Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1969, Az.: V ZR 38/66
Abschluss eines Übergabevertrags nebst Auflassung über ein landwirtschaftliches Anwesen; Rücktritt vom Vertrag wegen Pflichtversäumnissen des Vertragspartners; Bestellung einer Eigentümergrundschuld; Anspruch auf Erfüllung des "Übergabevertrags"; Vertragsauslegung; Begriff der "Mißhelligkeit(en)"; Wesen des Schenkungswiderrufs; Feststellungsinteresse bei Grundschuldlöschungsanspruch; Belastungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 38/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 02.11.1965
- LG Fulda
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1969, 746 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Witwe Maria B. geb. S. in Kreis F. Haus Nr. ...,
Prozessgegner
Ehefrau Gisela B e geb. M. in Z., Kreis F, Haus Nr. ...
Amtlicher Leitsatz
Hat das Berufungsgericht eine erkennbar als erschöpfend gewollte Beweisaufnahme durchgeführt, so kann es gerechtfertigt sein, unerledigte frühere Beweisanträge als überholt anzusehen, wenn sie nicht nach der Beweisaufnahme ausdrücklich wiederholt worden sind.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2. November 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Am 23. Januar 1957 schlossen die Beklagte und ihr Ehemann über ihr landwirtschaftliches Anwesen in Döllbach mit der Klägerin einen notariellen Übergabevertrag nebst Auflassung. Danach sollte die Übergabe mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch stattfinden. Der Notar sollte erst dann die Genehmigungen für den Vertrag einholen und den Akt dem Grundbuchamt einreichen, wenn er hierzu vom Ehemann der Beklagten Weisung erhalte, spätestens nach Vorlage von dessen Sterbeurkunde (§ 6 Abs. 3). Die Übergeber behielten sich auf die Dauer von fünf Jahren den Rücktritt vor für den Fall, daß "zwischen den Parteien Mißhelligkeiten entstehen, die schuldhaft von der" Klägerin "oder deren demnächstigen Ehemann herbeigeführt werden" (§ 6 Abs. 4).
Unter dem 24. April 1961 erklärten die Beklagte und ihr Ehemann den Rücktritt vom Vertrag wegen Pflichtversäumnissen der Klägerin und ihres Ehemannes, Gleichzeitig bestellten sie eine Eigentümergrundschuld von 15 000 DM an allen aufgelassenen Grundstücken.
Am 23. Juni 1961 starb der Ehemann der Beklagten. Die Beklagte ist seine Alleinerbin.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Erfüllung des "Übergabevertrages.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
- 1.
die Beklagte verurteilt, den Notar anzuweisen, die Genehmigungen für den Vertrag einzuholen und nach ihrer Erteilung unter Vorlage der Eintragungsunterlagen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu beantragen,
- 2.
festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, nach Genehmigung des Vertrags die Grundschuld zur Löschung zu bringen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht leitet den ersten Anspruch (Anweisung des Notars) aus § 6 Abs. 3 des Vertrags ab. Es sieht ein Hindernis weder im Bedingungsverbot für die Auflassung (vgl. § 925 Abs. 2 BGB) noch in der (bis zur Genehmigungserteilung) schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags. Es hält von der Klägerin verschuldete "Mißhelligkeiten" im Sinne von § 6 Abs. 4 des Vertrags nicht für erwiesen und deshalb den Rücktritt der Beklagten und ihres Ehemanns vom Vertrag für unwirksam. - Den zweiten Anspruch (Grundschuldlöschung) gründet es auf ein im Vertrag stillschweigend enthaltenes Belastungsverbot.
Die Revision wendet sich gegen die Verneinung des Rücktrittsgrundes und gegen die Bejahung des Belastungsverbots. Ihre Angriffe haben keinen Erfolg.
I.
a)
Beim ersten Anspruch beanstandet die Revision in rechtlicher Hinsicht die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Ausdruck "Mißhelligkeiten" in § 6 Abs. 4 des Vertrags gibt.
Das Oberlandesgericht führt aus: Nach dem seinerzeitigen Willen der Vertragschließenden müsse es sich dabei um schwerwiegende Vorkommnisse handeln, an die entgegen der Auffassung der Beklagten höhere Anforderungen gestellt werden müßten als etwa an das Widerrufsrecht eines Schenkers. Dieser Rücktrittsgrund sei nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin die Interessen der Übergeber derart mißachte, daß deren Erwartung eines gesicherten Lebensabends erheblich gefährdet sei. Das Oberlandesgericht stützt sich dabei einmal auf das Zeugnis des beurkundenden Notars, wonach die Vertragsparteien davon ausgingen, die Klägerin und ihr Ehemann sollten sich zunächst in der Wirtschaftsführung bewähren und ihre Arbeitskraft ohne besonderes Entgelt dem zu erwerbenden landwirtschaftlichen Anwesen widmen. Es stützt sich weiter auf den Vergleich der Rücktrittsklausel mit anderen Vertragsbestimmungen, wonach die Übergeber bei "Unzuträglichkeiten" Verköstigung im eigenen Haushalt verlangen und bei "unangemessener, auffällig nachlässiger" Krankenbehandlung durch die Klägerin auf deren Kosten in ein Krankenhaus oder Altersheim gehen dürfen (§ 3 Nr. 2 Buchst. b und c); es hält für naheliegend, daß beim Vorliegen dieser Erfordernisse der Vertrag noch nicht sollte aufgelöst werden dürfen, und versteht deshalb unter "Mißhelligkeiten" etwas Schwerwiegenderes.
Diese tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrags ist rechtlich möglich und daher für das Berufungsgericht bindend.
Das Oberlandesgericht hat entgegen der Meinung der Revision nicht gegen den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen; dieser legt dem Ausdruck "Mißhelligkeit(en)" allerdings ein negatives Werturteil bei, besagt aber nichts Zwingendes über dessen Stärke; es ist daher weder sprachlich noch dem Sinne nach ausgeschlossen, an das schlichte Erfordernis "Mißhelligkeit(en)" strengere Anforderungen zu knüpfen als an die Erfordernisse "schwere Verfehlung" und "grober Undank" beim Schenkungswiderruf.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, der vorliegende Sachverhalt lasse sich auch als Schenkungswiderruf (§ 530 BGB) würdigen, und Verkennung des teilweise unentgeltlichen Charakters des Übergabevertrags rügt, so übersieht sie, daß letzteres nicht für alle Übergabeverträge schlechthin zutrifft: Einmal erfordert auch die allerdings in Betracht kommende gemischte Schenkung außer der objektiven Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung einen subjektiven Unentgeltlichkeitswillen der Vertragsparteien hinsichtlich des Wertunterschiedes; auch wenn man annimmt, daß dies für Übergabeverträge in der Regel zutrifft (BGHZ 3, 206, 211) [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50], hätte dies im vorliegenden Fall besonderer Darlegung bedurft, weil nach dem festgestellten Sachverhalt hier, abweichend vom Regelfall, von der Übernehmerin und ihrem Ehemann erwartet wurde, daß sie dem Anwesen schon vor dessen Übertragung jahrelang ihre Arbeitskraft ohne besonderes Entgelt widmen sollten. Sodann erstreckt sich der Widerruf bei einer gemischten Schenkung nur auf den unentgeltlichen Teil des Geschäfts und nur bei überwiegendem Schenkungscharakter des Gesamtgeschäfts auf den zugewendeten Gegenstand selbst, hier das Anwesen (Senatsurteil BGHZ 30, 120); auch hierüber hat das Berufungsgericht nichts festgestellt, ohne daß die Revision einen Verfahrensverstoß aufzeigt.
Zuzugeben ist der Revision, daß der Vertragswortlaut nur "Mißhelligkeiten" überhaupt als Rücktrittsgrund genügen läßt und nicht "erhebliche und tiefgreifende" Mißhelligkeiten fordert, wie es das Berufungsurteil einleitend tut. Hierin liegt jedoch allenfalls eine sprachliche Ungenauigkeit, aber kein Rechtsverstoß, auf dem das angefochtene
Urteil beruhen würde, insbesondere keine unzulässige Erweiterung des Vertragsinhalts, wie die Revision meint. Maßgebend ist die Deutung, die das Berufungsgericht dem sprachlich Über die Intensität nichts aussagenden Begriff der "Mißhelligkeiten" im weiteren Verlauf seiner Darlegungen gibt: die Erwartung der Übergeber von einem gesicherten Lebensabend müsse erheblich gefährdet sein. Diese Auslegung verstößt nicht gegen das Gesetz.
Wenn die Revision als genügend ansieht, ob nach Meinung der Übergeber Mißhelligkeiten (aus Schuld der Übernehmerin) auftraten, so findet diese Auffassung weder im Text noch im Sinn des Vertrags eine Stütze.
Die Erwägungen, die die Revision dem Berufungsurteil hinsichtlich des Verhältnisses einzelner Vertragsbestimmungen zueinander (§ 6 Abs. 4, § 3 Nr. 2 Buchst. b und c) entgegenhält, sind nicht zwingend und enthalten daher einen im Revisionsverfahren unbeachtlichen Angriff gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung.
b)
Auch die auf die Sachverhaltsaufklärung bezüglichen Rügen der Revision sind unbegründet.
Eine Klärung, was der Notar unter "Mißhelligkeiten" verstand - nach dem Vortrag der Revision einfach Uneinigkeiten - und welche Erläuterungen er den Vertragschließenden darüber gab, hatte das Berufungsgericht nicht von Amts wegen sondern nur auf einen entsprechenden Beweisantrag einer Partei vorzunehmen. Der Notar ist in anderen Punkten über den seinerzeitigen Parteiwillen als Zeuge vernommen worden; daß er auch zu dem von der Revision genannten Punkt benannt worden wäre, "behauptet die Revision nicht. Sie rügt insoweit Verletzung der richterlichen Fragepflicht (§ 159 ZPO), weil die Beklagte von der Annahme des Berufungsgerichts, es seien "schwerwiegende Vorkommnisse" nötig, überrascht worden sei. Überrascht wurde die Klägerin jedoch dadurch nicht: Eine entsprechend enge Auslegung des Mißhelligkeits-Begriffs war von der Klägerin von vornherein betont (Klagschrift S. 4, Schriftsätze vom 26. März 1962 S. 1 und vom 28. Dezember 1962 S. 1) und auch schon im Landgerichtsurteil ausdrücklich bejaht worden. Deshalb war das Oberlandesgericht zu einschlägiger. Befragung nicht verpflichtet.
Ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht die Beklagte als beweispflichtig für das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzung an. Die auf § 358 BGB gestützte Rüge der Revision hiergegen greift schon deshalb nicht durch, weil die allenfalls geschuldete Leistung der Klägerin in einem Unterlassen - nämlich im Unterlassen schuldhafter Verursachung von Mißhelligkeiten - bestand und für diesen Fall die genannte Vorschrift die Beweislast gegenüber dem Regelfall zu Ungunsten des Zurücktretenden umkehrt.
Die Revision rügt Nichtvernehmung zweier Zeugen und der Klägerin darüber, daß die Klägerin und ihr Ehemann während des zweimaligen Krankenhausaufenthalts der Beklagten im Jahr 1959 nicht die unbedingt erforderlichen Arbeiten auf dem Hof geleistet, sondern ihren Verwandten geholfen hätten. Aber der Beweisantrag war neben anderen bereits in der Berufungsbegründung gestellt. Der eine der von der Revision genannten Zeugen (Bürgermeister Herget) war bereits in erster Instanz vernommen worden, und zwar allgemein über den Umfang der Arbeitsleistung der Klägerin und ihres Ehemanns auf dem Hof. Zeitlich nach jener Beweisantragstellung hat das Oberlandesgericht auf Antrag beider Parteien die Erhebung mehrerer Beweise angeordnet und in Anwesenheit der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten durchgeführt, und zwar unter anderm gerade auch über den Umfang der Mitarbeit der Klägerin und ihres Ehemanns auf dem Hof der Beklagten (Beweisbeschluß vom 23. April 1965, Vernehmungsniederschrift vom 25. Juni 1965). Das Oberlandesgericht hat ferner im letzten Verhandlungstermin beide Parteien persönlich gehört. Der Prozeßverlauf ließ erkennen, daß der Tatrichter mit der durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit erschöpfen wollte. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen, spätestens im Schlußtermin vor dem Oberlandesgericht die genannten Beweisanträge ausdrücklich zu wiederholen, wenn sie sie auch nach Durchführung jener Beweisaufnahme und Parteianhörung aufrechterhalten wollte; da sie das unterließ, konnte das Berufungsgericht jene Anträge als überholt ansehen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1965 - V ZR 107/65 S. 8, vom 9. Januar 1969 - III ZR 174/66 S. 10/11 und vom 5. Mai 1969 - II ZR 263/67 S. 10). Darauf, ob der mit Leo M. benannte andere Zeuge mit dem ebenfalls schon in erster Instanz vernommenen Zeugen Leo M. identisch ist, kommt es nicht mehr an.
Daß die unstreitige Ackerlandverpachtung an Herget durch die Beklagte und ihren Ehemann im Jahr 1961 durch den mangelnden Arbeitswillen der Klägerin und ihres Ehemanns ausgelöst worden sei, hat allerdings die Schwester der Beklagten bei ihrer wiederholten Vernehmung bekundet. Aber abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die Zeugin als voreingenommen und deshalb ihre Aussage in andern Punkten als wenig glaubhaft würdigt, ergibt der bekundete Sachverhalt auch als solcher nichts Zwingendes dafür, daß das vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei (oben a) geforderte Maß von Verfehlungen der Klägerin tatsächlich vorliegt.
Das letztere gilt auch von dem unstreitigen Umstand, daß die Klägerin im Anschluß an jene Verpachtung vom Hof weggezogen ist. Wenn die Revision darauf abhebt, daß sich die Klägerin mit diesem Wegzug auch außerstande erklärt habe, die ihr nach dem Vertrag obliegenden Altenteilsleistungen an die Beklagte und ihren Ehemann zu erbringen, die ein gemeinsames Wohnen auf dem Hof voraussetzten, so. ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dies schon in der Tatsacheninstanz etwa als weiterer Rücktrittsgrund geltend gemacht worden wäre. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dazu nicht ausdrücklich Stellung nimmt.
II.
a)
Beim Grundschuldlöschungsanspruch bezweifelt die Revision das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), weil die Beklagte die Grundschuld an eine Bank abgetreten habe und keine Mittel zu ihrer Auslösung beschaffen könne, das Urteil daher nicht vollziehbar sei. Aber der Vollzug eines Feststellungsurteils kommt ohnehin nicht in Betracht, weil es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Daß die Durchsetzung des Löschungsanspruchs, dessen Feststellung begehrt wird, schon jetzt völlig ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. Daß sie auf Schwierigkeiten stoßen kann, steht einem Interesse des Gläubigers an alsbaldiger Feststellung des Anspruchs nicht entgegen. Im vorliegenden Fall ergibt sich dieses Interesse schon daraus, daß einerseits der Löschungsanspruch in engem Zusammenhang mit dem durch Leistungsklage verfolgten andern Klaganspruch steht und von der Beklagten bestritten wird, andererseits wegen der ausstehenden Genehmigungen hier noch keine Leistungsklage möglich ist.
b)
In der Sache führt das Berufungsgericht aus: Die Löschungspflicht könne zwar, da der Übergabevertrag kein Kaufvertrag sei, nicht aus § 434 BGB hergeleitet werden. Der Vertrag sei jedoch nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) dahin auszulegen, daß das zu übergebende Anwesen nicht vor der Übergabe von den Übergebern sollte belastet werden dürfen. Durch die im Vertrag enthaltene Regelung über die Löschung alter und die Begründung neuer Belastungen (Wohnung, Auszug, Leibrente, Altenteil, §§2 bis 4) sei klargestellt worden, mit welchen Belastungen die Klägerin bei Übernahme des Hofes zu rechnen habe. Damit seien im Belieben der Übergeber stehende nachträgliche weitere Belastungen bis zur Übergabe des Hofes nicht zu vereinbaren, zumal bei Hofübergabeverträgen ein maßgebender Gesichtspunkt für die Bemessung der Leistungen der Übernehmer die Leistungsfähigkeit des Hofes sei, die durch Grundstücksbelastungen wesentlich beeinflußt werde. Die Belastung des Grundvermögens mit der Grundschuld sei auch nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt: Die Gleichzeitigkeit von Vertragsrücktritt und Grundschuldbewilligung sowie die Nichtbelastung der den Übergebern vorgehaltenen Holzung deuteten darauf hin, daß es ihnen bei Begründung der Grundschuld darum ging, die Übergabe des Hofes auch wirtschaftlich zu vereiteln; zudem hätten sie wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch alsbaldige Übergabe des Hofes und die Inanspruchnahme ihrer Rechte aus § 3 des Vertrags begegnen können, schon deshalb seien sie nicht auf die Belastung des Hofes mit der Eigentümergrundschuld von 15.000 DM angewiesen gewesen.
Auch hierin liegt die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrags. Sie ist rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
Daß das Belastungsverbot im Vertrag nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, steht seiner Bejahung im Weg der Auslegung nicht entgegen. Der etwaige Charakter des Übergabevertrags als teilweise unentgeltliche Zuwendung spricht ebenfalls nicht zwingend gegen jene Auslegung. Der spätere Wegzug der Klägerin vom Hof und der damit angeblich verbundene Wegfall ihrer Altenteilsleistungen könnte eine abweichende Vertragsauslegung nur rechtfertigen, wenn die Vertragschließenden schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine derartige Entwicklung sollten bedacht haben und haben regeln wollen, oder wenn anzunehmen sein sollte, daß sie das letztere gewollt haben würden, wenn sie an einen solchen Fall gedacht hätten; in dieser Richtung ist nichts festgestellt.
Auch um aus diesem Umstand einen Arglisteinwand der Beklagten nach § 242 BGB gegenüber dem Löschungsanspruch herzuleiten, bedürfte es näherer Feststellungen über die Umstände des Wegzugs und seiner Auswirkungen, insbesondere darüber, ob und wie das Altenteil - das schon nach dem Vertragswortlaut nicht unter allen Umständen das Essen am gemeinsamen Tisch erforderte - in der Folgezeit von der Klägerin gewährt oder ersetzt worden ist. Solche Feststellungen sind nicht getroffen, ohne daß die Revision einen Rechtsverstoß aufzeigt,
III.
Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils zum Nachteil der Revisionsklägerin nicht ersichtlich ist, war ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Rothe
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell