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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1979, Az.: BVerwG 1 B 101.78

Relevanz des Zeitabstandes zwischen zwei strafrechtlichen Verurteilungen bei der Beurteilung der Ausweisung eines Ausländers ; Möglichkeit präventiver Maßnahmen außerhalb des Ausländerrechts zur Abwendung des Ausweisungserfordernisses; Anforderungen an die Darlegung revisionsbegründender Rügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 101.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.12.1977 - AZ: XI 2026/77

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Prüfung des beschließenden Senats auf die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt.

3

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

4

Die zunächst vom Kläger aufgeworfene Frage, welcher Zeitabstand zwischen zwei Verurteilungen liegen muß, um eine die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Wiederholungsgefahr zu verneinen, ermöglicht nicht die Zulassung der Revision. Ob auf die Gefahr der Wiederholung von Straftaten geschlossen werden kann, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist im wesentlichen eine Frage der Beweis- und Tatsachenwürdigung, die grundsätzlich allein von den Instanzgerichten zu entscheiden ist. Es handelt sich nicht um eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45], vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 147.78 -). Das gilt auch für den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt des zeitlichen Abstands zwischen zwei Verurteilungen.

5

Die weitere vom Kläger angesprochene Frage, ob bei einem wiederholt wegen Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen verurteilten Ausländer eine Wiederholungsgefahr entfällt, wenn er kein Kraftfahrzeug mehr besitzt und bereit ist, seinen Führerschein zu hinterlegen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit präventive Maßnahmen außerhalb des Ausländerrechts die Erforderlichkeit der Ausweisung ausschließen (Beschlüsse vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 273.78-, vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77-, vom 29. Dezember 1978 - BVerwG 1 B 530.78-, vom 12. März 1979 - BVerwG 1 B 547.78 -). Abgesehen davon darf in Fällen der vorliegenden Art die Ausweisung regelmäßig auch dann verfügt werden, wenn von dem Ausländer keine neuen Straftaten zu erwarten sein mögen (Beschlüsse vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [Buchholz, a.a.O. § 10 AuslG Nr. 49], vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - mit weiteren Nachw.).

6

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer