Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1955, Az.: I ZR 128/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 128/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 11.04.1953
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Ei. d. D. K.-I. mit beschränkter Haftung, B.-Ch., Sch.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Direktor Ludwig Kl., ebenda,
Prozessgegner
die Z.-H.-O. f. L. A. u. Be. mit beschränkter Haftung in Liquidation, B., vertreten durch den Liquidator Karl T., B.-W., Ko. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Gegenüber der Forderung einer Kriegsgesellschaft, deren Gesellschafter Reichsstellen ohne besonderes wirtschaftliches Eigenleben sind, kann grundsätzlich mit einer gegen eine andere Reichsstelle bestehenden Gegenforderung aufgerechnet werden, wenn Haupt- und Aufrechnungsforderung aus dem der Kriegsgesellschaft übertragenen hoheitlichen Aufgabengebiet erwachsen sind, §395 BGB steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 1953 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die von dieser zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge, nämlich 6.607,85 DM - sechstausendsechshundertsieben 85/100 DM - nebst 5 % Zinsen seit dem 16. Mai 1953 sowie 981,64 DM - neunhunderteinundachtzig 64/100 DM - nebst 5 % Zinsen seit dem 13. August 1953 zurückzuzahlen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in Liquidation befindliche Klägerin, eine GmbH, ist im Jahre 1941 mit einem Stammkapital von 3.000.000 RM gegründet worden. Hiervon entfielen Geschäftsanteile von je 500.000 RM auf
die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse,
die Reichsstelle für Milcherzeugnisse,
die Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse,
die Reichsstelle für Eier,
die Saatgutstelle und
die Reichsgruppe Handel der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.
Gegenstand des Unternehmens war die Erfassung und der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einschließlich der aus ihnen durch Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse sowie mit allen Bedarfsgegenständen für die landwirtschaftliche Bevölkerung. In dieser Eigenschaft lieferte die Klägerin Rohstoffe und Halbfabrikate an die Beklagte, die diese Produkte als Kommissionärin übernahm und gegen Provision an die verarbeitende Industrie weiter veräußerte. Aus dieser Geschäftsverbindung zwischen den Parteien stand der Klägerin beim Zusammenbruch ein Restguthaben zu, das die Beklagte in ihren Schreiben vom 30. April, 20. Juni und 20. November 1950 mit 10.031 DM anerkannte und dessen Abdeckung sie in Raten entsprechend der Berliner Auszahlung der Uraltkonten in Aussicht stellte. Sie hat im Jahre 1950 auch die erste Rate an die Klägerin gezahlt. Weitere Ratenzahlungen hat sie dann nicht mehr geleistet, da die Klägerin den von der Beklagten beanspruchten Unkostenbeitrag für die von ihr nach dem Zusammenbruch in dieser Angelegenheit angestellten Ermittlungen endgültig ablehnte. Den danach verbleibenden Restbetrag von 7.044,51 DM nebst Zinsen seit dem 15. November 1951 verlangt die Klägerin mit vorliegender Klage.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gegenüber der Klageforderung mit einer auf ungefähr 1.000 DM bemessenen Forderung auf Ersatz von Aufwendungen für Nachforschungen, die sie nach dem Zusammenbruch zum Zwecke der Abrechnung mit der Klägerin gemacht habe, sowie mit einer Gegenforderung in Höhe von 81.289,86 DM, die ihr gegen die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse zustehe, aufgerechnet. Die Aufrechnung mit dieser Forderung hält die Beklagte für zulässig, da die Klägerin nur eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches gewesen sei. Das gelte auch für die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse. Hilfsweise hat die Beklagte unzulässige Rechtsausübung eingewendet, da Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegen die Reichsstelle einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstammten. Es verstosse daher gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte ihre Forderung gegen die Reichsstelle nicht durchsetzen könne, der Klägerin gegenüber aber als einer Reichsstelle im weiteren Sinne zur Erfüllung verpflichtet sein solle.
Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Beklagten einen Aufwandsersatzanspruch in Höhe von 1.000 DM zugebilligt und in dieser Höhe die Klage abgewiesen. Im übrigen hat es nach dem Klageantrag erkannt.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren vollen Klageabweisungsantrag weiter. Außerdem hat die Beklagte gemäß §717 ZPO beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 6.607,85 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16. Mai 1953 und 981,84 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13. August 1953 zu zahlen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung die Urteilssumme am 16. Mai 1953 und die festgesetzten Kosten mit 981,64 DM am 13. August 1953 gezahlt.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält eine Aufrechnung gegenüber der unstreitigen Klageforderung mit der insoweit nur noch zur Entscheidung stehenden Gegenforderung gegen die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse nicht für zulässig. Es geht dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (NJW 1952, 817) davon aus, daß einer Reichsgesellschaft die Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit gegenüber einer Aufrechnung eines Schuldners mit Forderungen an das Reich zu versagen sei, wenn ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger ihren wirklichen Beziehungen zum Reich nicht entsprach. Die Anwendung dieser, in späteren Entscheidungen des erkennenden Senats wiederholt bestätigten Rechtsgrundsätze (vgl. BGHZ 10, 205 ff; 15, 27 ff [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53]) im vorliegenden Falle lehnt das Berufungsgericht aber ab. Es verneint die Identität sowohl zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich wie auch zwischen letzterem und der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse. Die Reichsstellen seien selbständige juristische Personen gewesen. Dies ergebe sich, so führt das Berufungsgericht aus, für die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse aus dem ihrer Errichtung zugrundeliegenden Gesetz über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen vom 30. September 1936 (RGBl. I, 854) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom gleichen Tage (857 a.a.O.). §2 dieser Verordnung habe der genannten Reichsstelle Rechtsfähigkeit beigelegt. Nur durch diese Reichsstelle hätten nach diesem Gesetz Garten- und Weinbauerzeugnisse in Verkehr gebracht werden können. Diese gewollte Selbständigkeit dieser Anstalt, die nicht nur zum Schein gegründet worden sei, könne nicht aus irgendwelchen anderen Gründen weggeleugnet werden. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß diese Reichsanstalt nur eine formale Selbständigkeit hätte haben sollen. Sie habe eigenes Vermögen besessen. Die in §4 der Durchführungsverordung getroffene Regelung, daß das Vermögen der Reichsstelle bei ihrer Auflösung an das Reich fallen solle, sei nichts besonderes, da die Reichsstelle einen Teil der Reichsaufgaben geführt habe, und es deshalb nur als richtig angesehen werden müsse, daß das inzwischen gebildete Vermögen bei ihrer Auflösung dem Reich anfalle. Der Vorstand, dem die Geschäftsführung obgelegen habe, sei zwar vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt worden und habe nach dessen Weisungen zu handeln gehabt (§§1, 3 der genannten DVO). Dieses Weisungsrecht liege aber schon in dem staatlichen Aufsichtsrecht und in der Tatsache begründet, daß dem Staat die Möglichkeit eines Eingriffs gegeben sein müsse, wenn eine Körperschaft staatliche Aufgaben zu erfüllen gehabt habe. Die Reichsstelle habe auch innerhalb der ihr übertragenen Aufgaben selbständig gehandelt. Sie sei daher etwas anderes als die in privatrechtliche Formen gebrachten Unternehmungen des Reiches, die im wesentlichen Kriegszwecken gedient hätten und die auch tatsächlich nur Erscheinungsformen des Reiches gewesen seien. Auch im Sinne der Währungsgesetzgebung werde das Vermögen dieser Reichsstelle nicht als Reichsvermögen angesehen. Da die Gesellschafter der Klägerin in der Hauptsache Reichsstellen gewesen seien, die als selbständige juristische Personen anzusprechen seien, könne auch diese nicht als eine Gründung des Reiches angesprochen werden.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie laufen im wesentlichen darauf hinaus, sowohl der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse wie der Klägerin, einer GmbH, deren Gesellschafter Reichsstellen oder Anstalten des Reiches waren, komme wirkliche, nicht nur scheinbare rechtliche Selbständigkeit zu, keine von ihnen sei mit dem Reich identisch, deswegen sei die geltend gemachte Aufrechnung unmöglich. Damit wird aber der rechtliche Sinn der Rechtsprechung des BGH verkannt, die unter gewissen besonderen Verhältnissen gegen Forderungen einer Reichsgesellschaft oder einer Reichsstelle die Aufrechnung mit Forderungen zuläßt, die sich gegen das Reich oder gegen eine andere Reichsgesellschaft oder Reichsstelle richten. Wenn nämlich eine Reichsgesellschaft oder Reichsstelle trotz ihrer äußeren rechtlichen Selbständigkeit sich nur als juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches darstellte und in Wirklichkeit Reichsaufgaben, besonders solche hoheitlicher Art, wahrnahm, dann würde sie u.U. gegen Treu und Glauben (§242 BGB) verstossen, wenn sie sich gegenüber der Aufrechnung mit einer Forderung, die sich gegen das Reich oder eine andere Reichsgesellschaft oder Reichsstelle richtet und die innerhalb desselben vorwiegend hoheitlichen Aufgabenbereiches entstanden war, der die Gläubigerforderung entstammt, auf ihre äußere rechtliche Selbständigkeit gegenüber dem Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Forderung berufen wollte. Vgl. BGHZ 15, S. 30 [BGH 08.10.1954 - I ZR 102/52] und 31. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, nicht unter dem Gesichtspunkt einer "Identität" der Klägerin oder der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse mit dem Reiche ist daher im vorliegenden Fall die streitige Aufrechnung zu prüfen.
Dabei ergibt sich zunächst, daß sowohl die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse wie die Klägerin ihrer Struktur und ihrem Aufgabenbereich nach Erscheinungsformen der Reichsgewalt waren, auf die diese Rechtsprechung u.U. Anwendung finden kann.
Der erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils in seiner Entscheidung vom 1. März 1955 - I ZR 181/55 - auch zur Frage der Aufrechenbarkeit mit Forderungen gegen Reichsstellen gegenüber der Forderung einer anderen Reichsstelle Stellung genommen und hat darin ausgesprochen, daß es unter dem Gesichtspunkt eines redlichen Verkehrs einer Reichsstelle, die kein wirtschaftliches Eigenleben geführt und nur hoheitliche Aufgaben nach den Weisungen der Regierung zu erledigen gehabt habe, versagt sei, sich auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger gegenüber einem Schuldner zu berufen, der Forderungen gegenüber anderen Reichsstellen, die im Gesamtrahmen der staatlichen Wirtschaftsführung den gleichen hoheitlichen Aufgaben des Reiches gedient hätten, zur Aufrechnung stelle. Es hat hinsichtlich der dort und hier zur Erörterung stehenden Reichsstellen für Garten- und Weinbauerzeugnisse, ferner für Milcherzeugnisse, Öle und Fette sowie für Saatgut unter Hinweis auf die Erläuterungen in Pfundtner-Neubert, Das Deutsche Reichsrecht III a 3, zur Verordnung über den Warenverkehr, S. 18 a (5, 30, 32) ausgeführt, die aus den ehemaligen Überwachungsgesellschaften hervorgegangenen Reichsstellen seien zwar als selbständige Organisationen nach aussen aufgetreten, die Form der juristischen Person für sie sei aber nur aus Zweckmässigkeitsgründen gewählt worden. Sie seien, wie schon ihr Name zum Ausdruck bringe, nur Dienststellen des Reiches gewesen, die in mancher Hinsicht den Behörden gleich behandelt worden seien und fachlich, haushälterisch und disziplinarisch den Weisungen des Ministers unterstanden hätten. Ihre Tätigkeit beschränkte sich daher in einem den blossen Kriegsgesellschaften gegenüber verstärkten Masse ausschließlich auf die Erfüllung der ihnen übertragenen organisatorischen Aufgaben, ohne daß ihnen über die rein technische Abwicklung der Geschäfte hinaus eine eigene Willensbildung gestattet gewesen sei. Diese Erläuterungen in Pfundtner-Neubert sind zwar auf die Reichsstellen der gewerblichen Wirtschaft abgestellt. Ihre Beurteilung trifft aber auch auf die im wesentlichen gleich organisierten Reichsstellen des ernährungswirtschaftlichen Sektors zu. Die Reichsstellen sind ihrem Charakter nach nur Verwaltungsstellen delegierter Staatsverwaltung gewesen (so auch Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl. I, 111). Das zeigen die nachfolgenden Ausführungen.
Was die Reichs stelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse anlangt, so hebt das Berufungsgericht selbst hervor, daß der Vorsitzende, dem die Geschäftsführung oblag, von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt wurde und nach dessen Weisungen zu handeln hatte. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht dieser Weisungsgebundenheit der Reichsstellen deswegen keine besondere Bedeutung bei, weil das Weisungsrecht bereits in dem Aufsichtsrecht begründet sei. Diese Annahme beruht auf einer Verkennung des Wesens der beiden Rechte. Das Aufsichtsrecht bezieht sich nur auf fremde Angelegenheiten, während die Leitung in eigener Sache erfolgt (Forsthoff, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1953 S. 371). Die Unselbständigkeit dieser Reichsstelle in der Geschäftsführung zeigt sich auch darin, daß der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Übernahme- und Abgabepreise festsetzte (§5 des betreffenden Gesetzes). Neben diesen umfangreichen Einflußrechten des Reiches auf die Reichsstelle war auch eine Abgrenzung der vermögensrechtlichen Sphäre zwischen der Reichsstelle und dem Reich nicht durchgeführt. Die Überschüsse der Reichsstelle, die sich aus der Übernahme und Abgabe der aus dem Zollausland eingeführten Garten- und Weibauerzeugnisse ergaben, waren an die Reichskasse abzuführen. Über die Verwendung der sonstigen Überschüsse der Reichsstelle hatte der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Finanzen Bestimmung zu treffen (§7 des Gesetzes). Dazu kommt, daß nach der Vorschrift des §4 der DVO im Falle der Auflösung der Reichsstelle deren Vermögen dem Reich zufiel. Bei dieser Sach- und Rechtslage muß die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse trotz ihrer äußeren rechtlichen Selbständigkeit als eine besondere Erscheinungsform des Reiches angesehen werden, die bei den von ihr getätigten Geschäften in Wirklichkeit Aufgaben des Reiches, und zwar vorwiegend hoheitlicher, zwangswirtschaftlicher Art wahrnahm.
Ebenso verhält es sich mit den vom Berufungsgericht nicht näher erörterten Reichsstellen und der Reichsgruppe Handel, die Gesellschafter der Klägerin gewesen sind. Die Reichsstellen für Milcherzeugnisse (Gesetz vom 20. Dezember 1933 - RGBl. I 1093 und DVO vom 21. Dezember 1933 RGBl. I 1109 in Verbindung mit der Verordnung über Errichtung einer Reichsstelle für Öle und Fette vom 4. April 1933 - RGBl. I, 166), ferner für Tiere und tierische Erzeugnisse (Gesetz vom 23. März 1934 RGBl. I 224 und DVO dazu vom 24. März 1934 - 228 a.a.O. -) und für Eier (Gesetz vom 10. Dezember 1933, RGBl. I 1044 und DVO vom 21. Dezember 1933 - 1100 a.a.O. -) waren nach dem gleichen Muster wie die oben erörterte Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert. Die Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Öle und Fette sowie die Reichsstelle für Eier wurden später durch Verordnung vom 11. Mai 1943 - RGBl. I 304 - unter Aufrechterhaltung der übrigen früheren Organisationsbestimmungen vereinigt.
Die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse ist auf Grund der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 - RGBl. I 921 - errichtet. Sie unterstand ebenso dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Sie bestand aus einer Verwaltungsabteilung und einer rechtsfähigen Geschäftsabteilung. Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Verwaltungsabteilung, die ausser den genannten Vertretern aus mindestens zwölf Mitgliedern zusammengesetzt war, wurden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt und waren an dessen Weisungen gebunden (§4). In §7 war zudem bestimmt, daß im Verwaltungsrat nicht abgestimmt wurde, also insoweit das Führerprinzip galt. Die Geschäftsabteilung war gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats weisungsgebunden (§5). Die Überschüsse der Geschäftsabteilungen flössen wie bei den oben erörterten Reichsstellen in die Reichskasse. Ebenso fiel nach §15 das Vermögen der Geschäftsabteilung im Falle ihrer Auflösung an das Reich. Die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse hatte daher keine größere Selbständigkeit in der Geschäftsführung und war in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht besser gestellt als die anderen ernährungswirtschaftlichen Reichsstellen.
Das trifft auch auf die Saatgutstelle zu. Der auf Grund §2 Ziff 6 der Verordnung über Saatgut vom 26. März 1934 (RGBl. I 248) errichteten Saatgutstelle (Anordnung des Verwaltungsamts des Reichsbauernführers vom 26. Juni 1935 - Verkündungsblatt des Reichsnährstandes Nr. 46) wurde durch Verordnung vom 4. September 1935 - RGBl. I 1143 - die Rechtsfähigkeit in Gestalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verliehen. Danach wurde ihr außerdem vom Reichsbauernführer, der insoweit der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft bedurfte, die Satzung gegeben. Durch Verordnung vom 4. Mai 1943 - RGBl. I 285 - wurde sie zur Reichsstelle erhoben und wie die übrigen ernährungswirtschaftlichen Reichsstellen dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt. Durch diesen erfolgte die Vorstandsbestimmung der Reichsstelle. Dieser Vorstand hatte auch nach Weisungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zu handeln. Für den Fall der Auflösung der Reichsstelle war gleichfalls bestimmt, daß ihr Vermögen ans Reich fiele.
Die schließlich noch als Gesellschafterin der Klägerin in Betracht kommende Reichsgruppe Handel der Organisation der gewerblichen Wirtschaft erhielt durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 5. Februar 1935 - RuStAnz Nr. 33 - auf Grund des §42 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der Deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 - RGBl. I, 1194 - die Stellung eines rechtsfähigen Vereins im Sinne des §5 der genannten Verordnung, der die sinngemäße Anwendung der §§27 Abs. 3, 30, 31, 42 BGB bestimmte. Der ehrenamtlich tätige Leiter der Gruppe wurde durch den Reichswirtschaftsminister bestimmt (§11 der genannten Verordnung). Dessen Genehmigung war außerdem für den Haushaltsplan der Reichsgruppe erforderlich. Dem Reichswirtschaftsminister war auch das Recht eingeräumt, Anordnungen u.a. über die Festsetzung, Einziehung und Verwaltung von Beiträgen zu treffen (§15). In §25 war weiter bestimmt, daß die Auflösung einer Gruppe durch den Reichswirtschaftsminister erfolgte. Bei dieser Organisation der Reichsgruppe Handel kann diese auch nur als eine detachierte Verwaltungsstelle des Reiches angesehen werden.
Nach alledem ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die formale Stellung der Klägerin als selbständiger Vermögensträger ihren wirklichen Beziehungen zum Deutschen Reich sachlich nicht entsprach. Eine Kriegsgesellschaft, deren Gesellschafter als Reichsstellen ihrem Charakter nach nur in die Form einer juristischen Person gekleidete Verwaltungsstellen des Reiches gewesen sind, und hoheitliche Aufgaben des Reiches wahrnahmen, muß sich bei Prüfung der Aufrechnungsfrage u.U. den Einwand entgegenhalten lassen, sie verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie sich der Aufrechnung gegenüber auf ihre äußere rechtliche Selbständigkeit berufe. Zu Unrecht weist demgegenüber die Revisionsbeklagte darauf hin, daß der Kreis der Gesellschafter der Klägerin nicht auf die Gründer der Gesellschaft beschränkt gewesen sei, da der Gesellschaftsvertrag die freie Übertragung der Geschäftsanteile, also auch an private Unternehmer, vorsehe. Dabei - das Berufungsgericht hat insoweit Feststellungen nicht getroffen - handelte es sich höchstens um eine rein theoretische Übertragungsmöglichkeit, weil es bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in der Hand des Reiches lag zu entscheiden, ob es eine Veräusserung der Geschäftsanteile zulassen wollte, und weil kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigen könnte, das Reich würde sich seiner durch die Reichsstellen als Gesellschafter vermittelten Einflußmöglichkeit auf die auf dem wichtigen Gebiet der Ernährungswirtschaft tätige Klägerin durch Zulassung einer Abtretung der Geschäftsanteile an Private begeben. Für die Beurteilung des Charakters der Klägerin ist es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. das oben angeführte Urteil vom 1. März 1955) auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Vermögen der Reichsstellen im Sinne der Währungsgesetzgebung nicht als Reichsvermögen anzusehen ist.
Zur abschliessenden Entscheidung darüber, ob im vorliegenden Falle nach den oben gekennzeichneten Grundsätzen die geltend gemachte Aufrechnung zulässig ist, reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch in folgender Hinsicht nicht völlig aus. Es bedarf noch weiterer Aufklärung darüber, was der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin im Einzelnen war, ob die Klägerin vorwiegend Reichsaufgaben, insbesondere solche hoheitlicher, zwangswirtschaftlicher und kriegswirtschaftlicher Art wahrnahm und ob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit dem Aufgabenbereich der Klägerin in Zusammenhang stand, ob sie also etwa ebenfalls mit der Sicherung der Zwangs- und Kriegswirtschaft auf dem Agrarsektor in Verbindung stand. Träfen diese Voraussetzungen zu, so wäre die Aufrechnung zulässig. Daß die Klägerin in dem oben angegebenen Sinne Reichsaufgaben wahrnahm, wäre unbedenklich dann anzunehmen, wenn die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 16. September 1952 S. 2, 3 zuträfe, wonach die Klägerin mit der Zweckbestimmung gegründet worden sei, die ernährungswirtschaftlichen Interessen des Reiches in den besetzten Ostgebieten wahrzunehmen, und wonach die Klägerin in diesem Rahmen monopolistisch die landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Gebiete zu erfassen und in das Reich zu überführen hatte. Dabei könnte es u.U. auch von Bedeutung sein, ob die Klägerin von der in den oben angeführten Gesetzen über den Verkehr mit den betreffenden Erzeugnissen festgesetzten Verpflichtung, diese Produkte den betreffenden Reichsstellen anzubieten, freigestellt war.
Die Klägerin kann sich zur Begründung des Ausschlusses der von der Beklagten geltend gemachten Aufrechnung auch nicht auf das in den eingangs bezeichneten Schreiben der Beklagten enthaltene Anerkenntnis berufen. Nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte kein selbständiges Schuldanerkenntnis abgegeben und nicht auf jeden weiteren Einwand verzichten wollen. Es handelt sich bei diesem Anerkenntnis der Beklagten somit nur um ein sogenanntes bestätigendes. Ein solches hat nach der ständigen Rechtsprechung nur zur Folge, daß durch dieses lediglich die dem Anerkennenden im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bekannten Einwendungen ausgeschlossen werden (vgl. auch RGRK BGB §781 Anm. 3 und BGHZ 15, 27 ff - insoweit nicht abgedruckt).
Dem Aufrechnungseinwand der Beklagten steht auch nicht die Vorschrift des §395 BGB entgegen, die bestimmt, daß die Aufrechnung gegen eine Forderung der öffentlichen Hand nur zulässig ist, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Diese Vorschrift ist rein aus verwaltungstechnischen Gründen geschaffen. Sie hat daher zur Voraussetzung ihrer Anwendung das Bestehen eines funktionierenden Systems fiskalischer Kassen, und zwar rein fiskalischer Kassen (BGHZ 2, 300 [310]). Eine solche kommt auf Seiten der Klägerin nicht in Betracht. Zu dem normalen Funktionieren des Systems gehört, daß die betreffende Kasse die Befriedigung ihrer Gläubiger vornehmen darf. Dazu ist die jetzt noch bestehende Abwicklungsstelle der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Lage.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten war.
Ausserdem war dem im Revisionsverfahren zulässigerweise gestellten Antrag der Beklagten auf Rückgewähr der von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil geleisteten Zahlungen nebst Zinsen gemäß §717 Abs. 3 ZPO stattzugeben. Dieser Rückgewährsanspruch entsteht, sobald das betreffende Urteil aufgehoben ist, auch wenn eine endgültige Aberkennung des geltendgemachten Anspruchs noch nicht ausgesprochen ist, sondern aus prozessualen Gründen eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erfolgt (vgl. Schönke-Stein-Jonas, Anm. II 1; V 1 a.a.O.).