesem Zusammenhang ist die Behauptung unerheblich, die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei zu dem Vergleich auch dadurch veranlaßt worden, daß die Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe ihr in dem Schreiben vom 3. November 1951 mitgeteilt habe, an der Gesellschaft seien in erheblichem Umfange private Firmen beteiligt. Denn der Zeuge Dr. W. war darüber unterrichtet, daß es sich bei den Gründern der Klägerin neben dem Deutschen Reich um die erwähnten drei Gruppen handelte. Wenn durch das angeführte Schreiben bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Irrtum in tatsächlicher Beziehung veranlaßt worden ist, so handelt es sich doch nicht um einen Irrtum, der eine dem Vergleich beiderseits als feststehend zugrunde gelegte Tatsache betrifft, sondern um eine unvollständige oder unzutreffende Unterrichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die vorstehend genannte Gesellschaft.
Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, der Liquidator der Klägerin habe bei den Verhandlungen dem Zeugen Dr. W. klar gemacht, die Klägerin sei keine 100 %ige Reichsgesellschaft, zeigt überdies mit aller Deutlichkeit, daß es sich hierbei um einen von Dr. W. für wesentlich gehaltenen Umstand gehandelt hat, der zu dem Streit oder jedenfalls zu der Ungewißheit gehört hat, die durch den Vergleich beigelegt werden sollte. Wenn Dr. W. sich davon überzeugen ließ, die Klägerin sei keine "100 %-ige Reichsgesellschaft", so ergibt sich daraus jedenfalls noch nicht, daß es sich dabei um eine Frage handelte, die bei dem Vergleichsabschluß nicht mehr zu den streitigen Punkten gehörte. Deshalb ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, daß zwischen Anfang November 1951 und der Bestätigung des Vergleichs im Februar 1952 unmittelbare Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Deutschen Schachtbau-Gesellschaft nicht mehr stattgefunden haben sollen.
Es kommt infolgedessen auch nicht darauf an, ob die Beteiligung der drei Gruppen rein formaler Natur war, ob sie nicht einmal die Stammanteile eingezahlt hatten und ob sich aus ihren Satzungen ergibt, daß sie lediglich als verlängerter Arm des Reiches tätig geworden sind. Das ist deshalb ohne Bedeutung, weil die Frage, ob die Klägerin eine 100 %ige Reichsgesellschaft ist, nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Streitpunkten gehört, die durch den Vergleich beigelegt werden sollten.
Die Klägerin habe, so führt die Revision weiter aus, vor der Vereinbarung vom Februar 1952 stets behauptet, sie müsse ihre Forderungen einziehen, um ihre privaten Gläubiger zu befriedigen. Daraus ergebe sich, daß die Beteiligten bei dem Vergleich davon ausgegangen seien, es handele sich bei der Klägerin um keine Reichsgesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar im Besitz des Reiches gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht jedoch auch daraus nicht zu entnehmen, daß diese Annahme Bestandteil des dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalts war und nicht zu den Streitpunkten gehörte, die durch den Vergleich beigelegt wurden.
Es kommt somit auch nicht darauf an, ob bei Kenntnis des angeblich wahren Charakters der Klägerin als Reichsgesellschaft und Kriegsgesellschaft der Streit und die Ungewißheit im Sinne des § 779 BGB nicht entstanden wären.
Die Revision hat noch bemängelt, in dem Berufungsurteil fehle es an jeder Begründung dafür, wie das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen sei, die Frage, ob gegen Forderungen von Reichskriegsgesellschaften mit Forderungen gegen cas Reich aufgerechnet werden könne und ob die Klägerin als Reichskriegsgesellschaft anzusehen sei, habe zu dem durch den Vergleich erledigten Streit gehört. Das Berufungsgericht habe in dieser Hinsicht keinerlei tatsächlichen Feststellungen getroffen, so daß dem Revisionsgericht eine Nachprüfung nicht möglich sei. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung auf das Schreiben vom 5. November 1951 bezogen. Im übrigen hat es auch dem gesamten Sachverhalt, wie er sich durch das Vorbringen der Prozeßparteien und die Beweisaufnahme darstellt, in Verbindung mit dem angeführten Schriftwechsel entnehmen dürfen, daß die Frage, ob die Klägerin eine Reichskriegsgesellschaft sei, zu den Meinungsverschiedenheiten gehört hat, welche durch die Verhandlungen geklärt und durch den Vergleich behoben werden sollten.
2.
Mit weiteren Ausführungen verficht die Revision die Auffassung, die Klägerin könne sich auf den Vergleich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage nicht berufen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, das Festhalten an einem auf irriger Geschäftsgrundlage zustande gekommenen Vergleich könne unter Umständen, auch wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht gegeben sind, gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verstoßen (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 779 Anm. 39 u. 40). In § 779 BGB ist nur der Sonderfall eines beiderseitigen Irrtums der Parteien über den dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt geregelt, der außerhalb des Streites der Parteien stand. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen sich die Beteiligten über einen tatsächlichen Umstand geirrt haben, der zwar Grundlage des Vergleichs geworden, aber ihm nicht als feststehend zugrunde gelegt worden ist, oder daß eine übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien als Geschäftsgrundlage des Vergleichs anzuerkennen ist. Der Einwand der unrichtigen Rechtsausübung kann, wie das Reichsgericht in RGZ 152, 403 ausgesprochen hat, allen Schuldverhältnissen gegenüber durchgreifen und somit auch gegenüber einem Vergleich. Die berechtigte Geltendmachung dieses Einwandes hat allerdings keineswegs ohne weiteres die Folge, daß der Vergleich - wie im Falle des § 779 BGB - im ganzen als unwirksam anzusehen ist, nötigt vielmehr zur Prüfung, ob und inwieweit sich der Vergleichspartner nach Treu und Glauben an dem Vergleich festhalten lassen muß.
Wie vorstehend ausgeführt worden ist, findet die Unwirksamkeitsregel des § 779 BGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der in Frage kommende Irrtum einen Umstand betrifft, der bei dem Vergleich als streitig oder ungewiß angenommen wurde und der von dem Ziel der Vergleichspartner, den Streit und die Ungewißheit zu beheben, umfaßt wird. Es fragt sich, ob eine solche Beziehung eines beiderseitigen Irrtums, insbesondere eines Irrtums über die rechtliche Beurteilung des Vergleichsstoffes, insoweit schlechthin die Möglichkeit ausschließt, nach Feststellung eines tatsächlichen oder eines reinen Rechtsirrtums dem Festhalten eines Vertragspartners an dem Vergleich unter dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Rechtsausübung zu begegnen (vgl. RG JW 1929, 1456, 1457; JW 1931, 528). Während das Reichsgericht in der erstgenannten Entscheidung bei einem beiderseitigen Rechtsirrtum zu einem den Vergleichsgegenstand betreffenden Punkt den Arglisteinwand aus § 242 BGB nicht grundsätzlich beanstandet hat, ist in der späteren oben angeführten Entscheidung von einer Stellungnahme zu dieser Frage deshalb abgesehen worden, weil die übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien, die die Beurteilung des Vergleichsstoffes beeinflußt hat, keineswegs immer als Geschäftsgrundlage anzuerkennen ist und der in jenem Falle zu beurteilende Rechtsirrtum keine Geschäftsgrundlage des Vergleichs gebildet hat, Auch in der vorliegenden Sache kann dahingestellt bleiben, ob dem Vergleichspartner, der an einem Vergleich festhält, bei dem die Vergleichsparteien über einen Punkt geirrt haben, der zum Gegenstand des Vergleichs gehört, der Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann. Denn dieser Einwand kann in dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht anerkannt werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die behauptete beiderseitige Rechtsauffassung dem Vergleich zugrunde gelegt worden ist.
Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB behandelt, sondern sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam ist. Es. hat jedoch in diesem Zusammenhang das tatsächliche Vorbringen der Parteien ausreichend, gewürdigt. Die hierzu getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht, abschließend auch die Frage zu entscheiden, ob sich aus dem festgestellten Sachverhalt oder einem von dem Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vorbringen der Beklagten eine von Amts wegen zu beachtende unzulässige Rechtsausübung auf seiten der Klägerin ergibt. Das ist nicht der Fall.
Nach den Ausführungen der Revision, die sich hierfür im wesentlichen auf das bereits erörterte Vorbringen der Beklagten stützt, soll von der Klägerin vor dem Vergleichsabschluß behauptet worden sein, sie sei keine Reichsgesellschaft im Sinne des § 14 Nr. 5 UmstG. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Liquidator der Klägerin diese Auffassung stets vertreten hat. Auf der anderen Seite will sich Dr. W., wie er bekundet hat, durch die Erklärungen des Liquidators davon überzeugt haben, die Klägerin sei keine "100 %ige Reichsgesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift. Wenn die Revision ausführt, es habe im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht kein Streit zwischen den Parteien bestanden, der durch den Vergleich hätte beigelegt werden können, so ist dies schon schwer vereinbar mit der weiteren Darlegung der Revision, Dr. W. habe vorher angenommen gehabt, es handle sich bei der Klägerin um eine "100 %ige Reichsgesellschaft", was er als wesentlich angesehen habe. Dem vorgetragenen Sachverhalt ist aber jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die Vergleichspartner diese Auffassung beiderseits als Ausgangspunkt oder Grundlage des Vergleichs angesehen haben wollten. Wenn nach den Ausführungen der Revision weder zu den Meinungsverschiedenheiten gehört hat, ob die Klägerin, als "100 %ige Reichsgesellschaft" anzusehen sei, noch die Frage, ob gegen Forderungen von Reichskriegsgesellschaften mit Forderungen gegen, das Deutsche Reich aufgerechnet werden könne, so würde es überhaupt an einem Anhaltspunkt dafür fehlen, aus welchem sonstigen Grunde der Liquidator der Klägerin sich bereit gefunden haben sollte, die im Verhältnis 10 : 1 als umgestellt behandelte Forderung auf 70 % zu ermäßigen. Es muß auch bei Prüfung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs außerhalb des in § 779 BGB geregelten Sonderfalls von der Feststellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, daß die nach Auffassung des Zeugen Dr. W. bedeutsame Frage zu den Meinungsverschiedenheiten gehört hat, die durch den Vergleich behoben werden sollten. Dann hätte es aber eines besonderen Anhaltspunkts dafür bedurft, daß sich eine übereinstimmende Rechtsauffassung der Vergleichspartner gebildet hat, die zur Grundlage des Vergleichs, also insbesondere der Ermäßigung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung, gemacht worden ist. Aus dem Vorbringen der Beklagten und der Revision läßt sich nicht schließen, daß eine solche übereinstimmende Willensrichtung der Vergleichsparteien bestanden habe, die Annahme, die Klägerin sei keine "100 %ige Reichsgesellschaft", als Ausgangspunkt oder Grundlage der Vergleichsabrede anzusehen, Auch der Art der Vereinbarung, nämlich der Ermäßigung der im Verhältnis 10 : 1 in D-Mark berechneten Forderung der Klägerin, läßt sich kein ausreichender Anhaltspunkt für eine solche Willensrichtung der Vergleichspartner entnehmen.
Infolgedessen kann die Beklagte nicht mit dem Gesichtspunkt durchdringen, die Vergleichspartner seien in einer die Grundlage des Vergleichs bildenden. Frage einem tatsächlichen oder jedenfalls einem Rechtsirrtum unterlegen. Deshalb durfte ungeprüft bleiben, ob sich aus der Beteiligung der Reichsgruppe Handel und der beiden anderen Wirtschaftsgruppen an der Gründung der Klägerin folgern läßt, daß die Klägerin insoweit sich mindestens im mittelbaren Besitz des Reichs befunden habe.
Diesem Ergebnis steht die Entscheidung BGHZ 25, 390, auf die sich die Revision bezieht, nicht entgegen. Bei dem in dieser Entscheidung beurteilten Sachverhalt handelt es sich nämlich um ein Anerkenntnis voller Befriedigung in einer Vereinbarung über die Entschädigung für eine im Jahre 1940 ausgesprochene Enteignung, wobei die Vertragsschließenden davon ausgegangen waren, die auf einen Reichsmarkbetrag errechnete Entschädigungsforderung sei mit einem im Verhältnis 10 : 1 umgestellten D-Mark-Betrag zu entrichten. Der Bundesgerichtshof hat diese Vereinbarung als Feststellungsvertrag angesehen und die auf dem Gang der Verhandlungen beruhende Würdigung des Berufungsgerichts gebilligt, daß sie kein Vergleich sei. Er hat erwogen, auch dann, wenn die Parteien bei der Festsetzung der Entschädigung zur Anwendung des Maßstabes 10 : 1 durch den Umstand bestimmt worden sein sollten, daß die Verfechtung eines gegenteiligen Standpunktes nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg versprach, wobei die theoretische Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Rechtsprechung nicht mehr in Betracht gezogen worden wäre, müßte doch die ausdrückliche Festlegung des Ergebnisses der damaligen Rechtsprechung als des für die Höhe der Entschädigung wichtigsten Umstandes einen Treu und Glauben Rechnung tragenden Vertragspartner dazu veranlassen, auf einer Regelung nach der früheren Rechtsprechung nicht mehr zu bestehen. Der vorliegende Sachverhalt liegt jedoch anders. Denn hier läßt sich weder aus der Art der Vereinbarung noch aus sonstigen Umständen der Schluß ziehen, daß die Vergleichsparteien einen bestimmten Rechtsbestand als Ausgangspunkt oder Grundlage ihrer Abreden angesehen haben wollten. Es steht weder fest, daß dem Vergleich beiderseits die Nichtaufrechenbarkeit von Forderungen an das Reich zugrunde gelegt worden ist, noch auch nur, daß die Vergleichsparteien die Annahme, bei der Klägerin handele es sich nicht um eine "100 %ige Reichsgesellschaft", als einen nicht anzuzweifelnden Ausgangspunkt der Vergleichsabreden angesehen haben wollten, Zweifel in dieser Richtung müssen aber zu Lasten der Beklagten gehen, die den Vergleich nicht mehr gelten lassen will.
3.
Unter besonderen Umständen kann allerdings auch ohne beiderseitigen Irrtum über einen die Geschäftsgrundlage bildenden Ausgangspunkt das Festhalten des Vertragsgegners an einem Vergleich gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn nachträglich der wahre Sachverhalt, dessen Nichtkenntnis oder Verheimlichung einen Irrtum bei einem Vertragsschluß herbeigeführt hat, aufgeklärt worden ist (BGB RGRK 11. Aufl. § 779 Anm. 40; RG WarnRspr 1937 Nr, 32 und 152), In einem solche. Falle kommt es für die Anwendung des § 242 BGB ebenfalls auf die gesamten Umstände an. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt jedoch das Vorbringen der Beklagten keinen Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben. Bei Prüfung dieser Frage kann auch hier unterstellt werden, daß die Beteiligung der Reichsgruppe Handel und der beiden Wirtschaftsgruppen nur formaler Natur war und daß sich die Klägerin insoweit in Wirklichkeit im mittelbaren Besitz des Reiches befunden hat. Das könnte insbesondere dann angenommen werden, wenn die Beteiligung der Wirtschaftsgruppen etwa treuhänderisch für das Reich übernommen worden wäre, um die Gründung der Klägerin zu ermöglichen. Eine solche Behauptung könnte in dem Vorbringen gefunden werden, daß die Beteiligungen der Wirtschaftsgruppen an der Klägerin nur dem Namen nach bestanden, die Klägerin sich jedoch in Wirklichkeit ausschließlich in den Händen des Reichs befunden habe, dessen Organe ohne Befragung der Wirtschaftsgruppen selbständig über die Klägerin zu bestimmen gehabt hätten, und daß die beteiligten Gruppen keinerlei Einzahlung auf den übernommenen Stammanteil vorgenommen hätten. Selbst wenn das richtig ist und die Klägerin sich tatsächlich voll im unmittelbaren und mittelbaren Besitz des Reiches befunden hat sowie weiter unterstellt wird, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich bei Kenntnis einer solchen Sachlage nicht verglichen haben würde, so ist noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben darin zu finden, daß die Klägerin an dem Vergleich festhält. Die Beklagte hat nicht behauptet, der Liquidator der Klägerin habe insofern eine ihm mögliche Aufklärung unterlassen. Der Zeuge Dr. W. hat es in seiner Aussage vom 14. Oktober 1957 sogar als ausgeschlossen bezeichnet, daß der Vertreter der Klägerin ihm unrichtige Angaben über die Gesellschaftsverhältnisse gemacht habe, da er, der Zeuge, hierüber ohne weiteres sonstige Feststellungen hätte treffen können. Mag diese Aussage vielleicht nur auf die Nennung der drei Gruppen als Mitgründer der Klägerin zu beziehen sein und nicht auch auf ihr Innenverhältnis zum Reich, so fehlt es doch an jedem Anhaltspunkt für einen Vorwurf, daß dem Zeugen weitere Aufklärungen im Sinne der jetzigen Behauptung der Beklagten verweigert worden sind. Wenn der Zeuge Dr. W. unter solchen Umständen unterlassen hat, dieser Frage nachzugehen, sich vielmehr mit den ihm gemachten Angaben begnügt hat, so ist keine unzulässige Rechtsausübung darin zu finden, daß die Klägerin an dem im wesentlichen abgewickelten Vergleich festhält; denn es muß auch ihr Vertrauen auf die Gültigkeit des Vergleichs geschützt werden.
IV.
Das Berufungsgericht hat somit in rechtlich nicht angreifbarer Weise den Zahlungsanspruch der Klägerin und ihren Feststellungsantrag als begründet angesehen. Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurück zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.