Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.08.1978, Az.: 3 AZR 19/77
Versorgungsanwartschaften; Insolvenzschutz; Unverfallbarkeit; Betriebszugehörigkeit; Anrechnung eines Arbeitsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.08.1978
- Aktenzeichen
- 3 AZR 19/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf - 08.11.1976 - AZ: 16 Sa 615/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 45 - 57
- DB 1978, 2127-2129 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Versorgungsanwartschaften sind nach BetrAltersversorgG § 7 Abs. 2 S. 1 nur insolvenzgeschützt, wenn sie nach BetrAltersversorgG § 1 Abs. 1 S. 1 unverfallbar sind.
2. Wird vertraglich eine Betriebszugehörigkeit aus einem Arbeitsverhältnis angerechnet, bei dem eine Versorgungszusage bestand, so wirkt sich dies für die Betriebszugehörigkeit im Sinne von BetrAltersversorgG § 1 Abs. 1 S. 1 und damit zugleich für ihren Insolvenzschutz nach BetrAltersversorgG § 7 Abs. 2 S. 1 aus.