Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1996, Az.: BVerwG 9 C 170/95
Asylrecht; Gruppenverfolgung; Kurden; Inländische Fluchtalternative
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 170/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 04.01.1995 - 5 A 364/94
- OVG Schleswig 26.04.1995 - 4 L 18/95
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 101, 123 - 134
- DVBl 1996, 1257-1260 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 672 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1996, 1110-1113 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1997, 39 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei und zu den Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative.
Tatbestand:
I.
Der 1950 in Midyat (Provinz Mardin) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. Seine Ehefrau und seine drei Kinder leben noch in Midyat. Der Kläger verließ die Türkei am 9. Juni 1994 über den Flughafen Istanbul und reiste am selben Tag über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 13. Juni 1994 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) trug der Kläger vor, in Midyat sei er Mithinhaber eines Juweliergeschäfts gewesen. Dort hätten die Ladenbesitzer immer wieder ihre Geschäfte geschlossen und die Rolläden heruntergelassen. Auch er habe sich an solchen Aktionen beteiligt. Daraufhin hätten Polizeisondereinheiten und Dorfschützer in den Jahren zwischen 1989 und 1994 insgesamt viermal die Rolläden seines Geschäfts zerstört. Mitglieder der PKK seien 1992 und 1993 insgesamt dreimal zu ihm gekommen, um Geld zu fordern. Er habe es ihnen gegeben, wobei er einerseits die PKK freiwillig unterstützt habe, andererseits aber auch Angst gehabt habe, im Falle der Verweigerung von Geldzahlungen getötet zu werden. Im Oktober 1993 sei er von der Polizei mit zur Wache genommen, zwei Stunden lang festgehalten und geschlagen worden. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, die PKK mit Geld zu unterstützen. Nach anfänglichem Leugnen habe er dies eingestanden. Anklage sei nicht erhoben worden. Die PKK habe in der Folgezeit kein Geld mehr verlangt. Geflohen sei er letztlich, weil sich die allgemeine Situation fortwährend verschlechtert habe. Er habe seinen Laden verkauft, seine Ersparnisse der Familie überlassen und sei dann nach Istanbul gegangen. Dort sei ihm mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland gelungen.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch die des § 53 AuslG vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (im folgenden: Bundesbeauftragter) durch das angefochtene Urteil vom 26. April 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Dem Kläger drohe unabhänging von seinem Einzelschicksal, das der Senat unberücksichtigt lasse, bei einer Rückkehr in die Türkei in den unter Notstandsrecht stehenden südöstlichen Provinzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Seit dem Frühjahr 1992 versuche die PKK mit militärischen Aktionen, die türkischen Sicherheitskräfte zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten zu zwingen. Dagegen setze der türkische Staat in großem Umfang Sicherheitskräfte ein, die u. a. die Bewohner ganzer Siedlungen und Dörfer aus ihren Wohnungen und Häusern vertrieben und diese zerstörten, um der PKK die Unterstützung durch die Bevölkerung zu entziehen. Die Situation in den Notstandsprovinzen werde teilweise als Krieg, teilweise als bürgerkriegsähnlich charakterisiert, wobei allerdings der türkische Staat nie die effektive Gebietshoheit in diesem Bereich - bis auf wenige unzugängliche Regionen - verloren habe. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes seien die Menschenrechte in den betroffenen Provinzen eingeschränkt. In den Berichten sei von einer dramatischen Eskalation der Lage die Rede und davon, daß bei PKK-Aktivitäten alle Bewohner der betroffenen Region der Unterstützung der PKK verdächtigt würden. Eine Grenze zwischen der Bekämpfung des Terrorismus und Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung sei schwer zu ziehen. Den Auskünften könnten Einzelheiten über Straßenkämpfe, Razzien, Festnahmen und insbesondere Zwangsräumungen von Dörfern entnommen werden. Es werde von Eigentumszerstörungen, Freiheitsberaubungen, Mißhandlungen, Tötungen und Zwangsevakuierungen berichtet. Mittlerweile seien im Südosten der Türkei rund 1300 von 12 000 Dörfern zerstört worden; im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen komme es weiterhin zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung. Die Äußerungen anderer Gutachter sprächen durchgängig seit Mitte 1993 dieselbe Sprache. Amnesty international berichte von einer massiven Gefährdung der kurdischen Bevölkerung durch die Maßnahmen der Sicherheitskräfte; 1, 5 Millionen Menschen seien seit Sommer 1993 betroffen. Zwischen Guerillakämpfern und Nichtbeteiligten werde nicht mehr unterschieden. Aufgrund der großen Zahl der Übergriffe müsse von einer systematischen Verfolgung gesprochen werden.
