Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1978, Az.: VI ZR 266/76
Fristlose Kündigung eines Beratervertrages; Auswertung von Umständen zwecks Feststellung der Zustellung eines Dokuments; Beratungspflichten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf eine eigene potentielle Pflichtverletzung gegenüber seinem Mandanten; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anwalt; Fachanwaltskenntnisse als gesonderter Maßstab bei der Frage nach dem Verschulden; Auswirkungen von fehlerhafter Beratung in personeller Hinsicht und ihre Zurechnung; Entwurf eines Kreditgewährungsvertrages als ein unmittelbar an einen Dritten und nicht nur den Mandanten gerichteter Rat; Wirtschaftliche Interessenlage in derartigen Situationen; Ermittlung von Vermögensnachteilen bei Aktiengesellschaften; Wahrung der Ausschlussfrist bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bei Nachschieben von Kündigungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 266/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 21.09.1976
- KG Berlin - 12.03.1974
- LG Berlin - 18.10.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 117 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2093 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Rechtsanwalt Hans B., M.
Prozessgegner
Firma L. Aktiengesellschaft Münchener Spezial-Mantelfabrik,
vertreten durch ihren Vorstand, Hans L. und Max K., M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB im Falle des Nachschiebens von Kündigungsgründen ist nur erforderlich, daß der Kündigende von dem nachgeschobenen Grund nicht früher als zwei Wochen vor der Kündigung Kenntnis erlangt hat (Bestätigung von BAG Urteil vom 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. März 1974 aufgehoben.
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. September 1976 insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1974 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 21. September 1976 wird auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Dem Kläger oblag es aufgrund eines im Jahre 1965 mit der beklagten Aktiengesellschaft, einem Unternehmen zur Herstellung von Herren- und Damenoberbekleidung, geschlossenen Beratungsvertrages, gegen ein festes Entgelt von zuletzt halbjährlich 30.000 DM (zuzüglich 5 % Mehrwertsteuer) diese sowie die mit dieser verflochtenen anderen Firmen auf den Gebieten des Finanz-, Konzern- und Aktienwesens sowie des Handels-, Bilanz-, Steuer-, Zoll- und Devisenrechts zu beraten.
Das Grundkapital der Beklagten, das sich auf 4 Millionen DM beläuft, hielt seinerzeit der Kaufmann Gregor L. zu 99,5 %; er war vom Kläger bereits vor dem erwähnten Vertragsschluß mit der Beklagten auf den genannten Gebieten beraten worden. Gregor L., in der Zeit der vertraglichen Beziehungen der Parteien Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten, hatte im Jahre 1963 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt; er wird dort pauschal zur Steuerleistung herangezogen. Er übte - beraten von dem Kläger - wesentlichen Einfluß auf die kaufmännische Leitung der Beklagten aus, deren Vorstandsmitglieder insoweit stets seinen Vorschlägen, insbesondere im Rahmen der Lösung von Finanzierungsfragen, folgten.
Im Februar 1971 führten erhebliche Spannungen, zu denen es zwischen dem Kläger und dem Hauptaktionär L. vor allem gegen Ende des Jahres 1970 gekommen war, dazu, daß jener das Beratungsverhältnis zu der Beklagten und auch zu Gregor L. persönlich zum 31. Mai 1972 kündigte.
Die Beklagte antwortete darauf am 12. Februar 1971 mit einer fristlosen Kündigung; sie stützte diese auf fehlerhafte schaderiverursachende Beratung in Steuerfragen und auf ungenügende Unterrichtung ihres Aufsichtsratsvorsitzenden Gregor L. über schwebende Verfahren.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten Zahlung der seiner Ansicht nach bis zum Wirksamwerden seiner Kündigung noch geschuldeten 3 1/2- Jahreshonorarbeträge. Die Beklagte erkennt nur einen bis zum Tage ihrer sofortigen Kündigung fälligen Teilbetrag als berechtigt an, erklärte jedoch insoweit die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch und verfolgt im Wege der Widerklage einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von zuletzt 1.387.953,50 DM; sie stützt diesen auf falsche und daher vermögensschädigende steuerliche Beratung durch den Kläger im Zuge einer Kreditbeschaffung.
Das Landgericht hat zunächst durch Teilurteil vom 19. Januar 1973 die Widerklage der Beklagten abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (Urteil des Kammergerichts vom 12. März 1974). Mit Schlußurteil vom 18. Oktober 1974 hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung des Resthonorars von 13.187,50 DM nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten führte zur gänzlichen Abweisung der Klage durch Urteil des Kammergerichts vom 21. September 1976, während dem gleichzeitigen Rechtsmittel des Klägers kein Erfolg beschieden war.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Widerklageanspruch weiter. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Abweisung seines Honoraranspruches; die selbständige Revision der Beklagten gegen das zuletzt ergangene Urteil des Kammergerichts wendet sich gegen die abschließende Kostenentscheidung.
Der erkennende Senat hat die zunächst getrennten Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
1.
Der Schadensersatzanspruch der Beklagten.
A.
I.
Das Berufungsgericht hat auf die vom Kläger erhobene Einwendung hin geprüft, ob die Beklagte ihre Berufung rechtzeitig eingelegt hatte, und hat dies bejaht.
II.
Der Kläger hat seine Ansicht, die Berufung der Beklagten sei verspätet gewesen, aufrecht erhalten. Das ist indes nicht der Fall.
Die insoweit dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung (BGHZ 6, 369, 370) hat, in Übereinstimmung mit der Überzeugung des Berufungsgerichts, ergeben:
Das landgerichtliche Urteil ist der Beklagten vom Kläger nicht am 31. Januar sondern erst am 7. Februar 1973 zugestellt worden. Dem steht nicht entgegen, daß der Zustellungsvermerk auf der zugestellten Urteilsausfertigung und das vom Kläger vorgelegte Empfangsbekenntnis das Datum des 31. Januar 1973 tragen. Diese Tagesangaben hatte unstreitig der Kläger als zustellende Partei bereits vor der Zustellung auf die Urkunde gesetzt, weil er am 31. Januar mit der Entgegennahme durch die Beklagte gerechnet hatte. Dieser Zugangstermin ist aber nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht eingehalten worden; nur versehentlich hatte der seinerzeitige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die bereits eingesetzte Tagesangabe nicht berichtigt. Daß die Zustellung erst am 7. Februar bewirkt wurde, läßt sich übrigens auch daraus ersehen, daß der Anwalt der Beklagten sie unter diesem Datum den Korrespondenzanwälten in München mitgeteilt hatte. Auffällig mag zwar sein, daß die Zeugin Breitel als Gehilfin des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das vorgegebene, aber unrichtige Datum auf der Urteilsablichtung und auch auf der Zustellungskarte nicht berichtigt hat. Gleichwohl rechtfertigen die weiteren Umstände, nämlich die Mitteilung an die Korrespondenzanwälte über die erwartete Zustellung vom 1. Februar und über die erfolgte Zustellung am 7. Februar die Annahme einer erst am letztgenannten Tag erfolgten Zustellung. Es ist auch kaum vorstellbar, daß ein am 7. Februar entdecktes Kanzleiversehen nicht durch entsprechendes früheres Einlegen der Berufung ausgeglichen worden wäre. Auch der erkennende Senat hält im übrigen eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers nicht für geboten; die in deren Wissen gestellten Umstände sind nicht geeignet, die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Tages der Urteilszustellung zu beeinflussen.
B.
I.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - die Frage der Verjährung des von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht erörtert. Angesichts der aufrechterhaltenen Verjährungseinrede (§ 51 BRAO) kann die Revision des Beklagten nur Erfolg haben, wenn nicht schon aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hervorgeht, daß Verjährung eingetreten ist.
Dies muß jedoch verneint werden.
1.
Die Frage der Verjährung kann nämlich nicht nur unter dem Gesichtspunkt geprüft und entschieden werden, wann der Schaden entstanden ist. Zwar stellt § 51 BRAO - im Gegensatz etwa zu § 852 BGB - nicht auf die Kenntnis vom Schaden, sondern nur auf den Schadenseintritt als die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatsache ab. Nach der Meinung des Klägers soll, weil bereits der Abschluß des Vertrages mit der Globalkredit S.A. in Luxemburg v.3./7. November 1966 den Schaden verursacht habe, Verjährung spätestens im November 1969 eingetreten sein, so daß die Widerklage vom 17. August 1972 verspätet gewesen sei.
a)
Ob dieser Auffassung des Klägers zu folgen ist (vgl. zur Problematik des Zeitpunkts der Schadensentstehung bei unrichtiger Steuerberatung Späth, Der Steuerberater 1977, 201 ff; aber auch Prütting in WM 1978, 130 ff), kann offen bleiben. Der Kläger läßt nämlich außer acht, daß ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht im Interesse eines Ausgleichs gegenüber der sehr strengen Verjährungsregelung verpflichtet sein kann, seinen Mandanten über Ersatzmöglichkeiten zu belehren, die sich gegen ihn selbst als Folge schuldhafter Verletzung seiner Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Beratung ergeben können (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74 = VersR 1975, 907 m.w.Nachw.). Verletzt er diese Pflicht, so entsteht dem Mandanten, der deshalb die dreijährige Frist des § 51 BRAO hat verstreichen lassen, ein neuer "sekundärer" Schadensersatzanspruch (Senatsurteile vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 = VersR 1977, 617 m.w.Nachw., und vom 8. März 1977 - VI ZR 142/75 = VersR 1977, 622). Hierauf hatte sich die Beklagte schon sogleich, als der Kläger Verjährung geltend machte, berufen (Schriftsatz vom 11. Februar 1972 S. 18) und dies mit Recht.
Allerdings setzt dieser Anspruch beim Anwalt ein schuldhaftes Verhalten voraus, d.h. er muß wissen, zumindest für wahrscheinlich halten, daß er einen Fehler gemacht hat, der einen Schaden seines Mandanten bewirken kann (so das Senatsurteil vom 8. März 1977 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall vermag sich der Kläger nicht darauf zu berufen, er habe vor Ablauf der Verjährung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs der Beklagten, den er selbst, wie erwähnt, für den November 1969 annimmt, nicht daran zu denken brauchen, aus seiner Tätigkeit im letzten Quartal des Jahres 1966, insbesondere aus der zur Gründung der Globalkredit S.A. und zum Abschluß des Darlehensvertrages vom 3./7. November 1966 führenden Beratung ersatzpflichtig zu werden. Einem solchen Einwand des Klägers stehen nämlich folgende Tatsachen entgegen: seinem Antrag an die Steuerbehörde vom 3. Oktober 1968, die aufgrund des Darlehensvertrages von der Beklagten an die Globalkredit abzuführenden Erträgnisse von der Einbehaltung der Kapitalertragssteuer freizustellen, hatte die Behörde nicht stattgegeben; vielmehr hatte dieser Antrag das Finanzamt veranlaßt, Ermittlungen darüber einzuleiten, ob Gesellschafter, Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder der Beklagten mittelbar oder unmittelbar zu irgendeinem Zeitpunkt am Kapital der Darlehensgeberin beteiligt gewesen waren oder noch sind. Daraus mußte sich dem Kläger gerade in seiner Eigenschaft als Fachanwalt für Steuerrecht die Besorgnis aufdrängen, daß sein Rat, eine besondere von Gregor L. gegründete Kreditbank, nämlich die Globalkredit in Luxemburg einzuschalten, nicht zu dem gewünschten Erfolg führen werde, sondern sich schließlich sogar steuerschädlich auswirken könnte, und daß er dafür die Verantwortung trug. Daß er in der Tat mit einer solchen negativen Entwicklung rechnete, ergibt sich deutlich daraus, daß er am 29. April 1969 dem Finanzamt in Beantwortung einer Antrage schrieb, er sei dahin informiert, daß auch dem Aufsichtsrat der Beklagten die Aktionäre der Globalkredit nicht bekannt seien; in Wirklichkeit wußte er aber, daß Gregor L., Mitglied dieses Aufsichtsrats, alle Anteile der gerade auf seinen Rat gegründeten Darlehensgeberin in Händen hielt.
b)
Nun unterliegt zwar auch dieser "sekundäre" Schadensersatzanspruch der Beklagten der Verjährung gemäß § 51 BRAO. Diese läuft aber, da zum Zeitpunkt des Entstehens dieses Anspruchs das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien noch bestand, nach der ersten Alternative des § 51 BRAO frühestens von dem Tage der Verjährung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, also vom November 1969 an (Senatsurteil vom 1. Februar 1977 a.a.O.). Sie war also, weil die Widerklage jedenfalls vor November 1972 dem Kläger zugestellt wurde, vor Rechtshängigkeit noch nicht abgelaufen.
2.
Übrigens könnte der Umstand, daß die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch auf unrichtige steuerrechtliche Beratung durch den Kläger stützt und nach ihrer Schadensberechnung auch Maßnahmen der Steuerbehörde, die den Vorstellungen des Klägers nicht gefolgt war, zu Vermögenseinbußen geführt haben, die Frage aufwerfen, ob für die Verjährung nicht die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung, sondern die für Steuerberater zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regeln anzuwenden sind.
Dies hätte zur Folge, daß für die Ersatzansprüche der Beklagten die für Dienstverträge geltende 30-jährige Verjährung zu laufen begonnen hätte; die kurze dreijährige Verjährung, die dem § 51 BRAO nachgebildet ist, wurde erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 als damaliger § 29 a eingefügt und trat am 13. August 1972 in Kraft (vgl. Mittelsteiner/Gehre, Steuerberatungsgesetz, Anm. 1 und 3 zu § 68). Der Anspruch der Beklagten hätte dann frühestens drei Jahre nach dem 13. August 1972, demnach am 13. August 1975 verjähren können, so daß der Erhebung der Widerklage in jedem Falle verjährungsunterbrechende Wirkung zukäme.
Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen nicht, weil sich das Ergebnis, wie aufgezeigt wurde, nicht von demjenigen unterscheidet, zu dem die Zuordnung der Beratung des Klägers in den Bereich anwaltlicher Tätigkeit führt.
II.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nicht zu, vermag den Angriffen der Revision jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht standzuhalten.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest:
Die Finanzwirtschaft der Beklagten sei darauf ausgerichtet gewesen, ihre Gewinne in weitestgehendem Umfang, d.h. praktisch vollständig bis auf geringfügige, nicht ins Gewicht fallende Spitzenbeträge an die Aktionäre auszuschütten, um gegenüber dem regelmäßigen Körperschaftssteuersatz von 51 % denjenigen von 15 % für ausgeschüttete Gewinne, verbunden mit einer 15 %-igen Kapitalertragssteuer beim Hauptaktionär Gregor L. zu erlangen. Diese von Gregor L. bestimmte Handhabung habe es verschiedentlich erforderlich gemacht, die Liquidität der Beklagten durch Aufnahme von Darlehen zu verbessern. Solche Darlehen habe mehrmals der Hauptaktionär sowohl unmittelbar wie auch mittelbar durch Zwischenschaltung ausländischer Banken zu marktüblichen Zinsen gewährt mit der beabsichtigten Folge, daß die Zinszahlungen bei der Beklagten gewinnmindernd und damit steuersparend gewirkt hätten, während sie beim Empfänger Gregor L. der deutschen Steuerpflicht nicht unterworfen gewesen seien. Als die Beklagte im Jahre 1966 Kapital in Höhe von 2 Millionen DM benötigt habe, habe Gregor L. auf Empfehlung des Klägers, auf dessen Vorschlag hin er schon vorher als Alleinaktionär die Globalkredit S.A. in Luxemburg gegründet habe, die Beklagte veranlaßt, mit der neuen Bank einen Darlehensvertrag abzuschließen, demzufolge sie die Darlehensgeberin (unter Ausschluß eines Verlustrisikos) mit 20 % am jährlichen Betriebsgewinn habe beteiligen müssen. Auf diese Weise seien der Globalkredit Beträge zugeflossen, die sich nach späteren, auf einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt beruhenden Feststellungen auf 40-75 % der Darlehenssumme belaufen hätten. Dies habe zu einer Beanstandung durch die Finanzbehörde und des weiteren dazu geführt, daß laut dem Betriebsprüfungsbericht vom Juli 1971 dem Einkommen der Beklagten in den Jahren 1967 bis 1969 die über 20 % des Darlehens hinausgehenden Leistungen an die Kreditgeberin als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet und mit dem vollen Satz der Körperschaftsteuer von 51 % belegt worden seien.
