Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1986, Az.: BVerwG 4 C 31/83

Voraussetzungen für das Vorliegen eines wesentlich störenden Gewerbebetriebs; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Errichtung einer Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungrevision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 31/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg (Breisgau) - 14.04.1983 - AZ: 5 K 222/82

Fundstellen

  • JR 1986, 279
  • NVwZ 1986, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Spielkasino, das auf 54 qm Fläche höchstens 20 Besuchern Platz bietet, kann als "sonstiger Gewerbebetrieb" i. S. des § 6 II Nr. 4 BauNVO in einem Mischgebiet gem. § 30 BBauG zulässig sein, wenn es das Wohnen nicht wesentlich stört (im Anschluß an BVerwGE 68, 207).

  2. 2.

    Der zu Protokoll des Verwaltungsgerichts gegebene Antrag aller Beteiligten auf Zulassung der Sprungrevision kann im Einzelfall dahin ausgelegt werden, daß in ihm auch schon die Zustimmung der Gegenpartei zur späteren Einlegung der Sprungrevision liegt.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 1983 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung eines an der Bundesstraße Nr. 27 in Jestetten liegenden Ladenlokals in ein Spielkasino. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Mischgebiet festsetzt. Die beigeladene Gemeinde hat ihr Einvernehmen zu der genannten Nutzungsänderung versagt. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) und die Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 5) haben im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.

2

Mit Bescheid vom 6. Mai 1982 hat das Landratsamt die Genehmigung mit der Begründung versagt, die beantragte Nutzung als Spielkasino und damit als Vergnügungsstätte sei in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO unzulässig. Sie werde eine erhebliche Lärmbelästigung für die umliegenden Bewohner darstellen, insbesondere infolge des zu erwartenden An- und Abfahrtverkehrs. Der Widerspruch ist mit gleicher Begründung zurückgewiesen worden; selbst wenn das Spielkasino ein "sonstiger Gewerbebetrieb" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sei, sei es unzulässig, da es das Wohnen wesentlich störe. Besonders falle ins Gewicht, daß das Grundstück im Süden an ein allgemeines Wohngebiet angrenze und daß jenseits der Bundesstraße Nr. 27 ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet bestehe. Die anderen in dem Baugebiet vorhandenen Gewerbebetriebe verursachten keine Immissionen in den Abend- und Nachtstunden. Es komme nicht darauf an, ob das Vorhaben auch wegen Nichterfüllung der Stellplatzpflicht und wegen der von den Stellplätzen ausgehenden Immissionen unzulässig sei.

3

Mit der auf Genehmigung der Nutzungsänderung und auf Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsbescheide gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Vergnügungsstätten seien in einem Mischgebiet nicht ausnahmslos unzulässig. Entscheidend sei der Grad einer Störung der umgebenden Wohnnutzung. Für die umliegenden Bewohner des geplanten Spielkasinos müsse nicht mit einer erheblichen Lärmbelästigung gerechnet werden. Es werde nur ein Spielbetrieb für etwa 12 Personen eingerichtet. Da das Grundstück an der stark befahrenen Bundesstraße Nr. 27 liege, werde kein zusätzlicher Lärm durch An- und Abfahrtverkehr entstehen. Die vorhandenen Stellplätze seien auch so eingerichtet, daß bei ihrer Benutzung nicht rangiert werden müsse. Außerdem habe er mit dem Eigentümer eines nahe gelegenen Lebensmittelmarktes eine Vereinbarung über die Mitbenutzung der dort befindlichen Parkplätze durch Abendbesucher des Spielkasinos getroffen. Dieser Parkplatz befinde sich abseits jeglicher Wohnbebauung. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß in der unmittelbaren Umgebung seines Grundstücks drei Gewerbebetriebe und ein Verbrauchermarkt vorhanden seien. Auf der anderen Seite der Bundesstraße Nr. 27 befinde sich außerdem ein Nachtlokal. Von einer Schank- und Speisewirtschaft zum Beispiel würden wesentlich größere Belästigungen als von dem geplanten Spielkasino ausgehen.

4

Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die Klage als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet: Ein Spielkasino sei eine Vergnügungsstätte und falle als solche nicht unter den Begriff der im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen "sonstigen Gewerbebetriebe". Zwar gingen von dem geplanten Spielkasino keine wesentlichen Störungen auf die Umgebung, insbesondere auf die dort vorhandene Wohnbebauung aus. Die Nachtruhe der Bewohner der umliegenden Gebäude werde durch den Betrieb des Spielkasinos nicht in Mitleidenschaft gezogen. Das gelte für einen Spielbetrieb der vom Kläger geplanten Art grundsätzlich. Hinzu komme, daß das Spielkasino nur eine Fläche von 54 qm umfassen solle und damit maximal 20 Besucher gleichzeitig aufnehmen könne. Von einer derart kleinen Besucherzahl seien auch bei der An- und Abfahrt keine gravierenden Lärmbelästigungen zu erwarten. Auf dem Vorplatz zwischen der Bundesstraße Nr. 27 und dem Gebäude des Klägers sowie bei dem nordöstlich gelegenen Lebensmittelmarkt sei zudem eine ausreichende Zahl von Parkplätzen vorhanden, die nach Lage und Beschaffenheit keine Lärmbeeinträchtigungen für die Bewohner der übrigen Gebäude durch an- und abfahrende Kraftfahrzeuge befürchten ließen. Für die umgebende Wohnnutzung werde mit dem Betrieb des Spielkasinos folglich keine höhere Belastung entstehen, als sie ohnehin schon durch die Bundesstraße Nr. 27 und die Nachtbar vorgegeben sei. Entscheidend für die Erfolglosigkeit der Klage sei folglich nur, daß die Baunutzungsverordnung Vergnügungsstätten nur in Kerngebieten und besonderen Wohngebieten zulasse. Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG sei wegen der baulichen und gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstücks kein Raum.

5

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag sämtlicher Beteiligter die Sprungrevision zugelassen, weil die Frage vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden sei, ob Vergnügungsstätten und damit Spielkasinos unter den Begriff der "sonstigen Gewerbebetriebe" in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO fallen.

6

Der Kläger rügt mit seiner Revision die fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO.

7

II.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision ist gemäß § 134 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Senat legt den zu Protokoll des Verwaltungsgerichts gegebenen "Antrag aller Beteiligten", auf den hin das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zugelassen hat, dahin aus, daß der Beklagte damit nicht nur der Zulassung, sondern auch der Einlegung der Sprungrevision durch den Kläger im vorhinein zugestimmt hat. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß - ausnahmsweise - unter besonderen Umständen auch eine dem Wortlaut nach auf Zulassung der Sprungrevision gerichtete Erklärung bereits als Zustimmung auch zur Einlegung der Sprungrevision verstanden werden kann, selbst wenn die Erklärung vor Zulassung der Sprungrevision abgegeben worden ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - NVwZ 1982, 64; BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - NVwZ 1984, 302). Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Von einzelnen Oberverwaltungsgerichten wurde nämlich die für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche Frage, ob Vergnügungsstätten "sonstige Gewerbebetriebe" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und deshalb in einem Mischgebiet zulässig sein könnten, unterschiedlich beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte diese Frage in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 10. Mai 1979 - V 442/79 - (VBlBW 1981, 222) verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage noch nicht entschieden. Für alle Beteiligten war klar, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Falle einer Berufung die Frage und damit den Rechtsstreit entscheiden werde und daß - auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg hin - die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen sein werde. Ihr Wille, auch der des Beklagten, nämlich im Hinblick auf künftiges Verwaltungshandeln in ähnlichen Fällen, war deshalb auf eine sofortige Klärung der Rechtsfrage unter Übergehung der Berufungsinstanz gerichtet. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Revision sollte hiernach, wie auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, die Zustimmung zur Einlegung der Revision umfassen.

8

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; es ist deshalb aufzuheben. Allerdings bedarf es zur Entscheidung in der Sache weiterer tatsächlicher Feststellungen. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen, und zwar, da nur noch wenige tatsächliche Fragen zu klären sind, zweckmäßigerweise an den Verwaltungsgerichtshof (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 Abs. 4 VwGO).

9

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, ein Spielkasino könne als Vergnügungsstätte schlechthin kein "sonstiger Gewerbebetrieb" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sein und sei deshalb im Mischgebiet unzulässig. Der Senat hatim Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - (BVerwGE 68, 207) entschieden, die Aufführung von Vergnügungsstätten im Katalog allgemein bzw. ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) bzw. im besonderen Wohngebiet (§ 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) habe insoweit keine Ausschlußwirkung für andere Baugebiete, in deren Nutzungsartenkatalog, wie beim Mischgebiet, nur Gewerbebetriebe allgemein aufgeführt seien. Eine Vergnügungsstätte könne deshalb als "sonstiger Gewerbebetrieb" nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig sein, nämlich wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend sei, entspreche und keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringe.

10

Als typisch für Kerngebiete hat der Senat Vergnügungsstätten angesehen, die als "zentrale Dienstleistungsbetriebe" einen "größeren Einzugsbereich haben" und "für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen". Er hat diese Eigenschaft für eine aus einer Striptease-Bar mit 60 Sitzplätzen und einem Spielkasino bestehende Vergnügungsstätte bejaht. Die vom Kläger in einem Raum von 54 qm Fläche beabsichtigte Einrichtung dagegen soll nach den Angaben im Bauantrag Spielmöglichkeiten für 12 Besucher bieten und als Nebeneinrichtung eine kleine Kasinobar enthalten. In ihr können sich, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gleichzeitig höchstens 20 Besucher aufhalten. Eine so kleine Vergnügungsstätte kann nicht als kerngebietstypischer "zentraler Dienstleistungsbetrieb" bezeichnet werden, der "für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll". Dies gilt selbst dann, wenn die Besucher der Vergnügungsstätte überwiegend von außerhalb, möglicherweise sogar aus der nahe gelegenen Schweiz, kommen sollten; denn allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung noch nicht zu einer zentralen, kerngebietstypischen Einrichtung. Hinzu kommen muß eine gewisse Größe, wie sie bei einer Nutzfläche von 54 qm und höchstens 20 Besucherplätzen nicht gegeben ist.

11

Der Verwaltungsgerichtshof wird aber noch festzustellen haben, ob ein Spielkasino der vom Kläger beabsichtigten Art typischerweise das Wohnen in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich stört oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Mischgebiete gleichwertig dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe dienen sollen. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, daß gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet.

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Prüfung, ob das Spielkasino ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb ist, eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Dies gilt in zweifacher Weise, nämlich für die Bestimmung der Nutzungsart und für das Gebiet.

13

Dafür, daß ein Spielkasino das Wohnen wesentlich stört, kann sprechen, daß es vorzugsweise in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden betrieben wird. Das allein muß aber - auch bei einer typisierenden Betrachtungsweise - nicht den Ausschlag geben. Entscheidend für den Störgrad sind auch die - hier geringe - Größe des Betriebes und die Art der in ihm abzuhaltenden Spiele; letzteres spielt insofern eine Rolle, als davon zum Beispiel abhängt, ob die Besucher üblicherweise nur kurze Zeit in dem Betrieb verweilen, so daß ein ständiges Kommen und Gehen herrschen wird, ob der Betrieb in erster Linie auf jugendliche Besucher mit bestimmten, typischerweise störenden Verhaltungsweisen zielt oder darauf, die Besucher, etwa durch Angebot alkoholischer Getränke, in besonderer Weise zu animieren, so daß ein lautes Kommen und Gehen zu erwarten ist.

14

Bei der Bewertung der Störung für das Gebiet ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein beplantes Gebiet handelt. Es kommt deshalb - vorbehaltlich der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO - nicht auf die konkrete Bebauung der Nachbarschaft an. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt, wenn es seine Bewertung, der vom Kläger beabsichtigte Betrieb störe das Wohnen nicht wesentlich, mit den konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Lage vorhandener Wohnhäuser zu dem beabsichtigten Betrieb begründet hat. Entscheidend ist in geplanten Mischgebieten die Frage, ob ein Vorhaben der beabsichtigten Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem Mischgebiet so zu stören, daß von einer Gleichgewichtigkeit und wechselseitigen Verträglichkeit zwischen Wohnen und Gewerbe nicht die Rede sein kann. Dieser typisierenden Betrachtungsweise liegt der Gedanke zugrunde, daß im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können; im Mischgebiet sollen also grundsätzlich auf jedem Baugrundstück zum Beispiel sowohl eine gewerbliche Nutzung als auch eine Wohnnutzung oder sogar beide Nutzungen zusammen (z.B. im Erdgeschoß Gewerbe, im Obergeschoß Wohnungen) möglich sein, ohne daß dies zu Unverträglichkeiten führt. Das schließt es aus, die Frage der Wesentlichkeit der Störung nach der Art der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft der beabsichtigten gewerblichen Nutzung zu beurteilen; denn dann könnte die gesetzlich definierte Eigenart des im Bebauungsplan festgesetzten Gebiets verfälscht und die Nutzbarkeit der Grundstücke in der Nachbarschaft vorbelastet werden.

15

Der Verwaltungsgerichtshof wird das Vorhaben des Klägers schließlich auch am Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO zu prüfen haben. Der Umstand, daß in dem Mischgebiet bereits eine Nachtbar vorhanden ist und nunmehr eine weitere Vergnügungsstätte mit Nachtbetrieb entstehen soll, würde allerdings "nach Anzahl" und nach "Lage" nur dann der Eigenart des Mischgebiets widersprechen, wenn das Mischgebiet oder ein Teilbereich davon durch die Zulassung des Spielkasinos eine deutliche Prägung in Richtung auf ein Vergnügungsviertel erhielte. Dafür, daß von dem Spielkasino Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, geben die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinen Anhalt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.