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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1978, Az.: BVerwG 1 B 530.78

Überprüfung der Ermessensentscheidung einer Ausländerbehörde bezüglich der Entscheidung über eine Ausweisung; Ausschluss der Erforderlichkeit der Ausweisung im Einzelfall auf Grund von präventiven Maßnahmen außerhalb des Ausländerrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 530.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.10.1978 - AZ: IV A 1538/78

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1978 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger macht nicht geltend, daß der Beschluß des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche oder auf einem Verfahrensmangel beruhen könne. Er ist offenbar der Ansicht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung mindestens einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beschwerde wendet sich gegen die Tatsachenwürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung kann aber nach dem Ausgeführten die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dagetan werden.

3

Ob von dem der Ausländerbehörde nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG eingeräumten Ausweisungsermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist, insbesondere die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Ermessensschranken beachtet worden sind, beurteilt sich ohnehin regelmäßig nach, den besonderen Umstanden des Einzelfalles und hat deswegen auch hier keine grundsätzliche Bedeutung (Beschluß vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 - mit Nachw.). Das gilt auch für die Frage, ob und inwieweit präventive Maßnahmen außerhalb des Ausländerrechts die Erforderlichkeit der Ausweisung im Einzelfall ausschließen (Beschluß vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 273.78 -), ganz abgesehen davon, daß - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend geltend gemacht worden ist - die Ausweisung gerade in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig auch dann verfügt werden darf, wenn von dem Ausländer keine neuen Straftaten zu erwarten sein mögen (Beschluß vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 49 = NJW 1978, 1764]).

4

Wegen der Frage schließlich, ob die Ausweisungsverfügung aufgehoben werden muß, weil der Kläger vor ihrem Erlaß nicht angehört worden ist, macht die Beschwerde ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung nicht ersichtlich. Diese Frage beurteilt sich nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NW vom 21. Dezember 1976 (GV NW S. 438), die das Berufungsgericht auch angewendet hat.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer