Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1972, Az.: 3 AZR 278/71
Ruhegehalt; Billigkeitskontrolle; Fürsorgepflicht; Versorgungsversprechen; Versorgungsanwartschaft; Verfall; Vertragsfreiheit; Soziale Härte; Unbilligkeit; Erhalt derVersorgungsanwartschaft bis zum vorzeitigen Ausscheiden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.03.1972
- Aktenzeichen
- 3 AZR 278/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 07.05.1971 - 2 Sa 802/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 177 - 198
- DB 1972, 534-535 (Volltext)
- DB 1972, 1486-1491 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1972, 700-705 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1972, 899 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 735-740 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bisher sind Versorgungsversprechen, die den Verfall von Versorgungsanwartschaften bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor dem 65. Lebensjahr vorsahen, nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit als zulässig angesehen worden.
2. Wegen der mit dieser Rechtsansicht verbundenen sozialen Härten und Unbilligkeiten stellt der Senat im Wege der Rechtsfortbildung folgenden Rechtssatz auf:
a) Einem Arbeitnehmer, der mehr als 20 Jahre einem Betrieb angehört hat und dem vor dem 65. Lebensjahr vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt wird, bleibt die bis zu seinem Ausscheiden erdiente Versorgungsanwartschaft erhalten.
b) Dieser Rechtssatz gilt nur für solche Fälle, in denen Arbeitnehmer nach dem 10. März 1972 nach mehr als 20jähriger Betriebszugehörigkeit auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ausscheiden.
Er gilt ferner für solche Fälle, in denen nach dem 1. Januar 1969 derartige Arbeitnehmer ausgeschieden sind und die bis dahin erdiente Versorgungsanwartschaft vom Arbeitgeber klar und eindeutig verlangt haben. Für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1969 geendet hat, gilt der vom Senat aufgestellte Rechtssatz nicht.