Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1991, Az.: BVerwG 4 C 17.88
Lagerhalle; Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 17.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 08.04.1987 - AZ: 3 K 1319/86
- VGH Baden-Württemberg - 17.11.1987 - AZ: 8 S 1999/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1992, 638 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 402-404 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1992, 182-184
Amtlicher Leitsatz
Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer "unselbständigen" Lagerhalle richtet sich nach der des Betriebes, dem sie dienen soll.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1991
durch
den Vizpepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren am 15. November 1991
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. November 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für ihren vorhandenen Gewerbebetrieb. Sie betreibt seit etwa 60 Jahren auf dem Grundstück Dorfackerstraße 20 im Ortskern von Tübingen-Lustnau eine aus mehreren Büro-, Fabrikations- und Lagergebäuden bestehende chemische Fabrik. Das Grundstück ist in dem Bebauungsplan "Dorfackerstraße" vom 24. Juli 1972 als Mischgebiet festgesetzt.
Im Jahre 1984 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für eine rund 150 qm große Lagerhalle auf ihrem Betriebsgelände. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 1985 aus planungsrechtlichen Gründen ab. Produktionsstätten zur Herstellung von chemischen Produkten seien immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig und damit im Mischgebiet nicht zulässig. Das Lagergebäude müsse der Produktionsstätte zugerechnet werden. Der bestehende Produktionsbetrieb genieße zwar Bestandsschutz. Da die geplante Lagerhalle zu einer Verfestigung des Betriebes führen würde, sei sie jedoch durch den Bestandsschutz nicht mehr abgedeckt. Die Vorausssetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG lägen nicht vor.
Der Widerspruch, die Klage und die Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Vorhaben bedürfe keiner Genehmigung nach § 15 BImSchG, weil es sich nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift handele. Es sei weder vorgesehen, eine zusätzliche Produktion aufzunehmen, noch solle die Kapazität erweitert werden. Vielmehr sollten in der Halle nur Produkte gelagert oder etikettiert werden. Das Vorhaben sei aber mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO seien in einem Mischgebiet nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Soweit es sich bei Lagerhallen um unselbständige Anlagen handele, die wirtschaftlich zu einem Gewerbebetrieb gehörten, komme es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung darauf an, ob die Anlage in einem räumlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehe. Sei letzteres der Fall, so richte sich die Zulässigkeit der Lagerhalle nach der des Gewerbebetriebs. Da der Gewerbebetrieb der Klägerin nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 2 Nr. 4.1 der Anlage zur 4. BImSchV nur in einem Industriegebiet zulässig sei, könne auch die einem solchen Betrieb zuzurechnende Lagerhalle im Mischgebiet nicht zugelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Es könne offenbleiben, ob die Abweichungen vom Bebauungsplan im Hinblick auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wären, weil das Zulassen des Vorhabens die Grundzüge der Planung berühren würde. Zielvorstellung des Bebauungsplans sei nämlich gewesen, die chemische Fabrik der Klägerin im Sinne einer Sanierung der Ortsmitte möglichst bald herauszuverlagern. Zutreffend habe demgemäß die Beklagte in ihrer Entscheidung ausgeführt, daß die geplante Lagerhalle zu einer weiteren Verfestigung des Betriebs führen würde. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) sowie eine offenbar nicht beabsichtigte Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) rechtfertigten ebenfalls keine Befreiung. Auch aus dem Bestandsschutz ergebe sich kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung und einer Befreiung.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 BauNVO 1968, des § 31 Abs. 2 BauGB und des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Durch die Versagung der beantragten Baugenehmigung werden Rechte der Klägerin nicht verletzt.
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die streitige Lagerhalle einer bau rechtlichen Genehmigung bedarf. Hierfür kommt es darauf an, ob die für den chemischen Betrieb der Klägerin bestimmte Lagerhalle nach den §§ 4 oder 15 BImSchG genehmigungsbedürftig ist. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach diesen Vorschriften schließt gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung ein, so daß die Erforderlichkeit einer baurechtlichen Genehmigung entfallen würde, wenn die Lagerhalle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wäre. Eine Genehmigungspflicht nach den §§ 4 oder 15 BImSchG besteht jedoch nicht.
