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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1983, Az.: 4 AZR 219/81

Verbandsaustritt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.10.1983
Aktenzeichen
4 AZR 219/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Duisburg 09.10.1980 - 1 Ca 304/80
LAG Düsseldorf 25.03.1981 - 15 Sa 1553/80

Fundstellen

  • BAGE 44, 191 - 201
  • DB 1984, 1303
  • JR 1985, 220

Amtlicher Leitsatz

1. Bewirkt ein Verbandsaustritt nach § 3 Abs. 3 TVG eine Tarifkonkurrenz, so gelten für deren Lösung die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Danach gilt auch in diesen Fällen das Spezialitätsprinzip. Der nach § 3 Abs. 3 TVG weitergeltende Tarifvertrag hat nicht generellen Vorrang.

2. Hiernach gilt für Bauten- und Eisenschutzbetriebe, in denen Eisenanstricharbeiten ausgeführt werden, in derartigen Fällen der RTV Maler- und Lackiererhandwerk als der sachnähere Tarifvertrag.

3. Einschränkungsklauseln bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen sind zulässig, wenn sich die behördlichen Entscheidungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hält. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Einschränkungsklausel den Eintritt einer Tarifkonkurrenz verhindern soll. Bei der Abfassung derartiger Klauseln sind bezüglich der Bestimmtheit ihres Inhalts die für das Gesetzesrecht geltenden Anforderungen zu stellen.