Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1954, Az.: II ZR 293/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 293/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 11.08.1953
- Landgerichts in Hamburg - 08.05.1952
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion, B.- und Ba., in H., Ha.str. ...,
Prozessgegner
die Firma W. Ko. N., Em. & Co. i.L., vertreten durch ihren Liquidator Dr. Ludwig Ho. in E., früher in H., Ba.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. August 1953 wird zurückgewiesen, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 18.792,68 DM nebst Zinsen hiervon abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben.
Unter teilweiser Änderung des Urteils der 14. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 8. Mai 1952 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.171,90 DM nebst 4 % Zinsen hiervon seit dem 20. März 1950 zu zahlen.
Die Sache wird hinsichtlich der restlichen Klageforderung, und zwar wegen der Ansprüche auf Zahlung von 25.625,89 DM nebst Zinsen hiervon, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Bundesrepublik Deutschland verlangt als Klägerin vor der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 53.590,47 DM nebst Zinsen auf Grund folgenden Sachverhalts.
Die beklagte Firma W. Ko. H., Em. & Co. in H., eine Kommanditgesellschaft, die sich in Liquidation befindet, übernahm während des letzten Krieges die Aufgabe, Kaufpreisforderungen zu berechnen und einzuziehen, die durch Kohlenlieferungen aus Beständen der Kriegsmarine an Privatbetriebe entstanden waren und entstehen würden.
Hierdurch wurde ein Abrechnungsverhältnis der Beklagten zu den von der Kriegsmarine bestimmten Abrechnungsstellen, den Kriegsmarinewerften in Wi. und K., sowie zu dem Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat begründet, das die Kriegsmarine mit Kohlen aus dem Rheinisch-Westfälischen Raum zu versorgen hatte.
Die Kriegsmarine gab der Beklagten durch Übersendung von Abgabelisten die Mengen und Empfänger der von ihr abgegebenen Kohle auf. Die Beklagte legte ihren Preisberechnungen für die Empfänger die reinen Kohlenpreise mit Zuschlägen für Nebenkosten (Frachten, Entladung, Wiegekosten, Lagerkosten und allgemeine Verwaltungskosten), die der Kriegsmarine entstanden waren, zugrunde. Sie hatte die Nebenkosten der KM unmittelbar zu überweisen, während das RWKS der KM Gutschriften in Höhe den Ab-Zechenpreise zu erteilen hatte, so daß die Beklagte die von den Empfängern zu zahlenden Preise, soweit sie nicht an die KM abzuführen waren, mit dem RWKS zu verrechnen hatte. Ausgenommen von dieser Regelung waren die Abgaben von Braunkohlen, für die die Beklagte den vollen Kaufpreis an die KM abzuführen hatte.
Die Klägerin hat behauptet, es habe nur zwischen der KM und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestanden, auf Grund dessen die Beklagte der KM den Gesamtpreis geschuldet habe. Die Tilgung dieser Schuld sei dahin vorzunehmen gewesen, daß die Beklagte in Höhe des der KM in Rechnung gestellten Ab-Zechenpreises beim RWKS eine Gutschrift zugunsten der KM habe veranlassen müssen. Nach dem Zusammenbruch sei diese Regelung nicht mehr durchführbar gewesen, die KM habe daher die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 1945 und vorher mündlich darauf hingewiesen, daß eine Verrechnung mit dem RWKS nicht mehr vorgenommen werden dürfe. Das RWKS sei zum 30. September 1945 aufgelöst worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin die Beträge auszukehren, die sie bis zum Zusammenbruch noch nicht mit der KM und dem RWKS verrechnet habe. Die Klägerin behauptet, daß die Beklagte, infolgedessen 535.904,77 RM umgestellt im Verhältnis 10 : 1 in DM an die Klägerin zu zahlen habe. Dieser Betrag bezieht sich unstreitig zum Teil auch auf Lieferungen aus Beständen der KM, die im Jahre 1945 nach der Kapitulation erfolgt sind (vgl. die Abrechnung der Klägerin vom 7.3.1947 Bl 157).
Die Klägerin hat ferner behauptet, die Beklagte habe nach dem Zusammenbruch einen Betrag von 128.521,35 RM nach den Abrechnungen der Beklagten von Handelsschiffsredereien erhalten, der unstreitig in dem verlangten Gesamtbeträge enthalten ist.
Die Beklagte hat zugegeben, daß sie vor oder nach der Kapitulation 504.628,96 RM von privaten Verbrauchern erhalten habe. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei irrtümlich zu der Behauptung eines höheren Betrages gekommen. In dem Betrag von 504.628,96 RM sei ein Betrag von 273.796,58 RM enthalten, der auf den reinen Kohlengegenwert zum Stopppreis entfalle und mit dem RWKS verrechnet worden sei. Dagegen hätte das RWKS der KM einen höheren Betrag gutbringen müssen, nämlich 305.072,39 RM. Hinsichtlich dieses Betrages bestünde überhaupt kein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
Die Beklagte hat infolgedessen hinsichtlich des Betrages von 30.507,24 DM der Klageforderung den Anspruch der Klägerin dem Gründe und der Höhe nach bestritten. Gegenüber dem verbleibenden Restbetrag von 23.083,23 DM (= 230.832,38 RM) hat die Beklagte Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, und zwar
- a)
Forderungen in Höhe von 91.719,04 RM, die dem RWKS gegen die KM für Kohlenlieferungen bis zum Zusammenbruch entstanden und der Beklagten am 4. Februar 1949 von dem RWKS abgetreten worden seien,
- b)
eigene Forderungen der Beklagten für Lieferungen an die ehemalige Wehrmacht und ihnen gleichgestellte Forderungen in Höhe von 87.689,79 RM,
- c)
Entschädigungsforderungen der Beklagten gegen das Deutsche Reich (Kriegsmarine-Dienststelle H.) für zwei von der KM auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommene Motorbarkassen, die in den Jahren 1942 und 1943 in Verlust gerieten, in Höhe von 51.423,55 RM.
Die Klägerin hat dagegen eingewandt, die Beklagte sei nach der Kapitulation auf Grund des Gesetzes Nr. 52 nicht mehr berechtigt gewesen, Verrechnungen zu Lasten der KM und zugunsten des RWKS vorzunehmen. Sie hat die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen teilweise, die Zulässigkeit der Aufrechnungen im vollen Umfange bestritten.
Im ersten Rechtszuge hatte die Klägerin von der zunächst auf 504.628,96 RM errechneten Forderung einen Betrag von 139.113,34 RM abgesetzt, da sie auf Grund von Vorverhandlungen der Beklagten mit der Dienststelle des Oberfinanzpräsidenten in H. wegen der Gegenforderungen unter b) und c) voerst stille halten wollte. Die Klägerin hatte mit der Klage 6.500 DM nebst Zinsen als Teilbetrag eingeklagt. Die Beklagte hat darauf die Abweisung der Klage und widerklagend beantragt festzustellen, daß der Klägerin keine Forderungen in Höhe von 30.051,46 DM zustünden. Sie ist bei diesem Feststellungsbegehren auch verblieben, als die Klägerin die Klage auf 39.679,14 DM (535.904,77 - 139.113,34 RM) erhöht hatte.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits mit der Maßgabe auferlegt, daß die Beklagte die durch die Widerklage entstandenen Kosten zu tragen habe. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihre Klageforderung um den im ersten Rechtszug zurückgestellten Betrag von 13.911,33 DM auf 53.590,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. März 1950 erweitert. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Klage auch hinsichtlich des erhöhten Klagebegehrens abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, macht die Klägerin ihre Klageforderung im vollen Umfange geltend.
Entscheidungsgründe:
I.
Hinsichtlich des Betrages von 305.072,39 RM, den die Klägerin im Verhältnis 10 : 1 als DM-Betrag beansprucht, bestreitet die Beklagte, daß überhaupt eine Verpflichtung für sie bestanden habe, diesen Betrag an die KM abzuführen. Sie macht geltend, ihre Verpflichtungen hätten sich darauf beschränkt, das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat (RWKS) zu einer Gutschrift in dieser Höhe für die Kriegsmarine zu veranlassen, während sie selbst außer den an die KM unmittelbar abzuführenden Nebenkosten einen niedrigeren Betrag, nämlich 273.796,58 RM, kassiert und nur diesen Betrag mit dem RWKS zum verrechnen gehabt habe. Sie habe den Empfängern der von der Kriegsmarine abgegebenen Kohlen nur Beträge in dieser Höhe zuzüglich der an die KM abzuführenden Nebenkosten in Rechnung stellen dürfen.
Die Beklagte war unstreitig nicht Lieferantin der von der Kriegsmarine für Privatbetriebe zur Verfügung gestellten Kohle. Das gilt auch hinsichtlich der Mengen, die nach dem Zusammenbruch in den Monaten Juni/Juli und Oktober 1945 (GA Bl 157) an die Schiffahrt und andere private Verbraucher abgegeben worden sind. Die Aufgabe der Beklagten hat sich in der Zeit bis zum Zusammenbruch darauf beschränkt, nach den von der KM mitgeteilten Preisrichtlinien und sonstigen Angaben die Kaufpreise den Empfängern in Rechnung zu stellen und sie einzig ziehen. Diese waren für bestimmte Kohlenarten (Braunkohle und Braunkohlenbriketts) an die KM vollständig abzuführen, im übrigen hatte die Beklagte nur die sog. Nebenkosten an die KM abzuführen sowie dem RWKS Anzeigen über die von der KM abgegebenen Mengen zwecks Gutschrift oder Zahlung im Verrechnungsverhältnis der KM zum RWKS zu machen. Ferner hatte die Beklagte dem RWKS die ihm auf Grund dieser Abrechnungen zustehenden Beträge zu überweisen oder gutzubringen.
Ob sich die Beträge, welche die Beklagte an das RWKS abzuführen hatte, mit den von diesem der KM gutzuschreibenden Beträgen deckten, oder, wie die Beklagte behauptet hat, wegen der für die Privatbetriebe geltenden Stopppreise hinsichtlich des reinen Kohlenpreises niedriger gehalten waren als die der KM vom RWKS berechneten Abzechenpreise (sog. Marinepreise), hat das Berufungsgericht nicht näher erörtert. Es folgert aber aus den Schreiben der Beklagten vom 7. März 1947 (Anl B 5, 9, 10), daß die Beklagte in Höhe eines Betrages von 305.072,39 RM Schuldnerin der KM oder der Klägerin geworden sei. Diese Schreiben liefern hierfür jedoch keinen Beweis. Sie enthalten zu dieser Frage lediglich die Angabe der vom RWKS der Kriegsmarine gutzuschreibenden Beträge. Die ersten beiden Schreiben sind an das Oberkommando der Kriegsmarine in Berlin gerichtet und nennen als gutzuschreibende Beträge 35.238,60 RM und 149.526,83 RM; in dem dritten Schreiben, das an die Kriegsmarinewerft in Kiel gerichtet ist, wird der gutzuschreibende Betrag auf 120.306,96 RM errechnet. Diese drei Posten bilden zusammen den Betrag von 305.072,39 RM, der hier in Rede steht. Die Feststellungen des Berufungsurteils geben keine Möglichkeit abschließend zu beurteilen, ob die von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten richtig ist, sie habe den Empfängern der Kohle nur 273.796,58 RM zuzüglich der Nebenkosten, nicht aber 305.072,39 RM und Nebenkosten in Rechnung stellen dürfen und daher außer den Nebenkosten nur 273.796,58 RM eingezogen. Hierauf kommt es, wie schon jetzt beurteilt worden kann, insoweit nicht an, als es sich um die Posten von 35.238,60 RM und 120.306,96 RM handelt. Denn diese Beträge beziehen sich nur auf Kohlenabgaben aus Beständen der KM, die vor dem Zusammenbruch erfolgt sind. Hierfür gilt die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, wonach die Beklagte an die KM nur die Nebenkosten abzuführen hatte. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist hinsichtlich dieser Verkäufe durch die Nachkriegsverhältnisse nicht eingetreten.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach den Vereinbarungen verpflichtet gewesen, nur die sog. Nebenkosten an die KM abzuführen, im übrigen aber die Voraussetzungen für die vom RWKS vorzunehmenden Gutschriften durch entsprechende Anzeigen beim Syndikat zu schaffen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie spricht insbesondere, wie das Berufungsurteil mit Recht ausführt, das Rundschreiben der Kriegsmarinewerft K. vom 26. März 1943. Dieses Schreiben kann nur dahin aufgefaßt werden, daß die KM auch mit dem RWKS eine Vereinbarung über den für jede Tonne gutzuschreibenden Betrag getroffen hat. Für diese Auslegung sprechen auch die Abrechnungen der Beklagten mit dem RWKS (vgl. das Schreiben der Beklagten an das RWKS vom 14. Januar 1943). Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Beklagten alsbald nach der Kapitulation mündlich und sodann schriftlich durch Schreiben vom 31. Juli 1945 jede Verfügung über die einkassierten Beträge ausdrücklich untersagt worden sei; hierdurch sei eine Änderung des Rechtsverhältnisses zwischen der KM und der Beklagten insoweit eingetreten, als die Abführungsverpflichtung der Beklagten an das RWKS in Frage stehe. Die Beklagte habe infolgedessen die ursprünglich mit dem RWKS zu verrechnenden Beträge nicht mehr an das Syndikat abführen dürfen, vielmehr auch diese Beträge nach § 667 BGB an die Klägerin zu erstatten. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Der Senat ist der Auffassung, daß der behauptete Widerruf jedenfalls insoweit unbeachtlich ist, als es sich um Kohlenabgaben der KM handelt, die auf Grund der während des Krieges mit der Beklagten einerseits und dem RWKS andererseits getroffenen Vereinbarungen vor dem Widerruf vorgenommen worden sind und demgemäß von der Beklagten in Rechnung zu stellen und abzurechnen waren. Es ist zwar richtig, daß ein Inkassoauftrag grundsätzlich frei widerruflich ist. Bei einem solchen Verhältnis wird demgemäß der weisungsberechtigte Auftraggeber grundsätzlich auch befugt sein, die erteilten Weisungen über die Verwendung der Inkassobeträge zu ändern, solange der Auftrag, noch nicht ausgeführt worden ist. Hier liegen die Verhältnisse aber insoweit besonders. Der wirtschaftliche Zweck des Rechtsverhältnisses zwischen der KM und der Beklagten bestand darin, die Kohlenlieferungen des RWKS an die KM rückgängig zu machen und die gelieferten Kohlen angesichts der veränderten Bedarfslage an die Stellen zu leiten, deren Kohlenbedarf nach der Auffassung der Kriegswirtschaftsführung dringlicher als der Bedarf der KM war. Wenn hierbei aus Zweckmäßigkeitserwägungen nicht der Weg gewählt wurde, die Lieferungsverträge zwischen dem RWKS und der KM aufzulösen und die Belastungen der KM beim RWKS zu stornieren, sondern wenn hierbei die Kohlen unter formeller Aufrechterhaltung dieser Lieferungsverträge an die neuen Bedarfsstellen weitergeleitet wurden und die erforderliche Abrechnung zwischen dem RWKS und der KM in der Weise geregelt wurde, daß die Beklagte die Verkaufspreise bei den neuen Abnehmern einzog, eine entsprechende Gutschrift für die KM bei dem RWKS in Höhe der ursprünglichen Belastung herbeiführte und die von der KM verauslagten Beträge für die Nebenkosten an diese überwies, so änderte diese Gestaltung der Dinge für die Frage nach der Möglichkeit eines Widerrufs des Rechtsverhältnisses nichts.