Der Senat habe keinen Zweifel, daß sich aus dem geschilderten Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte eine gegen die kurdische Bevölkerung im Südosten der Türkei gerichtete staatliche Gruppenverfolgung ergebe. Die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte gingen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig sei. Sie seien als bloßer Gegenterror zu werten, der - neben der Bekämpfung des Terrorismus - auch darauf ausgerichtet sei, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Aus den zahlreichen Vorkommnissen während der Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ergebe sich eine derartige Verfolgungsdichte, daß jedem kurdischen Volkszugehörigen in den Notstandsprovinzen akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal drohe. Dies folge insbesondere aus der Tatsache, daß in den letzten Jahren Hunderte von kurdischen Dörfern zwangsweise geräumt worden seien und die Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffe in ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit und Freiheit erlitten hätten. Selbst wenn derartige Maßnahmen an vorangegangene Aktionen der PKK angeknüpft haben sollten, was durchaus nicht unzweifelhaft sei, lasse sich daraus nicht der Schluß ziehen, daß es sich hierbei um zwar relativ häufige, letzten Endes aber doch nicht so dicht gestreute Aktionen handele, daß für die dortige Bevölkerung insgesamt eine konkrete Gefährdung bestehe. Zum einen sei der Umfang und die Intensität dieser Maßnahmen zu groß, zum anderen lasse sich in keinem Fall voraussehen, in welchem Bereich die nächste Aktion der türkischen Sicherheitskräfte stattfinden werde. Kein kurdischer Bewohner dieser Gebiete könne darauf hoffen, daß er bzw. sein Dorf oder seine Stadt von asylrelevanten Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte verschont blieben. Jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde müsse jederzeit damit rechnen, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe zu werden. Mit seiner Einschätzung weiche der Senat nicht von der Rechtsprechung der meisten anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe ab, die diese Frage bisher offengelassen hätten.
Im Gegensatz zu der Auffassung anderer Oberverwaltungsgerichte sei der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß kurdischen Volkszugehörigen, die aus den Notstandsprovinzen stammten und dort bis vor einiger Zeit gelebt hätten, in den übrigen Landesteilen der Türkei keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Finde politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaates statt, so komme eine Asylanerkennung nur dann in Betracht, wenn dem jeweiligen Asylbewerber in seinem Heimatstaat keine zumutbare Zuflucht zur Verfügung stehe. Dabei sei der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Eine inländische Fluchtalternative scheide danach schon dann aus, wenn der Asylbewerber an dem in Betracht kommenden Ort vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sei. So sei es hier. Zwar gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß kurdische Volkszugehörige, auch wenn sie aus den Notstandsprovinzen stammten, überall in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu erwarten hätten. In den Städten im Westen der Türkei lebe seit Jahrzehnten eine große Zahl von Kurden in friedlich assimiliertem Zustand, ohne von Sicherheitskräften erheblich belästigt zu werden. Dies gelte auch für solche kurdischen Volkszugehörigen, die aus den Gebieten im Südosten der Türkei erst in jüngerer Zeit in die Städte im Westen zugewandert seien. Soweit Belästigungen und Repressalien vorkämen, erreichten sie nicht ein solches Ausmaß, daß sie unter Anlegung des allgemeinen Prognosemaßstabs politische Verfolgung befürchten ließen.
Hinreichend sicher seien aber nur die sogenannten assimilierten Kurden. Darunter verstehe der Senat solche kurdischen Volkszugehörigen, die in anderen Landesteilen außerhalb der angestammten (ursprünglichen) Siedlungsgebiete der Kurden geboren oder aufgewachsen seien oder dort schon geraume Zeit vor Ausbruch der Auseinandersetzungen zwischen. der PKK und den türkischen Sicherheitskräften gelebt hätten.
Anders verhalte es sich indes jedenfalls in bezug auf solche kurdischen Volkszugehörigen, die in einer der Notstandsprovinzen geboren und erst nach Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen in andere Landesteile gezogen seien bzw. noch in den Notstandsprovinzen lebten oder - wie der Kläger - unmittelbar aus den Notstandsgebieten geflohen seien. Kurden könnten nur in den Gebieten leben, in denen sich bisher schon in nennenswertem Umfang andere Kurden angesiedelt hätten, so daß sie auf Hilfe hoffen könnten. Das seien für Kurden aus dem Südosten der Türkei nur die Städte in der Westtürkei, nicht hingegen das flache Land. Die Vertreibungssituation habe deshalb dazu geführt, daß Kurden aus dem Südosten in den explosionsartig gewachsenen sog. Gecekondu-Vierteln der Städte im Westen lebten. Diese Viertel würden indessen durch die türkischen Sicherheitskräfte besonders intensiv überwacht. Hier fänden regelmäßig Razzien und Verhaftungswellen statt, wobei von Verhaftung die Kurden betroffen seien, die - erkenntlich an ihrem Personalausweis (Nüfus) - aus den Notstandsprovinzen stammten. Darüber hinaus griffen die türkischen Sicherheitskräfte bei kurdischen Feierlichkeiten und ähnlichen Anlässen wiederholt ein und nähmen die Teilnehmer fest. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zwischen 6 und 10 Millionen assimilierter Kurden im Westen der Türkei weitgehend unbehelligt lebten, ergebe sich insbesondere aus den neueren Auskünften für zugewanderte Kurden aus dem Südosten der Türkei eine Gefährdungssituation, die eine Verfolgung zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten, aber auch nicht hinreichend sicher ausschließen lasse.
Von allen sachverständigen Stellen bewerte lediglich das Auswärtige Amt die Situation durchgängig anders. Dessen Stellungnahmen und Auskünften könne aber nicht entnommen werden, daß zwischen der Situation der sog. assimilierten Kurden und der erst in letzter Zeit zugewanderten Kurden differenziert werde. Der Senat folge daher den Ausführungen und Einschätzungen der anderen Gutachter. Da Grundlage der Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte die Bekämpfung der PKK und die vermutete Sympathie der kurdischen Bevölkerung im Südosten der Türkei für diese Organisation sei, hätten die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse an der Verfolgung dieses Teils der Bevölkerung, wo und wann immer es zu PKK-Aktivitäten komme oder diese zu erwarten seien. Wenn die Abwanderungsbewegung aus dem Südosten der Türkei in die Städte des Westens weiter anhalte, wofür alles spreche, so müsse man davon ausgehen, daß die bisher auf den Südosten beschränkten Aktivitäten der PKK und die dort auftretenden Probleme zunehmen und sich, wenn auch möglicherweise in anderer Qualität, in den Westen der Türkei verlagern würden. Bereits jetzt bestehe in den mit überwiegend von Kurden aus dem Südosten bevölkerten Vierteln eine hohe Gefahr der Verhaftung mit längeren Gefängnisaufenthalten. Diese Situation werde sich danach in Zukunft noch verschärfen. Bei der Frage, in welchem Verhältnis die Zahl der geschilderten Fälle zu der Gesamtzahl der betroffenen Gruppe stehe, sei nicht auf die Zahl der insgesamt im Westen der Türkei lebenden Kurden abzustellen. Es komme vielmehr nur auf die in den letzten Jahren aus dem Südosten zugewanderten Kurden an. Der Senat sei danach davon überzeugt, daß Kurden, die erst in letzter Zeit aus den Notstandsgebieten im Südosten der Türkei in die Städte des Westens zugewandert seien, dort vor asylerheblichen Übergriffen der Sicherheitskräfte nicht hinreichend sicher seien.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er hat sie im wesentlichen damit begründet, daß das Berufungsgericht eine regionale Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen angenommen habe, ohne die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte in einer den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügenden Weise festzustellen. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer inländischen Fluchtalternative. Das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen an die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Eine nachvollziehbare Begründung für die Behauptung, daß Kurden im Westen der Türkei vor politischer Verfolgung nicht sicher seien, enthalte das Berufungsurteil nicht.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang, soweit das Berufungsgericht eine Gruppenverfolgung aller Kurden in den Notstandsgebieten der Türkei bejaht und eine inländische Fluchtalternative für den Kläger verneint hat. Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat dem Kläger ohne Prüfung seines individuellen Verfolgungsvortrags Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen mit der Begründung, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland zumindest in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen im Südosten der Türkei eine an seine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende staatliche Gruppenverfolgung, welche auch schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 1994 stattgefunden habe. Eine hinreichend sichere Zuflucht könne er in den hierfür allein in Betracht kommenden Armenvierteln, den sog. Gecekondu-Vierteln, der Großstädte in der Westtürkei nicht finden. Beide Annahmen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand; sie werden insbesondere von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.
Auf das Individualgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG kann sich nur berufen, wer selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat. Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers - wie hier im Falle des Klägers nach der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaats, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. zuletzt BVerwGE 96, 200 m. w. N. unter Bezugnahme auf BVerfGE 83, 216). Diese Gefahr einer Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche erst die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür muß eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, daß sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten läßt (BVerwGE 96, 200 (203) [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]). Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auch zu der Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG a.a.O. S. 206). Bei unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung gilt hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz nichts anderes; der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (BVerwG a.a.O. S. 204). Die festgestellten asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen müssen die Opfer ferner gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen. Auch die staatliche Verfolgung von Taten, die - wie separatistische Aktivitäten - aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann deshalb politische Verfolgung sein. Wenn ein Staat eine ganze Bevölkerungsgruppe - wie nach der Auffassung des Berufungsgerichts in den Notstandsprovinzen der Türkei - pauschal des Separatismus verdächtigt und sie - objektiv gesehen - nur deswegen und ohne Feststellung einer konkreten Beteiligung an separatistischen Aktivitäten bekämpft, so kann sich dies als eine sowohl an die vermutete politische Überzeugung als auch an die Ethnie anknüpfende Verfolgung der gesamten Volksgruppe darstellen (vgl. BVerwG a.a.O. S. 205).
Gemessen an diesen Grundsätzen reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung aller kurdischen Volkszugehörigen in den Notstandsgebieten der Türkei nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der Kläger kurdischer Volkszugehöriger ist (zu den insoweit auftretenden Schwierigkeiten vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -) und daß er aus der unter Notstandsrecht stehenden Provinz Mardin stammt, also zum Kreis derjenigen Personen zählt, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts seit dem Frühjahr 1992 im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung durch den türkischen Staat ausgesetzt sind. Das Berufungsgericht hat jedoch im Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung ersichtlich den rechtlichen Ansatz zugrunde gelegt, daß es zur Bestimmung der "Verfolgungsdichte" nicht auf eine Relation der festgestellten Eingriffshandlungen zur Größe der verfolgten Gruppe ankommt, und deshalb eine entsprechende Prüfung unterlassen. Bereits aus diesem Grund ist das Berufungsurteil mit Bundesrecht nicht vereinbar. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen insbesondere dazu treffen müssen, wie viele Personen die als verfolgungsgefährdet angesehene kurdische Bevölkerung in den Notstandsgebieten (ca. 4 Millionen nach den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amts) umfaßt.
Das Berufungsgericht wird ferner seine Feststellungen sowohl zum Ausmaß als auch zur asylerheblichen Intensität und Gerichtetheit der von ihm zugrundegelegten Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte auf die kurdische Zivilbevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten näher darlegen und belegen müssen, um die zur Bestimmung der "Verfolgungsdichte" nötige ungefähre Größenordnung stattgefundener Verfolgungsschläge zu ermitteln und in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen setzen zu können. Das ist bisher nicht geschehen. Das Berufungsurteil enthält keine Angaben darüber, wie hoch der Anteil der verfolgten Personen in den Städten der Notstandsgebiete ist. In den Entscheidungsründen des angefochtenen Urteils ist lediglich davon die Rede, daß im Südosten der Türkei ungefähr 1300 von insgesamt 12 000 Dörfern von den türkischen Sicherheitskräften zerstört worden seien. Ferner sollen nach Auskünften von Amnesty International seit Sommer 1993 ca. 1,5 Millionen Menschen von Übergriffen der Sicherheitskräfte betroffen worden sein. Beide Zahlenangaben sind nicht geeignet, die erforderliche Verfolgungsdichte realitätsgerecht zu belegen. Die Feststellung der Räumung und Zerstörung von 1300 Dörfern (nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Dezember 1995 von inzwischen ca. 2000 Ortschaften) ist trotz der mitgeteilten Begleitumstände (Eigentumszerstörungen, Freiheitsberaubungen, Mißhandlungen, Tötungen und Zwangsevakuierungen) nicht ausreichend. Obwohl die herangezogenen Erkenntnismittel detaillierte Tatsachen anführen, fehlen Angaben dazu, wie viele Personen von den unterschiedlich schweren Eingriffen in welchem Zeitraum jeweils betroffen waren. Soweit das Berufungsgericht ohne nähere Angaben auf "Eigentumszerstörungen" und "Zwangsevakuierungen" abstellt, hätte es sich außerdem damit auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit diese Maßnahmen überhaupt die nötige asylerhebliche Eingriffsintensität aufweisen. Die Wiedergabe von Aussagen in Berichten von Amnesty International - einschließlich der darin enthaltenen Einschätzung, daß "Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Festnahmen und Folter in Haft, teilweise mit Todesfolge ... massiv" vorkämen - kann eigene, vom Tatsachengericht selbst nach Sichtung und Bewertung des gesamten Erkenntnismaterials getroffene Feststellungen nicht ersetzen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich auch nicht die eigene tatrichterliche Überzeugung des Berufungsgerichts entnehmen, daß es - entsprechend den angeführten Berichten von Amnesty International - seit Sommer 1993 in den Notstandsprovinzen zu asylerheblichen Eingriffen gegenüber 1,5 Millionen Kurden gekommen ist. Die vom Berufungsgericht vorgenommene zusammenfassende Bewertung, aus den geschilderten zahlreichen Vorkommnissen ergebe sich die nötige Verfolgungsdichte, beruht danach auf einer unzureichend festgestellten und belegten Tatsachengrundlage.
Das Berufungsurteil enthält ferner im Hinblick auf wesentliche Teile des zugrundegelegten Verfolgungsgeschehens keine ausreichenden Feststellungen und Bewertungen zur "Gerichtetheit" des Vorgehens der Sicherheitskräfte in Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen. Im Ansatz ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Gruppenverfolgung "wegen" der kurdischen Volkszugehörigkeit schon dann in Betracht kommt, wenn sich die Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer äußerlich erkennbaren Gerichtetheit als Verfolgungsmaßnahmen darstellen, welche maßgeblich auf einem pauschalen Verdacht der Unterstützung separatistischer und terroristischer Aktivitäten der PKK oder gar einer Beteiligung hieran beruhen. Ob dies der Fall ist, hängt von der Feststellung und Beurteilung entsprechender Tatsachen ab (vgl. BVerwGE 96, 200 (205) [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]). Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob und inwieweit die staatliche Friedensordnung in dem Gebiet aufgehoben ist, in dem die vom Staat zur Erhaltung oder Wiedergewinnung seiner Einheit bekämpften separatistischen Kräfte agieren. Die Asylerheblichkeit der zur staatlichen Gegenwehr eingesetzten Mittel hängt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entscheidend auch davon ab, ob die allgemeine Situation in dem umkämpften Territorium als offener Bürgerkrieg oder als sog. Guerilla-Bürgerkrieg zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 80, 315 (340 f.)). Hat der Staat - wie beim offenen Bürgerkrieg - die effektive Gebietsgewalt bereits vollständig verloren, sind militärische Aktionen zu deren Wiedererlangung grundsätzlich erst dann asylerheblich, wenn sie in blinden Gegenterror oder in die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen ausarten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind. Hat der Staat dagegen - wie insbesondere bei einem Guerilla-Bürgerkrieg - seine territoriale Gebietsmacht nicht oder nur zum Teil verloren, so tritt ein Zwischenzustand ein, in dem der Staat aber überfordert sein kann, mit den herkömmlichen Abwehrmitteln des Polizei- und Strafrechts zu reagieren, und deshalb auch militärisch-kriegerische Mittel einsetzt. Dann muß er sich bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der gegnerischen Kräfte auf das beschränken, was zur Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderlich ist (vgl. BVerfGE 80, 315 (341) und BVerfG, Kammer-Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 - NVwZ 1994, 478 = InfAuslR 1994, 156). Handlungen der Sicherheitskräfte gegen die unbeteiligte Zivilbevölkerung, die über das erforderliche Maß der Gegenwehr hinausgehen, können unter solchen Umständen bereits politische Verfolgung sein. Das Berufungsgericht hätte deshalb klären müssen, wie die Lage in den Notstandsprovinzen der Türkei zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt einzuschätzen ist. Das hat es nicht getan. E hat vielmehr lediglich mitgeteilt, die Situation werde "teilweise als Krieg, ... teilweise jedenfalls als bürgerkriegsähnlich" charakterisiert, "wobei allerdings der türkische Staat die effektive Gebietshoheit in diesem Bereich - bis auf wenige unzugängliche Regionen, die von der PKK beherrscht werden - nie verloren" habe. Nach diesen Ausführungen bleibt offen, welchen Zustand das Berufungsgericht als festgestellt ansieht. Aus seinen weiteren Erwägungen wird deutlich, daß es jedenfalls nicht von einem offenen Bürgerkrieg ausgehen will.
Das Berufungsgericht hat auch nicht mit der erforderlichen Schärfe herausgearbeitet, ob die einzelnen Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte an asylrechtlich erhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen. Es meint zwar, eine hinreichend dichte Verfolgungsgefahr ergebe sich "insbesondere aus der Tatsache, daß in den letzten Jahren Hunderte von kurdischen Dörfern durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt" gewesen seien. Die asylrechtliche Gerichtetheit der damit angesprochenen Übergriffe kann aber nicht mit der anschließend gegebenen Begründung pauschal bejaht werden, daß das Verfolgungsgeschehen bei der Zwangsevakuierung kurdischer Dörfer in den Notstandsprovinzen selbst dann zu berücksichtigen sei, "wenn derartige Maßnahmen an vorangegangene Aktionen der PKK angeknüpft haben mögen, was durchaus nicht unzweifelhaft" sei. Ein Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus Anlaß konkreter Aktionen der PKK kann nicht von vornherein mit einem Einschreiten gegen die kurdische Zivilbevölkerung wegen eines pauschalen Separatismusverdachts gleichgesetzt werden. Zur Feststellung der asylrechtlichen Gerichtetheit der Übergriffe bedarf es insoweit der tatrichterlichen Feststellung und Bewertung, ob und gegebenenfalls inwieweit übermäßige Reaktionen vorliegen, welche nur so erklärbar sind, daß der türkische Staat mit seinen Gegenmaßnahmen die kurdische Zivilbevölkerung überschießend unter den Druck brutaler Gegengewalt setzt (zu entsprechenden Anhaltspunkten vgl. etwa auch VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 1994 - A 12 S 698/92 - und Urteil vom 17. Januar 1995 - A 12 S 64/92 - sowie OVG Münster, Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - und Urteil vom 11. März 1996 a.a.O.).
Bei seiner erneuten Bewertung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach den Feststellungen anderer Oberverwaltungsgerichte die Zwangsevakuierungen im Regelfall solche Dörfer betreffen, die von der PKK als Operations- und Versorgungsbasen genutzt werden und die meist am Rande des Rückzugsgebiets der PKK, insbesondere am Fuß hoher Berge liegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Januar 1995 a.a.O.). Auch wird sich das Berufungsgericht damit befassen müssen, daß zumindest nicht eindeutig ist, ob bei der Zwangsevakuierung und Zerstörung von Dörfern auch völlig unverdächtige kurdische Bewohner asylerheblich in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 30. Januar 1995 a.a.O. und Urteil vom 11. März 1996 a.a.O.). Ob sich der pauschale Separatismusverdacht ferner gegen alle in den Notstandsprovinzen lebenden Kurden in gleicher Weise und mit denselben Folgen richtet, ist schließlich auch deshalb nicht unzweifelhaft, weil es an Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dazu fehlt, wie die türkischen Sicherheitskräfte gegen die Mehrheit der heute wohl nicht mehr in den Dörfern, sondern in Städten lebenden Bevölkerung vorgehen.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zur Vermeidung von Mißverständnissen festzuhalten, daß die vom Berufungsgericht als regelmäßige Begleiterscheinung der Zwangsevakuierung von Dörfern bezeichneten schwerwiegenden Eingriffe in Leib und Leben sowie übermäßige Freiheitsbeschränkungen individuelle politische Verfolgung indizieren, die ihrerseits nicht pauschal mit der Begründung verneint werden darf, die Zwangsräumungen dienten der Bekämpfung der PKK. Gleichwohl läßt sich im Ergebnis auf der zu schmalen Tatsachengrundlage des Berufungsurteils, die das Revisionsgericht nicht von sich aus erweitern kann (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), eine Gruppenverfolgung aller Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei nicht annehmen, zumal da das Oberverwaltungsgericht auch nicht etwa ein - die Feststellung der Verfolgungsdichte ersetzendes - staatliches Verfolgungsprogramm im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen hat.
Von seinem gegenteiligen Ausgangspunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht weiter geprüft, ob der danach bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise von Gruppenverfolgung bedrohte und deshalb vorverfolgt ausgereiste Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in anderen Landesteilen eine zumutbare Zuflucht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt nach der Rechtsprechung voraus, daß der Verfolgte an einem sonstigen Ort in seinem Heimatland vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und daß ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. grundlegend BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwGE 85, 139 (145 f.) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]; stRspr). Wer vor politischer Verfolgung geflohen ist, muß sich mit anderen Worten nur auf einen solchen innerstaatlichen Zufluchtsort verweisen lassen, an dem er vor abermals einsetzender Verfolgung bei Anlegung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs sicher ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine wiederholte Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u. a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143; Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 62.91 - NVwZ 1993, 191; Beschluß vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - InfAuslR 1996, 29). Für die Verneinung einer zumutbaren Fluchtalternative genügt hingegen nicht jede (noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; auch muß die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Leitet der Asylsuchende seine Betroffenheit aus einer ihm drohenden Gruppenverfolgungsgefahr ab, so kann die "reale" Möglichkeit neuerlicher Nachstellungen durch den Verfolgerstaat am Ort einer inländischen Fluchtalternative nur dann bejaht werden, wenn sich die mangelnde Sicherheit aus dem festgestellten Schicksal von Gruppenmitgliedern ableiten läßt. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht allein auf die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, sondern die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen.
Dem Berufungsurteil läßt sich nicht eindeutig entnehmen, daß das Oberverwaltungsgericht diese Maßstäbe in vollem Umfang und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt und angewandt hat. Das Berufungsgericht führt zwar aus, den Berichten und Einschätzungen einiger Gutachter sei - entgegen der Bewertung durch das Auswärtige Amt - zu entnehmen, daß Kurden, die in den letzten Jahren nach Ausbruch der Kämpfe mit der PKK in die sog. Gecekondu-Viertel der Großstädte im Westen der Türkei aus dem Südosten (Notstandsprovinzen und angrenzende herkömmliche kurdische Siedlungsgebiete) zugewandert seien, "in einer größeren Zahl von Fällen Verhaftungen anläßlich von Razzien oder aus anderen ... Anlässen" (kurdische Feierlichkeiten und Feste) ausgesetzt gewesen seien, "wobei in der Türkei die Gefahr der Folter im Polizeigewahrsam immer gegeben" sei. Auch bestehe die Gefahr eines zunehmenden Verfolgungsinteresses des türkischen Staates gegenüber diesem Personenkreis, wenn sich die schon heute festzustellenden PKK-Aktivitäten in den Kurdenvierteln verstärken würden. Dies führe angesichts der bereits jetzt in den Kurdenvierteln bestehenden hohen Gefahr von Verhaftungen mit längerem Gefängnisaufenthalt und damit verbundenen Mißhandlungen und Folterungen "bei einer Ableitung der maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte aus dem Gedanken der Zumutbarkeit dazu, die Situation im Interesse der Asylsuchenden eher vorsichtig einzuschätzen" und deshalb letztlich zur Verneinung einer hinreichenden Sicherheit. Bei der Überprüfung der Frage, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis die geschilderten, nicht vereinzelt gebliebenen Fälle von Übergriffen "zu der Gesamtzahl der betroffenen Gruppe" stünden, dürfe nicht auf die Zahl der insgesamt im Westen der Türkei lebenden (ca. 6-10 Millionen) Kurden abgestellt werden, sondern dürften nur die in den letzten Jahren aus dem Südosten zugewanderten Kurden in den Blick genommen werden.
Damit läßt sich aber eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht rechtsfehlerfrei verneinen. Zutreffend ist allerdings die Ansicht, daß bei der Prüfung der Verfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere Landesteile ausgewichenen Mitglieder der gefährdeten Gruppe abzustellen ist, also eine neuerliche Verfolgungsgefahr nicht allein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden kann, daß insgesamt ca. 6-10 Millionen Kurden außerhalb des Südosten der Türkei weitgehend friedlich und unbehelligt leben können. Das Berufungsgericht versäumt es jedoch, die Zahl der zugewanderten Kurden aus dem Südosten mitzuteilen und Angaben dazu zu machen, wie viele davon aus den Notstandsprovinzen stammen und deshalb - wie der Kläger - der verfolgten Gruppe angehören. Es wird auch nicht näher dargelegt, welche Einzelfälle die in Bezug genommenen Gutachten betreffen, in denen es außerhalb der Notstandsgebiete zu Übergriffen des türkischen Staates gegenüber kurdischen Volkszugehörigen aus dem Südosten gekommen ist, und ob auch insoweit ein pauschaler Separatismusverdacht in Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit (und nicht etwa konkrete anlaßbezogene Verdachtsmomente) zumindest mitursächlich gewesen ist. Woraus sich die angenommene "hohe Gefahr der Verhaftung mit längerem Gefängnisaufenthalt und damit verbundenen Mißhandlungen und Folterungen" im einzelnen ergeben soll, wird weder hinreichend festgestellt noch belegt. Hierauf kann indessen zumal vor dem Hintergrund der entgegengesetzen Einschätzung des Auswärtigen Amts zur Verfolgungssicherheit von Kurden im Westen der Türkei nicht verzichtet werden (vgl. zur entsprechenden Bewertung aller anderen Oberverwaltungsgerichte etwa: VGH Mannheim, Urteile vom 14. Dezember 1995 - A 12 S 2279/93 - und vom 17. Januar 1995 a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 23. August 1995 - OVG Bf V 88/89 -; OVG Lüneburg, Urteile vom 31. März 1995 - 11 L 6265/91 - und vom 23. November 1995 - 11 L 6076/91 -; VGH Kassel, Urteile vom 20. Februar 1995 - 12 UE 1658/94 - und vom 17. Juli 1995 - 12 UE 2621/94 -; OVG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 - und OVG Münster, Beschluß vom 30. Januar 1995 a.a.O. und Urteil vom 11. März 1996 a.a.O.).
Das Berufungsgericht hat die mangelnde Verfolgungssicherheit außerdem letztlich nur damit begründet, daß der türkische Staat auf Kurden aus dem Südosten in den sog. Gecekondu-Vierteln der Großstädte im Westen der Türkei besonders zugreife. Es hat damit die erforderliche Prüfung, ob für den Kläger in anderen Landesteilen eine zumutbare Zuflucht besteht, auf diese Elendsviertel beschränkt, ohne eine ausreichende Begründung dafür zu geben, warum eine Zufluchtsmöglichkeit in allen anderen Bereichen und Gegenden ausscheidet. Der Hinweis darauf, "daß für Kurden aus dem Südosten der Türkei die Gebiete, in denen sie in der Westtürkei überhaupt existieren können, nur die Städte, nicht hingegen das flache Land" seien, und daß sich dies aus der "übereinstimmenden Auffassung aller Gutachter, die sich zu diesem Thema geäußert haben", ergebe, reicht hierfür nicht aus. Dies ist ohne Nennung der Quellen und ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar und nicht nachprüfbar. Andere Oberverwaltungsgerichte sehen sehr wohl eine Existenzmöglichkeit für Kurden außerhalb der Gecekondu-Viertel der Großstädte, etwa in anderen Städten, insbesondere in den Touristenregionen entlang des Mittelmeers und des Schwarzen Meers (vgl. etwa OVG Münster, Beschluß vom 30. Januar 1995 a.a.O. und Urteil vom 11. März 1996 a.a.O.). Auch hierzu wird sich das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung äußern und entsprechende eigene tatrichterliche Feststellungen treffen müssen.
Entgegen der in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Auffassung des Klägervertreters kann dem Berufungsurteil ferner nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht über die mangelnde Verfolgungssicherheit hinaus auch deshalb Bedenken gegen eine zumutbare Zuflucht in anderen Landesteilen gehegt hätte, weil dort die wirtschaftliche Existenzgrundlage für zugewanderte Kurden aus dem Südosten generell fraglich sei. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht; die anderen Oberverwaltungsgerichte gehen in den zitierten Urteilen von einer - wenn auch sehr bescheidenen - Existenzmöglichkeit der Kurden außerhalb der Notstandsgebiete aus.
Der Senat kann auf der Grundlage des Berufungsurteils nicht selbst abschließend entscheiden, ob der Kläger in seiner Heimat der Gefahr einer auch an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt ist und ob er ggf. in anderen Landesteilen der Türkei eine zumutbare Zuflucht finden kann. Im Revisionsverfahren kann auch nicht geklärt werden, ob dem Kläger wegen des bisher vom Berufungsgericht ungeprüft gebliebenen Vortrags zu einem individuellen Verfolgungsschicksal Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren ist.