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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1989, Az.: BVerwG 3 C 63.87

Abgabenerhebung; Abgabenhöhe; Behördliche Ermessensentscheidung; Bemessungsgrundlage; Verteilung der Referenzmengen; Junglandwirte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 63.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 20.11.1986 - AZ: 7 K 86. 1033
VGH Bayern - 27.07.1987 - AZ: 9 B 87. 00545

Fundstellen

  • AgrarR 1990, 116-118
  • DÖV 1990, 534 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1989, 305-307

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es bleibt offen, ob es dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung widerstreitet, wenn die Höhe der Abgabe unter Umständen von einer behördlichen Ermessensentscheidung über die Bemessungsgrundlage abhängt.

  2. 2.

    Die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Verteilung der Referenzmengen nach § 6 Abs. 8 MGVO (Bayer. Staatsanzeiger 1985 Nr. 51/52 Seite 10) widerspricht in ihrem die Junglandwirte betreffenden Teil weder dem Gemeinschaftsrecht noch dem nationalen Recht.

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der revisionsführende Kläger begehrt vom beklagten Land gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 der Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBl. I S. 1227), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1989 (BGBl. I S. 519) - MGVO -, eine Bescheinigung über eine zusätzliche Referenzmenge für Milch.

2

Der Kläger ist Junglandwirt und bewirtschaftet in ... einen von ihm im November 1984 übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb mit 21,09 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, wovon 14,48 ha zugepachtet sind. Der Grünlandanteil beträgt 5,09 ha. Sein Jahreseinkommen aus der Landwirtschaft betrug 37.961 DM, zusätzlich verdiente er als Bauarbeiter 22.640 DM. Der Kläger verfügte über eine Anlieferungs-Referenzmenge von 47.000 kg.

3

Der Kläger beantragte im Dezember 1985 unter Bezugnahme auf einen Antrag vom Januar 1985, die "Erteilung einer Bescheinigung über die Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 in der jeweils geltenden Fassung." Zur Begründung gab er an, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich verschlechtert, da er seinen Arbeitsplatz um der Landwirtschaft willen aufgegeben habe.

4

Am 31. Januar 1986 wiederholte er seinen Antrag und führte zur Begründung aus: Wegen des Baues eines Wohnhauses und einer Maschinenhalle sowie wegen der Anschaffung eines Schleppers, eines Pfluges und eines Kippers in den Jahren 1984/85 habe er noch Schulden in Höhe von 43.280 DM. Für das Jahr 1986 habe er vor, seinen Rinderstall um 27 Plätze zu erweitern und einen Ladewagen zu kaufen. Um seinen landwirtschaftlichen Betrieb fortführen zu können, benötige er eine zusätzliche Referenzmenge von 20.000 bis 30.000 kg Milch.

5

Mit Bescheid vom 8. April 1986 erteilte die Regierung von ... dem Kläger eine Bescheinigung über eine zusätzliche Anlieferungs-Referenzmenge von 6.800 kg.

6

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Regierung von ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides insofern aufzuheben, als ihm eine über 6.800 kg hinausgehende zusätzliche Referenzmenge verweigert worden sei, und den Beklagten zu verpflichten, ihm nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 MGVO eine Bescheinigung über eine zusätzliche Referenzmenge von mindestens 20.000 kg zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. November 1986 unter Abweisung der Klage im übrigen die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit keine über 6.800 kg hinausgehende Referenzmenge bescheinigt worden ist, und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt: Der Hauptantrag sei unbegründet, weil weder die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 noch § 6 Abs. 8 MGVO dem Kläger einen Anspruch auf eine bestimmte Referenzmenge einräume. Der Hilfsantrag sei aber begründet, da der Kläger einen Anspruch darauf habe, daß über seinen Antrag nochmals nach Kriterien entschieden werde, deren wesentliche Grundaussagen vorher vom Normgeber selbst getroffen worden seien. Das gebiete bereits Art. 4 Abs. 1 c VO (EWG) Nr. 857/84, sei aber bisher noch nicht geschehen. Es sei Sache der Bundesrepublik Deutschland, die zur Umsetzung der EG-Norm notwendigen Vorschriften zu vervollständigen. Sobald diese Vorschriften vorlägen, werde die Regierung über den Antrag des Klägers nochmals zu entscheiden haben.