Der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG unterliegt zwar der chemische Betrieb der Klägerin als solcher. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG werden die danach genehmigungsbedürftigen Anlagen in einer Rechtsverordnung bestimmt; dies ist mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838), geschehen. Nach der dortigen Anlage, Nr. 4.1, sind genehmigungspflichtige Anlagen solche zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung. Hierunter fällt der Betrieb der Klägerin.
Dies bedeutet aber nicht, daß auch die geplante Lagerhalle für sich genommen der Genehmigungspflicht unterliegt. Ob sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht auch auf sie erstreckt, richtet sich nach § 1 Abs. 2 4. BImSchV. Zur genehmigungsbedürftigen Anlage gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 4. BImSchV alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind. Dies sind alle diejenigen Betriebseinheiten, die erforderlich sind, um den eigentlichen Betriebszweck zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 71.82 - BVerwGE 69, 351 <355>). Dazu gehört eine Lagerhalle, in der die erzeugten Produkte aufbewahrt werden, nicht mehr. Da die Etikettierung der Produkte erst nach ihrer Herstellung erfolgt, fällt auch sie nicht unter die Arbeiten, die zum eigentlichen Betriebszweck gehören. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV können aber auch Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nr. 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können, genehmigungsbedürftig sein. Zu diesen Nebeneinrichtungen gehören regelmäßig auch Fertigproduktlager und Verpackungseinrichtungen (vgl. Feldhaus, BImSchG, 2.4 - 4. BImSchV -, Anmerkung 13). Dies gilt jedoch nur, wenn die Nebeneinrichtung eine emissions- bzw. immissionsschutzrechtliche Relevanz besitzt. Eine solche ist im Hinblick auf den vom Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Zweck der geplanten Halle nicht ersichtlich. Das Lagern und Etikettieren der Produkte, das bisher im Freien stattfand, soll nunmehr in der Halle erfolgen. Die - sich allerdings auf die Voraussetzungen des § 15 BImSchG beziehenden - Ausführungen des Berufungsgerichts, die Lagerhalle sei ohne Einfluß auf die für die Genehmigungspflicht der Anlage maßgebenden Gesichtspunkte, deuten vielmehr darauf hin, daß die Lagerhalle umweltrelevante Belange im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a bis c 4. BImSchV nicht berührt. Nimmt man dies an, so würde es an der Genehmigungspflicht der Lagerhalle nach § 4 BlmSchG fehlen. Dann aber käme auch eine Genehmigungspflicht nach § 15 BImSchG schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Änderung oder Neuerrichtung einer nicht nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Nebeneinrichtung bereits keine Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 15 BImSchG sein kann.
Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben. Als nachträgliche Baumaßnahme würde die Errichtung der streitigen Lagerhalle nämlich nur dann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie als eine wesentliche Änderung der Gesamtanlage zu qualifizieren wäre. Dies hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Zwar hängt die Anwendbarkeit des § 15 BImSchG nicht davon ab, ob die im BImSchG geschützten Belange tatsächlich berührt werden. Vielmehr genügt es, daß sie in rechtserheblicher Weise berührt sein können, daß also die Änderung Anlaß zu einer erneuten Prüfung der Genehmigungsfrage gibt (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2 <S. 1, 6> = NJW 1978, 64 <65>; Urteil vom 6. Juli 1984, a.a.O. S. 358). Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Ansatz zugrunde gelegt. In Übereinstimmung mit den Verwaltungsbehörden ist es der Auffassung, daß die Lagerung und Etikettierung der Produkte statt unter freiem Himmel nunmehr in der geplanten Halle die die Genehmigungspflicht begründenden Belange des BImSchG nicht berühren könne. Dies gibt zu weiterführenden Ausführungen keinen Anlaß.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Lagerhalle nicht genehmigt werden kann, weil sie den Festsetzungen des Bebauungsplans "Dorfackerstraße", der das Grundstück der Klägerin als Mischgebiet festsetzt, widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Denn die planungsrechtliche Zulässigkeit der Halle richtet sich nach der des Betriebes, dem sie dienen soll. Dieser Betrieb ist jedoch in einem Mischgebiet materiellrechtlich unzulässig.
Allerdings ist nur die Lagerhalle, nicht der gesamte Betrieb, Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Der Bauantrag ist allein auf die Genehmigung einer Lagerhalle gerichtet. Es ist grundsätzlich Sache des Antragstellers, durch seinen Antrag festzulegen, worauf sich das Genehmigungsverfahren beziehen soll und was "das Vorhaben" im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB ist. Andererseits ist die zur Genehmigung gestellte Lagerhalle nach dem Willen der Klägerin keine selbständige Lagerhalle, sondern eine ihrer chemischen Fabrik dienende "unselbständige" Lagerhalle. Sie ist räumlich und funktional in den Betriebsprozeß eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine selbständige Lagerhalle eines Lagerunternehmens in einem Mischgebiet genehmigungsfähig wäre, bedarf hier deshalb keiner Erörterung.
Daß die chemische Fabrik der Klägerin insgesamt planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre, hat das Verwaltungsgericht mit ihrer Lage in einem Mischgebiet und ihrer Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 BImSchG unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45, S. 111 <118 f.>) begründet. Auf diese Rechtsprechung greift auch das Berufungsgericht stillschweigend zurück. Ob diese Typisierungslehre Ausnahmen zuläßt - diese Frage hat der Senat in seinem Beschluß vom 16. August 1989 - BVerwG 4 B 242.88 - (Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14) offengelassen (vgl. aber schon Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = DVBl. 1971, 759) - oder ob die immssionsschutzrechtliche Typisierung die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht bindet, sondern nur gewichtige Anhaltspunkte für sie enthält - wofür insbesondere die Neufassung des § 15 Abs. 3 BauNVO i.d.F. vom 27. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) spricht (vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 6. Auflage 1990, § 15 Rdnr. 33; Gaentzsch, BauNVO 1990, § 15 Anm. 6) -, kann hier offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall macht selbst die Klägerin nicht geltend, daß eine vom Regelfall abweichende Beurteilung geboten sei. Vielmehr gehen sämtliche Beteiligten davon aus, daß die chemische Fabrik der Klägerin im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 planungsrechtlich unzulässig ist, weil sie das Wohnen nicht nur "nicht wesentlich" stört.
Widerspricht aber der bereits vorhandene Betrieb der Klägerin der Mischgebietsfestsetzung des Bebauungsplans, so ist auch die streitige Lagerhalle auf dem Betriebsgrundstück planungsrechtlich unzulässig. Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Überprüfung bei einem Antrag auf Genehmigung einer baulichen Anlage für eine Betriebserweiterung ist zwar nur eben diese den Betrieb erweiternde Anlage. Ob aber ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf, kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Denn Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion, ihr Zweck. Hierbei ist der Zeitpunkt der Antragstellung für das weitere Vorhaben regelmäßig unerheblich. Soweit nicht nachträgliche Änderungen aufgrund besonderer Vorschriften oder aus Gründen des Bestandsschutzes unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen werden können, kommt es nicht darauf an, ob die Gesamtanlage in einem Zuge errichtet oder ob sie erst nachträglich erweitert werden soll.
Über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zur Erweiterung eines Gewerbebetriebes in einem Mischgebiet trifft die Baunutzungsverordnung unmittelbar keine Aussage. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 heißt es nur, daß sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Mischgebiet zulässig sind. Auch nach dieser Vorschrift ist also nicht die Zulässigkeit einzelner baulicher Anlagen eines Gewerbebetriebes isoliert zu prüfen. Vielmehr kommt es darauf an, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben Teil eines nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebes sein wird. Dementsprechend ist entscheidend, ob derartige Störungen von dem Gesamtbetrieb, wie er sich nach der angestrebten Erweiterung darstellen würde, ausgehen werden. Die Grenze der wesentlichen Störung kann danach überschritten sein, wenn das Erweiterungsvorhaben selbst schon das Wohnen wesentlich stören würde. Mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO unvereinbar ist das Erweiterungsvorhaben aber auch dann, wenn die von ihm selbst ausgehenden Störungen diese Grenze zwar noch nicht erreichen, sie jedoch zusammen mit den Störungen des bereits vorhandenen Betriebsteils die Grenze überschreiten, und schließlich auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - schon der bestehende Betrieb das Wohnen wesentlich stört. Zwar führt das Erweiterungsvorhaben im letztgenannten Fall für sich zu keinen erheblichen Störungen des Mischgebiets. Es bewirkt jedoch eine Verfestigung der materiell rechtswidrigen Situation, die seiner Zulassung entgegensteht.
Die Revision macht demgegenüber geltend, eine solche Auslegung verhindere z.B. die Errichtung von Bürogebäuden, Kantinen usw. im Mischgebiet für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen in einem benachbarten Industriegebiet. Dies ist zutreffend, soweit diese baulichen Anlagen gemeinsam einen Betrieb im bebauungsrechtlichen Sinne bilden. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Betriebszweck (BVerwG, Beschluß vom 27. November 1987 - BVerwG 4 B 230 und 231.87 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 6 = ZfBR 1988, 143, m.w.N.). Entgegen der Rechtsauffassung der Revision führt die Auffassung des Senats deshalb jedoch nicht zu ungereimten, mit Art. 14 GG und der Ordnungsfunktion des Städtebaurechts unvereinbaren Ergebnissen. Denn auch die Kantine oder das Bürogebäude eines Industriebetriebes gehören nicht zu den im Mischgebiet zulässigen Anlagen, wenn sie den Produktionsstätten räumlich und funktional als unselbständige Anlagen zugeordnet sind. Bei ihrer Zulassung würde der Industriebetrieb nämlich in einen dafür nicht vorgesehenen Bereich erweitert werden.
3.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB scheidet aus, weil die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls die Grundzüge der Planung berühren würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht das langfristige Planungsziel des Bebauungsplans "Dorfackerstraße" in der Auslagerung des chemischen Betriebes der Klägerin und der Sanierung des Betriebsgrundstücks; das Gebiet soll in ein Mischgebiet umgewandelt werden. Mit diesem Ziel wäre eine Befreiung für das geplante Vorhaben nicht vereinbar; denn sie würde zu einer Verfestigung des in ein Industriegebiet gehörenden Betriebes an einem hierfür ungeeigneten Standort führen. Ebenso fehlt es an einer "offenbar nicht beabsichtigten Härte" i.S. von § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Es entspricht gerade dem ausdrücklichen und vorrangig verfolgten planerischen Ziel der Gemeinde, der Klägerin die Verfestigung ihres Betriebes durch die Zulassung weiterer Bauwerke zu verwehren. Schließlich erfordern auch nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Zwar hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Errichtung der Lagerhalle unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes (Lagerung von Chemikalien bisher im Freien) dem Wohl der Allgemeinheit "diene". Daß die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht aber nicht aus; es muß zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sein, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <76> = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 16). Weder das Verwaltungsgericht noch das Berufungsgericht haben Feststellungen getroffen, die unter Umweltschutzgesichtspunkten die Errichtung der Halle vernünftigerweise als geboten erscheinen lassen.
4.
Die Lagerhalle kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "überwirkenden" Bestandsschutzes genehmigt werden. Der vorliegende Fall nötigt nicht, den gegen dieses Rechtsinstitut vorgebrachten Bedenken (vgl. z.B. Schenke, NuR 1989, 8 <17 f.>) nachzugehen. Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats läßt sich aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ein Anspruch auf eine - begrenzte - Erweiterung des Bestehenden nur herleiten, wenn die zeitgemäßfunktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen dies erfordert (Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 = Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 41). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen ist die Errichtung der zusätzlichen Lagerhalle für die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich. Sie dient nicht dem Schutz des gegebenen Bestandes, sondern ist nur eine aus betrieblichwirtschaftlichen Erwägungen sinnvolle Maßnahme. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, daß eine bloße Erleichterung des Betriebsablaufs die Voraussetzungen für den überwirkenden Bestandsschutz nicht erfüllt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen steht mit der des Senats im Einklang; die gerügte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 17. Januar 1986 (a.a.O.) liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren