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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1992, Az.: BVerwG 4 C 16/92

Sprungrevision; Zustimmung in mündlicher Verhandlung; Revisionsfrist; Schriftliche Zustimmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 16/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 10.04.1992 - AZ.: VG 2 K 167/91

Fundstellen

  • DVBl 1993, 566 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1993, 47-48
  • DÖV 1993, 1102 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 473 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in der mündlichen Verhandlung vor dem VG protokollierte Erklärung, die Beteiligten seien damit einverstanden, daß die Sprungrevision zugelassen werde, ersetzt regelmäßig nicht die schriftliche Zustimmung i. S. des § 134 I 1 VwGO.

  2. 2.

    Eine Protokollberichtigung des Inhalts, daß auch der Einlegung der Revision zugestimmt werde, muß innerhalb der Revisionsfrist nachgewiesen werden.

  3. 3.

    Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht protokollierte Erklärung, die Beteiligten seien damit einverstanden, daß die Sprungrevision zugelassen werde, ersetzt regelmäßig nicht die schriftliche Zustimmung i. S. des § 134 I 1 VwGO. Eine Protokollberichtigung des Inhalts, daß auch der Einlegung der Revision zugestimmt werde, muß innerhalb der Revisionsfrist nachgewiesen werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. März 1992 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

1.

Die Klägerin und die Beigeladene sind Nachbarn. Die beklagte Stadt erteilte am 9. Juni 1989 der Klägerin eine Baugenehmigung für ein in offener Bauweise zu errichtendes Einzelhaus. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Beigeladenen gab der Stadtrechtsausschuß der Beklagten mit dem Bescheid vom 20. Februar 1991 statt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

2

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 1992 als unbegründet ab. In seinem am 10. April 1992 verkündeten Urteil ließ das Gericht die Sprungrevision zu. Das Urteil wurde der anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. Juli 1991 zugestellt.

3

2.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 1991 beim Verwaltungsgericht Mainz Revision eingelegt. Eine schriftliche Zustimmungserklärung der Beklagten war dem Schriftsatz, der am 31. Juli 1991 beim Verwaltungsgericht Mainz einging, nicht beigefügt worden. Sie wurde auch später nicht vorgelegt.

4

Die Klägerin ist durch den Vorsitzenden des beschließenden Senats auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision hingewiesen worden. Sie hat unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Beklagten vorgetragen, die Parteien seien in der mündlichen Verhandlung vor dem vorinstanzlichen Gericht mit der Einlegung der Sprungrevision wechselseitig einverstanden gewesen. Dies hätten die Parteien auch in der mündlichen Verhandlung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Ihre Erklärungen seien nur unvollständig protokolliert worden. Für alle Beteiligten habe aufgrund der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung eindeutig festgestanden, daß jeder mit der Einlegung der Sprungrevision durch den anderen einverstanden sei.

5

Die Klägerin legt mit Schriftsatz vom 3. November 1992 ein Schreiben des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts vor, in dem eine Berichtigung des gerichtlichen Protokolls vom 13. März 1992 angekündigt wird; das Verwaltungsgericht hat zum Zwecke der Protokollberichtigung um Rücksendung der Akten gebeten.

6

Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zurÄußerung. Die beklagte Stadt trägt vor, daß sie sich in der mündlichen Verhandlung mit der Einlegung der Sprungrevision einverstanden erklärt habe.

7

Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Sprungrevision ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif (vgl. §§ 173 VwGO, 300 Abs. 1 ZPO). Über das eingelegte Rechtsmittel ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu entscheiden.

9

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte schriftlich zustimmen und wenn die Revision vom Verwaltungsgericht zugelassen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht Mainz hat zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beklagte als Rechtsmittelgegnerin hat der Revision der Klägerin jedoch nicht schriftlich zugestimmt. Die Klägerin hat eine entsprechende Erklärung ihrer mit Schriftsatz vom 31. Juli 1992 eingelegten Revision nicht beigefügt (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO); auch innerhalb der noch offenen Revisionsfrist ist eine schriftliche Zustimmung nicht nachgereicht worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG 5 C 6.71 - BVerwGE 39, 314<315>); Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81 <82>). Erklärungen nach Ablauf dieser Frist sind rechtlich ohne Bedeutung.

10

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Mainz am 13. März 1992 abgegebene und protokollierte Erklärung, die Beteiligten seien damit einverstanden, daß die Sprungrevision zugelassen werde, ersetzt den Mangel der schriftlichen Zustimmung nicht. Zwar kann die nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Zustimmung auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1962 - BVerwG 5 C 92.61 - BVerwGE 14, 259 <260>; Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 9.84 - BVerwGE 69, 295 <296>). Die Zustimmung kann auch schon vor Erlaß des anzugreifenden Urteils erteilt werden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1988 - a.a.O. - S. 82). Die Beklagte als hauptbeteiligte Rechtsmittelgegnerin hat indes eine derartige Erklärung zu gerichtlichem Protokoll nicht abgegeben. Die Beteiligten - und zwar auch die Beigeladene - haben in der mündlichen Verhandlung - wie ausgeführt - lediglich zu Protokoll erklärt, daß sie mit der Zulassung der Sprungrevision einverstanden seien; sie haben dagegen nicht erklärt, daß sie einer Revision des jeweiligen Rechtsmittelgegners bereits vor Erlaß der Entscheidung ihre Zustimmung gäben. Die gerichtliche Niederschrift, die vorgelesen und so von den Beteiligten genehmigt worden ist (vgl. Bl. 95 der Akten des VG), besitzt die beweismäßige Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der abgegebenen Erklärungen (vgl. §§ 98, 418 ZPO). Die Zustimmung zur Sprungrevision gehört nicht zu den für die mündliche Verhandlung "vorgeschriebenen Förmlichkeiten", so daß § 105 VwGO, § 165 ZPO nicht einschlägig sind. Eine Berichtigung der Niederschrift ist zwar möglich; in diesem Falle muß die Protokollberichtigung jedoch innerhalb der Revisionsfrist nachgewiesen worden sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 = NVwZ 1984, 302; BSG, Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - NVwZ 1982, 64). Auch dies ist nicht geschehen. Auf die von der Klägerin in Aussicht gestellte und vom Verwaltungsgericht offenbar beabsichtigte Protokollberichtigung kommt es danach nicht an. Daraus ergibt sich zugleich die Entscheidungsreife des Revisionsverfahrens.

11

Die in der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. März 1992 festgehaltenen Erklärungen der Beteiligten sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als eine vorab gegebene Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision auszulegen. Prozessuale Erklärungen bedürfen zwar der verständigen Würdigung. Am äußeren Wortlaut einer Erklärung ist nicht zu haften. Es muß aber erkennbar bleiben, daß ein Wille - wenn auch unvollkommen - seinen Ausdruck in der abgegebenen Erklärung nicht nur finden sollte, sondern auch tatsächlich und erkennbar gefunden hat. Das ist hier nicht der Fall. Die verlesene und von den Beteiligten so genehmigte gerichtliche Niederschrift gibt schlechterdings keinen Anhalt dafür, daß die Beteiligten mit ihren Erklärungen nicht nur die Zulassung der Sprungrevision beantragen, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt auch der Einlegung des Rechtsmittels durch den jeweiligen Rechtsmittelgegner unbedingt zustimmen wollten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - a.a.O.; BSG, Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 3 RK 67/75 - NJW 1976, 536; Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - a.a.O.).

12

Zwar kann "ausnahmsweise" bei Vorliegen "besonderer Umstände" die Erklärung, der Zulassung der Sprungrevision werde zugestimmt, zugleich und entgegen dem äußeren Wortverständnis als vorab gegebene Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefaßt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = NVwZ 1986, 643). Der Senat hat dies bislang ausschließlich in einem Fall angenommen, in dem die Erforderlichkeit der Klärung einer Rechtsfrage des revisiblen Rechts wegen divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auf der Hand lag. In jenem Fall war darüber hinaus abzusehen, wie der zuständige Verwaltungsgerichtshof angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung die streitige Rechtsfrage beantworten werde; zugleich war zu erwarten, daß der Verwaltungsgerichtshof wegen der bestehenden Divergenz die Revision ohnehin zulassen werde. Insoweit lag das Interesse an einer alsbaldigen Klärung jener Rechtsfrage, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geäußert hatte, auf der Hand.

13

Gänzlich anders liegt es im vorliegenden Fall: Grundsätzlich hat das Zustimmungserfordernis die Aufgabe, den Rechtsmittelgegner davor zu schützen, ohne sein ausdrückliches Einverständnis die vorgesehene zweite Tatsacheninstanz zu verlieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 65, 27 <31>). Das gilt erst recht, wenn die Erklärung vor Erlaß des anzufechtenden Urteils abgegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1985 - BVerwG 3 C 62.84 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 29 = NVwZ 1986, 119). Daher muß sich - auch oder gerade im Falle der Auslegung einer Erklärung - zweifelsfrei ergeben, ob der Rechtsmittelgegner seine Zustimmung hat erteilen wollen. Aus diesem Grunde verlangt das Gesetz, daß die Zustimmung schriftlich zu geben ist und sich auf die vom erstinstanzlichen Gericht zugelassene Revision zu beziehen hat. § 134 VwGO sieht insbesondere nicht vor, daß die Zustimmung des Rechtsmittelgegners nachträglich erteilt wird. Spätestens nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels soll Klarheit darüber bestehen, welches Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt worden ist. Die Gefahr des Umgehens dieser Erfordernisse ist begründet, wenn erst nachträglich erläuternde Erklärungen der Prozeßbeteiligten ausreichend wären, einer abgegebenen Erklärung einen Inhalt zu geben, der ohne Erläuterung jedenfalls für Dritte nicht erkennbar ist.

14

Ausschlaggebend ist, daß besondere Umstände, die hier eine der Revision günstige Deutung zuließen, nicht ersichtlich sind. Die erkennbaren Umstände ergeben eher das Gegenteil. Die Protokollierung der abgegebenen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung am 13. März 1992 erfaßt nicht nur Äußerungen der Klägerin und des Beklagten, sondern auch die der Beigeladenen. Auf deren Zustimmung kommt es indes nicht an. Bereits dies läßt daran zweifeln, daß die protokollierte Erklärung gleichzeitig oder sogar in erster Linie die Zustimmung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Rechtsmittelgegners erfassen sollte, er stimme dem Einlegen des Rechtsmittels der zugelassenen Revision bereits vorab zu. Die Erklärung ist verlesen worden; die Beteiligten haben der Formulierung nicht widersprochen. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erhielt alsdann die Abschrift der Niederschrift vor Verkündung des vorinstanzlichen Urteils durch förmliche Zustellung am 20. März 1991. Sie sah auch in diesem Zeitpunkt keinen Anlaß, die insoweit - nach dem jetzigen Vortrag der Revision - unvollständige Protokollierung berichtigen zu lassen oder nunmehr - was unschwer möglich und zugleich ausreichend gewesen wäre - zumindest vorsorglich für den Fall der Klageabweisung die schriftliche Zustimmung der Beklagten einzuholen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch weder von der Revision noch von einem anderen Verfahrensbeteiligten vorgetragen, daß die Beklagte für den Fall der Klageabweisung in jedem Falle aus Gründen einer gleichmäßigen Verwaltungshandhabung oder aus Gründen allgemeiner Rechtssicherheit ein besonderes Interesse an einer

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möglichst baldigen höchstrichterlichen Entscheidung hat. Auch wenn das Revisionsgericht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Zulassungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist, so ändert dies nichts daran, daß die Zulassung der Sprungrevision hinsichtlich ihrer Voraussetzungen zweifelhaft ist. Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO). Der Inhalt dieses Gebots ist durch eine umfgangreiche Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit hier Fragen des Einzelfalles berührt sind, ist ein grundsätzliches Klärungsinteresse der Beklagten objektiv nicht erkennbar und kann nicht als ein besonderer Umstand angenommen werden. Das zeigt auch das Verhalten des erstinstanzlichen Gerichts selbst. Dieses hat - ohne ausdrücklich in ein schriftliches Verfahren überzugehen - der Beigeladenen nachgelassen, nach Schluß der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich weiter vorzutragen, und hierfür einen Verkündungstermin mehr als zwei Wochen hinaus angesetzt (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Auch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. März 1992 vorgetragenen Erwägungen verdeutlichen, daß es sich im Streitfall wesentlich um Fragen des Einzelfalles handelt.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Halama