8

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Bundesrepublik Deutschland habe die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung ausgeschöpft, indem sie die Verteilung der zusätzlichen Referenzmengen an die Erzeuger auf die Bundesländer delegiert habe. Der Delegation stünden weder Gemeinschaftsrecht noch nationales Recht entgegen. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verpflichte den Bund nicht, in § 6 Abs. 8 MGVO zu regeln, nach welchen strukturellen Gesichtspunkten die zusätzlichen Referenzmengen verteilt werden müßten. Die Vergabe zusätzlicher Referenzmengen nach § 6 Abs. 8 MGVO berühre keinen grundrechtsrelevanten Bereich.

9

Der Kläger hat das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Versagung der erforderlichen Milchkontingente wirke sich bei ihm als totales rechtliches Verbot der Grundstücksnutzung und damit als entschädigungslose Enteignung aus. Die Mengenregelung sei auch deshalb verfassungswidrig, weil die Gebote der Übergangsgerechtigkeit nicht beachtet worden seien. Es gehe nicht wie im Subventionsrecht nur um Begünstigungen, sondern um die Teilnahme an einem bestimmten Marktbereich.

10

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juli 1987 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er ausgeführt: Die Verteilung von Milchquoten nach der sogenannten Ermessensklausel unterliege dem Vorbehalt des Gesetzes. Diesem Erfordernis werde durch die Vorschriften des Art. 3 Nr. 2 und des Art. 4 Abs. 1 c der VO (EWG) Nr. 857/84 hinreichend Rechnung getragen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erfolgreiche Umstrukturierung der Milcherzeugung" gewinne durch weitere gemeinschaftsrechtliche und nationale Rechtsvorschriften Konturen. Es entspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Gesetzesvorbehalt, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die Vollzugsmodalitäten durch Verwaltungsrichtlinien konkretisierten und dadurch einen Verwaltungsvollzug gewährleisteten, der den Anforderungen an die Gleichbehandlung wesentlich gleicher Fälle genüge. Der angegriffene Bescheid des Beklagten weise jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides eine ausreichende Begründung auf. Für eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bestünden keine Anhaltspunkte.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision. Der Kläger rügt die Verletzung von § 86 VwGO, Art. 39 und 40 EWG-Vertrag, Art. 3, 12, 14 und 108 GG, der VO (EWG) Nr. 856/84, der VO (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung. Er trägt ergänzend vor, das Berufungsgericht überziehe den Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und übersehe, daß für die meisten kleinen und mittleren Grünlandbetriebe in Bayern keine ausreichende Härtefallregelung nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung bestehe. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1987 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zurückzuweisen.

12

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren, stellt keinen Antrag und führt aus, die im Gemeinschaftsrecht niedergelegten Vorgaben des Art. M Abs. 1 c VO (EWG) Nr. 857/84 seien bei der nationalen Regelung durch Bezugnahme berücksichtigt worden. Im übrigen sei der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Vorschriften, aufgrund deren eine Leistung gewährt werde, regelmäßig an keine besonderen Vorgaben gebunden, es stehe dem Gesetzgeber ein weiter Regelungsspielraum zu. Welche Kriterien die Länder bei der Bescheinigung von zusätzlichen Referenzmengen zugrunde gelegt hätten, sei nach der Übertragung der Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahme auf die Länder deren eigene Sache.

15

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

16

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zu Recht hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Berufung des Beklagten stattgegeben und einen Anspruch des Klägers verneint, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 MGVO auf Erteilung einer Bescheinigung über eine zusätzliche Referenzmenge neu zu entscheiden. Der Beklagte hat diesen Antrag mit den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis rechts fehlerfrei abgelehnt.

17

Für Streitigkeiten wegen Ausstellung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 MGVO durch die zuständigen Landesbehörden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 9 Abs. 2 MGVO, der von der Zuständigkeit der Landesstellen ausgeht, verstößt weder gegen Art. 108 Abs. 1 GG noch gegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 MOG 1972 (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 41.87 - BVerwGE 79, 171 ff.[BVerwG 24.03.1988 - 3 C 41/87]).

18

Das Berufungsgericht geht augenscheinlich von einem Anspruch des Klägers nach § 9 Abs. 2 MGVO des Inhalts aus, daß der Beklagte in Ausübung seines Ermessens über den Antrag rechtsfehlerfrei entscheidet. Dieser Ausgangspunkt ist im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt nicht unproblematisch. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bedarf der Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG 8 C 89.73 - BVerwGE 45, 197 <199>[BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73]). Es erscheint zweifelhaft, wie weit die Höhe von Abgaben wegen des Grundsatzes der Tatbestandsmäßigkeit bei Abgabenerhebung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74] <362>; Tipke-Kruse, AO, Rdnrn. 25, 28 zu § 3) vom Ermessen der Verwaltung abhängig sein darf. Die Höhe der Abgabe errechnet sich nach § 3 MGVO unmittelbar aus der Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge. Ihre Zuteilung im Rahmen des Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Abs. 1 c VO (EWG) Nr. 857/84 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 MGVO steht aber mangels gesetzlich normierter Anspruchsvoraussetzungen und Verteilungskriterien im Ermessen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Durch Verwaltungsvorschriften - wie immer man sie näher charakterisiert - kann dem Gesetzesvorbehalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon begrifflich nicht entsprochen werden.

19

Der Senat verkennt nicht, daß die Zuteilung einer Referenzmenge nach den genannten Vorschriften für den dort näher beschriebenen Personenkreis keine die Abgabenpflicht begründende, sondern ausschließlich eine von der Abgabenpflicht entlastende Wirkung hat. Der Zusammenhang mit der Abgabenerhebung wird allerdings dadurch nicht gelöst. Wohl aber sind unter diesen Umständen die Anforderungen an das Maß der gesetzlichen Bestimmtheit solcher Ermächtigungen geringer als bei schlichten Eingriffsermächtigungen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. April 1978 - 2 BvL 2/75 - BVerfGE 48, 210 [BVerfG 19.04.1978 - 2 BvL 2/75] <222>[BVerfG 19.04.1978 - 2 BvL 2/75]), denn durch die Versagung der Begünstigung werden Grundrechte - wenn überhaupt - so jedenfalls weniger intensiv betroffen als durch den Abgabentatbestand selbst.

20

In der Wirkung ist die Zuteilung einer Referenzmenge nach § 6 Abs. 8 MGVO zudem einer finanziellen Strukturhilfe nicht unähnlich; für ihre Zulässigkeit würde nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <48>[BVerwG 26.04.1979 - 3 C 111/79]) - vorbehaltlich des Art. 91 a GG - als gesetzliche Grundlage die Bereitstellung der Fördermittel in dem durch das Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan genügen. Weitere Voraussetzungen der Mittelgewährung - insbesondere die Frage nach den Maßstäben für die Mittelverteilung - bedürfen danach keiner gesetzlichen Regelung. Der Ansatz der Mittel im Haushaltsplan ließe sich mit der in § 6 Abs. 8 MGVO erfolgten Zuweisung von Anlieferung-Referenzmengen an die Länder vergleichen. Es bleibt freilich die Frage, ob die Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt im Rahmen einer Abgabenerhebung so tief angesetzt werden dürfen, und ob und wie weit Abgabenermäßigungen im Unterschied zu Zuwendungen überhaupt durch regional aufgeteilte Kontingente begrenzt werden dürfen. Diese Fragen können aber letztlich offenbleiben.

21

Geht man davon aus, daß die Regelung über die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmengen im Rahmen des § 6 Abs. 8 MGVO dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt, so kann der Kläger aus ihr keinen Anspruch herleiten, und zwar auch nicht darauf, daß über seinen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 MGVO entschieden wird. Das gleiche gilt übrigens, wenn die Milch-Garantiemengen-Verordnung - was der Senat nicht annimmt, der Kläger aber meint - deshalb unwirksam wäre, weil "für die meisten kleinen und mittleren (Grünland-)Betriebe in Bayern keine ausreichende Härtefallregelung nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung besteht."

22

Geht man davon aus, daß die Regelung über die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmengen im Rahmen des § 6 Abs. 8 MGVO rechtlich nicht zu beanstanden ist, so hat der Kläger zwar einen Anspruch darauf, daß über seinen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 MGVO rechtsfehlerfrei entschieden wird, denn er gehört als Junglandwirt zu dem Personenkreis, dem die Verteilung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Art. 3 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 857/84 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 Satz 2 MGVO zugute kommen soll. Seine Klage bleibt aber erfolglos, weil die - teilweise - ablehnenden Bescheide der Regierung von Niederbayern keine Rechtsfehler aufweisen.

23

Es kann dabei dahinstehen, ob der ablehnende Bescheid vom 8. April 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1986 dem Begründungserfordernis des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG, der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist, in vollem Umfang gerecht wird. Spätestens mit der Klageerwiderung vom 11. September 1986 hat der Beklagte eine Begründung gegeben, die die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihm aus Ermessensgründen mehr als 6.800 kg Referenzmenge zuzuteilen, trägt. Da der Widerspruchsbescheid jedenfalls überhaupt eine sich mit dem Antrag des Klägers befassende Begründung enthält, scheitert ein Nachschieben von Gründen nicht an Art. 45 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (BVerwG, Urteil vom 19. August 1982 - BVerwG 3 C 47.81 - Buchholz 418.02 Nr. 2).

24

Die der Ablehnung zugrundeliegende Ermessensausübung des Beklagten (Art. 40 BayVwVfG) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 114 VwGO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die dem beklagten Freistaat nach § 6 Abs. 8 MGVO zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmengen den Kriterien der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Dienstanweisung vom 4. Dezember 1985 Nr. M 2-7601.84-468 und Bekanntmachung vom 4. Dezember 1985 Nr. R 6-7601.84-469) entsprechend verteilt A worden. Die im Bayerischen Staatsanzeiger 1985 Nr. 51/52 S. 10 veröffentlichte Bekanntmachung hält sich in den Grenzen der Ermächtigung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MOG 1972, des Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Abs. 1 c VO (EWG) Nr. 857/84 und des § 6 Abs. 8 MGVO und gibt - soweit es für den hier zu entscheidenden Fall von Bedeutung ist - für einen zweckwidrigen Gebrauch des Ermessens keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist die in der Bekanntmachung unter 2.1 genannte Voraussetzung für eine Berücksichtigung bei der Verteilung, daß nämlich die "Wirtschaftliche Situation" des Milcherzeugers "infolge der Einführung der Garantiemengenregelung bei Milch gefährdet ist", nicht zu beanstanden. Auf diese Voraussetzung wird auch bei der Verteilung an Junglandwirte in 2.2 der Bekanntmachung Bezug genommen. Diese Voraussetzung läßt erkennen, daß sich die Zielsetzung der Verteilung in bezug auf die Junglandwirte grundsätzlich damit begnügt, Schaden für die hauptberuflichen Junglandwirte abzuwenden, den sie infolge der Milch-Garantiemengen-Verordnung erleiden. Die mit der Einführung der Garantiemengenregelung verbundene Umstrukturierung der Milcherzeugung will der beklagte Freistaat in ihren negativen Auswirkungen auf den Junglandwirt durch die Zuteilung der Referenzmengen soweit als möglich abfangen. Dies ist mit der gesetzlichen Ermächtigung vereinbar.

25

Mit der genannten Voraussetzung ist zugleich auch die Begrenzung möglicher Zuweisungen gegeben: Die Zuweisung kann jedenfalls nicht weitergehen, als dies notwendig ist, um die wirtschaftliche Gefährdung des Milcherzeugers infolge der Einführung der Garantiemengenregelung bei Milch zu beseitigen. Diese Grenze wird normalerweise erreicht sein, wenn die zugewiesene zusätzliche Referenzmenge den Verlust ausgleicht, der dem Milcherzeuger durch die Kürzung der Anlieferungsmenge aufgrund der Milch-Garantiemengen-Verordnung entstanden ist. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Beklagte in der Klageerwiderung abgestellt und dargelegt, daß dem Kläger durch die Zuweisung einer zusätzlichen Referenzmenge von 6.800 kg der Abzug mehr als ausgeglichen werde.

26

Allerdings erschöpft sich die Milch-Garantiemengen-Verordnung in ihren negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Milcherzeugers nicht ausnahmslos in der Kürzung der Anlieferungsmenge, d.h. in einer Produktionsbeschränkung; auch soweit sie den Beginn oder eine Ausdehnung der Milchproduktion hindert, kann sie zu einer wirtschaftlichen Gefährdung des Betriebs führen. Im Hinblick auf das erklärte Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, die Milchproduktion zu drosseln, und im Hinblick auf die eng begrenzten Referenzmengen, die für eine Verteilung im Rahmen des § 6 Abs. 8 MGVO zur Verfügung stehen, kann eine Ausweitung der Milchproduktion durch die Zuweisung einer zusätzlichen Anlieferungs-Referenzmenge nur in Ausnahmefällen gefördert werden, dann nämlich, wenn der Betrieb von seiner Struktur her um seiner Existenz willen auf die Ausweitung der Milchproduktion dringend angewiesen ist. Diesen Gesichtspunkt hat das Bayerische Staatsministerium gerade im Hinblick auf Junglandwirte in Nr. 2.2 seiner Bekanntmachung nicht übersehen. Auch der Beklagte weist in seiner Klageerwiderung darauf hin, daß die Absicht des Klägers, seinen Kuhstall von 16 auf 27 Kuhplätze zu erweitern, der Milch-Garantiemengen-Verordnung zuwiderlaufe. Dem Beklagten waren aufgrund der Angaben des Klägers dessen wirtschaftliche Verhältnisse und die Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes im einzelnen bekannt. Der Kläger hat jedenfalls nichts vorgetragen, was Veranlassung hätte geben können, ihm mehr als 6.800 kg an zusätzlicher Referenzmenge zuzuteilen. Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob und welche Bedeutung dem Einwand zukommt, das zur Verteilung zur Verfügung stehende Kontingent an Anlieferungs-Referenzmengen in Bayern sei erschöpft.

27

Eine wirksame Verfahrensrüge hat der Kläger nicht erhoben. Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO muß die Revision die verletzte Rechtsnorm und - soweit Verfahrensmängel gerügt werden - die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Der Kläger trägt vor, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Offizialmaxime festgestellt, daß die verfügbaren Quoten gemäß den vom Bayerischen Staatsministerium aufgestellten Kriterien sachgerecht verteilt worden seien. Er behauptet, daß er in der mündlichen Verhandlung gegenteilige Behauptungen aufgestellt habe. Davon kann der erkennende Senat nicht ausgehen. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 561 Abs. 1 ZPO unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Tatbestand des Urteils liefert nach § 314 ZPO, der ebenfalls nach § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anzuwenden ist, Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Weder das Urteil des Berufungsgerichts noch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung lassen erkennen, daß der Kläger entsprechend seiner jetzigen Behauptung vorgetragen hat. Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 119 VwGO oder des Protokolls nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO hat er nicht gestellt. Damit ist es dem Revisionsgericht verwehrt anzunehmen, daß Anhaltspunkte vorgelegen haben, die dem Berufungsgericht hätten Anlaß sein können, weitere Ermittlungen anzustellen.

28

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf das Urteil des Senats vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 6.87 - hingewiesen und die Meinung geäußert, die in dieser Entscheidung konstatierte Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 6 MGVO müsse auch Folgen haben für die Bewertung des § 6 Abs. 8 MGVO. Abgesehen davon, daß - wie dargetan - die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 8 MGVO die allein in Betracht kommende Grundlage für das Begehren des Klägers beseitigen würde, ist auf folgendes hinzuweisen: Wird die Zuteilung einer Referenzmenge im Rahmen des § 6 Abs. 8 MGVO zu Unrecht versagt, so wird lediglich der in Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Abs. 1 c VO (EWG) Nr. 857/84 zum Ausdruck gelangte Zweck der Verteilung, die Junglandwirte und die Umstrukturierung der Milcherzeugung zu fördern, verfehlt. Ganz anders ist die Lage, wenn die Zuteilung einer Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 5 a MGVO zu Unrecht versagt wird. Diese Zuteilung dient vor allem dem Schutz vorhandenen Eigentums vor einer übergangslosen und abrupten und deshalb nach Art. 14 GG nicht hinnehmbaren Nutzungsbeschränkung (vgl. Urteil vom 08. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 6.87 - RdL 1989, 71). Wird diese Zuteilung zu Unrecht versagt, so droht regelmäßig eine Verletzung des Eigentums.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Dickersbach
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Dickersbach
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Dickersbach
Schmidt
Sommer