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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.08.1978, Az.: 3 AZR 19/77

Versorgungsanwartschaften; Insolvenzschutz; Unverfallbarkeit; Betriebszugehörigkeit; Anrechnung eines Arbeitsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.08.1978
Aktenzeichen
3 AZR 19/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 08.11.1976 - AZ: 16 Sa 615/76

Fundstellen

  • BAGE 31, 45 - 57
  • DB 1978, 2127-2129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Versorgungsanwartschaften sind nach BetrAltersversorgG § 7 Abs. 2 S. 1 nur insolvenzgeschützt, wenn sie nach BetrAltersversorgG § 1 Abs. 1 S. 1 unverfallbar sind.

2. Wird vertraglich eine Betriebszugehörigkeit aus einem Arbeitsverhältnis angerechnet, bei dem eine Versorgungszusage bestand, so wirkt sich dies für die Betriebszugehörigkeit im Sinne von BetrAltersversorgG § 1 Abs. 1 S. 1 und damit zugleich für ihren Insolvenzschutz nach BetrAltersversorgG § 7 Abs. 2 S. 1 aus.