Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1979, Az.: 3 AZR 1096/77
Bejahung der Unverfallbarkeit; Vordienstzeiten; Betriebliche Altersversorgung; Betriebszugehörigkeit; Beschäftigungszeiten; Versorgungszusage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.01.1979
- Aktenzeichen
- 3 AZR 1096/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 12.09.1977 - 11/8 Sa 338/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 784
- DB 1979, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn einem Arbeitnehmer von der Bejahung der Unverfallbarkeit durch die Rechtsprechung (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.1972 3 AZR 278/71 = BAGE 24, 177 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt) Vordienstzeiten für die betriebliche Altersversorgung angerechnet worden sind, ist in der Regel davon auszugehen, daß die Parteien die Bedeutung der Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit nicht bedacht haben.
2. Die dadurch vorhandene Lücke ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Unverfallbarkeit zu schließen. Wenn Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind, die von einer Versorgungszusage begleitet waren, sind diese in aller Regel auch als Zeiten der Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung für die Unverfallbarkeit zu bewerten.