Mit der Abgabe der Kohlen an die neuen Abnehmer wäre auch das Lieferungsverhältnis zwischen der KM und dem RWKS berührt, so daß nunmehr nach Sinn und Zweck der mit der Beklagten und dem RWKS getroffenen Vereinbarungen ein Widerruf durch die KM nicht mehr möglich war. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses waren damit von Seiten der KM die Handlungen vollzogen, die für diese Abwicklung erforderlich waren; sie konnten nun nicht mehr durch einen einseitigen Widerruf von der KM rückgängig gemacht werden. Die KM hatte nicht nur ihr Einverständnis mit der Abgabe der Kohlen an die neuen Abnehmer gegeben, sondern sich in bindender Form auch mit der damit im engen und unauflöslichen Zusammenhang stehenden Art der Verrechnung einverstanden erklärt. Diese mußte nunmehr auch in der nach, diesem Rechtsverhältnis vorgesehenen Form erfolgen, nämlich in der Weise, daß die KM in Höhe ihrer ursprünglichen Belastung bei dem RWKS erkannt und der Erlös nach Abzug der Neben kosten von der Beklagten an das RWKS abgeführt wurde. Dieser Beurteilung steht auch nicht das MilRegG Nr. 52 entgegen, wonach dem RWKS nach dem Zusammenbruch eine Aufrechnung mit ihren Forderungen gegen das Deutsche Reich (KM) nicht mehr möglich war. Denn bei der Durchführung dieses Rechtsverhältnisses handelte es sich nicht, wie sich aus seinem Sinn und Zweck ergibt, um eine einseitige Aufrechnung im gewöhnlichen Sinn, sondern darum, daß nach einer auch die KM bindenden Vereinbarung dieser für die bereits erfolgte Abgabe der Kohlen noch eine Gutschrift zu erteilen war, die im Grunde nichts anderes als die Stornierung der ursprünglichen Belastung darstellt.
Die Beklagte hat daher in Ausübung ihr zustehender Rechte gehandelt, wenn sie insoweit an der ihr vertraglich eingeräumten Verrechnungsbefugnis festhielt.
Anders ist dagegen die Frage nach der Wirksamkeit des Widerrufs zu beurteilen, soweit es sich um Kohlenabgaben nach Ausspruch des Widerrufs handelt. Die KM hatte, da sie zunächst Eigentümerin der Kohlen geworden war, jederzeit die Möglich keit, die Kohlen in anderer Form als im Rahmen des ursprünglich abgeschlossenen Rechtsverhältnisses an die neuen Abnehmer abzugeben. Sie war in der Lage, diese Abgaben in der Weise durchzuführen, daß dadurch ihre Rechtsbeziehungen zum RWKS in keiner Weise beeinflußt wurden, und sie konnte sich dabei auch durchaus der Beklagten bedienen und ihr die Anweisung geben, nunmehr nicht nach Maßgabe des ursprünglichen Rechtsverhältnisses zu verfahren, sondern als echte Inkassobeauftragte den Erlös ausschließlich an die KM abzuführen. Aus den bisherigen Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob die KM von dieser ihr gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und bejahendenfalls wann sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang bedarf das Schreiben des Kriegsmarinearsenals in H. vom 31. Juli 1945 (GA Bl 72) einer Auslegung in der Richtung, ob damit die weiteren Kohlenabgaben auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt oder weiterhin im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses mit den dabei notwendigen Bindungen der KM über die Verwendung des Erlöses vorgenommen werden sollten. Bei dieser Auslegung werden auch Feststellungen über die von der Klägerin behaupteten Besprechungen mit der Beklagten vor Absendung des Schreibens vom 31. Juli 1945 erforderlich sein, da sie für die Auslegung des Schreibens unter Umständen, von maßgeblicher Bedeutung sein können.
Sollte sich bei dieser noch notwendigen Auslegung ergeben, daß nach dem Widerruf die Kohlen an die neuen Abnehmer nicht mehr im Rahmen des ursprünglichen Rechtsverhältnisses abgegeben worden sind, dann war die Beklagte verpflichtet, die dafür erzielten Erlöse an die KM abzuführen. Sie kann sich daher in diesem Fall nicht mehr auf die ursprüngliche Vereinbarung berufen und ist daher gehalten, insoweit die Klägerin zu entschädigen. Um welche Beträge es sich dabei im einzelnen handelt, wird sodann ebenfalls noch aufzuklären sein. Aus dem Schreiben der Beklagten an das Oberkommando der Kriegsmarine vom 7. März 1947, das den oben genannten Teilbetrag von 149.526,83 RM betrifft, läßt sich nur erkennen, daß auch noch im Mai, Juni, Juli und Oktober 1945 Kohlenabgaben an die Schiffahrt und andere private Verbraucher aus den Beständen der Kriegsmarine erfolgt sind.
Die Forderung der Klägerin auf Zahlung von 30.507,24 DM (= 305.072,39 RM) erweist sich hiernach schon jetzt in Höhe eines Teilbetrages von 15.554,56 DM (35.238,60 RM + 120.306,96 RM) als unbegründet. Die Klage ist in dieser Höhe zu Recht abgewiesen worden. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 14.952,68 DM (= 149.526,83 RM) mußte das Berufungsurteil dagegen aufgehoben und die weitere Prüfung dieser Forderung dem Berufungsgericht nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen überlassen werden.
II.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsurteil die weiteren Forderungen in Höhe von 230.832,38 RM durch Aufrechnung mit Gegenforderungen als erloschen ansieht, sind die Angriffe der Revision zum Teil begründet.
1.)
Die der Beklagten am 4. Februar 1949 abgetretene Forderung des RWKS kann nicht zur Aufrechnung gestellt werden. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 91.719,04 RM anerkannt. Die Aufrechnung ist jedoch unzulässig.
Auf die Forderungen gegen das Deutsche Reich finden die Umstellungsvorschriften keine Anwendung. Sie sind also Reichsmarkforderungen geblieben, während die Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber dem Deutschen Reich umgestellt worden sind. Eine Aufrechnungslage hat entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwischen der erst nach der Währungsreform an die Beklagte abgetretenen Forderung und ihrer unstreitigen Verbindlichkeit gegenüber dem Deutschen Reich nicht bestanden (vgl. BGHZ 2, 300).
Der Rechtsgedanke, der es rechtfertigt, die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Deutsche Reich gegen Forderungen einer Reichsgesellschaft oder umgekehrt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzulassen (vgl. BGHZ 10, 205 m.Nachw.), kann hier keine Anwendung finden. Die Beklagte besaß, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, nicht nur eine formale Selbständigkeit gegenüber dem RWKS, sondern war auch wirtschaftlich mit diesem nicht identisch.
2.)
Die Gegenforderungen, die die Beklagte in Höhe von 87.689,79 RM für eigene Lieferungen an die ehemalige Wehrmacht zur Aufrechnung gestellt hat, sind an sich zur Aufrechnung geeignet. Das Berufungsgericht hat Forderungen in Höhe von 61.781,85 RM als nachgewiesen angesehen, weil diese Summe durch Prüfungsbescheide belegt sei und die Klägerin in dem letzten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht erklärt habe, daß gegen die einzelnen Gegenforderungen keine Einwendungen erhoben werden sollten, soweit der Beklagten Prüfungsbescheide erteilt worden seien.
Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Bedenken, die Beträge von 14.447,50 RM, 7.470,80 RM und 417,04 RM anzuerkennen, die durch Prüfungsbescheide des Oberfinanzpräsidenten in H. vom 30. Januar 1948 anerkannt worden sind. Es ist jedoch unhaltbar, wenn das Berufungsgericht neben diesen Beträgen auch noch einen Betrag von 21.918,30 RM auf Grund eines Bescheides der Luftwaffenverwaltung H. vom 31. August 1945 anerkennt. Denn dieser Betrag ist mit den Forderungen identisch, die in den vorgenannten Prüfungsbescheiden des Oberfinanzpräsidenten über 14.447,50 RM und 7.470,80 RM anerkannt worden sind.
Das Berufungsgericht hat ferner auf Grund eines weiteren Prüfungsbescheides des Oberfinanzpräsidenten vom 30. Januar 1948, der auf den Betrag von 17.528,21 RM lautet, diesen Betrag anerkannt, obwohl die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 1948 S 6 vorgetragen hatte, daß es sich bei diesem Prüfungsbescheid um Forderungen der Beklagten an den Polizeipräsidente in H. handele und daß, wie sich dies aus den Anlagen BfF und BfG ergebe, hiervon später nur ein Teil anerkannt worden sei. An Stelle des in dem Prüfungsbescheid festgestellten Betrages ist auf Grund des späteren Schriftwechsels mit der Wasserschutzpolizei in H. und dem Oberfinanzpräsidenten nur der in dem Schreiben der Beklagten an den Oberfinanzpräsidenten vom 20. September 1949 genannte Betrag von 10.045,90 RM in die Aufstellung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen aufgenommen worden. Da die Beklagte die Belege nur zum Beweise dieser Forderungen vorgelegt hatte, durfte der Prüfungsbescheid nur zum Beweise der tatsächlich zur Aufrechnung gestellten Forderung von 10.045,90 RM verwertet werden. Denn nur dieser Betrag ist zur Aufrechnung gestellt worden. In dieser Höhe ist daher eine weitere Forderung der Beklagten anzuerkennen.
Das Berufungsgericht hat im übrigen unklar gelassen, welche Einzelforderungen darüber hinaus noch aus dem Betrage von 87.689,79 RM als nachgewiesen anzusehen sind. Dem Berufungsurteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob es sämtliche Einzelforderungen dieses Gesamtbetrages als nachgewiesen ansehen wollte. War das nicht der Fall, so hätte es der Feststellung bedurft, welche Einzelbeträge als nachgewiesen angesehen werden. Der Revision war aber jedenfalls dahin beizutreten, daß das Berufungsgericht die Einwendungen der Klägerin gegen die bestrittenen Forderungen nicht richtig und ausreichend gewürdigt hat. Die Klägerin hatte unter Beweisantritt behauptet, daß die Beklagte vergeblich aufgefordert worden sei ihre Forderungen durch Unterlagen zu belegen, unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht den nach seiner Auffassung noch verbleibenden Restbetrag nicht schon deshalb als nachgewiesen ansehen dürfen, weil die Klägerin es versäumt habe, sich auf die einzelnen Forderungen zu erklären.
Hiernach sind aus dem Posten von 87.689,79 RM Forderungen in Höhe von 32.381,24 RM (14.447,50 + 7.470,80 + 417,04 + 10.045,90) als nachgewiesen anzusehen. In dieser Höhe hat die Beklagte gegenüber der Forderung der Klägerin wirksam aufgerechnet.
Der Einwand der Revision, der Aufrechnung stehe entgegen, daß der Klageforderung ein Auftragsverhältnis zugrunde liege, greift nicht durch. Es kann davon ausgegangen werden, daß die von der Beklagten eingezogenen Beträge nicht unmittelbar Eigentum des Deutschen Reichs oder der Klägerin geworden sind. Die Forderung der Klägerin ist daher nicht auf Herausgabe von Geld auf Grund Eigentums gerichtet. Bei einem solchen Sachverhalt kann der Aufrechnung nicht schon die Erwägung entgegenstehen, daß es an der Gleichartigkeit der beiderseitigen Forderungen fehle. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Anlaß, der Beklagten die Aufrechnung zu versagen. Die fehlende Kassengleichheit im Sinne des § 395 BGB ist hier ohne Bedeutung, weil dem Aufrechnungsverbot dieser Vorschrift durch die weitgehende Auflösung der Behördenorganisation des Deutschen Reichs die Grundlage entzogen worden ist (BGHZ 2, 300 [300]).
3.)
Die Aufrechnung mit Entschädigungsansprüchen für zwei Motorbarkassen erkennt das Berufungsurteil in Höhe von 4.944,57 DM an. Die Revision rügt, daß es sich um Kriegssachschädenforderungen handele und eine Aufrechnung nicht zulässig sei.
Die Kriegsmarine hatte zwei Barkassen der Beklagten für Kriegszwecke auf Grund des Reichsleistungsgesetzes angefordert und hierüber zwei formularmäßige Abfindungsverträge mit der Beklagten unter dem 31. Januar 1940 geschlossen. Nach diesen Vertragsbestimmungen war für den Fall des Totalverlustes die Entschädigung unterschiedlich zu bemessen, je nach dem ein Wiederaufbau in Frage kam oder nicht. Im letzteren Falle sollte die Zahlung der Entschädigung sofort nach deren Festsetzung erfolgen, für den Fall des Wiederaufbaues sollte die Entschädigungssumme zahlbar sein, sobald der Neubau begönnen ist. Die Beklagte hat behauptet, die Kriegsmarinedienst stelle in H. habe nach Eintritt des unstreitig 1942 und 1943 erfolgten Totalverlustes beider Barkassen den Zeitwert der Barkassen unter Berücksichtigung der Amortisation festgestellt Für die eine Barkasse sei der Betrag von 25.787,50 RM festgestellt worden, der ab 25. Februar 1942 mit 4 % jährlich verzinst worden sei, der Zeitwert der anderen Barkasse sei in einer Mitteilung vom 14. Mai 1944 auf 23.658,25 RM errechnet worden. Die Beklagte hat außerdem mit Zinsforderungen aufgerechnet, die in Höhe von 4 % dieser Beträge für ein Jahr auf 1.031,48 und 946,32 RM berechnet worden sind. Da die Fälligkeit der Entschädigungsforderungen nach den Abfindungsverträgen von einer Festsetzung abhängig ist, hätte es einer Feststellung darüber bedurft, daß eine solche Festsetzung erfolgt ist. Die im Urteil in Bezug genommenen Schriftstücke enthalten eine solche Festsetzung nicht. Die Anlage BBAG läßt nicht einmal erkennen, ob die darin enthaltene Berechnung von einer Dienststelle der KM vorgenommen worden ist. Es bedarf daher einer weiteren Prüfung in der Richtung, ob die Entschädigungsforderungen von einer nach den Runderlassen des Rudi vom 27.2.1941 (RMBl i.V. S 387) oder vom 15.6.1943 (RMBl i.V. S 1013) zuständigen Stelle durch Festsetzungsbescheid oder durch Vereinbarung anerkannt worden sind (vgl. BGHZ 8, 344 [346]; 5, 352). Ohne diese Voraussetzungen würde es an dem in § 387 BGB; aufgestellten Erfordernis der Fälligkeit fehlen und eine Aufrechnung daher unzulässig sein. Das Berufungsgericht wird auf zuklären haben, ob die Entschädigungsforderungen, wie die Beklagte behauptet hat, festgesetzt und damit fällig geworden sind. Es wird gegebenenfalls auch einer konkreten Feststellung darüber bedürfen, für welchen Zeitabschnitt die daneben zur Aufrechnung gestellten Zinsforderungen anzuerkennen sind. Sollte eine Verzinsung, wie die Beklagte behauptet hat, für eine gewisse Zeit bereits erfolgt sein, so wird zu prüfen sein, ob schon hieraus gefolgert werden kann, daß die Entschädigungsbeträge fällig geworden sind.
III.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revision der Klägerin in Höhe eines Betrages von 18.792,68 DM (15.554,56 DM + 3.238,12 DM) zurückzuweisen war. Im übrigen war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Da die Aufrechnung mit der der Beklagten am 4. Februar 1949 abgetretenen Forderung des RWKS nicht durchgreifen kann, war die Beklagte in Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 9.171,90 DM nebst 4 % Zinsen hiervon seit dem 20. März 1950 zur Zahlung an die Klägerin zu verurteilen. Dieser Betrag wird der Klägerin als Teilbetrag der Forderung auf Erstattung von Nebenkosten (Frachtgutschriften) zugesprochen. Im übrigen war die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird die unter Abschn I für notwendig erachtete Prüfung des Anspruchs auf Zahlung von noch 14.952,68 DM vorzunehmen haben und ferner gemäß Abschn II 2 und 3 prüfen müssen, ob die im übrigen unstreitige Klageforderung von 23.083,23 DM (= 230.832,38 RM) abzüglich des durch dieses Urteil erledigten Betrages von 12.410,02 DM (9.171,90 + 3.238,12), also in Höhe des Restbetrages von 10.673,21 DM, durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten für Lieferungen an die Wehrmacht (restliche 55.308,55 RM) und für die beiden Motorbarkassen (51.423,55 RM) erloschen ist.
Es erschien zweckmäßig, die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht im vollen Umfange zu überlassen.