Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1996, Az.: BVerwG 9 B 367.96
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Staatliche Verantwortung für politische Verfolgungshandlungen ; Zurechnung von Folterfällen im srilankischen Staat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 367.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.04.1996 - AZ: 12 L 1626/96
Rechtsgrundlage
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Beschwerde sieht eine Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zunächst darin, daß das Berufungsgericht in seinem in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 6849.94 - ausgeführt habe, der Beigeladene sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als vorverfolgt ausgereister junger Tamile der Altersgruppe von 14 bis 35 Jahren vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher, weil für ihn die Gefahr bestehe, bei den dort stattfindenden groß angelegten Razzien unter die 5 bis 10 % derjenigen zu fallen, die längerfristig inhaftiert und in der Haft menschenrechtswidriger Mißhandlung, insbesondere Folter unterworfen würden. Dabei habe das Berufungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, daß es eine staatliche Verantwortung für politische Verfolgungshandlungen durch Amtswalter bzw. eine staatliche Verfolgung bereits dann annehmen wolle, wenn Folter weiterhin nicht auszuschließen sei, obgleich der Staat dies weder als eigene Strategie verfolge noch billige und auch nicht tatenlos hinzunehmen bereit sei. Das Berufungsgericht habe nämlich in dem in Bezug genommenen Urteil vom 22. Februar 1996 (a.a.O. S. 27 f.) ausgeführt, von der srilankischen Staatsregierung seien nunmehr ernsthafte Anstrengungen unternommen worden, um der Folterpraxis Einhalt zu gebieten (durch erhebliche Strafandrohung für die Anwendung der Folter und daneben disziplinarische Sanktionen sowie Verurteilung zur Entschädigung der Opfer); dieses Bündel an Maßnahmen werde aber nicht kurzfristig dazu führen, daß Folterungen nicht mehr vorkämen, weil mit einer sofortigen und radikalen Änderung einer derart "eingeschliffenen Praxis" nicht gerechnet werden könne. Damit stelle sich das Berufungsgericht in Gegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach welcher ein Staat nur dann für die Handlungen Dritter einschließlich seiner Amtswalter verantwortlich sei, wenn er dagegen nicht schutzbereit sei; ein Versagen des Schutzes in Einzelfällen oder auch ein verzögertes Wirksamwerden staatlicher Gegenmaßnahmen stehe der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und damit dem fehlenden staatlichen und politischen Charakter der Verfolgung nicht entgegen.
Mit dieser Rüge zeigt die Beschwerde im Ansatz zwar zutreffend auf, daß das Berufungsurteil zumindest in der Rechtsanwendung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht zu vereinbaren ist, als es trotz der von ihm selbst festgestellten ernsthaften Schutzbereitschaft und Schutzwilligkeit sowie fehlender Anhaltspunkte für eine entsprechende Schutzunfähigkeit des srilankischen Staates weiterhin denkbare Folterfälle dem srilankischen Staat gleichwohl zurechnen will und die Prüfung unterläßt, ob nicht auch insoweit - wie zu anderen Übergriffen im gleichen Urteil festgestellt - derzeit und künftig nur noch die Gefahr von Exzeßtaten einzelner Amtswalter besteht, die dem Staat nicht als politische Verfolgung zugerechnet werden könnten.
Die Beschwerde setzt sich aber nicht damit auseinander, ob das Berufungsurteil auch in Anbetracht dessen auf der geltend gemachten Divergenz beruht, daß das Oberverwaltungsgericht wohl - was im Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen naheliegt - bereits die Gefahr einer über drei Tage hinausreichenden längerfristigen Inhaftierung (von bis zu drei Monaten; vgl. das insoweit in Bezug genommene Urteil vom 22. Februar a.a.O. UA. S. 26 und 27) ausreichen läßt, um eine mangelnde Sicherheit vor abermaliger politischer Verfolgung anzunehmen. So hat das Oberverwaltungsgericht (a.a.O. UA. S. 28/29) zusammenfassend ausgeführt, es sei festzustellen, daß ein 14- bis 35jähriger Angehöriger der tamilischen Volksgruppe im Großraum C. nicht hinreichend davor sicher sei,
"bei einer der zahlreichen Überprüfungsaktionen der Sicherheitskräfte längerfristig inhaftiert (...), verhört und bei den Verhören menschenrechtswidrig mißhandelt, insbesondere gefoltert zu werden. Für einen 14- bis 35jährigen tamilischen Volkszugehörigen besteht daher (grundsätzlich) keine hinreichende Sicherheit vor (politischer) Verfolgung im Großraum C. (...)".
Im Hinblick auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht feststellen, daß das angefochtene Urteil nicht auf der geltend gemachten Abweichung beruht. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob eine längere Inhaftierung vom Berufungsgericht zu Recht als politische Verfolgung beurteilt wird oder ob eine solche sich nach der Praxis der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden als eine asylrechtlich nicht relevante Maßnahme gegen Personen darstellt, die terorristischer Gewaltakte verdächtig sind.
Soweit im Zusammenhang mit den Darlegungen zum Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf der geltend gemachten Abweichung in der Beschwerde noch ausgeführt wird, es fehle im Urteil "an einer nachvollziehbaren Begründung", weshalb sich die berichteten Verhaftungen "auf die Ethnie der Betroffenen beziehen sollten und nicht auf asylrechtlich unbeachtliche Ansatzpunkte", und darin zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO gesehen wird, verkennt die Beschwerde den Anwendungsbereich des § 138 Nr. 6 VwGO.
Die weiter erhobene Divergenzrüge zu den Anforderungen des wirtschaftlichen Existenzminimums für eine zumutbare Fluchtalternative ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die insoweit angegriffenen Ausführungen finden sich zwar in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 22. Februar 1996 a.a.O. (UA. S. 31 ff.); hierauf verweist das Berufungsgericht in dem hier angegriffenen Urteil indessen nicht. Die Verneinung einer Fluchtalternative - und die Verweisung auf das frühere Urteil - bezieht sich eindeutig lediglich darauf, daß der Beigeladene bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sei. Deshalb kann die Revision auch nicht wegen der insoweit zugleich erhobenen Grundsatzrüge zugelassen werden. Der Senat bemerkt zu der von der Beschwerde angesprochenen Frage allerdings, daß das Berufungsgericht mit seiner im Urteil vom 22.02.1996 a.a.O. vertretenen Auffassung, ein erwerbsfähiger Asylbewerber müsse sich "auf Dauer eine Lebensgrundlage schaffen können, die ihn von öffentlichen und/oder privaten Zuwendungen unabhängig macht, wenn er vor seiner Ausreise über eine solche Grundlage" verfügt habe, mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Einklang steht. Das Berufungsgericht mißversteht den von ihm in Anspruch genommenen Beschluß des Senats vom 24.03.1995 (- BVerwG 9 B 747.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177). Dort hat sich der Senat lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul durch eigene Erwerbstätigkeit ihr Existenzminimum sichern können; die hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts hat der Senat nicht beanstandet. Dabei war, wie in dem Beschluß ausgeführt (a.a.O. S. 55), allerdings davon auszugehen, daß der Kläger jenes Verfahren seinen notwendigen Lebensunterhalt "nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf andere Weise nicht erlangen kann". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet eine zumutbare inländische Fluchtalternative grundsätzlich nur und erst dann aus, wenn ein zu menschenwürdigem Leben erforderliches wirtschaftliches Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative durch keine ihm zumutbare Beschäftigung "oder auf sonstige Weise" gewährleistet ist (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Hund
Dr. Rubel