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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1958, Az.: 1 AZR 515/57

Tarifvertrag; Nachwirkung der Rechtsnormen; Betriebsübliche Regelung; Tarifvertrag außer Kraft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.06.1958
Aktenzeichen
1 AZR 515/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 12.07.1957 - 4 Sa 135/57

Fundstellen

  • BAGE 6, 90 - 95
  • AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung
  • DB 1958, 1042-1043 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1843-1845 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Nachwirkung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages erstreckt sich nur auf solche Arbeitsverhältnisse, die bereits z.Zt. der Geltung des Tarifvertrages begründet waren.

2. Die Regelung eines außer Kraft getretenen Tarifvertrages ist nicht schon dann als betriebsüblich anzuwenden, wenn bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Tarifvertrages mit dem neu eingestellten Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart ist.