Der Auffassung der Beklagten, der Kläger habe durch diese Beratung die ihr auferlegte Nachversteuerung schuldhaft verursacht und ihr dadurch einen Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages zugefügt, tritt das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgenden Erwägungen entgegen:
Der Kläger habe, weil er nur dem Hauptaktionär gegenüber beratend tätig geworden sei, nicht unmittelbar seine Verpflichtung aus dem Vertrag mit der Beklagten verletzt und habe ihr letztlich auch keinen Schaden zugefügt. Sie habe sich nämlich bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht von der Wahrnehmung eigener Interessen leiten lassen, sondern sich dem Willen ihres Hauptaktionärs untergeordnet, so daß für sie eine echte Alternative, nämlich die Möglichkeit, einen Vertrag mit anderen, steuerlich günstigeren Folgen abzuschließen, nicht bestanden habe. Im übrigen könne bei der Beklagten, der Aktiengesellschaft, schon deswegen kein Schaden festgestellt werden, weil ein höherer Gewinn, der bei geringerer Steuerlast hätte erzielt werden können, an die beiden Aktionäre ausgeschüttet worden und demnach gleichfalls nicht im Vermögen der Beklagten geblieben wäre. Auf den Schaden, den möglicherweise der Hauptaktionär Gregor L. wegen der geringeren Höhe des ausgeschütteten Gewinnes erlitten habe, komme es nicht an, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz auf eine Begründung ihres Anspruchs aus der Abtretung einer Forderung ihres Hauptaktionärs ausdrücklich verzichtet habe.
2.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Das Berufungsgericht sieht zunächst zutreffend, daß der Kläger vertraglich gehalten war, die Beklagte auf den Gebieten des Finanzwesens und des Steuerrechts so zu beraten, daß im Wege zweckentsprechender Ausgestaltung von Kreditverträgen die günstigste steuerliche Belastung erreicht wurde. Es verkennt auch nicht, daß wegen der dem Kläger bekannten Umstände, insbesondere wegen der Einflußnahme des Hauptaktionärs G.L. auf das Handeln der zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten berufenen Organe, eine unzutreffende Beratung dieses Hauptaktionärs sich auf die Beklagte schädlich auswirken mußte, ohne daß sich der Kläger darauf berufen konnte, das Dazwischentreten eines Dritten, der rechtlich nicht Organ der Aktiengesellschaft war, habe seine Verantwortung für die Befolgung seines Rates beseitigt. Aus diesen Umständen durfte aber das Berufungsgericht nicht die Folgerung ziehen, der Kläger habe die Beklagte nicht unmittelbar falsch beraten. Gerade weil ihm die tatsächlichen Verhältnisse bekannt waren, ging er - zu Recht - von der Vorstellung aus, daß Inhalt und Ergebnis seiner Beratung, sofern diese nicht Belange von Gregor L. außerhalb seiner Beziehungen zur Aktiengesellschaft betrafen, über letzteren den Organen der Beklagten vermittelt wurden, weil sie deren Handeln bestimmen und auf diese Weise verwirklicht werden sollten. Des weiteren ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß den Vorstandsmitgliedern der Beklagten bekannt war, wie der Kläger seine ihr, der Aktiengesellschaft, gegenüber bestehende Verpflichtung zur Beratung zu erfüllen pflegte; sie wußten also insbesondere dann, wenn es um Fragen aus dem Bereich des Finanz- und Steuerwesens ging, daß Vorschläge, die ihnen über ihren Hauptaktionär zugeleitet und nahegebracht wurden, in aller Regel auf entsprechender fachlicher Beratung durch den Kläger beruhten. Dies wird noch dadurch verdeutlicht, daß der vom Kläger gefertigte Entwurf des Kreditvertrages mit der Globalkredit über Gregor L. dem Vorstand der Beklagten zur Unterzeichnung zugeleitet wurde, weil dieser selbst als Aufsichtsratsvorsitzender nicht zur Vertretung der Beklagten berechtigt war, Das macht außer jedem Zweifel klar, daß es sich bei dem Vorschlag des Klägers, den von ihm entworfenen Vertrag abzuschließen, um eine unmittelbare Beratung der Beklagten handelte; insofern kann die Rolle des Hauptaktionärs Gregor L. nicht anders beurteilt werden, als etwa die Stellung eines Angestellten der Beklagten, der unterhalb der Ebene des Vorstandes damit beauftragt ist, für die Gesellschaft Beratungen und Vorschläge entgegenzunehmen und dem Vorstand weiterzuleiten. Ob dieser sie dann befolgt, ohne sie selbst kritisch zu würdigen, ist rechtlich insoweit ohne Belang, als es um die Frage der Verantwortung des Beratenden gegenüber der beratenen Gesellschaft geht. Aus der für den Rechtsstreit verwerteten Korrespondenz zwischen dem Kläger und G.L. (vgl. z.B. das Schreiben des Klägers vom 16. Februar 1965) läßt sich das Bemühen erkennen, einen Weg zu gehen, der die Steuerlast der Beklagten vermindern sollte. Auch von der Sicht des Klägers aus muß daher dessen Entwurf eines Kreditgewährungsvertrages als ein unmittelbar an die Beklagte gerichteter Rat angesehen werden.
b)
Die Revision wendet sich auch zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich bewußt nicht von der Wahrnehmung ihrer eigenen Vermögensinteressen leiten lassen, sondern sich dem Willen ihres Hauptaktionärs untergeordnet.
Diese Auffassung läßt zu Unrecht gänzlich außer Acht, daß die Absicht, die von der Beklagten zu leistende Körperschaftssteuer möglichst gering zu halten, nicht nur den Interessen von Gregor L. entsprach, sondern auch den Gewinn der Beklagten günstig beeinflussen sollte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vorschlag zum Abschluß des Kreditvertrages habe allein die Vermögensinteressen des Hauptaktionärs im Auge gehabt, ist daher zu eng; auch für die Beklagte versprach ein ihr aufgezeigter Weg, Körperschaftssteuern zu sparen, einen Vorteil, so daß sich nicht sagen läßt, diese habe ihre eigenen Interessen außer Acht gelassen und nur diejenigen des Hauptaktionärs in den Vordergrund gestellt. Überdies kann auch dem Kläger nicht unterstellt werden, er habe bei seiner Beratung nur die Interessen von Gregor L. im Auge gehabt und in Kauf genommen, daß die Beklagte durch die von ihm vorgeschlagene Kreditbeschaffung Schaden erleide.
Vielmehr sollte nach dem Willen des Klägers und des Beratungspartners Gregor L, die beabsichtigte Steuerersparnis bei der Beklagten letztlich - weil gewinnerhöhend - auch für den Hauptaktionär im Zuge der Gewinnausschüttung von Vorteil werden. Das Interesse der Beklagten konnte nicht anders als dasjenige ihres Hauptaktionärs und wirtschaftlichen Inhabers ausgerichtet sein.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, der Beklagten habe keine Alternative zu dem abgeschlossenen Kreditvertrag offengestanden. Es darf hier nämlich nicht die Frage gestellt werden, ob der Vorstand der Beklagten trotz des vom Kläger stammenden und über Gregor L. ihm zugeleiteten Vertragsentwurfs faktisch die Möglichkeit gehabt hätte, entgegen diesem Vorschlag eine andere, steuergünstigere Art der Kreditbeschaffung zu wählen. Abgesehen davon, daß dieses Organ den Vertrag im Vertrauen auf den als Urheber bekannten Kläger nicht für steuerschädlich hielt, ist allein darauf abzustellen, ob der Kläger bei Erfüllung der ihm obliegenden sorgfältigen Prüfung in der Lage gewesen wäre, über Gregor L. der Beklagten einen weniger risikobehafteten und im Ergebnis günstigeren Vorschlag zu unterbreiten. Die Revision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß der bisherige Weg der offenen Gewinnausschüttung gewählt worden wäre, wenn der Kläger auch nur auf die Gefahr hingewiesen hätte, die sich schließlich im Zuge der Betriebsprüfung verwirklicht hat, indem statt 15 % jetzt 51 % Körperschaftssteuer zu zahlen waren.
c)
Gleichfalls nicht frei von Rechtsirrtum sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Entstehung eines Schadens bei der Beklagten verneint.
aa)
Unzutreffend ist schon die Auffassung, die Beklagte könne deshalb keinen Vermögensnachteil durch nachträgliche Steuermehrforderungen erlitten haben, weil sie infolge der dadurch bewirkten Gewinnminderung auch nur einen entsprechend geringeren Gewinn ausgeschüttet habe, so daß ihr Vermögensbestand nicht beeinträchtigt worden sei. Damit werden zu Unrecht gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die schon ihrem geschäftlichen Charakter nach grundlegend zu unterscheiden sind, miteinander in Verbindung gebracht. Bei dieser Art der Schadensermittlung würde eine Aktiengesellschaft kaum einen Vermögensschaden nachzuweisen in der Lage sein, wenn Schäden im Außenverhältnis auf die Ausschüttung als einen rein innergesellschaftlichen Vorgang Einfluß haben und diese vermindern.
Indessen tritt diese Frage in den Hintergrund, weil im Streitfall der Schaden unter Berücksichtigung der Tatsachen zu ermitteln sein wird, daß trotz der rechtlichen Selbständigkeit der Beklagten und der Globalkredit im hier maßgeblichen Zeitpunkt letztlich wirtschaftliche Identität dieser beiden Gesellschaften mit dem Kaufmann Gregor L. bestand. Dies führte dazu, daß immer dann, wenn bei der Beklagten oder bei der Globalkredit ein Vermögensschaden entstand, dieser Gregor L. als den alleinigen Aktionär oder Gesellschafter traf, er also als der eigentliche Geschädigte angesehen werden mußte, so wie auch ihm persönlich die Gewinne vermögensvermehrend zuflössen, gleich ob sie von der einen oder anderen seiner Gesellschaften erzielt worden waren (vgl. auch die ähnlichen Überlegungen in den Urteilen des Senats vom 13. November 1973 - VI ZR 53/72 = BGHZ 61, 380 und vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 = VersR 1977, 374). Im Streitfall muß in schadensrechtlicher Hinsicht, vor allem bei der Errechnung des Schadens dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Vermögen von Gesellschaften und Alleingesellschafter ungeachtet der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit entsprechend den Darlegungen des Senats in dem soeben erwähnten Urteil vom 9. Februar 1977 zu einander in Beziehung stehen, so daß eine Gesamtbewertung des möglicherweise entstandenen Schadens stattfinden muß. Diese muß nicht nur die Aktiengesellschaft und die Privatperson Gregor L., sondern auch die Globalkredit einbeziehen. Auch diese war zwar rechtlich eine selbständige Gesellschaft, stellte sich aber gleichfalls nur in Bezug auf die Beratertätigkeit des Klägers als eine gesonderte Vermögensmasse des Kaufmanns Gregor L. dar. Es geht somit darum, ob diese zusammenzufassenden Vermögensteile des wirtschaftlich allein von den Vorgängen betroffenen Kaufmanns Gregor L. infolge der auf dem Rat des Klägers beruhenden Maßnahmen geringwertiger geworden sind als sie wären, wenn sich die von ihm angeratene Ausgestaltung der internen Finanzierungsgeschäfte im Rahmen dessen gehalten hätte, was nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten von den Finanzbehörden noch hätte anerkannt werden können. Dabei muß dann berücksichtigt werden, daß die letztlich vom Finanzamt nicht gebilligte überhöhte "Zinszahlung" an die Globalkredit bei dieser und damit wirtschaftlich bei Gregor L. als Vermögensvorteil erscheint, der von den steuerlichen Maßnahmen nicht berührt wurde und somit in die Gesamtabrechnung entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen mit einzubeziehen ist und sich daher auch für die übrigen Vermögensmassen schadensmindernd auswirken kann.
3.
Das Berufungsgericht wird unter diesen Gesichtspunkten den bisherigen Sachverhalt zu ergänzen haben, weil dieser nicht ausreicht, um die aufgezeigte Schadensermittlung durchzuführen. Dabei wird auch Gelegenheit sein, vom Kläger im Revisionsrechtszug erstmals erwähnte Veränderungen im Bereich der Aktionäre der Beklagten und auch hinsichtlich des Vermögens der natürlichen Person Gregor L. insoweit zu berücksichtigen, als diese rechtlich relevant erscheinen. Andererseits tritt die vom Berufungsgericht noch als wesentlich angesehene Frage in den Hintergrund, ob die Beklagte einen eigenen Anspruch geltend macht oder ihre Legitimation aus abgetretenem Recht herleitet.
III.
Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 12. März 1974 - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht näher mit dem Grund des von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, nämlich mit der dem Kläger vorgeworfenen Verletzung seiner Pflicht zu sorgfältiger Beratung, befaßt. Dagegen finden sich Ausführungen zu dieser Frage im Urteil vom 21. September 1976, die vom Kläger mit der Revision gegen dieses Erkenntnis angegriffen werden. Sie sollen in vorliegender zusammenfassender Entscheidung im Rahmen der Erörterung des Widerklageanspruchs der Beklagten überprüft werden.
1.
Das Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen aus:
Der Kläger sei seinem Auftraggeber Gregor L. gegenüber aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig geworden; sein Rat, das von der Beklagten im Jahre 1966 benötigte Kapital über den mit der zuvor gegründeten Globalkredit abgeschlossenen Darlehensvertrag zu beschaffen, sei eine steuerlich zu beanstandende Lösung gewesen, die sich gegenüber dem sonst gewählten Weg als ungünstig erwiesen habe. Der Kläger habe hier eine zulässige frühere Praxis bei der Kreditbeschaffung für die Beklagte zugunsten einer anderen, unzulässigen und schließlich Schaden verursachenden Handhabung aufgegeben. Das Finanzamt habe zu Recht in der überhöhten Zinszahlung an die Globalkredit eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen, die auch deshalb nicht als für den Kläger im Ergebnis als unvorhersehbar angesehen werden könne, weil wider Erwarten entgegen der damaligen allgemeinwirtschaftlichen Rezession eine günstige Ertragsentwicklung eingetreten sei; im übrigen sei auch seinerzeit - insbesondere bei gleich der Beklagten florierenden Unternehmen - eine Darlehensgewährung gegen eine 20 %ige Gewinnbeteiligung keineswegs marktüblich gewesen.
Die Einwendung des Klägers, Gregor L. habe das Risiko, daß die verdeckte Gewinnausschüttung vom Finanzamt nicht anerkannt werde, daher rückwirkend habe beseitigt werden können, bewußt in Kauf genommen, weist das Berufungsgericht zurück - ebenso seine Behauptung, Gregor L. habe auf der Verwirklichung des Gewinnbeteiligungsdarlehens bestanden, obwohl er, der Kläger, ihn mehrfach auf eine mögliche Umqualifizierung von Teilen der Gewinnbezüge in verdeckte Gewinnausschüttungen durch die Finanzbehörden hingewiesen habe. Zwar sei es zu einem gewissen Grade naheliegend, daß Gregor L., "als versierter Kaufmann" das Risiko des Geschäfts erkannt und dabei bewußt auf eigene Gefahr gehandelt habe; der Kläger habe jedoch weder einen Haftungsverzicht des Gregor L. noch dessen Mitverschulden "in genügender Weise dargelegt" (so BU S. 57).
2.
Diese Begründung hält in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Rechtlich fehlerhaft ist vor allem, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, Gregor L. habe das Risiko des Geschäfts gekannt, nachdem er ihn mehrfach darauf hingewiesen habe, als einen "Haftungsverzicht" ansieht. Einen solchen müßte allerdings derjenige, der einen anderen falsch beraten hat, beweisen. Darum geht es hier aber nicht; vielmehr bedeutet das Vorbringen des Klägers die Behauptung, Inhalt und Gegenstand der von ihm geschuldeten Beratung sei von vorneherein dadurch eingeschränkt gewesen, daß er seinen Auftraggeber über das steuerliche Risiko aufgeklärt hatte. Der gegen den Kläger erhobene Schadensersatzanspruch hängt aber von dem Inhalt des von ihm übernommenen Beratungsvertrages ab; diesen Inhalt darzulegen und notfalls zu beweisen, ist zunächst Sache desjenigen, der aus der Schlechterfüllung der übernommenen Pflichten Ersatzansprüche herleiten will. Das gilt vor allem im Streitfall, bei dem das Berufungsgericht selbst - und dies angesichts der Umstände des Falles sehr mit Recht - sagt, es sei "bis zu einem gewissen Grade" naheliegend, daß Gregor L. bewußt auf eigene Gefahr gehandelt habe. In der Tat will es nicht so ohne weiteres einleuchten, daß dieser als "versierter Kaufmann", Inhaber eines großen Unternehmens mit Millionen-Umsätzen, nicht damit gerechnet haben will, daß das Finanzamt eines Tages das "Manöver" mit der Zwischenschaltung der Globalkredit in Luxemburg aufdecken und dann erhebliche Steuern nach- und gar mehrfordern würde.
b)
Im übrigen läßt das angefochtene Urteil auch nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit dem insbesondere im Schriftsatz vom 2. Juli 1976 (GA Bd. V Bl. 163/164) vom Kläger geltend gemachten, in anderem Zusammenhang sogar erwähnten (BU S. 50 unten) Umstand näher befaßt hat, daß der Kläger in einem von der Beklagten selbst in Bezug genommenen Schreiben vom 28. Mai 1966 zunächst eine Kreditaufnahme bei der Globalkredit zu einem Zinssatz von 8 % vorgeschlagen hatte. Will die Beklagte trotz dieses ursprünglichen und in keiner Weise mit Risiken verbundenen Rates den Kläger für die dann letztlich gewählte Ausgestaltung des Darlehensvertrages verantwortlich machen können, müßte dessen Behauptung ausgeräumt sein, der Inhalt dieses Vertrages gehe auf den ausdrücklichen Wunsch von Gregor L. zurück; die Tatsache, daß dieser alleiniger Gesellschafter der Globalkredit war und deren geschäftlichen Erfolge wirtschaftlich nur ihm zugute kamen, macht es zumindest wahrscheinlich, daß es ihm darauf ankam, dieser seiner Gesellschaft möglichst hohe Zinsbeträge zufließen zu lassen, die, den Gewinn der Beklagten verringerten und somit zu einer für ihn im Gesamtergebnis günstigen Steuerersparnis führten.
2
Der Honoraranspruch des Klägers.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. September 1976 einen restlichen Honoraranspruch des Klägers verneint, weil die fristlose Kündigung der Beklagten wirksam gewesen sei und der deshalb nur für die Zeit bis zum 15. Februar 1971 in Höhe von 12.500 DM verbliebene Honoraranspruch infolge Aufrechnung mit einem von Gregor L. abgetretenem Schadensersatzanspruch erloschen sei.
I.
Die Revision des Klägers, mit der er sich sowohl gegen die Bejahung eines Grundes zur sofortigen Kündigung wendet als auch eine aufrechenbare Gegenforderung in Abrede stellt, kann nur teilweise zum Erfolg führen.
1.
Das Berufungsgericht bejaht einen wichtigen Grund zu fristloser Kündigung nach § 626 BGB. Es findet diesen zwar nicht in einem Vorfall unmittelbar vor der Kündigungserklärung und auch nicht in einem Verstoß des Klägers gegen seine Beratungs- und Informationspflicht, wertet aber dessen Verhalten in einer Schenkungsangelegenheit als einen Umstand, der die Kündigung rechtfertigte.
a)
Das Berufungsgericht stellt hierzu fest:
Gregor L. und dessen Ehefrau hätten im Jahre 1969 ihren Kindern Gert L. und Leonore S. sowie ihren Enkelkindern größere Geldbeträge geschenkt. Der Kläger habe die Schenkungsverträge entworfen, im weiteren Verlauf ihrer Durchführung aber nur namens des Gert L. Schenkungssteuererklärungen eingereicht, die zu einer Heranziehung dieses Schenkungsempfängers geführt hätten. Für die Tochter Leonore S. habe er dagegen, wie Gregor L. erst nach den wechselseitigen Kündigungen vom Februar 1971 bekannt geworden sei, eine gleiche Steuererklärung nicht abgegeben, obwohl er auch dazu Auftrag gehabt habe; deren Schenkungssteuerbescheid beruhe auf der Steuererklärung durch einen anderen Bevollmächtigten, die dieser nach Entdeckung der Säumnis des Klägers nachgeholt habe.
Die Beklagte dürfe ihre Kündigung auf Umstände stützen, die ihren Grund in den Beziehungen ihres Hauptaktionärs zum Kläger hätten. Hier habe sich nämlich die Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit zwischen Gregor L. - und damit auch der Beklagten - und dem Kläger daraus ergeben, daß dieser die Steuerangelegenheit nicht nur nicht weiterbearbeitet, sondern darüber hinaus seinem Auftraggeber zur Verschleierung seiner Untätigkeit vorgespiegelt habe, die Verzögerung liege beim Finanzamt. Damit habe er Gregor L. der Gefahr ausgesetzt, in den Verdacht der Steuerhinterziehung zu geraten, denn entgegen der Ansicht des Klägers seien auch die Schenker Steuerschuldner und ihrerseits anmeldepflichtig.
b)
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
aa)
Der Kläger wendet sich zunächst gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Aussage des Kaufmanns Gregor L., den das Berufungsgericht als Zeugen vernommen hatte und der dabei seine Täuschung über die Gründe der verzögerten Erledigung der Schenkungssteuersache Leonore S. bekundet hat. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen erachtet der Senat für unbegründet (§ 565 a ZPO).
bb)
Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, wann er die angeblich irreführende Auskunft gegeben habe, und meint, es müsse zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß dieser Zeitpunkt lange vor der Kündigungserklärung liege, so daß die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus den genauen Zeitpunkt der dem Kläger vorgeworfenen Täuschung nicht festzustellen brauchte, weil es diese nicht in Bezug zur Ausschlußfrist gesetzt hat, vielmehr davon ausgegangen ist, daß es bei nachgeschobenen Gründen (BGHZ 27, 220, 223; 40, 13/14; 48, 222, 224), die der Kündigende zur Zeit der Kündigungserklärung noch nicht gekannt hat, die aber objektiv vorgelegen haben, auf diese Frist nicht ankommt. Diese Auffassung stützt das Berufungsgericht zu Recht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. August 1972 (MDR 1973, 344 = Betr 1973, 481), das hierzu ausgesprochen hat, aus § 626 BGB folge nicht, daß ein nachgeschobener Kündigungsgrund innerhalb von zwei Wochen nach seinem Bekanntwerden vorgebracht werden müsse. Von dieser Auffassung abzuweichen (vgl. die Kritik von Birk in AP Nr. 65 zu § 626 BGB), sieht der erkennende Senat keinen Anlaß. Die Ausschlußfrist hat lediglich Bedeutung für Kündigungsgründe, die nicht nur vor dem Ausspruch der Kündigung entstanden sind, sondern dem Dienstberechtigten auch bekannt waren. Die Meinung der Revision, ein nachgeschobener Grund müsse objektiv innerhalb der Zweiwochenfrist liegen, auch wenn er erst nach Bekanntwerden nachgeschoben werde, ist schon vom Gesetzeswortlaut her unzutreffend, weil dieser ausdrücklich auf die Kenntniserlangung durch den Kündigenden, nicht aber auf das objektive Entstehen des Kündigungsgrundes abstellt.
cc)
Vergeblich greift die Revision auch den Standpunkt des Berufungsgerichts an, daß in Hinblick auf die enge Verknüpfung zwischen der Beklagten und deren Haupt- (praktisch Allein-) Aktionär Gregor L, eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und letzterem notwendig auch die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Kläger beseitigt hat. Das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis findet seine - auf den Kläger bezogene - subjektive Rechtfertigung darin, daß diesem die beherrschende Rolle seines Mandanten Gregor L. innerhalb der Beklagten, die über die formale Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsrats weit hinausging und in Wirklichkeit dem Alleinbestimmungsrecht auch in Angelegenheiten der Geschäftsführung gleichkam, bekannt war. Aufgabe der Beklagten auch als rechtlich selbständiger Aktiengesellschaft war es, für ihren Hauptaktionär in bestmöglicher Weise gewinnbringend zu wirtschaften. Daher mußte eine Handlungsweise des Klägers, die seinem Mandanten Gregor L. persönlich eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machte, auch die Beklagte veranlassen und berechtigen, die Fortsetzung des Beratervertrages abzulehnen; letztlich diente nämlich jede Beratung der Aktiengesellschaft den Interessen deren Alleinaktionärs, was schon daraus erhellt, daß sich diese Beratung stets über Gregor L. als den "Vermittelnden" an die Beklagte wandte.
dd)
Schließlich läßt auch die Wertung des Verhaltens des Klägers bei jener Schenkungssteuerangelegenheit keine Rechtsfehler erkennen. Mit Recht weist das Berufungsgericht auf die möglicherweise auf den Kaufmann Gregor L. zukommende Verantwortung gegenüber der Steuerbehörde hin. Es bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht nicht entscheidend auf die möglicherweise nur auf Nachlässigkeit beruhende Pflichtverletzung des Klägers abstellt, sondern die entscheidende Tatsache darin sieht, daß dieser seinem Mandanten gegenüber auf dessen Rückfrage hin wahrheitswidrig die Verzögerung mit einer Arbeitüberlastung des Finanzamtes begründete, also verschwieg, daß er selbst daran durch seine säumige Sachbehandlung schuld war. Die Beurteilung dieses Vorgangs als eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) läßt sich unter besonderer Berücksichtigung des langjährigen Vertrauens, das Gregor L. dem Kläger entgegengebracht hat, rechtlich nicht beanstanden, weil gerade daraus der Vertrauensbruch seine besonders schwerwiegende Bedeutung gewinnt.
2.
Soweit sich der Kläger mit seiner Revision gegen die Abweisung seines bis zum Tage der sofortigen Kündigung entstandenen Resthonoraranspruchs wendet, kann ihm ein Erfolg nicht versagt werden.
Das Berufungsgericht stützt sich insoweit auf eine seiner Meinung nach wirksame Abtretung eines Teils des dem Kaufmann Gregor L. zustehenden Schadensersatzanspruchs, der dem Grunde nach identisch ist mit der von der Beklagten widerklagend geltend gemachten Forderung. Jedoch müssen bei der Entscheidung der Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, die gleichen Grundsätze der Schadensberechnung angewendet werden, wie sie vorstehend im Rahmen der Überlegungen zur Begründetheit der Widerklage aufgezeigt wurden. Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch der Beklagten nämlich ist Teil des Schadensersatzes, den der Kläger wegen seiner fehlerhaften steuerlichen Beratung leisten soll. Zu welcher Schadenshöhe diese notwendige erneute Überprüfung führen wird, ist offen. Aber auch der vom Kläger mit seiner Revision in Frage gestellte Anspruchsgrund ist, wie oben ausgeführt, noch nicht rechtsfehlerfrei im angefochtenen Urteil begründet worden, so daß insoweit eine Zurückverweisung zur erneuten Prüfung erforderlich war.
II.
Die Revision der Beklagten greift das Berufungsurteil nur im Kostenausspruch an; sie sieht sich insoweit beschwert, als dort über die Pflicht zur Kostentragung auch hinsichtlich des Teils des Rechtsstreits entschieden wurde, der in den Vorinstanzen durch das landgerichtliche Urteil vom 19. Januar 1973 und dasjenige des Berufungsgerichts vom 12. März 1974 erledigt worden war.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 9. Februar 1955 (VI ZR 287/53 = LM ZPO § 546 Nr. 18) entschieden hat, ist diese Revision trotz Nichterreichens der Revisionssumme und entgegen § 99 Abs. 1 ZPO zulässig. Anderenfalls wäre der Beklagten, die gegen das zur Hauptsache entscheidende Teilurteil zulässig Revision eingelegt hat, die Möglichkeit verwehrt, eine Korrektur der Kostenentscheidung für den Fall eines Erfolgs in der Hauptsache zu erreichen.
Die Aufhebung der Kostenentscheidung war als Folge der Entscheidung über die Widerklage geboten.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt