Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1969, Az.: BVerwG IV C 38.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 38.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.02.1967 - AZ: I OVG A 207/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- RdL 1970, 24
- SchlHA 1973, 121
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger will auf seinem auf dem Gebiet der beigeladenen Gemeinde gelegenen Grundstück ein Wohnhaus errichten. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil handelt es sich um ein früheres, jetzt verwildertes Parkgelände, das teilweise an die benachbarte Bundesstraße grenzt. Auf dem Grundstück steht ein ehemaliges - um 1880 errichtetes - Kutscherhaus. Es befindet sich, nachdem es bis vor einigen Jahren als Wohnhaus und zur Unterbringung von Obdachlosen gedient hat, im Verfall; das Dach ist schon fast völlig entfernt. Die vorgenannte Bundesstraße führt vom Ortskern der beigeladenen Gemeinde in das Hamburger Vorortgebiet. Sie ist westlich vom Ortseingangsschild auf einer Strecke von 300 Metern beiderseits unbebaut. Dann folgt ein früheres Bauerngehöft, das jetzt nur noch mehrere Wohnungen enthält; anschließend stehen zwei Wohnhäuser und eine Anzahl von Kleingartenhäuschen. Benachbart zum Grundstück des Klägers befindet sich ein parkartiges Grundstück. Das auf ihm stehende Wohnhaus ist 1919 errichtet und Anfang der sechziger Jahre - mit baurechtlicher Genehmigung - im Innern wesentlich umgestaltet und mit Ölheizungsanlage versehen worden. Abgesehen von den vorerwähnten Gebäuden und zwei weiteren Bauten in einer Entfernung von 100 bis 200 Metern ist die Grundstücksumgebung landwirtschaftlich genutzt, zum Teil auch mit Wald bestanden.
In einem von der beigeladenen Gemeinde geschaffenen Aufbauplan ist das Gebiet als Außenbereich ausgewiesen. Auch der in der Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan sieht für das Gebiet weder eine Bebauung noch eine gewerbliche Nutzung vor.
Der Kläger hatte mit seinem Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Berufungsurteil führt aus: Der Kläger berufe sich ohne Erfolg darauf, daß das Grundstück - wenn nicht im Ortsinnern - doch wenigstens in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BBauG) liege. Zur geschlossenen Ortslage der beigeladenen Gemeinde bestehe ein sehr erheblicher, von jeder Bebauung freier Abstand. Auch an einem eigenen Ortsteil fehle es, hierfür würden die in der Umgebung des Grundstücks stehenden insgesamt sechs Wohngebäude bereits wegen ihrer geringen Zahl nicht ausreichen. Der Anerkennung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils stehe aber auch die jeweils erhebliche räumliche Entfernung der Gebäude untereinander entgegen. Sie lasse die Bebauung lediglich als eine gewisse Verdichtung der im westlich anschließenden Gebiet vorhandenen Streubebauung erscheinen. Auch die in der näheren Umgebung geplante "autobahnähnliche" Osttangente (Verkehrsstraße) würde entgegen der Meinung des Klägers die beiderseits liegenden Gebiete nicht verbinden, vielmehr noch deutlicher trennen.
Danach sei das Vorhaben nach § 35 BBauG zu beurteilen. Anzuwenden sei § 35 Abs. 2 a.a.O., da es sich um reines Wohnbauvorhaben handele. Seine Genehmigung sei ausgeschlossen, weil das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige:
1.
Seine Ausführung würde die in der Umgebung vorhandene Streu- oder Splittersiedlung verfestigen. Wegen der Nähe der Großstadt Hamburg, von der ein starker Siedlungsdruck ausgehe, bestehe ein besonders gewichtiges Interesse dahin, die Siedlungskörper möglichst eindeutig zu begrenzen und die noch unbebaute freie Landschaft von Bebauung "strikt freizuhalten".
2.
Diesen öffentlichen Interessen trügen auch der fortgeltende Aufbauplan und der von der Gemeinde beschlossene neue Flächennutzungsplan Rechnung.
3.
Gegenüber dieser Beurteilung könne sich der Kläger auch nicht auf das bereits vorhandene Kutscherhaus berufen, das seit Jahren leerstehe und unbewohnbar sei; der Kläger wolle das Haus deshalb auch beseitigen. Ein Ersatzbau würde die im Vorhandensein des Bauwerks und der benachbarten Gebäude liegende Beeinträchtigung öffentlicher Belange nur verstärken, das erwünschte Einfrieren der Splittersiedlung verzögern und darüber hinaus anderen einen Anreiz geben, ebenfalls im Außenbereich zu bauen.
4.
Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Bestandsschutzes könne der Kläger sein Vorhaben nicht durchsetzen. Das Vorhandensein des einen Bauwerks verschaffe dem umfangreichen Grundstück keine Baulandqualität schlechthin; der Bestandsschutz erschöpfe sich lediglich darin, daß in die vorhandene Bausubstanz nicht ohne weiteres eingegriffen werden könne. Nur ihre Instandhaltung und Modernisierung, allenfalls ihre Ergänzung im Rahmen der bisherigen Funktion des Baus, müßte zugelassen werden.
5.
Der Kläger könne endlich einen Anspruch auch nicht daraus herleiten, daß der Beklagte den Umbau des Hauses auf dem Nachbargrundstück genehmigt habe. Die Verhältnisse lägen hier Insofern anders, als der Nachbar die äußere Bausubstanz seines Hauses erhalten habe, der Kläger aber ein völlig neues Bauwerk errichten wolle. Jedenfalls hätte aber der Kläger selbst bei rechtswidriger Erteilung der Baugenehmigung an den Nachbarn keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung.
6.
Unter diesen Umständen sei eine Prüfung nicht mehr erforderlich gewesen, ob auch auf Grund von § 8 und 9 des Bundesfernstraßengesetzes und von § 12 des Luftverkehrsgesetzes das Bauvorhaben rechtlich in Frage gestellt sei.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil und die ablehnenden Bescheide der Baugenehmigungsbehörde aufzuheben und letztere zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten. Er rügt Verletzung von Art. 14 GG, §§ 19 Abs. 2, 34 und 35 Abs. 2 BBauG. Sein Grundstück liege, wenn nicht in der geschlossenen Ortslage der beigeladenen Gemeinde, mindestens in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Umgebungsbebauung sei bereits nach der Zahl der Gebäude gewichtig, die Gebäude stünden auch in einem genügend engen räumlichen Zusammenhang.
Selbst bei einer Zuordnung des Baugrundstücks in den Außenbereich seien keine dem Vorhaben des Klägers entgegenstehenden Belange anzuerkennen. Dem Flächennutzungsplan habe das angefochtene Urteil eine zu große rechtliche Bedeutung beigemessen. Auf alle Fälle müsse aber der Kläger zu seiner Baugenehmigung kommen, weil sein Grundstück mit Rücksicht auf den vorhandenen Baubestand Baulandqualität habe. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vermittele ihm Anspruch auf einen geeigneten Ersatzbau. Auch unter Berufung auf das rechtliche Verhalten der Baugenehmigungsbehörde gegenüber dem Nachbarn müsse er die erstrebte Baugenehmigung erhalten. Das von den Behörden genehmigte Vorhaben des Nachbarn umfasse die Errichtung eines Holzhauses als Geräteaufbewahrungsschuppen und umfangreiche Veränderungen im Innern des vorhandenen Wohnhauses, die zu einem "völligen Neubau eines modernen Bungalows" geführt hätten.
Der Beklagte beantragt unter Berufung auf die entscheidungserheblichen Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils, die er im einzelnen vertieft und erweitert, Zurückweisung der Revision. An Hand der getroffenen Feststellung stehe die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Außenbereich fest. Auf einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und stimmt dem Urteil des Berufungsgerichtes grundsätzlich zu; nur die Baulandqualität des Grundstücks des Klägers hätte vielleicht noch mehr aufgeklärt werden können und sollen. Im übrigen könne der Revision kein Erfolg beschieden sein.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Soweit es sich um die Zuordnung des Baugrundstücks in den Außenbereich handelt, bestehen gegen das angefochtene Urteil keine Bedenken. Daß das Grundstück baurechtlich nicht in die geschlossene Ortslage der beigeladenen Gemeinde einbezogen werden kann, ergibt sich bereits zweifelsfrei aus den getroffenen Feststellungen, wonach ab Ende der geschlossenen Ortslage auf eine Entfernung von jedenfalls 300 Metern bis zu dem Grundstück des Klägers überhaupt keine Bebauung besteht. Im Ergebnis zu Recht hat das angefochtene Urteil auch die Zuordnung des Grundstücks zu einem im Zusammenhang bebauten selbständigen Ortsteil im Sinne von § 34 BBauG verneint. Seine rechtliche Folgerung, daß bereits die geringe Zahl der vorhandenen - insgesamt sechs - Gebäude das Vorliegen eines Ortsteiles ausschließe, erscheint allerdings in sich noch nicht ausreichend, die Anerkennung eines selbständigen Ortsteiles zu versagen. Ortsteil im Sinne von § 34 BBauG ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - [BVerwGE 31, 22]). Diese Begriffsbestimmung läßt sich angesichts der Verschiedenheit der Verhältnisse des Einzelfalles nicht auf eine bestimmte Mindestzahl von Bauten festlegen. Daß bereits sechs Gebäude im Sinne des § 34 BBauG einen Ortsteil darstellen, mag zwar nicht naheliegen, läßt sich aber keineswegs generell ausschließen. Dennoch ist aber richtig, daß es im vorliegenden Falle an einem selbständigen Ortsteil fehlt. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen nicht auf die Anzahl der vorhandenen Gebäude beschränkt, sondern darüber hinaus festgestellt, daß diese Gebäude "untereinander ... durch Zwischenräume von 50 bis 100 m getrennt" sind und daß es sich überhaupt nur um "eine gewisse Verdichtung der im westlich anschließenden Gebiet vorhandenen Streubebauung handelt". Diese weiteren Feststellungen sprechen nicht nur dafür, daß die vorhandene. Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. In Verbindung mit der geringen Anzahl der Gebäude rechtfertigen sie außerdem jedenfalls, dieser Bebauung die für einen Ortsteil erforderliche Gewichtigkeit abzusprechen.
Unter diesen Umständen bleibt aber die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil dahin richtig, daß der Anspruch des Klägers nur an Hand der Bestimmungen über nichtprivilegierte Wohnbauten im Außenbereich, also § 35 Abs. 2 a.a.O., rechtlich beurteilt werden kann. Die Erkenntnis des angefochtenen Urteils, daß im Rahmen dieser. Bestimmung das Vorhaben des Klägers nicht genehmigt werden kann, weil seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt, kann die Revision nicht in Frage stellen. In diesem Zusammenhang hat bereits die Eingangserwägung des angefochtenen Urteils, daß in der näheren Umgebung der Millionenstadt Hamburg ein besonderes Interesse daran bestehe, die Siedlungskörper möglichst eindeutig zu begrenzen und die noch unbebaute freie Landschaft zwischen den Siedlungskörpern von einer Bebauung strikt freizuhalten, ganz erhebliches Gewicht. Dieser öffentliche Belang ist - auch diese weitere rechtliche Folgerung des angefochtenen Urteils ist zutreffend - in den planerischen Darstellungen der beigeladenen Gemeinde, dem fortgeltenden Aufbauplan und dem neuerdings beschlossenen Flächennutzungsplan anerkannt und hervorgehoben. Allerdings sind nach den eingangs wiedergegebenen Feststellungen in den Außenbereich der beigeladenen Gemeinde einige Bautatbestände eingedrungen, die den durch die planerischen Darstellungen dokumentierten städtebaulichen Belangen widersprechen. Indessen ergeben dieselben Feststellungen, daß es sich hier keinesfalls um ein Baugebiet handelt, in dem die örtlichen Gegebenheiten von vornherein der Verwirklichung dieser planerischen Vorstellungen entgegenstehen und daß auch die Entwicklung des Baugeschehens bis in die letzte Zeit die Verwirklichung der dargestellten Planungsabsichten keineswegs entscheidend beeinträchtigt hat. Dann ergibt sich aber ein öffentliches Interesse daran, die bisherigen Eingriffe in den bestehenden Grenzen zu halten und ein weiteres Eindringen der Wohnbebauung in das in Großstadtnähe gelegene Außenbereichsgebiet zu verhindern.
Der Hinweis des Klägers auf eine angebliche "Baulandqualität" des Grundstücks greift ebenfalls nicht durch. Soweit sich diese "Baulandqualität" aus dem Vorhandensein des vormaligen Kutscherhauses ergeben soll, steht dem Kläger kraft Art. 14 Abs. 1 GG nicht mehr als allenfalls ein Bestandsschutz zu. Was sieh daraus an Rechten ergibt, deckt jedenfalls nicht den vom Kläger geplanten Neubau eines Wohnhauses (vgl. dazu insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.] und vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343 ff.]).
Ebenso fehlt es aber auch an einer verfestigten Anspruchsposition im Sinne des Urteils vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 (116 ff.) [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65]. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Bebauung des Grundstücks um 1880 zulässig gewesen ist, und wenn weiter - was freilich nach Lage der Dinge wenig für sich hat - unterstellt wird, daß sich der damit seinerzeit begründete Genehmigungsanspruch in der Folgezeit eigentumskräftig verfestigt hat, würde die daraus erwachsene Position doch spätestens mit dem Inkrafttreten des - die Bebauung ausschließenden - § 3 BauRegVO wiederum entfallen und dadurch seit dieser Zeit unbeachtlich geworden sein.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die seinem Grundstücksnachbarn erteilte Genehmigung berufen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es bereits an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der beiden Fälle. Wären im übrigen die beiden Fälle vergleichbar, müßte notwendig die dem Nachbarn erteilte Genehmigung rechtswidrig sein. Dann würde der Gleichheitssatz aus diesem Grunde dem Kläger nicht helfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Weyreuther
Klein
Isendahl
Prof. Dr. Sendler