Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1989, Az.: BVerwG 4 B 242.88
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Transportbetonwerkes; Nachbarschützende Wirkung und planerischer Schutz eines Biotops
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 242.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.09.1988 - AZ: 22 B 86.01851
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 1988 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 bleiben ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat der von der Klägerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Transportbetonwerkes der Beigeladenen zu 1 erhobenen Nachbarklage stattgegeben, weil die Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans "G. Nr. 8" widerspreche. Sie sei nach §§ 4, 19 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig und gehöre deshalb vom Typ her zu den Gewerbebetrieben, von denen erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung ausgehen könnten; damit sei sie in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich nicht zulässig (vgl. §§ 6 Nr. 2, 13 BImSchG). Die Beschwerdeführer setzen diesem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts eine auf den tatsächlichen Grad der Ermissionen abstellende konkrete Betrachtung entgegen; sie halten für grundsätzlicher Klärung bedürftig, ob es nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn eine Anlage, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden soll, bauplanungsrechtlich ausschließlich nach einer typisierenden Betrachtungsweise beurteilt werde, so daß zu ihrer Verwirklichung lediglich die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans den einzigen Weg darstelle.
Inwieweit an einer streng typisierenden Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Gewerbebetrieben gemäß den im Urteil des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) entwickelten Grundsätzen (vgl. auch Beschluß vom 11. April 1975 - BVerwG 4 B 37.75 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 3) unverändert festzuhalten ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. dazu Krause, BauR 1980, 318 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG (Band III), § 6 BauNVO Rz. 21 ff. § 8 BauNVO Rz. 11; I. Kraft, Immissionsschutz und Bauleitplanung (1988), S. 112 ff.). Auf die Beantwortung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage könnte es in einem künftigen Revisionsverfahren nicht ankommen. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig, so daß die Beschwerde nach dem auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in einem künftigen Revisionsverfahren auszugehen wäre, hat die Gemeinde das Grundstück der Klägerin ausdrücklich in den Geltungsbereich des Bebauungsplans "G. Nr. 8" einbezogen und es im Plan als Naturdenkmal markiert. Das Berufungsgericht hat dazu dargelegt, mit der Ausweisung der sonstigen im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke als Gewerbegebiet habe die Gemeinde dem Grundstück der Klägerin im Hinblick auf dessen Bedeutung als Biotop einen entsprechenden planerischen Schutz eingeräumt. Diese Festsetzung im Bebauungsplan habe für die Klägerin im Hinblick auf die Festlegung des Gebietscharakters nachbarschützende Wirkung, wobei es nicht von Belang sei, in welchem Maße von der Anlage Emissionen ausgingen. Schon die Transportbetonanlage als solche widerspreche dem Charakter des geschützten Gebiets und verletze damit die Rechte der Klägerin. - Diese Ausführungen tragen - unabhängig von der Frage nach etwaigen Grenzen einer typisierenden Betrachtung bei der Auslegung der Gebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung, hier des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO - selbständig das der Nachbarklage stattgebende Urteil. Denn das Transportbetonwerk der Beigeladenen zu 1 ist jedenfalls nach der Eigenart des Gewerbegebietes, wie sie hier in dem konkreten Bebauungsplan nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt von der Gemeinde planerisch festgelegt worden ist, unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; vgl. dazu BVerwGE 68, 213 <218>[BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 79, 309 <314>[BVerwG 03.05.1988 - 7 C 89/86]). Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie läßt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Eine solche Würdigung des Bebauungsplans "G. Nr. 8" hat hier auch das Berufungsgericht vorgenommen und zwar mit dem Ergebnis, daß die Zulassung eines Transportbetonwerkes mit der im konkreten Bebauungsplan festgelegten Eigenart dieses Gewerbegebietes unmittelbar neben einem geschützten Naturdenkmal unvereinbar sei. Das wirft klärungsbedürftige Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Auch die weitere, nur von der Beigeladenen zu 1 aufgeworfene Frage, ob für den Erfolg einer Nachbarklage erforderlich sei, daß der Rechtsverstoß den Nachbarn tatsächlich spürbar beeinträchtigt, rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die angefochtene Genehmigung gegen eine zum Schütze der Klägerin bestehende Festsetzung des Bebauungsplans verstößt. Unter dieser Voraussetzung kann der Nachbar die Aufhebung der Genehmigung verlangen, ohne das bundesrechtlich eine tatsächliche spürbare Beeinträchtigung des Nachbarn durch den Rechtsverstoß zu fordern wäre (vgl. Beschluß vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 61). Auch insoweit wären weiterführende rechtsgrundsätzliche Klärungen von einem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dabei hat der Senat den geschätzten Wert zugrunde gelegt, den eine Abwehr des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 für die Klägerin hat.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann