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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.08.1986, Az.: 4 ABR 2/86

Verweisungstarifvertrag zum BAT; Forschungsgesellschaft; Kündigung der Vergütungsordnung; Bezugnahme auf Beamtenrecht; Reisekosten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.08.1986
Aktenzeichen
4 ABR 2/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 23.07.1985 - 4 BV 84/85
LAG Köln 27.11.1985 - 2 TaBV 46/85

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR
  • RdA 1986, 407

Amtlicher Leitsatz

1. Sieht ein Tarifvertrag für die Angestellten einer von der öffentlichen Hand rechtlich und wirtschaftlich abhängigen Forschungsgesellschaft wie in § 2 Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt eV (MTV Ang - DFVLR) vor, "daß für die unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten die für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften gelten", so soll danach der BAT im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrages stets ebenso gelten, wie er nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für die dem BAT unterfallenden Angestellten des Bundes gilt.

2. Demgemäß gilt seit der Wirksamkeit der Kündigung der Vergütungsordnung des BAT zum 31. Dezember 1983 diese auch im Geltungsbereich des MTV Ang - DFVLR nur noch nachwirkend gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiter. Nach diesem Zeitpunkt begründete Arbeitsverhältnisse werden davon nicht erfaßt.

3. Soweit im BAT für bestimmte Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes gleichmaßen betreffende Teilmaterien (z.B. Reisekosten) auf das Beamtenrecht Bezug genommen wird, ist das tarifrechtlich unbedenklich. Dasselbe gilt für entsprechende Bestimmungen in Verweisungstarifverträgen zum BAT wie § 10 MTV Ang - DFVLR.