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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1954, Az.: II ZR 108/53

Anwendbarkeit der Regelung durch richterliche Vertragshilfe auf Ruhegehälter; Wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer vor der Währungsreform vertraglich übernommenen Leistung im Zusammenhang mit Kriegsfolgen oder mit Auswirkungen der Währungsreform; Grenze der begehrten Hilfsmaßnahmen i.R.d. Vertragshilferechts und Einwendungen gem. § 242 BGB; Ausgleich von Nachteilen aus dem gegenwärtigen Umwechslungsverhältnis zwischen DM-West und DM-Ost

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1954
Aktenzeichen
II ZR 108/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19./20.01.1953

Fundstelle

  • DB 1954, 412 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Regelung durch richterliche Vertragshilfe unterliegen auch Ruhegehälter.

  2. 2.

    Beruft sich der Schuldner auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer vor der Währungsreform vertraglich übernommenen Leistung aus Gründen, die mit Kriegsfolgen oder mit Auswirkungen der Währungsreform im Zusammenhang stehen, so ist er, soweit die begehrten Hilfsmaßnahmen den Rahmen des Vertragshilferechts nichtüberschreiten, auch dann unter Ausschluß aller Einwendungen aus§ 242 BGB auf die Vertragshilferegelung angewiesen, wenn er seinen Sitz im Ostsektor Berlins hat, ihm aber zur Durchführung des Vertragshilfeverfahrens der Gerichtsstand des § 23 ZPO zur Verfügung steht. Dies gilt auch für den Ausgleich von Nachteilen, die sich für einen zur Zahlung von DM-West verurteilten Ostschuldner aus dem gegenwärtigen Umwechslungsverhältnis zwischen DM-West und DM-Ost ergeben können.

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird das am 19./20. Januar 1953 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg insoweit, als die Kläger Zahlung von mehr als 16.695,66 DM begehren, und im Kostenpunkt aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  2. II.

    Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

  3. III.

    Das Berufungsgericht hat über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Tatbestand

1

Der Vater der Kläger zu 2) bis 4) und Ehemann der nach Einlegung der Revision verstorbenen Klägerin zu 1), Arthur v. B. - im folgenden B. genannt -, war von 1925 bis 1945 Generaldirektor der Beklagten. Sein Anstellungsvertrag vom 27. Mai 1926 enthielt die Bestimmungs daß er Anspruch auf Ruhegehalt "gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für höhere Staatsbeamte" habe. Ein gleichzeitig geschlossener Zusatzvertrag regelte die Sicherstellung des Ruhegehalts durch eine von der Beklagten auf 125.000 RM abzuschließende Lebensversicherung in der Weise, daß hierdurch "der Anspruch des Herrn v. B. bezw. seiner Hinterbliebenen auf Zahlung des im Anstellungsvertrag vorgesehenen Ruhegehalts" abgegolten werden sollte. Am 23. August 1937 wurde zwischen der Beklagten und B. ein weiterer Zusatzvertrag geschlossen, der die Festlegung einer inzwischen eingetretenen Gehaltserhöhung von 20.000 RM auf 36.600 RM jährlich und eine Neufassung der Ruhegehaltsbestimmungen des ersten Zusatzvertrages zum Gegenstand hatte. § 3 des neuen Zusatzvertrages bestimmte in seinen Abschnitten c) und d):

"c.)
Die Verpflichtungen des Verkaufsverbandes ... wegen des Lebensversicherungsvertrages gelten ... endgültig ab die Versorgungsansprüche des Herrn v. B. aus den in§ 3 des Anstellungsvertrages festgelegten Bezügen von 20.000 RM Gehalt nebst freier Dienstwohnung.

d.)
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind von dem im § 2 dieses Vertrages festgesetzten Gehalt von 36.600 RM nur die den Betrag von 20.000 RM übersteigenden 16.600 RM. Nur diese 16.600 RM werden bei der Berechnung des Wartegeldes oder des Ruhegehaltes gemäß §§ 79 ff des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 zugrundegelegt."

2

B. flüchtete kurz vor Kriegsende mit seiner Familie aus Berlin, wo er bisher für die Beklagte tätig gewesen war, nach H.. Hier verstarb er Anfang 1946.

3

Die Beklagte hat heute Sitz und Hauptvermögen im Ostsektor von Berlin, während ihr im Bereich der Bundesrepublik belegenes Vermögen in H. durch einen Treuhänder verwaltet wird.

4

Die Kläger machen auf Grund der genannten Vertragsbestimmungen als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter und aus eigenem Recht Ansprüche auf Hinterbliebenenbezüge (Sterbemonat, Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld) geltend. Sie sind der Meinung, daß die ihrem Vater vertraglich zugesicherte Ruhegehaltsversorgung auch die Hinterbliebenenversorgung gemäß den anzuwendenden beamtenrechtlichen Bestimmungen umfasse.

5

Die Beklagte hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben r Sie hält nach dem Gerichtsstand des Erfülungsortes und nach dem Währungsstatut mit Rücksicht auf den Ort ihrer Niederlassung die ausschließliche Zuständigkeit der Ostberliner Gerichte für gegeben. Zur Sache hat sie folgendes vorgetragen: Die Hinterbliebenenversorgung der Kläger sei vertraglich nicht geregelt worden. Die insofern bestehende Vertragslücke könne aber schon deshalb nicht im Sinne der Kläger durch Vertragsergänzung ausgefüllt werden, weil, dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gleichgestellter Betriebsangehöriger verstoße. Ein im Sinne der Kläger geschlossener Versorgungsvertrag würde auch wegen des Fehlens eines dahingehenden Generalversammlungsbeschlusses gegen die genossenschaftlichen Bestimmungen über die Zuweisung von Geschäftsgewinn verstoßen und daher unwirksam, sein. B. habe seine Versorgungsansprüche übrigens verwirkt, weil seine Flucht aus Berlin unter Mitnahme erheblicher Vermögenswerte der Beklagten und sein anschließendes Verhalten, das für die Beklagte weitere Verluste zur Folge gehabt habe als Treubruch gewertet werden müsse. Mindestens aber seien die Ansprüche der Kläger deshalb weggefallen oder wenigstens herabzusetzen, weil die Beklagte infolge erheblicher Kriegs- und Währungsverluste zur Vertragserfüllung außerstande sei.

6

Die Kläger sind diesen Ausführungen vor allem mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß ihr Vater sich bei seiner Flucht aus Berlin, die übrigens mit Wissen und Willen der Beklagten vor sich gegangen sei, in einem unverschuldeten Notstand befunden habe und daß er danach, allerdings vergeblich, versucht habe, im Westen einen Betriebsneuaufbau im Sinne der Beklagten durchzuführen.

7

Das Landgericht hat der ursprünglich auf einen Teilbetrag von 15.000 DM gerichteten Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Kläger ihren Zahlungsantrag auf 23.000 DM erhöht undüber den davon nicht erfaßten Teil der Gresamtforderung Feststellung begehrt. Das Berufungsgericht hat eine Eventualaufrechnung der Beklagten nicht zugelassen und dem erweiterten Klageantrag unter Zurückweisung der Berufung entsprochen.

8

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe

9

I.

Zur Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts führt das Berufungsurteil aus, die Beklagte habe das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 512 a ZPO nicht darauf stützen können, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Die Revision macht hiergegen geltend, es gehe nicht um die Frage der örtlichen, sondern um die der "internationallen Zuständigkeit" (Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht 1949, S 203), da die Parteien die Anwendbarkeit des§ 23 ZPO mit dem das Landgericht seine Zuständigkeit begründet habe, vertraglich ausgeschlossen hätten. Ob dies der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Revision kann mit diesem Angriff nicht durchdringen, weil Entscheidungen der unteren Instanzen, die dieörtliche Zuständigkeit bejahen, jeder Nachprüfung entzogen sind, also auch dann, wenn das Verhältnis zum Ausland und damit die sogenannte internationale Zuständigkeit in Frage steht (BGH NJW 1953, 222 m.w.Nachw.; Stein-Jonas-Schönke Erl. IV 2 vor § 12, I zu § 512 a, VII zu § 549 ZPO; Baumbach § 512 a Anm. 2). Wollte man mit Riezler (a.a.O. S 197, 318) und Matthies (NJW 1953, 546 [BGH 18.11.1952 - I ZR 218/52]) selbst annehmen, daß die Fälle der internationalen Zuständigkeit von dem Nachprüfungsverbot der §§ 512 a, 549 Abs. 2 ZPO auszunehmen seien, so würde die Rüge der Revision daran scheitern, daß die Frage der internationalen Zuständigkeit nur dann berührt ist, wenn streitig ist, ob nach deutschem internationalem Prozeßrecht ein deutsches oder einausländisches Gericht örtlich zuständig ist (BGH NJW 1953, 222), und daß das Gebiet der sowjetisch besetzten Zone, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24.11.1951 - II ZR 26/51 - (BGHZ 4, 62) entschieden hat, nicht Ausland ist.

10

II.

1.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung ist entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsirrtum. Die Verträge bringen nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, ob sie bloß Ruhegehalt oder auch Hinterbliebenenversorgung gewähren. Sie waren darum auszulegen. Hierzu hat das Berufungsgericht mit Recht eine Gesamtbetrachtung des Wortlauts sowohl des Anstellungsvertrages als auch der beiden Zusatzverträge vorgenommen und ist unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhangs sämtlicher Vereinbarungen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erwähnung der§§ 79 ff DBG ohne Begrenzung auf die eigentliche Beamtenversorgung (§ 3 d des Zusatzvertrages vom 23. August 1937) den Schluß auf eine vertragliche Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung zuläßt. Die Wortfassung von § 1 Abs. 2 des Zusatzvertrages vom 27. Mai 1926, daß der Anspruch des B. bezw. seiner Hinterbliebenen auf Zahlung des im Anstellungsvertrag vorgesehenen Ruhegehalts durch eine Lebensversicherung abgegolten werde, spricht sogar positiv für die Ausdehnung der Versorgungspflicht der Beklagten auf die Hinterbliebenen, wenn ihnen auch ein abzugeltender Anspruch auf "Ruhegehalt" nicht zustehen konnte, sondern nur ein Anspruch auf beamtenrechtlich zu bemessende Hinterbliebenenversorgung. Wenn die Revision demgegenüber meint, daß die Hinterbliebenen nur benannt worden seien, um ihre Beteiligung an der Lebensversicherungssumme zum Ausdruck zu bringen, so ist ihr - abgesehen von der dann gegebenen Ungenauigkeit des Ausdrucks - entgegenzuhalten, daß eine in dieser Absicht vorgenommene Benennung angesichts der allgemeinen Rechtsnatur der Lebensversicherung eine Selbstverständlichkeit ausgedrückt hätte und damit überflüssig gewesen wäre. An dieser Betrachtungsweise ändert auch nichts der Umstand, daß in dem zweiten Zusatzvertrag, der eine Neufassung der Ruhegehaltsregelung enthielt, jeder ausdrückliche Hinweis auf die Hinterbliebenen fehlt. Denn wenn beabsichtigt gewesen wäre, die bisherige vertragliche Regelung im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung zu ändern, dann hätte dies, worauf das Berufungsurteil ebenfalls mit Recht hinweist, in ausdrücklicher Form geschehen müssen. Die Revision hat daher nicht recht, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen den Wortlaut der Verträge verstoße. Da dieser im Gegenteil sehr wohl den Schluß auf die Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung zuläßt, hatte das Berufungsgericht auch die Möglichkeit, die den einzelnen Vereinbarungen vorausgegangenen Vorverhandlungen und die im Zusammenhang mit den Vereinbarungen abgegebenen mündlichen Äußerungen der Vertragsteile zur Auslegung heranzuziehen (RG Recht 17 Nr. 866; RG Gruch 65, 591 ff [593]; RG JR 1926 Nr. 447; Soergel-Lindenmaier§ 133 BGB Anm. 4 b; RGRK § 133 BGB Anm. 1). Auf die von der Revision angeschnittene Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Vorbesprechungen auch dann Auslegungsstoff bilden können, wenn der niedergeschriebene Wortlaut des Vertrages dem Inhalt der Vorbesprechungen widerspricht (vgl. hierzu RGZ 52, 23 ff), kommt es nicht an. Die Würdigung der Beweise, die vom Berufungsgericht zur Feststellung des Inhalts der Vorbesprechungen und der im Zusammenhang mit den getroffenen Vereinbarungen abgegebenen mündlichen Äußerungen der Vertragsteile erhoben worden sind, ist rechtlich einwandfrei. Insbesondere stellt es nach Lage der Dinge, keinen Verstoß gegen die richterliche Pflicht zur Sachaufklärung (§§ 139, 286 ZPO) dar, daß das Berufungsgericht sich bei der Auslegung der Ruhegehaltsverträge nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Versorgung Ton Hinterbliebenen, insbesondere die Witwenversorgung, nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung gleichgestellter Betriebsangehöriger (Palandt § 611 BGB Anm. 3) verstoße. Denn dieser Grundsatz kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn Versorgungsanspräche aus einer im Betrieb herausgebildeten Übung hergeleitet werden, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen.

11

2.

Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Beklagte sowohl nach § 242 BGB als auch nach § 529 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz keine Möglichkeit habe, mit neuen Behauptungen über das angebliche Fehlen einer Zustimmung ihrer Generalversammlung die Rechtswirksamkeit der von ihr selbst jahrelang als gültig behandelten Verträge in Zweifel zu ziehen, sind rechtlich einwandfrei. Insoweit führt die Revision auch keine Angriffe.

12

3.

Entgegen der Meinung der Revision kann die Beklagte auch aus § 242 BGB ein Recht zur Verweigerung der Leistung, ganz oder teilweise, nicht herleiten.

13

Eine Verwirkung der Ruhegehaltsansprüche ist nicht eingetreten. Die Rechtsgrundsätzeüber die Verwirkung von Ansprüchen gelten zwar auch im Dienstvertragsrecht. Ihre Anwendung setzt aber voraus, daß der Berechtigte die Möglichkeit hatte, sein Recht geltend zu machen, und daß er hiervon so spät Gebrauch gemacht hat, daß seine Rechtsverfolgung wider Treu und Glauben verstößt (BGH MDR 1951, 225 [BGH 19.12.1950 - I ZR 62/50]). Davon kann hier keine Rede sein.

14

Wenn die Revision von Verwirkung spricht, meint sie etwas anderes, nämlich, daß die Kläger deswegen aus den Versorgungsvertragen für sich keine Rechte herleiten könnten, weil sie sich durch diese Forderungen mit einem gegenüber der Beklagten treuwidrigen Verhalten ihres Vaters in Widerspruch setzen würden. Sie hält daher in Wahrheit einen Fall des "venire contra factum proprium" für gegeben, der trotz gewisser Berührungspunkte mit der Verwirkung selbständig zu würdigen ist (Soergel-Siebert a.a.O. Anm. C I 4). Hiernach ist die Ausübung eines Rechts unabhängig vom eingetretenen Zeitabläuf bereits dann Rechtsmißbrauch, wenn das Recht zwar ohne pflichtwidriges Verhalten entstanden, die jetzige Geltendzachung aber mit dem früheren, nach der Entstehung liegenden Verhalten des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers unvereinbar ist und die Rechtsausübung gerade darum als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden werden muß. Einen Verstoß gegen Treu und Glauben in diesem Sinne sieht die Revision darin, daß B. aus Berlin unter Mitnahme beträchtlicher Vermögenswerte der Beklagten geflohen sei und die Beklagte auch weiterhin geschädigt habe. Eine Treupflichtverletzung des Ruhegehaltsberechtigten ist unter ganz besonderen Umständen geeignet, dem Dienstherrn die Zahlung des Ruhegehalts als unzumutbar erscheinen zu lassen. Das Berufungsurteil stellt jedoch in unangreifbarer Weise fest daß die Flucht des B. aus Berlin durch die damaligen besonderen Verhältnisse objektiv gerechtfertigt gewesen ist und daß auch seine weiteren Maßnahmen die Annahme begangener Treuwidrigkeiten nicht rechtfertigen. Insbesondere enthalten diese Ausführungen des Berufungsurteils entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen § 242 BGB.

15

Die Beklagte kann ihre Verurteilung auch nicht damit abwenden, daß sich ihre wirtschaftliche Lage durch Kriegs- und Währungsverluste grundlegend verschlechtert habe.

16

Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß insoweit die Voraussetzungen für eine richterliche Vertragshilfe durch das Prozeßgericht nicht gegeben sind, weil die Kläger als Gläubiger die erforderliche Zustimmung nicht erteilt haben (§ 11 Abs. 4 VertragshilfeG). Der Beklagten verbleibt aber, da sie sich auf Umstände beruft, die gemäß § 1 VertragshilfeG die Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens rechtfertigen, die rechtliche Möglichkeit, diese Umstände außerhalb des anhängigen Rechtsstreits im Vertragshilfeverfahren (§ 18 VertragbhilfeG) geltend zu machen. Der Regelung durch richterliche Vertragshilfe unterliegen entgegen dem Wortlaut von § 6 Nr. 3 VertragshilfeG insbesondere auch Ruhegehälter (Saage, VertragshilfeG § 6 Anm. II 3 f; Duden-Rowedder, VertragshilfeG§ 6 Anm. 1). Daß die Beklagte ihren Sitz im Ostsektor Berlins hat, steht der Möglichkeit der Vertragshilferegelung nicht entgegen, da sie sich selbst auf die Vertragshilfe berufen hat und ihr zur Durchführung des Vertragshilfeverfahrens der Gerichtsstand des § 23 ZPO zur Verfügung steht (Duden-Rowedder a.a.O. § 7 Anm. 4; BGHZ 4, 66). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beklagte aber auch auf den ihr durch das Vertragshilfeverfahren eröffneten Rechtsbehelf ausschließlich angewiesen, ohne daneben die Möglichkeit zu haben, ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB herzuleiten. Das hat der erkennende Senat für die Vertragshilfe nach § 21 UmstG bereits in seiner Entscheidung vom 16.5.1951 - II ZR 61/50 - (BGHZ 2, 150) ausgesprochen. An seiner Rechtsauffassung hält der Senat trotz der abweichenden Meinung von Larenz (Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 1951 S 154 ff [166]) und der kritischen Äußerung von Kegel (Gutachten für den 40. Deutschen Juristentag - Bd. I der Verhandlungen d. 40. Deutschen Juristentages - S 227 ff [231]) und Saage (a.a.O. § 1 Anm. V 1) auch für die Regelung durch das Vertragshilfegesetz fest. Der Senat befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 22.1.1953 -IV ZR 6/51 - (BGHZ 8, 344 [347]) sowie u.a. mit Lehmann (JZ 1952, 11); Erman-Böhle-Stamschräder (§ 242 BGB Anm. 16 b) und Jauernig (NJW 1953, 1208). Die Behauptung der Beklagten, ihr sei die Zahlung der Versorgungsbezüge aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, bedurfte darum keiner Aufklärung.

17

4.

Der Revision ist jedoch insoweit der Erfolg nicht zu versagen, als das Berufungsgericht den Einwand der Eventualaufrechnung mit einer Gesamtgegenforderung von 24.088,83 DM nicht zugelassen hat. Eine Zurückweisung dieses Einwandes durfte gemäß § 529 Abs. 5 ZPO nur erfolgen, wenn es sich um ein neues Vorbringen im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO handelte. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Aufrechnung bereits in erster Instanz hilfsweise geltend gemacht war. Die Beklagte hat sich auf den Inhalt der Klagebeantwortung und des Schriftsatzes vom 28. Februar 1949 des Vorprozesses (22.O.248/48 LG Berlin) im Schriftsatz vom 29. August 1950 bezogen und damit auch in der vorliegenden Sache vorgetragen. Zwar irrt die Revision darin, daß die Beklagte Gesamtforderungen (vgl. Zusammenstellung vom 2. Februar 1952) in Höhe von 17.784,49 DM vorgetragen habe. Dagegen ist ihr zuzugeben, daß der Schriftsatz vom 28. Februar 1949 die Erklärung der Eventualaufrechnung mit der in der Gesamtgegenforderung enthaltenen Kontokorrentforderung von 33.043,40 RM und mit einer unbezifferten Schadensersatzforderung wegen Verlustes des Wohnschiffs. "Ma." enthält, deren Höhe sich aus der gleichfalls in Bezug genommenen Anlage zum Schriftsatz vom 12. November 1948 mit 32.000 RM ergab und die nunmehr von der Beklagten mit 30.000 RM angegeben wird. Während das Berufungsgericht den Aufrechnungseinwand in Höhe von 17.784,49 DM mit Recht als verspätet zurückgewiesen hat, hätte es über den restlichen Teil der Gegenforderung entscheiden müssen. Diese Unterlassung muß zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, jedoch nur in dem Umfang, in dem der geltend gemachte Zahlungsanspruch von der Aufrechung erfaßt werden kann, d.h. in Höhe des sich bei einem Umstellungsverhältnis von 10: 1 ergebenden DM-Betrages der beiden angeblichen Gegenforderungen (3.304,34 + 3.000 DM).

18

5.

Soweit die Verurteilung der Beklagten hiernach bestehen bleibt, lautet sie zu Recht auf DM-West. Daran, daß die Kläger Zahlung in DM-West beantragt haben, kann entgegen der Meinung der Revision angesichts des klaren Wortlauts des Verhandlungsprotokolls vom 11. Oktober 1952 in Verbindung mit dem Schriftsatz der Kläger vom 26. August 1952 kein Zweifel bestehen. Selbst wenn die Kläger die Möglichkeit einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM-Ost hätten offenlassen wollen, so beinhaltete ihr Antrag auf Zahlung voll "DM 23.000,-" jedenfalls das Verlangen auf Zahlung von DM-West. Ihnen ist daher nicht mehr zugestochen worden, als sie beantragt haben. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in DM-West rechtfertigt sich aus der besonderen Natur des Schuldverhältnisses. Bei der Ermittlung des für das Vertragsverhältnis der Parteien geltenden Währungsstatuts war, da ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille als Anknüpfungspunkt fehlt, zu prüfen, ob sich aus dem zu entscheidenden Fall an sich nach seiner Eigenart und nach der sich bei objektiver Betrachtung ergebenden individuellen Interessenlage ein besonderer Anknüpfungspunkt bietet (BGHZ 7, 231). Die hiernach vorzunehmende Beurteilung muß zu dem Ergebnis führen, daß die Parteibeziehungen sich nach der für den Wohnsitz der Kläger geltenden Währung zu regeln haben. Das Ziel der getroffenen Pensionsvereinbarung, nämlich die Alters- und Hinterbliebenenversorgung, konnte nur erreicht werden, wenn die Versorgungsbezüge in der Währung berechnet und ausgezahlt wurden, die für den Wohnsitz der Versorgungsberechtigten maßgebend war. Jede andere Regelung schloß notwendigerweise das Risiko mehr oder weniger großer Kursverluste ein, durch die der mit der Versorgung untrennbar verbundene Zweck der Existenzsicherung jederzeit vereitelt werden konnte, wie das Absinken des Ostmarkkurses auch mit Deutlichkeit gezeigt hat. Das Interesse der Beklagten daran, nicht mit Zahlungen belastet zu werden, die bei dem Verhältnis der DM-Ost zur DM-West weit über dasjenige hinausgehen, was sie an im Bereich der Ostwährung wohnende ehemalige Betriebsangehörige in einem entsprechenden Fall zu zahlen hätte, muß demgegenüber bei der Frage der Ermittlung des Währungsstatuts zurücktreten. Auf den nur hilfsweise heranzuziehenden allgemeinen Anknüpfungspunkt (Wohnsitz des Schuldners) kommt es danach nicht an.

19

An dem Ergebnis, daß die Kläger hiernach grundsätzlich berechtigt sind, von der Beklagten Zahlung der Versorgungsbezüge in DM-West zu verlangen, ändert auch nichts die Erwägung, daß der Beklagten damit im Endergebnis möglicherweise eine unbillig hohe Leistung zugemutet wird. Die Verurteilung zur Zahlung in DM-West läuft zwar für die Beklagte, deren Einkünfte sich wach Ostwährung richten, bei dem gegenwärtigen Umwechslungsverhältnis der DM-Ost zur DM-West darauf hinaus, daß sie für die Kläger annähernd das Fünffache dessen aufwenden muß, was sie an Versorgungsempfänger im Bereich der Ostwährung zu zahlen hätte. Die sich hieraus ergebenden Nachteile könnte die Beklagte jedoch, da es sich auch insoweit jedenfalls im weiteren Sinn um Folgen des Krieges und der Währungsreform handelt, im Wege der Vertragshilfe geltend machen. Ist dies aber der Fall, dann ist die Beklagte auch in dieser Hinsicht auf die Geltendmachung im Vertragshilfevarfahren ausschließlich augewiesen.

20

Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Dr. Drost
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn