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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1997, Az.: BVerwG 9 C 2/97

Existenzminimum; Inländische Fluchtalternative; Gegenterror; Verfolgungsdichte; Vorverfolgung; Landesweite Sicherheit vor Verfolgungswiederholung; Sri Lanka; Gruppenverfolgung der Tamilen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 2/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Lüneburg vom 31.01.1996 - VG 2 A 527/95
I. OVG Lüneburg vom 29.07.1996 - OVG 12 L 2025/96

Fundstellen

  • DVBl 1997, 1398 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 742 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist nicht danach zu beurteilen, ob sich ein erwerbsfähiger Asylbewerber dort auf Dauer eine Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit schaffen kann; es reicht aus, daß die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise gewährleistet ist (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 1937 in Jaffna geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volks- und hinduistischer Religionszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland im Oktober 1992 mit dem Flugzeug und kam nach ihren Angaben über Moskau mit dem Auto Ende Oktober 1992 nach Deutschland, wo sie Ende November 1992 Asyl beantragte. Sie trug vor, sie sei seit Januar 1991 Witwe und habe nur eine Tochter, die zusammen mit ihrem Schwiegersohn, der ebenfalls Tamile sei, seit etwa zehn Jahren in Deutschland lebe. Sie sei Lehrerin für Musik in Jaffna-Stadt gewesen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe. Sie habe sich dort nicht politisch engagiert. Ihr Heimatland habe sie wegen der allgemeinen Kriegssituation in Sri Lanka verlassen. Auch nach dem Abzug der indischen Soldaten habe es weitere Luftangriffe gegeben, wobei sie wie alle anderen in Todesgefahr gewesen sei. Außerdem gebe es sehr schlechte allgemeine Lebensbedingungen, z.B. einen Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln. Der letzte Luftangriff sei im Juli 1992 gewesen, die letzte Hausdurchsuchung im Mai 1992. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre sie obdachlos, da ihr Haus beschädigt worden sei. Außerdem seien die Probleme in Jaffna eher noch größer geworden. Auch habe sie Angst, von srilankischen Soldaten oder Singhalesen als Tamilin ermordet zu werden.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) nicht vorliegen; der Bescheid enthielt außerdem eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Sri Lanka (Nr. 4).

3

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid des Bundesamts auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) zurückgewiesen und ausgeführt, es halte an den Erwägungen im Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7722/95 - fest, wonach tamilische Volkszugehörige im Norden Sri Lankas durch die Maßnahmen der srilankischen Streitkräfte in der Zeit zwischen Mitte 1990 und Ende 1993 einer regionalen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und daß in dem genannten Zeitraum im Regelfall eine inländische Fluchtalternative nicht bestanden habe. Danach sei die Klägerin, die sich bis kurz vor ihrer Ausreise im Oktober 1992 in dem vom Bürgerkrieg umkämpften Norden des Landes aufgehalten habe, vorverfolgt ausgereist. Anhaltspunkte dafür, daß sie in anderen Landesteilen hinreichend sicher gewesen wäre, seien nicht ersichtlich. Ob sie auch eine individuelle Vorverfolgung erlitten habe, bedürfe deshalb keiner Entscheidung. Dem Asylbegehren stehe auch nicht entgegen, daß im Vordergrund der Ausreise der Wunsch gestanden haben möge, zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter nachzuziehen. Ebenfalls stehe nicht entgegen, daß seit Anfang 1994 und gegenwärtig eine Situation regionaler gruppengerichteter Verfolgung nicht mehr festzustellen sei und die Klägerin nach Alter und Geschlecht bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu einer Personengruppe gehört habe, die auch nach Maßgabe des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in anderen Landesteilen - etwa im Großraum Colombo - vor (abermaliger) politischer Verfolgung hinreichend sicher gewesen sei. Denn der Klägerin habe zu der Zeit ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative nicht offengestanden, weil sie in den hierfür in Betracht zu ziehenden Gebieten auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten gehabt hätte; dies gelte auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt. Insoweit werde auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 22. Februar 1996 - 12 L 6849/94 - verwiesen. Die Klägerin sei Witwe und habe keinen Kontakt (mehr) zu Familienangehörigen, Verwandten oder Bekannten in Sri Lanka, die sie unterstützen könnten. Ihr Alter und ihr Gesundheitszustand würden auch einen Wiedereintritt in das Erwerbsleben ausschließen. Wegen dieser Besonderheiten sei auch dann, wenn allgemein für Rückkehrer das Existenzminimum als gewährleistet angesehen werden könne, dies im Falle der Klägerin auszuschließen. Die Klägerin habe deshalb Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Bundesbeauftragte geltend, die Entscheidung verletze Bundesrecht, weil Asyl nicht in Frage komme, wenn der Asylsuchende im Heimatstaat vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher sei. Sei die Verfolgungsgefahr - wie hier - gänzlich entfallen, komme es nicht darauf an, ob der Ausländer im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage finden könne.

6

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit das Berufungsgericht eine Vorverfolgung der Klägerin trotz hinreichender Sicherheit vor der festgestellten regionalen Gruppenverfolgung der Tamilen in anderen Landesteilen mit der Begründung angenommen hat, sie sei dort nicht in der Lage gewesen und auch jetzt nicht in der Lage, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage durch Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen. Außerdem hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich geprüft und festgestellt, ob die Klägerin nach dem Wegfall einer regionalen Gruppenverfolgung der Tamilen im Norden Sri Lankas seit Anfang 1994 bei einer Rückkehr landesweit vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist und deshalb keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat. Da der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

8

Das Berufungsgericht hat allerdings in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Oktober 1992 von einer regionalen Gruppenverfolgungsgefahr für tamilische Volkszugehörige betroffen war. Es hat sich hierzu auf sein Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7722/95 - bezogen, in dem - wiederum unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Berufungssenats - ausgeführt ist, in der Zeit von Mitte Juni 1990 bis Ende 1993 habe die srilankische Armee im Norden Sri Lankas, namentlich auf der Jaffna-Halbinsel, den Bürgerkrieg gegen die Befreiungsorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in einer Weise geführt, die sich als Gegenterror gegen die dort lebende tamilische Zivilbevölkerung darstelle. Die Regierungstruppen hätten die Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit und eines ihnen pauschal unterstellten Verdachtes der Unterstützung der LTTE mit militärischen Maßnahmen bekämpft, welche über die erforderliche staatliche Gegenwehr zur Rückeroberung der effektiven Gebietsgewalt und Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung hinausgegangen seien. Die Aktionen der Streitkräfte seien seit etwa Mitte des Jahres 1990 bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet gewesen. Dabei seien wahllos Zivilobjekte bombardiert und Verluste unter der Zivilbevölkerung so bewußt und regelmäßig in Kauf genommen worden, daß zwischen Angriffen auf militärische und zivile Ziele kaum noch zu unterscheiden gewesen sei. Auch sonst sei es häufig zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung gekommen. Es seien Menschenansammlungen beschossen, Tempel, Kirchen, Schulen und auch Krankenhäuser von der Luftwaffe angegriffen worden. Bei den häufigen Bombardierungen und sonstigen Aktionen der Streitkräfte habe es zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben. Insbesondere nach erfolgreichen Attentaten der LTTE hätten die Sicherheitskräfte mit wahllosen Übergriffen gegen Zivilpersonen reagiert. Die humanitären Vorgaben der Regierung seien von den Streitkräften bei ihren Operationen vor Ort nicht eingehalten worden. Die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahmen der Streitkräfte gegen die tamilische Zivilbevölkerung habe die Regierung Sri Lankas zumindest stillschweigend hingenommen, weshalb ihr diese Maßnahmen zuzurechnen seien. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Regierung darum bemüht gewesen sei, die Bevölkerung der Jaffna-Halbinsel mit Hilfe internationaler humanitärer Organisationen mit Lebensmitteln zu versorgen. Insoweit habe sich der srilankische Staat als ein "mehrgesichtiger" Staat dargestellt, der einerseits einer Minderheit helfe, es aber andererseits zulasse, daß seine Militärkräfte auf eine Art und Weise operierten, daß die Zivilbevölkerung in ihrer Gesamtheit asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt sei. An dieser Einschätzung halte der Senat auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - (BVerwGE 96, 200) angesichts der Zahl der Todesopfer für die Zeitspanne bis Ende 1993 fest. Entscheidend für die Vorverfolgung einzelner Personen sei, ob sie vor ihrer Ausreise in den von Maßnahmen gruppengerichteter Verfolgung betroffenen Gebieten im Norden gelebt hätten.

