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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1997, Az.: 4 AZR 247/96

Herauswachsen aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.12.1997
Aktenzeichen
4 AZR 247/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim 28.10.1994 - 7 Ca 213/94 u. 224/94

Fundstellen

  • AuR 1998, 34 (Pressemitteilung)
  • AuR 1998, 170 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1998, 105-106 (Pressemitteilung)
  • BB 1998, 648 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1998, 1089-1092 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1998, 85
  • DB 1998, 1069-1982
  • FA 1998, 167-168
  • FAr 1998, 167-168
  • NZA 1998, 484-488 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1998, 191
  • SAE 1999, 176-181

Amtlicher Leitsatz

1. Entfällt die Tarifbindung einer GmbH & Co. KG wegen Herauswachsens aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages und Austritts aus der Innung bei zeitnaher Löschung in der Handwerksrolle und begründet auch die Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung die Tarifbindung für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG der Inhalt des Tarifvertrages kraft Nachwirkung für das Arbeitsverhältnis weiter (im Anschluß an und in Fortführung von BAG Urteil vom 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - AP Nr. 13 zu § 3 TVG; st. Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen sowie BAG Urteil vom 4. Mai 1994 - 4 AZR 418/93 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge; Elektrohandwerk).

2. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf erst nach dem Ablauf des Tarifvertrages begründete Arbeitsverhältnisse. Gleiches gilt, wenn die Tarifbindung erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, etwa weil der Arbeitnehmer vorher nicht Gewerkschaftsmitglied war und erst im Nachwirkungszeitraum der Gewerkschaft beitritt, die den nachwirkenden Tarifvertrag abgeschlossen hatte (st. Rechtsprechung des BAG seit Urteil vom 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - BAGE 6, 90 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung, zuletzt Beschluß vom 13. August 1986 - 4 ABR 2/86 - AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR; vgl. auch Beschluß vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).

Hinweise des Senats:

Tarifbindung bei Austritt aus Innung und Löschung in der Handwerksrolle; "Herauswachsen" aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages für das Elektro-Handwerk bei Arbeitnehmerüberlassung

Tenor:

1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. November 1995 - 14 Sa 24/95 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen, und zwar trägt der Kläger R. 5/7, der Kläger B. 2/7.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger F. R. Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen für die Jahre 1992 und 1993 abzüglich geleisteter Zahlungen, mithin auf noch 2.019,94 DM brutto und der Kläger E. B. für das Jahr 1993 in restlicher Höhe von 803,30 DM brutto haben aus dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) vom 6. Dezember 1977, in Kraft ab 1. Januar 1978, vereinbart zwischen dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg, Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart.

2

Die Beklagte ist eine GmbH & Co. KG. Sie betreibt überwiegend gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung, für die sie die hierfür erforderliche Erlaubnis besitzt. Außerdem führt sie auf der Basis von abgeschlossenen Werkverträgen Industriemontagen durch. Die Komplementär-GmbH erbringt Leistungen auf dem Gebiet des elektrotechnischen Handwerks mit Arbeitnehmern der Beklagten. Sie beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die von der GmbH in diesem Bereich erzielten Umsätze werden der Beklagten zugeordnet. Er wird bei der Beklagten als Kundendienstbereich bezeichnet. Die für den Kundendienstbereich mitgeteilten Umsätze sind die über die GmbH getätigten Umsätze. Die Beklagte beschäftigt ganz überwiegend Facharbeiter, und zwar vornehmlich Schlosser und Elektroinstallateure. Die genannten drei Bereiche sind arbeitsorganisatorisch, nicht getrennt. Die Arbeitnehmer werden nach Maßgabe von Formular-Arbeitsverträgen eingestellt, nach denen sie in sämtlichen Bereichen eingesetzt werden können oder werden.

3

Der bei der Beklagten seit dem 2. Januar 1989 als Elektrohelfer ("Einstellungsvertrag" vom 11. Januar 1989) beschäftigte Kläger F. R. und der seit dem 2. Mai 1990 als Elektriker beschäftigte Kläger E. B. ("Einstellungsvertrag" vom 2. Mai 1990) sind Mitglieder der IG Metall seit Juli 1992. Nach Auffassung der Kläger gelten seit diesem Zeitpunkt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für das Elektro-Handwerk in Baden-Württemberg, also auch der Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) vom 6. Dezember 1977.

4

§ 1 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) lautet:

5

"§ 1

6

Geltungsbereich

7

1.1 Dieser Tarifvertrag gilt

8

1.1.1 räumlich:

9

für das Land Baden-Württemberg

10

1.1.2 fachlich:

11

für alle Betriebe, die selbst oder deren Innungen dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg angehören;

12

1.1.3 persönlich:

13

1.1.3.1 für alle in den in § 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen) einschließlich der Nichtmetallarbeiter, die Mitglied der Industriegewerkschaft Metall sind;

14

..."

15

Die Beklagte war Mitglied der Elektro-Innung M. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft "zum heutigen Tage". Mit Schreiben vom 15. Januar 1992 bestätigte die Elektro-Innung M. "den Austritt" der Beklagten "zum 5. Dezember 1991". Mit Schreiben vom 7. Januar 1992 meldete sich die Beklagte "aus der Handwerksrolle zum 31.12.1991" ab. Nach der Mitteilung der Handwerkskammer M. vom 22. Januar 1992 wurde die Beklagte "mit Wirkung vom 31.12.1991" aus der Handwerksrolle "gelöscht". Entsprechendes ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Karteikarte der Handwerkskammer. Im zeitlichen Zusammenhang damit ließ sich die Komplementär-GmbH der Beklagten mit dem elektrotechnischen Handwerk in die Handwerksrolle eintragen. Die Eintragung erfolgte am 10. Januar 1992. Außerdem wurde die Komplementär-GmbH der Beklagten Mitglied der Elektro-Innung M.Mit Schreiben vom 28. Februar 1992 bestätigte die Elektro-Innung M. die Mitgliedschaft der GmbH-Komplementärin der Beklagten "in unserer Innung". Das hat nach dem Vortrag der Beklagten den Zweck gehabt, über die GmbH Elektro-Handwerk betreiben zu können.

16

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei trotz ihres Austritts aus der Handwerksinnung nach § 3 Abs. 3 TVG tarifgebunden. Der Tarifvertrag "13. Monatseinkommen" vom 6. Dezember 1977 sei nicht geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt worden.

17

Der Kläger F. R. hat beantragt:

18

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.019,94 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab 20. Dezember 1993 zu bezahlen.

19

Der Kläger E. B. hat beantragt:

20

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 803,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab 20. Dezember 1993 zu bezahlen.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie hat geltend gemacht, spätestens seit ihrem Innungsaustritt werde sie vom Geltungsbereich der Tarifverträge für das elektrotechnische Handwerk nicht mehr erfaßt. Unabhängig von den mit dem Innungsaustritt verbundenen Rechtsfolgen fehle es deshalb an der zum Erfolg der Klage nötigen Geltung des Tarifvertrages, der die Ansprüche der Kläger begründen solle. Die Beklagte beschäftige sich jedenfalls seit dem Jahr 1990 - auch schon geraume Zeit davor - ganz überwiegend nur noch mit Arbeitnehmerüberlassung. Seit 1990 bestreite sie über 90 % ihres Umsatzes mit diesem Bereich. Ein dementsprechendes Zahlenverhältnis bestehe hinsichtlich der Einsatzzeiten der insgesamt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Ein überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätiger Betrieb werde vom fachlichen Geltungsbereich der für das elektrotechnische Handwerk abgeschlossenen Tarifverträge nicht erfaßt.

24

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben.

25

Im Verlaufe des Berufungsverfahrens unterzeichnete der Kläger E. B. die "Verpflichtungserklärung" vom 15. September 1995:

26

"... ich ... verpflichte mich, meine sämtlichen Klagen gegen oben genannte Firma vor dem Arbeitsgericht M. und dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückzunehmen. Gleichzeitig verzichte ich gegen o. g. Firma auf die dort geltend gemachten Ansprüche."

27

Das Landesarbeitsgericht hat beide Verfahren miteinander verbunden und nach Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, ihre überwiegende Tätigkeit liege auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung, durch Vernehmung des kaufmännischen Angestellten M. H. und des Elektromeisters und Sohnes des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten J. W. sowie des Diplom-Betriebswirtes B. R. als Zeugen in Abänderung der arbeitsgerichtlichen Urteile die Klagen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen.

28

Mit Schreiben vom 10. April 1996 kündigte die GmbH-Komplementärin ihre Mitgliedschaft bei der Elektro-Innung M. Diese Kündigung wirkte auf den 31. Dezember 1996. Die GmbH-Komplementärin stellte klar, "daß wir unsere Eintragung in der Handwerksrolle aufrechterhalten".

Entscheidungsgründe

29

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

30

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die geltend gemachten Differenzbeträge zwischen dem 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 und den tatsächlich als "Weihnachtsgeld" gezahlten Beträgen gegen die Beklagte.

31

1. Die Zahlungsklagen sind zulässig. Der Kläger F. R. begehrt für 1992 "18,00 DM × 173,33 × 50 % abzüglich bezahlter 400,00 DM = 1.159,97 DM brutto" und für 1993 "18,00 DM × 173,33 × 50 % abzüglich bezahlter 700,00 DM = 859,47 DM brutto", mithin 2.019,94 DM brutto. Der Kläger E. B. verlangt für das Jahr 1993 "18,50 DM × 173,33 × 50 % abzüglich bezahlter 800,00 DM", mithin 803,30 DM brutto. Damit sind die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hinreichend bestimmt.

32

2. Die Klagen sind unbegründet.

33

Die Kläger haben keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen aus dem Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 über betriebliche Sonderzahlungen für die Jahre 1992 und 1993.

34

Der Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen vom 6. Dezember 1977 gilt für die Kläger weder aufgrund verlängerter Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 3 TVG) noch aufgrund Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG). Die Beklagte ist auch nicht deswegen als Mitglied der Elektro-Innung M anzusehen, weil sich die Mitgliedschaft der Beklagten aus der Mitgliedschaft ihrer Komplementärin, der Elektrotechnik-Maschinenbau-Service Verwaltungs GmbH in der Elektro-Innung ergibt.

35

a) Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Tarif gebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG abgesehen von dem Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrages ist, nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.

36

Tarifvertragspartei auf der Arbeitgeberseite ist der Landesinnungsverband der Elektro-Handwerke. Dieser ist tariffähig (§ 82 Ziff. 3 HwO). Es kommt somit darauf an, ob die Beklagte Mitglied einer dem Landesinnungsverband der Elektro-Handwerke angehörenden Elektro-Innung ist.

37

Bei Personengesellschaften kommt es für die Tarifunterworfenheit in der Regel auf die Mitgliedschaft der Gesellschaft als solcher, also hier der beklagten KG, an (Löwisch/Rieble, TVG, § 3 Rz 16; Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 3 Rz 9).

38

aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte allein durch ihren Austritt aus der Elektro-Innung M. per 5. Dezember 1991 eine bestehende Tarifbindung nicht beseitigen konnte, vielmehr die verlängerte Tarifgebundenheit, § 3 Abs. 3 TVG, eintrat, die eine Tarifbindung, die nach § 3 Abs. 1 TVG bestanden hat, dahin erweitert, daß es allein auf das Ende der Tarifgeltung ankommt, der Austritt aus der Tarifvertragspartei also an der bestehenden Tarifbindung nichts ändert. Da der Tarifvertrag über das 13. Monatseinkommen vom 6. Dezember 1977 nicht gekündigt, sondern lediglich durch die "Vereinbarung zum Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen)" vom 2. Dezember 1985 in § 2 Ziff. 2.4.1 Abs. 1 geändert wurde, würde das bedeuten, daß die Beklagte an den Tarifvertrag weiter nach § 3 Abs. 3 TVG gebunden ist. Weiter würde das bedeuten, daß die Kläger, obwohl sie erst in der Zeit der verlängerten Tarifgebundenheit in die IG Metall eingetreten sind, die auf der Seite der Arbeitnehmer den Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 abgeschlossen hat, in den Genuß des Tarifvertrages vom 6. Dezember 1977 kämen und damit Anspruch auf die geltend gemachten Differenzbeträge hätten. Denn § 3 Abs. 3 TVG setzt nicht voraus, daß das von den Tarif normen erfaßte Rechtsverhältnis schon dem Tarifvertrag unterfallen ist, also zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Austritt beiderseitige Tarifgebundenheit bestanden hat. Ist der Arbeitgeber ausgetreten, muß auch ein danach eingestellter Arbeitnehmer Tarifschutz genießen, wenn er Mitglied der Gewerkschaft ist. Gleiches gilt für den Arbeitnehmer, der nach dem Austritt des Arbeitgebers Mitglied der Gewerkschaft wird. § 3 Abs. 3 TVG will die Flucht aus dem Tarifvertrag insgesamt verhindern, nicht bloß die Flucht aus der Tarifgeltung im einzelnen Arbeitsverhältnis (Löwisch/Rieble, TVG, § 3 Rz 78).

39

bb) Das Landesarbeitsgericht hat aber darauf hingewiesen, daß per 1. Januar 1992, aber auch schon früher eine Tarifbindung der Beklagten nicht mehr bestand, weil sie nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages "13. Monatseinkommen" fiel, was an dem vollzogenen Wechsel des Betriebszweckes lag.

40

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, mindestens seit 1990 unterhalte die Beklagte einen überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem AÜG tätigen Betrieb. Die bei der Beklagten insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer würden seither überwiegend, mit mehr als 90 % aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen eingesetzt. Es hat dies anhand des Ergebnisses der Beweisaufnahme im einzelnen begründet.

41

Es hat weiter ausgeführt, der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen umfasse den einheitlich dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zuzuordnenden Betrieb nicht. § 3 Abs. 3 TVG finde keine Anwendung, wenn ein Betrieb nicht mehr dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unterliege. § 3 Abs. 3 TVG erfordere die Tarif Zuständigkeit der am Abschluß des Tarifvertrages beteiligten Organisationen. Für die Zuordnung zum fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages komme es nicht nur auf die frühere Innungsmitgliedschaft der Beklagten an. § 1.1.2 des Tarifvertrages sei dahin auszulegen, daß die Tarifvertragsparteien nur diejenigen Betriebe vom fachlichen Geltungsbereich hätten erfaßt wissen wollen, die sich auf dem Gebiet des elektrotechnischen Handwerks betätigten, demgegenüber nicht etwa Betriebe mit x-beliebigem Gegenstand, sofern der Inhaber nur Mitglied der zuständigen Handwerksorganisationen sei. § 1.1.2 TV stelle gar nicht auf die Organisationszugehörigkeit des Betriebsinhabers ab. Es würden alle "Betriebe, die selbst oder deren Innungen dem Landesinnungsverband ... angehören", erwähnt. Dies sei nach der Organisation des Handwerks, also nach der Handwerksordnung, gar nicht möglich. Gemäß § 58 Abs. 1 HwO (entsprechend § 79 Abs. 3 HwO) könne Mitglied bei der Handwerksinnung jeder selbständige Handwerker werden, der das Handwerk ausübe, für das die Handwerksinnung gebildet sei. Zwar werde dabei nicht geprüft, ob das betreffende Handwerk tatsächlich auch betrieben werde. Vielmehr sei die Eintragung in die Handwerksrolle ausreichend. Gleichwohl sei anzunehmen, daß die Tarifvertragsparteien den Unterschied zwischen Betrieb einerseits und seinem Inhaber andererseits ebenso gekannt hätten wie die Organisation des Handwerks. Daraus sei abzuleiten, daß mit der in § 1.1.2 TV gewählten Formulierung gerade das Erfordernis eines dem elektrotechnischen Handwerks gegenständlich tatsächlich entsprechenden Betriebes zum Ausdruck gebracht habe werden sollen.

42

Dem ist jedenfalls im Ergebnis jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 1992 zu folgen.

43

Ein Betrieb, dessen Zweck sich ändert, verbleibt nur dann im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, wenn dieser auch für an sich branchenfremde Betriebe gelten soll. Die Erstreckung des fachlichen Geltungsbereiches auf branchenfremde Betriebe ist zulässig, und sie geschieht auch in der Praxis. Die Tarifvertragsparteien können auf eine fachliche Beschränkung der Tarifgeltung auch ganz verzichten, indem sie etwa auf alle Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes abstellen. Im Regelfall fehlt es jedoch an einer solchen Anknüpfung. Die Änderung des Betriebszwecks führt dann dazu, daß der Betrieb nicht mehr in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt.

44

Ist der Betrieb aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausgewachsen, wirkt der alte Tarifvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nach § 3 Abs. 3 TVG fort. Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 TVG, daß die Arbeitsvertragsparteien unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (BAG Urteile vom 26. September 1979 - 4 AZR 819/77 - BAGE 32, 113 = AP Nr. 17 zu § 613 a BGB; vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 89/93 - BAGE 77, 70 = AP Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt). § 3 Abs. 3 TVG soll die fehlende Verbandsmitgliedschaft ersetzen. Dem Arbeitgeber soll der Anreiz genommen werden, aus dem Arbeitgeberverband auszutreten und damit mißliebigen Tarifverträgen zu entgehen (BAG Urteile vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 219/81 - BAGE 44, 191 = AP Nr. 3 zu § 3 TVG; vom 15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179 = AP Nr. 4 zu § 3 TVG; vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - BAGE 72, 48 = AP Nr. 14 zu § 3 TVG). Es soll aber keine Bindung geschaffen werden, die bei Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht gegeben wäre, weil der Tarifvertrag fachlich beschränkt ist. § 3 Abs. 3 TVG ersetzt nur das Merkmal der Tarifgebundenheit, nicht aber die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages. Fehlt es an der satzungsmäßigen Zuständigkeit oder unterfällt ein Betrieb nicht dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages, dann entfaltet der Tarifvertrag keine Wirkung. Mangels Wirkung kann § 3 Abs. 3 TVG auch keine Fortwirkung anordnen. Tarifverträge verlieren demnach auch dann ihre Wirkung auf das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber durch Änderung des Betriebszwecks aus dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages herauswächst (zutreffend Hromadka/Maschmann/Wallner, Der Tarifwechsel, Rz 232).

45

Kommt, wie hier, ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers hinzu, gilt