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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1979, Az.: 3 AZR 1096/77

Bejahung der Unverfallbarkeit; Vordienstzeiten; Betriebliche Altersversorgung; Betriebszugehörigkeit; Beschäftigungszeiten; Versorgungszusage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.01.1979
Aktenzeichen
3 AZR 1096/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 12.09.1977 - 11/8 Sa 338/77

Fundstellen

  • BB 1979, 784
  • DB 1979, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn einem Arbeitnehmer von der Bejahung der Unverfallbarkeit durch die Rechtsprechung (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.1972 3 AZR 278/71 = BAGE 24, 177 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt) Vordienstzeiten für die betriebliche Altersversorgung angerechnet worden sind, ist in der Regel davon auszugehen, daß die Parteien die Bedeutung der Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit nicht bedacht haben.

2. Die dadurch vorhandene Lücke ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Unverfallbarkeit zu schließen. Wenn Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind, die von einer Versorgungszusage begleitet waren, sind diese in aller Regel auch als Zeiten der Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung für die Unverfallbarkeit zu bewerten.