9

Mit diesen Ausführungen und den ihnen zugrunde liegenden, für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen einer gruppengerichteten Verfolgung in dem benannten Zeitraum rechtsfehlerfrei bejaht. Im vorliegenden Berufungsurteil hat es ausdrücklich erklärt, es halte an seiner tatrichterlichen Einschätzung fest, tamilische Volkszugehörige seien in der Zeit von Mitte 1990 bis Ende 1993 im Norden Sri Lankas so eng und dicht gestreuten Verfolgungsschlägen ausgesetzt gewesen, daß die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte vorgelegen habe. Diese Feststellungen tragen das Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung (vgl. auch das vom Berufungsgericht hierfür zitierte Urteil des Senats vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - (wie BVerwG 9 C 58.92) Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162 zur Annahme einer Gruppenverfolgung in Sri Lanka durch das OVG Münster). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt zwar auch die Annahme einer politischen Gruppenverfolgung durch "Gegenterror" im Bürgerkrieg grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus (vgl. das Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125 f.) [BVerwG 30.04.1996 - 9 C 170/95]). Die Feststellungen zur Verfolgungsdichte bei einem überschießenden militärischen Vorgehen, welches als Gegenterror qualifiziert werden kann, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verfolgungsschläge typischerweise nicht unerheblich von solchen zu einem Verfolgungsgeschehen, welches punktuell nur einzelne Mitglieder einer Gruppe betrifft. Mit Rücksicht hierauf kann die Feststellung einer Vielzahl von militärischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, der wahllosen Bombardierung von Zivilobjekten, von Luftangriffen auf Tempel, Kirchen, Schulen und Krankenhäuser oder von häufigen Bombardierungen mit zahlreichen Opfern die erforderliche Verfolgungsdichte aus tatrichterlicher Sicht eher belegen als etwa die Feststellung lediglich häufiger Übergriffe auf Einzelpersonen bei anderen Formen der Gruppenverfolgung. Mit der ausdrücklichen Würdigung anhand der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats fortentwickelten Maßstäbe hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, daß es sich hieran orientiert und die in früheren Urteilen getroffene Einschätzung auch unter Berücksichtigung der verdeutlichten Anforderungen an die Verfolgungsdichte aufrechterhalten hat. Damit ist es den Anforderungen an die Feststellung von Gegenterror gerecht geworden, zumal nicht geltend gemacht ist, daß sich den vorhandenen Erkenntnismitteln für den fraglichen Zeitraum wesentlich präzisere oder abweichende Angaben zu dem Verfolgungsgeschehen hätten entnehmen lassen.

10

Die Klägerin war danach bei ihrer Ausreise im Oktober 1992 zwar von einer regionalen Gruppenverfolgungsgefahr betroffen. Vorverfolgt wäre sie aber gleichwohl nur dann, wenn für sie damals keine inländische Fluchtalternative bestanden hätte. Das hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint (UA S. 10), die Klägerin habe in den hierfür in Betracht zu ziehenden Gebieten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums zu erwarten gehabt. Hierzu rügt die Revision mit Rechte daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 6849/94 - einen mit Bundesrecht unvereinbaren Maßstab zugrunde gelegt hat. Es hat dort nämlich ausgeführt, der erwerbsfähige Asylbewerber müsse sich auf Dauer eine Lebensgrundlage schaffen können, die ihn von öffentlichen und privaten Zuwendungen unabhängig mache, wenn er vor seiner Ausreise über eine solche Grundlage verfügt habe (a.a.O., UA S. 32 ff.). Im Rahmen der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise, bei der allerdings auch individuelle Umstände berücksichtigt werden könnten, sei zu fragen, ob der Asylsuchende bei einer Rückkehr trotz der Bereitschaft, auch weniger attraktive, unter seinen beruflichen Fähigkeiten liegende Tätigkeiten auszuüben, selbst auf Dauer ein Einkommen werde erzielen können, welches am Ort der Fluchtalternative ein wirtschaftliches Überleben ermögliche. Für Personen, die am Ort der regionalen Gruppenverfolgung ihre Existenz aus eigenen Kräften und Mitteln hätten sichern können oder lediglich wegen besonderer Umstände, etwa einer (Bürger-)Kriegssituation, hierzu nicht (mehr) in der Lage gewesen seien, reiche es nicht aus, daß allein humanitäre Zuwendungen des Staates oder Dritter ein Leben verhinderten, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führe. Ersichtlich hierauf abstellend ist im Berufungsurteil ausgeführt (UA S. 11), die Klägerin verfüge weder über familiäre Bindungen, aufgrund derer sie Unterstützung erhalten könne, noch könne sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes in das Erwerbsleben wieder eintreten, so daß auch dann, wenn im allgemeinen das Existenzminimum gewährleistet sei, dies wegen einzelfallbezogener Besonderheiten für die Klägerin auszuschließen wäre. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht nur bei der Verneinung einer Existenzmöglichkeit bei Rückkehr, sondern auch bei der Beurteilung einer Vorverfolgung ausgegangen.

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Dies steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Einklang. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative scheidet grundsätzlich nur und erst dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliches Existenzminimum nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist (vgl. den Beschluß vom 18. Juli 1996 - BVerwG 9 B 367.96 - unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Das Berufungsgericht hat seine Rechtsprechung inzwischen entsprechend geändert (durch Urteil vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -); es geht nunmehr davon aus, daß zurückkehrende Tamilen grundsätzlich bei generalisierender Betrachtungsweise ein wirtschaftliches Existenzminimum durch private oder öffentliche Zuwendungen erreichen können (vgl. das Urteil vom 19. September 1996, a.a.O., UA S. 37 ff.). Ob dies auch für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin gilt oder ob deren Alter und Gesundheitszustand eine abweichende Betrachtung rechtfertigen, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen und dabei auch zu berücksichtigen haben, daß die im Ausland lebenden Verwandten, insbesondere die Tochter, die Klägerin von dort aus finanziell unterstützen können.

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Falls das Berufungsgericht wiederum - gegebenenfalls unter Nachholung der von seinem Rechtsstandpunkt aus bisher folgerichtig unterlassenen Prüfung einer individuellen Vorverfolgung - zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist, so ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland allerdings nur dann zuzumuten, wenn sie bei Anlegung des sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs entweder landesweit vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist oder - bei fortbestehender regionaler Gruppenverfolgungsgefahr - hinreichende Sicherheit in anderen Landesteilen finden kann, in denen ihr auch keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen.

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Im Berufungsurteil ist hierzu lediglich ausgeführt, dem Asylbegehren stehe nicht entgegen, daß gegenwärtig eine Situation regionaler gruppengerichteter Verfolgung nicht (mehr) festzustellen sei und daß die Klägerin nach ihrem Alter und ihrem Geschlecht bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu einer Personengruppe gehört habe, die auch nach Maßgabe des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in anderen Landesteilen - etwa im Großraum Colombo - vor (abermaliger) politischer Verfolgung hinreichend sicher gewesen sei. Diesen Ausführungen läßt sich - auch unter Rückgriff auf das in Bezug genommene frühere Urteil des Berufungssenats vom 22. Februar 1996 (- 12 L 7722/95 -) - nicht entnehmen, wie im einzelnen das Berufungsgericht die aktuelle Verfolgungssituation der Tamilen in Sri Lanka landesweit beurteilt. In dem Urteil des Berufungsgerichts vom 22. Februar 1996, a.a.O., ist zwar dargelegt, daß seit der Jahreswende 1993/94 nicht mehr von einer beachtlich wahrscheinlichen regionalen Gruppenverfolgungsgefahr im Rahmen des anhaltenden Bürgerkriegsgeschehens im Norden Sri Lankas ausgegangen und insbesondere das Vorgehen der srilankischen Sicherheitskräfte dort nicht mehr als Gegenterror bewertet werden könne (vgl. UA S. 33 ff.). Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die neue Staatspräsidentin im Gegensatz zu ihren Vorgängern deutlich gemacht habe, daß die Armee den Rückeroberungsfeldzug im Norden unter größtmöglicher Schonung der tamilischen Zivilbevölkerung zu führen habe und daß sie entschlossen sei, ihren Vorgaben gegenüber der Armee notfalls auch mit kriegsgerichtlichen Maßnahmen Geltung zu verschaffen. Daher könne im Gegensatz zu früher nicht mehr von einer auch nur stillschweigenden Billigung etwaiger Vertreibungs- und Vernichtungsaktionen der Armee gesprochen werden. Der gegenteiligen Einschätzung anderer Oberverwaltungsgerichte - in zum Teil früheren Urteilen - könne der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Münster nicht folgen. Dies ergebe sich auch aus einer Relationsbetrachtung; die nur begrenzt vorliegenden Zahlen rechtfertigten nicht mehr die Annahme einer hinreichenden Verfolgungsdichte. Auch ein Verfolgungsprogramm bestehe nicht. Ebensowenig gebe es im Osten Sri Lankas, in dem auch Bürgerkrieg herrsche, eine gruppengerichtete Verfolgung der Tamilen (vgl. UA S. 42 ff.). Damit ist indessen nicht geklärt, ob auch in den weiterhin umkämpften Gebieten im Norden und Osten Sri Lankas eine hinreichende Sicherheit für tamilische Volkszugehörige vor erneuten Übergriffen besteht. Der Senat kann auch insoweit nicht abschließend entscheiden; auf die von der Beklagten angeführte spätere Rechtsprechung des Berufungsgerichts (Urteil vom 16. Mai 1997 - 12 L 1839/97 - mit Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 21. April 1997 - 12 L 1734/96 -) kann im vorliegenden Revisionsverfahren nicht abgestellt werden. Die Prüfung, ob die Klägerin landesweit vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist, muß das Oberverwaltungsgericht daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache nachholen.

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Für den Fall, daß das Berufungsgericht eine landesweite hinreichende Sicherheit der Klägerin verneint und feststellt, daß sie jedenfalls in einigen Landesteilen, vornehmlich im Großraum Colombo, vor erneuter Verfolgung sicher ist, kommt es wiederum darauf an, ob die Klägerin an den in Betracht kommenden Orten einer inländischen Fluchtalternative eine Existenzmöglichkeit finden kann.

15

Da die Sache zur erneuten Entscheidung über den Hauptantrag der Klägerin auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, stellt sich die von der Beklagten angesprochene Frage nicht, ob im Revisionsverfahren über die Hilfsanträge der Klägerin auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG hätte durchentschieden werden können. Der Senat weist aber vorsorglich darauf hin, daß das Berufungsgericht bei einer Stattgabe der Berufung des Beteiligten und Abweisung der Klage nach dem Hauptantrag verpflichtet wäre, über die mit der Berufungszulassung automatisch angefallenen Hilfsanträge zu § 53 AuslG zu entscheiden (vgl. das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

16

Seebass

17

Dr. Bender

18

Hund

19

Krauß

20

Golze