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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1978, Az.: VI ZR 133/77

Brand wegen Schweißarbeiten zur Einrichtung einer Heizung in der Dachgeschoßwohnung ; Einrede der Verjährung; Schadensersatz wegen Ausbruch eines Brandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1978
Aktenzeichen
VI ZR 133/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 07.06.1977
LG Hof - 05.10.1976

Fundstellen

  • BGHZ 73, 1 - 4
  • DVBl 1979, 927 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1979, 565 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Albert K., H.

2. Peter P., H.

Prozessgegner

Stadt H.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, H.

Amtlicher Leitsatz

Im Zuge der Ausführung übertragener Aufgaben aus dem Bereich des Zivilschutzes sind die Gemeinden auch befugt, Ansprüche aus der Beschädigung von im Eigentum des Bundes stehenden Alarmeinrichtungen im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen.

Zur Frage des Verschuldens eines Handwerkslehrlings, der bei unter Aufsicht ausgeführten Schweißarbeiten einen Brand verursacht hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1978
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Juni 1977 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil dieses Beklagten erkannt hat.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 5. Oktober 1976 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage wendet.

  3. III.

    Die Kostenentscheidungen in den genannten Urteilen der Vorinstanzen werden abgeändert bzw. aufgehoben.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

    1. a)

      die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten;

    2. b)

      der Erstbeklagte die übrigen Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

1

Am 5. Juni 1973 entstand im Dachgeschoß des Geschäftshauses in H., A., ein Brand, der neben dem Dachstuhl und den dort befindlichen Wohnungen auch eine auf dem Dach angebrachte Sirenenanlage zerstörte. Die Klägerin, die diese Anlage in Vollzug des Gesetzes über Maßnahmen zum Schütze der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (ZBG a.F. - BGBl I 1696) angebracht hatte und nach der Zerstörung mit einem Kostenaufwand von 3.719,45 DM erneuerte, nimmt die Beklagten auf Ersatz dieser Aufwendungen mit der Begründung in Anspruch, diese hätten im Zuge der Ausführung von Schweißarbeiten zur Einrichtung einer Heizung in der Dachgeschoßwohnung infolge fahrlässigen Verhaltens den Brand verursacht; sie beruft sich dabei auf die strafrechtliche Verurteilung des Erstbeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und die gegen den Zweitbeklagten wegen geringfügiger Schuld angeordnete Einstellung des auch gegen diesen eingeleiteten Strafverfahrens.

2

Die Beklagten verneinen eine Verpflichtung zum Schadensersatz, bestreiten insbesondere eine Klagebefugnis der Klägerin und berufen sich auf Verjährung.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin führte zur antragsgemäßen Verurteilung. Mit der (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

I.

1.

Das Berufungsgericht stellt fest:

5

Das Feuer, das die Zerstörung der Alarmanlage verursacht habe, sei auf die von den Beklagten durchgeführten Schweißarbeiten zurückzuführen; eine andere Ursache habe auszuscheiden. Das Dachgebälk sei durch Schweißfunken entzündet worden, weil die Beklagten es trotz entsprechender Hinweise versäumt hätten, die Schweißstelle abzudichten. Ob beide Beklagte oder nur einer von ihnen die Schweißfunken verursacht habe, stehe nicht fest.

6

Das Berufungsgericht meint dann weiter, die Beklagten seien wegen der gemeinsamen Ausführung der Arbeiten deshalb als Gesamtschuldner für den eingetretenen Schaden verantwortlich, weil sie dabei die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen außer acht gelassen und somit gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hätten. Auch der Beklagte P., zur Tatzeit nahezu 18 Jahre alt, sei in der Lage gewesen, die Gefährlichkeit der Arbeitsweise zu erkennen; im übrigen habe er nicht dargetan, daß ihm die erforderliche Einsicht gefehlt habe.

7

2.

Das Berufungsgericht hält die Klägerin auch für befugt, den durch die Zerstörung der Alarmanlage entstandenen Schaden geltend zu machen und Leistungen an sich zu verlangen. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus:

8

Der Schädiger sei zwar aus § 823 Abs. 1 BGB nur dem Eigentümer der zerstörten Sache zum Ersatz verpflichtet; obwohl im vorliegenden Fall unstreitig die Bundesrepublik Eigentümerin der Sirenenanlage gewesen sei, könne die Klägerin dennoch in ihrer Eigenschaft als Träger des örtlichen Alarmdienstes den Ersatzanspruch verfolgen, weil sie im Zuge der Ausführung von Bundesgesetzen alle übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit und selbständig zu erfüllen habe. Sie müsse daher auch allein die Rechte, die sich aus dieser Aufgabenerfüllung ergäben, Dritten gegenüber im eigenen Namen zu verfolgen in der Lage sein.

9

3.

Zur Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin habe erst am 28. Juni 1973 von der Polizeibehörde erfahren, wer die schadenstiftenden Schweißarbeiten ausgeführt hatte. Den Verjährungseintritt hat es daher mit der Begründung verneint, die Zustellung der den Rechtsstreit einleitenden Zahlungsbefehle am 12. bzw. 14. Juni 1976 habe die Verjährung rechtzeitig unterbrochen.

10

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Erstbeklagten, nicht jedoch denen des Zweitbeklagten stand.

11

1.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin befugt ist, den aus der Beschädigung der Alarmanlage entstandenen Ersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 22 Abs. 4 und 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den örtlichen Alarmdienst (Vwv-Alarmdient) vom 23. Dezember 1969 (Bundesanzeiger 1969 Nr. 240) die Bundesrepublik und nicht die Klägerin Eigentümer dieser Anlage war und auch nach Wiederherstellung geblieben ist.

12

a)

Bereits § 2 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 - BGBl I S. 1696 ff (ZBG a.F.) hat, gestützt auf Art. 87 b Abs. 2 GG, den zivilen Luftschutz als Aufgabe des Bundes bezeichnet, gleichzeitig aber den Ländern die Durchführung der behördlichen Luftschutzmaßnahmen übertragen; im selben Gesetz (§ 3) wurde bestimmt, daß die örtlichen Aufgaben des zivilen Luftschutzes von den Gemeinden wahrzunehmen sind. Die Neufassung des Gesetzes über den Zivilschutz vom 9. August 1976 (BGBl I S. 2109 ff) hat an diesem Rechtszustand nichts geändert; insbesondere bestimmt auch sie, daß es den Gemeinden obliegt, die örtlichen Warnanlagen, demnach auch die Alarmsirenen, bereit zu halten, einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall der sogenannten Bundesauftragsverwaltung i.S. von Art. 85 Abs. 1 GG, die im Gegensatz zur Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder nach Art. 84 GG steht (vgl. hierzu Mangold/Klein Anm. II zu Art. 85 GG; Herrfahrt in Bonner Kommentar, Anm. I zu Art. 85 GG; Görg in DöV 1961, 41 ff). Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 95, 99) bereits hervorgehoben hat, darf Auftragsver- waltung i. S. der genannten Verfassungsbestimmung nicht mit dem bürgerlich-rechtliehen Auftragsverhältnis verglichen werden (so auch die angeführten Erläuterungswerke); "Auftrag" im Bereich der öffentlich-rechtlichen Auftragsverwaltung bedeutet vielmehr "die Übertragung von Zuständigkeiten zur selbständigen Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben und gleichzeitig die Übertragung der Verantwortung auf den Beauftragten."

13

b)

Gerade der Umstand, daß Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Auftragsverwaltung tätig werden, nicht als Organe oder "Verrichtungsgehilfen" des Bundes handeln, sondern eigene, wenn auch übertragene Verwaltung ausüben (BGH a.a.O.; Bartlsperger in Bonner Kommentar Rdn. 52 zu Art. 90 GG) und daher keine bloßen "Organ-Mandatare" des Bundes darstellen, muß auch dazu führen, ihnen kraft unmittelbarem Verfassungsrecht die Verfolgung von Ansprüchen zuzuerkennen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben stehen; ihnen ist, wie aus dem Gesamtinhalt von Art. 85 GG geschlossen werden muß, verfassungsrechtlich hierfür die Kompetenz als eine Folge der förderalistischen Gesamtstruktur der Bundesrepublik übertragen. Es kann daher im Streitfall nicht entscheidend sein, daß kraft ausdrücklicher Regelung die durch den Brand zerstörte Alarmanlage im Eigentum des Bundes stand. Die Übertragung der Erfüllung von originären Bundesaufgaben im Bereich des Zivilschutzes auf die Gemeinden und demnach auf die Klägerin beinhaltet notwendigerweise auch die Übertragung der Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die sich aus der Beschädigung von Zivilschutzeinrichtungen ergeben. Denn auch die Verfolgung solcher Ansprüche stellt einen Akt der Verwaltung dar, die vom Bund entsprechend grundgesetzlicher Ermächtigung (Art. 87 b Abs. 2 GG) übertragen wurde.

14

Daraus ergibt sich die Sachlegitimation der Klägerin, die mit der Verfolgung des Ersatzanspruches in der Art einer verfassungsrechtlich begründeten Prozeßstandschaft die ihr gemäß § 7 Abs. 3 ZBG (entspricht § 8 ZBG a.F.) übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Wollte man der Auffassung der Revision folgen, so bedeutete dies im Ergebnis das Herausbrechen eines Teils der übertragenen Aufgaben zu Gunsten einer unmittelbaren Bundeszuständigkeit; eine solche "Teilung" mag zwar aus Art. 87 b Abs. 2 GG heraus als zulässig erscheinen; sie im Streitfall jedoch anzunehmen verbietet der Umstand, daß sowohl die hierfür notwendige ausdrückliche gesetzliche Regelung als auch jeder praktische Anlaß fehlen. Insbesondere würde es auch zu ganz sachwidrigen Verwaltungserschwerungen führen, wenn man der Gemeinde etwa nur das Recht zugestehen wollte, im eigenen Namen Leistung an die Bundesrepublik zu verlangen.

15

Angesichts der Zweckbestimmung der beschädigten Warnanlage könnte zur Erhärtung der hier vertretenen Auffassung auch noch darauf hingewiesen werden, daß trotz der an sich abschließenden Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichende materielle Eigentumsgestaltungen im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht ausgeschlossen sind (vgl. Bartlsperger a.a.O.; BGHZ 9, 373, 382 f; BVGDVBl. 1967, 917, 918; die dort dem Landesgesetzgeber eingeräumten Möglichkeiten müssen dem Bundesgesetzgeber gleichermaßen offenstehen). Doch kommt es darauf nicht mehr an. Insbesondere braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden, ob die oben für die Auftragsverwaltung dargelegten Grundsätze etwa nur für Sachen mit im engeren Sinne öffentlicher Zweckbestimmung Geltung haben könnten.

16

2.

Das Berufungsgericht hat zwar die Verantwortlichkeit des Erstbeklagten zu Recht bejaht, jedoch vermag ihm der Senat nicht darin zu folgen, daß auch der Zweitbeklagte für den von der Klägerin geltend gemachte Schaden einstehen soll.

17

a)

Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Bejahung der Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten den Gesichtspunkt der Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Tätigkeit rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, ist unzutreffend. Diese Rüge vermag insbesondere keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO zu offenbaren, weil vom Sachverhalt her kein Anlaß bestanden hat, zu dieser Frage in der Begründung des Berufungsurteils Stellung zu nehmen.

18

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die sich im Anschluß an die grundlegende Entscheidung in BAGE 5, 1 ff entwickelt hat, zeigt, daß der Begriff der gefahrgeneigten Arbeit nur Bedeutung im Verhältnis zwischen Dienstverpflichtetem und Dienstberechtigtem gewinnt (BAGE 19, 51 ff; 19, 66 ff; BAG Urt.v. 18. Dezember 1970 - 1 AZR 171/70 - AP Nr. 62 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers). Schon die Ableitung des Rechtsgedankens der gefahrgeneigten Tätigkeit aus dem bestehenden Dienstvertrag schließt dessen Anwendung gegenüber einem Dritten aus, der durch den Dienstverpflichteten bei der Verrichtung übertragener Arbeit geschädigt wurde und daraus aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) gegen diesen Ansprüche geltend macht (BGHZ 30, 40, 49; BAG in VersR 1958, 54, 55). Von diesem Grundsatz abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Den Interessen des Dienstverpflichteten wird in einem solchen Fall dessen rechtliche Möglichkeit gerecht, gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsantrag geltend zu machen (BAG Urt.v.9. August 1966 - 1 AZR 473/65 - BAGE 19, 51 ff).

19

Gegen die Bejahung fahrlässigen Verhaltens des Erstbeklagten bestehen im übrigen keine Bedenken; solche werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere kann es dahingestellt bleiben, ob der Erstbeklagte selbst das Schweißgerät bedient oder den Zweitbeklagten beaufsichtigt hat. Die Verantwortung für sachgerechte Arbeit und für ausreichende Beachtung von Feuerverhütungsvorschriften lag in beiden möglichen Fällen allein bei ihm.

20

b)

Soweit das Berufungsgericht den Zweitbeklagten für zum Schadensersatz verpflichtet hält, vermag dem das Revisionsgericht nicht zu folgen. Die Revision weist nämlich zu Recht darauf hin, daß zu dessen Gunsten wegen der beruflichen Stellung als Lehrling im Verhältnis zum Mitbeklagten als dem erfahrenen Heizungsmonteurgehilfen im Zuge der Verschuldensabwägung eine differenzierte Betrachtungsweise Platz zu greifen hat.

21

Fraglich ist schon, ob das Berufungsurteil die für die Haftung eines Minderjährigen zwischen 7 und 18 Jahren aus unerlaubter Handlung erforderliche Unterscheidung zwischen Zurechnungsfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB) und Verschulden im Sinne von § 276 BGB beachtet hat. Zurechnungsfähigkeit ist zu bejahen, wenn der Jugendliche nicht die gesetzliche Vermutung seiner Fähigkeit widerlegt, seine Verantwortlichkeit als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Damit ist aber noch nichts zu dem für eine Haftung aus unerlaubter Handlung nachzuweisenden Verschulden gesagt.

22

Im Streitfall mußte das Berufungsgericht der Tatsache Rechnung tragen, daß der damals erst siebzehnjährige Zweitbeklagte zur Tatzeit seine Berufsausbildung noch nicht beendet hatte, vielmehr noch ein Lernender war, dem gerade wegen der noch mangelnden beruflichen Kenntnisse und Erfahrung Arbeiten zur eigenen verantwortlichen Erledigung nicht übertragen werden konnten; er war auch im hier entscheidenden Zeitpunkt dem Erstbeklagten als dem erfahrenen und geprüften Fachhandwerker zur Mithilfe zugeteilt worden und hatte daher nicht in eigener Verantwortung, sondern unter Anleitung und Aufsicht zu arbeiten. Dieser Umstand ermöglicht es dem Senat, ein fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten selbst zu verneinen, ohne daß es noch auf weitere Tatsachenfeststellungen ankommen könnte. Ob dieser Beklagte im entscheidenden Augenblick das Schweißgerät bedient und den Dachstuhl in Brand gesetzt hat ist unerheblich, weil die für den Schaden ursächlich gewordene Nachlässigkeit nicht in einer fehlerhaften Handhabung des Schweißgeräts bestand, sondern in der mangelhaften Sicherung der Umgebung der Schweißstelle. Für diese Sicherung war aber zunächst allein der Erstbeklagte als Ausbilder und Vorgesetzter des Zweitbeklagten verantwortlich, der seinerseits zu selbständigem Schweißen noch gar nicht befugt war. Deshalb mußte der Zweitbeklagte auch noch keine umfassende Kenntnis über die Regeln für feuersicheres Schweißen haben. Daß er sie gleichwohl hatte, liegt, da er sich im dritten Lehrjahr befand, allerdings nicht fern. War es so, - worüber Feststellungen nicht getroffen sind -, dann wäre er wohl bei Erkennen einer konkreten Gefahr objektiv auch gehalten gewesen, sich selbst für die Sicherungsmaßnahmen einzusetzen, die an sich außerhalb seines persönlichen Verantwortungsbereiches lagen. Indessen liegt kein Anhalt dafür vor, daß er mehr als einen Regelverstoß erkannt hatte, den sein Vorgesetzter und Ausbilder erkennbar für vertretbar hielt. Wenn er sich damit abfand, so kann dies angesichts der besonderen Sachlage jedenfalls einem selbst älteren Minderjährigen im Zweifel nicht zum Verschulden gereichen.

23

Muß die Revision des Zweitbeklagten bereits aus den aufgezeigten Gründen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Erkenntnisses führen, dann kommt es auf die weiteren Revisionsrügen dieses Beklagten nicht mehr an.

24

3.

Der Erstbeklagte kann sich nicht auf Verjährung berufen. Das Berufungsurteil geht in mindestens möglicher Weise davon aus, daß die Klägerin die für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen am 28. Juni 1973 erlangt hat. An diesem Tage ging bei deren für die Verfolgung von Ersatzansprüchen zuständigem Rechtsamt das Schreiben der bayerischen Landpolizei vom Vortage ein, mit dem das Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich der Ursache und des Verursachers des Brandes vom 5. Juni 1973 mitgeteilt wurde. Die Würdigung der Aussage des hierzuvernommenen Zeugen H., der damals als Oberrechtsrat im Dienste der Klägerin stand, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

25

a)

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats die Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Schädigers auch dann anzunehmen ist, wenn der Verletzte sich in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe diese zur Klageerhebung erforderlichen Angaben verschaffen kann (so schon Senatsurteil vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 = VersR 1955, 234 und - in neuerer Zeit - Urteile vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 = NJW 1973, 702 = VersR 1973, 371; 29. Mai 1973 - VI ZR 78/72 = NJW 1973, 1496 = VersR 1973, 841; 13. Februar 1975 - VI ZR 175/72 = VersR 1975, 520; 21. September 1976 - VI ZR 69/75 = VersR 1977, 249 und vom 24. Mai 1977 - VI ZR 75/76 = VersR 1977, 739). Dieser Grundsatz darf aber nicht, worauf der Senat schon in dem genannten Urteil vom 30. Januar 1973 (a.a.O.) hingewiesen hat, als eine Preisgabe des gesetzlichen Erfordernisses der positiven Kenntnis angesehen und daraus die Folgerung gezogen werden, daß dies er Kenntnis ein Kennenmüssen im Sinne einer fahrlässig verschuldeten Unkenntnis gleichzustellen sei.

26

Es handelt sich vielmehr nur um eine Gleichstellung der Kenntnis der Erkenntnisquellen mit einer Erkenntnis der wesentlichen Tatsachen, wenn die Ausnutzung dieser Quellen zumutbar erscheint. Hat das Schadensereignis auch zu strafrechtlichen Ermittlungen geführt, reicht es in aller Regel aus, das Ergebnis der polizeilichen Untersuchungen abzuwarten.

27

b)

Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen, wenn es eine Pflicht der zuständigen Bediensteten der klagenden Stadt verneinte, bereits auf erste Pressemeldungen hin von sich aus Nachforschungen anzustellen, um über möglicherweise verantwortliche Personen Klarheit zu erhalten. Vielmehr war es gerade wegen der sofort nach dem Schadensereignis einsetzenden polizeilichen Aufklärungsarbeit geboten, deren Fortgang nicht zu stören. Es ging dabei nämlich nicht nur um die Feststellung derjenigen Person, die den Schweißapparat bedient hatte, sondern vorrangig um die auch für die Kenntnis von der Person des Schädigers wesentliche Vortrage, ob überhaupt durch das Schweißen verursachte Funken zum Brandausbruch geführt haben. Hierzu aber konnten nicht schon aus Pressemeldungen zuverlässige Erkenntnisse gewonnen werden, zumal der Erstbeklagte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens die Ursächlichkeit des Schweißens in Abrede gestellt hat.

28

c)

Lassen sich somit keine Bedenken gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Beginn der Verjährungsfrist erkennen, so erweist sich auch die Folgerung, daß im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Erstbeklagten, nämlich am 12. Juni 1976 die Verjährung noch nicht eingetreten war und daher die Frist des § 852 BGB unterbrochen wurde (§ 209 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB), als zutreffend.

Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt