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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1988, Az.: BVerwG 7 C 89.86

Schulwesen; Lesebuch; Staatliche Neutralität; Verwendungsverbot; Unterrichtsgestaltung; Emanzipatorische Pädagogik; Indoktrinierendes Schulbuch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 89.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 01.06.1976 - AZ: 10 K 2309/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.11.1977 - AZ: V A 1615/76
BVerwG - 21.11.1980 - AZ: BVerwG 7 C 18.79
OVG Münster - 27.09.1985 - AZ: 5 A 201/81
nachfolgend
BVerfG - 09.02.1989 - AZ: 1 BvR 1170/88

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 298 - 309
  • AfP 1989, 602
  • DVBl 1988, 1117-1120 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1989, 137-140
  • JuS 1990, 577
  • NJW 1988, 3279 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 928-930 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1988, 31 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

indoktrinierende Wirkungen eines Schulbuchs rechtlich nicht ausgleichbar durch Gegensteuern des Lehrers

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, ob das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz durch die Benutzung des Lesebuchs "Lesen, Darstellen, Begreifen" für Schüler des 8. Schuljahres verletzt wird.

  2. 2.

    Verstößt ein Schulbuch gegen das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung, so darf es in der Schule auch dann nicht verwendet werden, wenn es dem Lehrer keine Mühe bereiten würde, diesen Mangel durch entsprechende Unterrichtsgestaltung zu kompensieren.

  3. 3.

    Das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung wird nicht bereits dadurch verletzt, daß ein Schulbuch nach seiner didaktisch-pädagogischen Konzeption bildungspolitisch umstrittene Anschauungen erkennen läßt (hier: "Emanzipatorische Pädagogik").

  4. 4.

    Der Schulverwaltung hat bei ihrer Entscheidung über die Zulassung eines Schulbuchs zum Unterrichtsgebrauch den verfassungsrechtlichen Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung zu beachten; dies schließt die Verwendung indoktrinierender Schulbücher aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

Die Klägerin zu 1, Tochter der Kläger zu 2, besuchte im Schuljahr 1975/76 als Schülerin der 8. Klasse das beklagte Gymnasium. Im Deutschunterricht der Klasse wurde das Lesebuch "Lesen, Darstellen, Begreifen", Ausgabe A, 8. Schuljahr, 3. Auflage 1974, benutzt. Das Lesebuch war zum Schulgebrauch durch den beigeladenen Kultusminister genehmigt, seine Verwendung bei dem Beklagten durch die Fachkonferenz Deutsch beschlossen und durch die Gesamtkonferenz bestätigt worden. Die Kläger suchten erfolglos mit Widerspruch und Anfechtungsklage, den Einsatz des Lesebuchs im Unterricht der Klasse der Klägerin zu 1 zu unterbinden. Nach Ablauf des Schuljahres beantragten sie im Berufungsverfahren festzustellen, daß die Entscheidung des beklagten Gymnasiums über die Verwendung des Lesebuchs in der Klasse der Klägerin zu 1 rechtswidrig gewesen sei.

2

Das Oberverwaltungsgericht hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung für unzulässig. Der Senat hat auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aus der Erwägung aufgehoben, daß den Klägern das erforderliche Feststellungsinteresse nicht abzusprechen sei (BVerwGE 61, 164). Nach Zurückverweisung der Sache hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, daß Einführung und Verwendung des Lesebuchs im Deutschunterricht der Klägerin zu 1 nicht rechtswidrig gewesen seien. Die Schulverwaltung müsse die ihr im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht obliegende Auswahl der Schulbücher für den Unterrichtsgebrauch an den in Verfassung und Gesetz genannten Erziehungszielen ausrichten, dabei das Persönlichkeitsrecht der Schüler und die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und den Unterricht für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offenhalten, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulwesen vertrage; sie habe Toleranz zu üben und jede Indoktrinierung zu unterlassen. In Rechnung zu stellen sei, daß dem Lehrer bei der Verwendung von Schulbüchern ein weiter Raum zum eigengestalteten Unterricht verbleibe. Erst eine Zusammenschau von Schulbuch und Lehreraktivität im Unterricht ermöglichten daher ein Urteil, ob durch das Schulbuch die staatlichen Erziehungsziele gefördert und die Grenzen des staatlichen Erziehungsrechts beachtet würden. Das Schulbuch dürfe allerdings nicht so beschaffen sein, daß es den Erziehungszielen, den Persönlichkeitsrechten der Schüler oder den Elternrechten in einer Weise widerspreche, daß verfassungs- und rechtswidrige Wirkungen nur mit Mühe von den Lehrern ausgeglichen werden könnten. In Wahrnehmung des ihr zustehenden fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums habe die Schulverwaltung die Besorgnis der Kläger, durch den Gebrauch des Lesebuchs werde eine einseitige, zu einer "antidemokratischen Einheitsgesinnung" hinführende Richtung in die Erziehung eingeführt, nicht als begründet ansehen müssen. Das Buch sei von seinem Umfang her darauf angelegt, nur auszugsweise zum Unterricht herangezogen zu werden; Unterrichtsinhalte und Inhalte des Lesebuchs seien daher nicht gleichzusetzen. Für die Ausgewogenheit des Lesebuchs spreche die hohe Akzeptanz, die es bundesweit gefunden habe. Die Schulverwaltung habe innerhalb der Grenzen ihres Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, daß das von den Klägern als Aufforderung verstandene Vorwort des Lesebuchs, die Schüler sollten den Gebrauch der Sprache lediglich als Mittel zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen und Interessen erlernen, dahin zu interpretieren sei, daß die Schüler lernen sollten, sich so auszudrücken, daß sie mit ihren Anliegen verstanden würden. Gegenüber der an sich zutreffenden Feststellung der Kläger, die gegenwärtige gesellschaftliche Wirklichkeit (Wirtschafts- und Arbeitswelt, Konsumverhalten) werde durchgehend kritisch geschildert, sei einzuwenden, daß in anderen Beiträgen auch positive Aspekte der Arbeitswelt (Bedeutung der eigenen Arbeit für die Gemeinschaft, beruflich vermittelte soziale Kontakte, sozialer Fortschritt) zu verzeichnen seien. Dem Vorwurf der Kläger, daß es an Texten fehle, die den Beruf im Sinne einer Berufung oder Persönlichkeitsverwirklichung betrachteten, halte der Beigeladene zutreffend entgegen, daß dieser Aspekt den Schülern der 8. Klasse schon früher nahegebracht worden sei und es zulässig sein müsse, die Schüler vorrangig mit der ihnen meist noch unbekannten Welt der Arbeiter zu befassen. Außerdem lasse sich die Kritikfähigkeit der Schüler gerade an Beiträgen aus der Literatur mit ihren häufig überzogenen und einseitigen Texten üben. Eine die Verfassung und Gesellschaft ablehnende Haltung könne aus den Texten des Lesebuchs nicht erschlossen werden. Den Schulbüchern lägen oft bestimmte pädagogische, soziologische und weltanschauliche Überzeugungen zugrunde; solange dadurch die konzeptionelle Basis nicht verfassungs- oder rechtswidrig werde, sei dies im Hinblick darauf hinnehmbar, daß die im Schulbuch angesprochenen Probleme durch den Lehrer im Unterricht zu aktualisieren und umzusetzen seien.

3

Die Kläger rügen mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Verletzung von Bundesrecht in der Form des verfassungsrechtlichen Toleranzgebots, des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1 und des Elternrechts der Kläger zu 2. Das Berufungsurteil gehe davon aus, daß rechtswidrige Wirkungen eines Schulbuchs durch Lehreraktivitäten ausgeglichen werden könnten und eine Rechtsverletzung erst gegeben sei, wenn verfassungs- und rechtswidrige Wirkungen eines Schulbuchs nur mit Mühe von den Lehrern ausgeglichen werden könnten. Da alles staatliche Handeln an Recht und Gesetz gebunden sei, könne die Verwendung eines rechtswidrigen Schulbuchs jedoch nicht mit dem Hinweis darauf zugelassen werden, daß dies durch die Unterrichtstätigkeit des Lehrers zu kompensieren sei; die Lehrer seien schon nach ihrer Ausbildung nicht zu einem solchen Ausgleich imstande, sie würden von der Schulverwaltung hierzu auch nicht angewiesen. In seinen Weisungen über die Einführung von Lernmitteln an Schulen gehe der beigeladene Kultusminister selbst nicht von einem solchen Grundsatz aus. Den Anforderungen des bundesrechtlichen Toleranzgebots, das den Staat zur Wahrung weltanschaulicher Neutralität, zur Offenheit für die unterschiedlichen Wertvorstellungen sowie dazu verpflichte, nicht einseitig zu einem bestimmten Sozialverhalten zu indoktrinieren, werde das Lesebuch nicht gerecht. In seinen Textbeiträgen würden geltende Rechts- oder Wertvorstellungen durch die Darstellung von Rechtsverstößen relativiert, das Bemühen und die Autorität von Schule und Elternhaus aggressiv angezweifelt, die Wirtschafts- und Arbeitswelt verzerrt gezeichnet und das Weltbild durch übermäßiges Darstellen von Konflikten, bedrückenden Ereignissen oder abzulehnenden Haltungen verfälscht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne dies, wie seine Würdigung verschiedener Lesebuchbeiträge zeige. Sprache, Stil und Inhalt des Lesebuchs beruhten, wie in einer dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme näher ausgeführt sei, auf der Grundlage eines einseitigen Erziehungskonzepts, nämlich dem der emanzipatorischen Pädagogik der Frankfurter Schule.

4

Der beigeladene Kultusminister beantragt, die Revision zurückzuweisen, die er für unbegründet hält. Seinem Vortrag schließt sich der Beklagte an.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Die im Berufungsurteil getroffene Feststellung, das Lesebuch "Lesen, Darstellen, Begreifen", Ausgabe A, 8. Schuljahr, 3. Auflage 1974, habe zur Unterrichtung der Klägerin zu 1 verwendet werden dürfen, verstößt nicht gegen revisibles Recht. Den Klägern steht zwar bundesrechtlich ein Anspruch gegen die Schulverwaltung darauf zu, daß bei der Zulassung und Verwendung von Lesebüchern in der Schule dem im Grundgesetz verankerten Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz im Schulwesen Rechnung getragen wird (1.). Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kläger durch den Gebrauch des beanstandeten Lesebuchs nicht rechtswidrig beeinträchtigt worden sind (2.). Der von der Revision gerügte Mangel unzureichender Begründung des Widerspruchsbescheides ist nicht entscheidungserheblich (3.).

7

1.

Das Recht der Schulverwaltung, über die Auswahl und Verwendung von Lesebüchern zu entscheiden, hat - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgeht - seine bundesrechtliche Grundlage in Art. 7 Abs. 1 GG, nach dem das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört mithin neben der organisatorischen Gliederung der Schule die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und Ausbildungsziele, die dem Schulunterricht vorzugeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 52, 223 <236>; 53, 185 <196>). Daraus folgt die Befugnis der staatlichen Schulaufsicht, Stoff, Methoden und Mittel des Unterrichts näher zu bestimmen, durch die die angestrebten Unterrichts- und Erziehungsziele verwirklicht werden. Daher ist es auch Sache der Schulverwaltung, nach eigenem didaktisch-pädagogischen Urteil darüber zu befinden, welche Bücher als Schulbücher im Unterricht verwendet werden; der Schulverwaltung wird durch das Grundgesetz zur Beurteilung der didaktischen und pädagogischen Anforderungen ein weiter Spielraum zugebilligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. März 1973 - BVerwG 7 B 107.71 - <Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 15> und vom 16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.81 - <Buchholz 421 Kultus- und Schulwesen Nr. 80>). Das der Schulverwaltung zustehende didaktisch-pädagogische Ermessen zur Unterrichtsgestaltung ist bundesrechtlich allerdings durch das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz im Unterricht begrenzt. Das Neutralitäts- und Toleranzgebot zielt darauf ab, einerseits den Erziehungsauftrag des Staats aus Art. 7 Abs. 1 GG und andererseits das Recht des Schülers auf freie Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Pflege und Erziehung ihrer schulpflichtigen Kinder nach eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, nach dem Grundsatz der Herstellung praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 59, 360 <381>) aufeinander abzustimmen und zum Ausgleich zu bringen. Wie der Staat als Heimstatt aller Bürger deren weltanschaulich-religiöse Überzeugungen zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 24, 236 <246>), so schuldet der Staat dem Schüler und seinen Eltern Rücksicht darauf, daß sich diese in einem weiten Feld gesellschaftlicher Anschauungen und Wertvorstellungen bewegen, in die sich der Staat nicht ohne rechtlichen Auftrag einzumischen hat. Der Staat muß vielmehr gerade in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (BVerfGE 34, 165 <183>; 59, 360 <380>). Deshalb ist es dem Staat unbeschadet verfassungsrechtlich oder gesetzlich bestimmter Erziehungsziele, die die Schule anzustreben und zu fördern hat, verwehrt, die Erziehungsarbeit der Schule, die tiefgreifenden Einfluß auf die ganze Persönlichkeitsentwicklung des Schülers nimmt, so anzulegen, daß sie in den Dienst bestimmter weltanschaulicher, ideologischer oder politischer Richtungen tritt. Der Unterricht und das ihm dienende Schulbuch haben inhaltlich so weit offen und von politischer, ideologischer oder weltanschaulicher Identifikation wenigstens in dem Maße frei zu sein, daß sie die von den Anschauungen der Eltern geprägte häusliche Erziehung, die auf einem dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangigen Elternrecht beruht (BVerfGE 41, 29 <44>; 47, 46 <72>; 52, 223 <236>), nicht zunichte machen. Politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtungen darf deshalb weder im Unterricht noch im Schulbuch gezielt parteiisch, gleichsam mit Missionstendenz das Wort geredet werden, in umstrittenen, die Öffentlichkeit berührenden Fragen nicht die eine Seite verteufelt, die andere Seite verherrlicht werden. Das schließt nicht aus, daß auch extreme und von außenseiterischen Minderheiten vertretene Meinungen in einem Schulbuch zu Worte kommen dürfen. Entscheidend ist, daß Unterricht und Schulbuch nicht als Mittel verwendet werden, den Schüler politisch, ideologisch oder weltanschaulich zu indoktrinieren. Das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung läßt Indoktrination unabhängig von ihren Zielen und Zwecken nicht zu. In diesem Sinne ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Sexualkundeunterricht, "die Schule (müsse) den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen" (BVerfGE 47, 46 <77>), dahin zu verallgemeinern, daß das Verbot der Indoktrination als eines Mißbrauchs staatlicher Erziehungsgewalt für alle Bereiche der Schulerziehung gilt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - <DÖV 1981, 681>).

8

Weitergehende Folgerungen sind dem Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung nicht zu entnehmen. Insbesondere wird dieser Grundsatz nicht durch Postulate eines "wertfreien" oder "ausgewogenen" Unterrichts ergänzt. "Binnenpluralität" kann weder für den Unterricht im Ganzen noch für den Inhalt eines einzelnen Schulbuchs gefordert werden. Erziehung als ein pädagogisches Handeln, das auf Haltung und Charakter, auf Eigenschaften und Einstellungen eines Menschen gerichtet ist (Staatslexikon Recht/Wirtschaft/Gesellschaft, 7. Auflage 1986, 2. Band S. 387), ist ohne die Beurteilung und Kritik gesellschaftlicher Verhältnisse nicht vorstellbar. Die Schule muß ihren Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 47, 46 <72>) durch die Einübung und Bewertung sozialer Verhaltensweisen erfüllen. Erziehung kann daher nicht tendenzfrei sein. So ist es denn auch nicht möglich, den Unterricht etwa im Sinne eines Minimalkonsenses nur auf die ethischen Grundnormen auszurichten, denen sich jedermann verpflichtet fühlen muß, oder ein Bildungsanliegen nur in der Form in den Unterricht einzuführen, daß man sich mit ihm von jedem politischen oder weltanschaulichen Standpunkt aus identifizieren kann. Auch das zur Sicherung der Meinungsfreiheit entwickelte verfassungsrechtliche Postulat inhaltlicher Ausgewogenheit von Rundfunkprogrammen ist nicht oder doch jedenfalls nur in dem engen bereits beschriebenen Sinne auf das "Programm" der Schulerziehung übertragbar, daß die Vielfalt der gesellschaftlichen Meinungen im Unterricht nicht mit der Absicht der Indoktrinierung unter Mißbrauch der erzieherischen Einflußmöglichkeiten des Schulunterrichts ausgeblendet werden darf. Denn die staatliche Schulverwaltung kommt in Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags nicht daran vorbei, wertgeprägte, auf die Persönlichkeitsentwicklung des Schülers zielende Konzepte für die Unterrichtsgestaltung zu entwickeln.

9

Die Unterrichtsgestaltung kann schließlich auch nicht, wie es den Klägern vielleicht vorschweben mag, gegen den Einfluß abgeschottet werden, den die staatliche Bildungspolitik auf den Schulunterricht nimmt. Der Unterricht ist durch Lehrpläne und Curricula zu strukturieren, die aus allgemeineren didaktisch-pädagogischen Leitgedanken heraus entwickelt werden. Didaktischpädagogische Grundkonzeptionen sind jedoch wesensgemäß bildungspolitisch fundiert. Sie stehen folglich in einem politischen Zusammenhang und damit innerhalb des Meinungsstreits gesellschaftlicher Gruppen, in dem das für den Bürger rechtlich verbindliche Urteil in demokratischen Entscheidungsprozessen getroffen wird. Liegt es in der Natur der Sache, daß ein Schulbuch je nach didaktisch-pädagogischer Prägung bestimmten bildungspolitischen Strömungen verpflichtet ist, so kann allein daraus kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung hergeleitet werden. So wenig wie dem Grundgesetz ein Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen zu entnehmen ist (BVerfGE 34, 165 <185>; 53, 185 <197>), so wenig lassen sich didaktisch-pädagogische Prinzipien unmittelbar am Verfassungsrecht messen. Aus den Grundrechtsverbürgungen in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erwächst demgemäß kein Anspruch von Schülern und Eltern gegen die Schulverwaltung darauf, daß die Verwendung von Schulbüchern unterbleibt, die auf kontroversen und von den Betroffenen bekämpften bildungspolitischen Intentionen beruhen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Schulbuch nach Bundesrecht im Unterricht verwendet werden darf, kommt es vielmehr allein darauf an, daß der Inhalt des Schulbuchs keinen Anlaß gibt, den Vorwurf indoktrinativen Mißbrauchs der Erziehung zu erheben. Die Grenzziehung zwischen rechtmäßiger Schulbuchgestaltung, die auch einem bildungspolitisch umstrittenen Konzept verhaftet sein darf, und verfassungswidriger Indoktrination mag dabei im Einzelfall schwierig und zweifelhaft sein. Dies schließt indes, wie auch sonst im Zusammenhang mit der Verwendung generalisierender und kontextabhängiger Rechtsbegriffe, eine rechtsstaatlich verantwortbare Rechtsanwendung nicht aus.

10

2.

Das Oberverwaltungsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung bestätigt, daß die Schüler- und Elternrechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Gebrauch des umstrittenen Lesebuchs in der Klasse der Klägerin zu 1 nicht verletzt worden seien; die Schulbehörde habe das Lesebuch in den Unterricht einführen dürfen, ohne daß ihr Indoktrinierung vorzuwerfen sei (a); unter Berücksichtigung der Funktion eines Schulbuchs, des notwendigen Zusammenwirkens von Schulbuch und Lehreraktivitäten sowie des Beurteilungsspielraums, der den Schulbehörden in der Einschätzung der Unterrichtswirkungen eines Schulbuchs zustehe, sei die Schulbuchverwendung nicht rechtswidrig gewesen (b). Dem ist ein Verstoß gegen den bundesrechtlichen Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung der Schule nicht zu entnehmen. Die bundesrechtlich nicht bedenkenfreie Überlegung, die das Oberverwaltungsgericht über den Ausgleich etwaiger rechtswidriger Wirkungen eines Schulbuchs durch den unterrichtenden Lehrer anstellt, erweist sich als nicht entscheidungserheblich.

11

a)

Das Oberverwaltungsgericht bestimmt die Grenze des Spielraums, den Bundesrecht der Schulbehörde bei der Auswahl und Verwendung von Schulbüchern beläßt, zutreffend dahin, daß ein Schulbuch, das indoktriniert, das Toleranzgebot verletzt. Es geht zwar nicht weiter auf den rechtlichen Gehalt des von ihm verwendeten Begriffs der Indoktrinierung ein; so wie es den von den Klägern beanstandeten Inhalt des Lesebuchs würdigt, erweist sich jedoch, daß ihm ein die Rechte der Kläger verletzendes Fehlverständnis nicht vorzuwerfen ist. Das Oberverwaltungsgericht führt in Auseinandersetzung mit entsprechendem Klägervorbringen insbesondere aus, daß

  • dem Vorwort des Lesebuchs keine Aufforderung entnommen werden könne, die Sprache rücksichtslos nur zur Durchsetzung der eigenen Interessen einzusetzen,
  • die kritischen Beiträge des Buchs zur gesellschaftlichen Wirklichkeit auch positive Aspekte enthielten,
  • die Arbeitswelt nicht nur bedrohlich und ausbeuterisch, sondern auch in ihren sozialen Fortschritten geschildert werde,

12

daß außerdem

  • jeder Beitrag mit Fragen und Hinweisen versehen sei, was eine kritiklose Übernahme der Texte durch die Schüler verhindere,
  • Schüler der 8. Klasse bereits über eine gewisse eigene Kritikfähigkeit verfügten,
  • dem Vorbringen, es fehlten positive Texte zur Arbeit als Persönlichkeitsverwirklichung entgegenzuhalten sei, solche Aspekte seien schon im früheren Unterricht nahegebracht worden;

13

daß den Schülern eine ablehnende Haltung gegenüber Verfassung und Gesellschaft anerzogen werden solle, sei aus den Schulbuchtexten nicht zu erschließen.

14

Diese - revisionsrechtlich nicht zu beanstandende - Würdigung entkräftet den Vorwurf, das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz sei verletzt. Sie läßt es nicht zu, das umstrittene Lesebuch als Mittel einseitiger ideologischer Beeinflussung zu werten, das etwaige abweichende elterliche Erziehungsintentionen zunichte macht.

15

Die Kritik, der die Revision das Lesebuch unterzieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Revision schließt aus Inhalt und Auswahl der Texte, daß das Lesebuch von den Wertvorstellungen einer der "Kritischen Theorie" verhafteten emanzipatorischen Pädagogik (Pädagogik der "Neuen Linken") getragen sei. Das Lesebuch sei entsprechend den gesellschaftskritischen Zielen jener Theorie und der von ihr inspirierten Pädagogik darauf angelegt, im Schüler die Bereitschaft zur Überwindung bestehender Herrschaftsverhältnisse zu wecken. Um den Schüler empfänglich zu machen für die utopische Wunschvorstellung eines neuen, von Fremdbestimmung befreiten Menschen, habe es die Tendenz, Rechtsverstöße zu relativieren, die Bemühungen des Elternhauses antiautoritär zu unterlaufen, eine verzerrte Darstellung der Arbeits- und Wirtschaftswelt zu geben und das Bild einer unheilen, von Konflikten beherrschten Gegenwart zu zeichnen. Texte, in denen Werte wie Verantwortung. Vertrauen, Ehrfurcht vor Gott, Dankbarkeit, Bescheidenheit, Fleiß, Treue, Gehorsam, Selbstdisziplin, Sitte, Pflicht, Ordnung, Gemüt und Heimat vermittelt würden, habe das Lesebuch nicht aufzuweisen.

16

Dieser Angriff der Revision richtet sich substantiell gegen die didaktisch-pädagogische Orientierung des Lesebuchs, die die Kläger aus der Überzeugung heraus bekämpfen, daß sie in einem gesellschafts- und freiheitsfeindlichen Gesamtkonzept begründet sei. Der Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung ist jedoch - wie unter 1 erörtert - als rechtlicher Maßstab weder dafür bestimmt noch geeignet, darüber zu entscheiden, nach welchen bildungspolitischen Grundsätzen der Schulunterricht didaktisch-pädagogisch auszurichten ist. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Verwendung eines Lesebuchs wie dem vorliegenden ist es mithin unerheblich, ob es einer Erziehungsrichtung zuzuordnen ist, deren Schwerpunkt auf einer "kritisch-emanzipatorischen" Pädagogik liegt, die im Schüler hauptsächlich die Voraussetzungen zur "Selbstbestimmung" entwickeln und ihn dazu befähigen will. Gegebenes nicht unkritisch hinzunehmen, oder ob es etwa eine - von den Klägern favorisierte - Richtung "wertebejahender" Erziehung repräsentiert, die den Schüler durch eine entsprechende Textauswahl und -zusammenstellung zu einer herkömmlichen Vorstellungen entsprechenden Werteordnung hinführen möchte und den Erfolg der Erziehung vor allem daran mißt, daß die Tugenden dieser Ordnung zum Maßstab der Lebensführung werden. Das Grundgesetz gibt keinem dieser Erziehungsprogramme den Vorzug, wie es dem Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung entspricht. Der von den Klägern ausführlich dargestellte und gutachtlich vertiefte Einfluß einer "kritisch-emanzipatorischen" Erziehungsprogrammatik auf das in Rede stehende Lesebuch trägt daher nicht die Folgerung, der Gebrauch des Buchs in der Schule verstoße gegen die Verfassung.

17

Aus dem gleichen Grunde ist das Verdikt der Verfassungswidrigkeit auch nicht mit der von politischen Einschätzungen getragenen - in der Revisionsschrift allerdings nicht mehr enthaltenen - Behauptung zu begründen, das Lesebuch repräsentiere eine Richtung, die auf eine "antidemokratische Einheitsgesinnung" hinarbeite, es werde von einer politischen Grundauffassung seiner Herausgaber getragen, die "sozialistisch-radikal-demokratisch" sei. Derartige subjektive Einschätzungen über die Fernziele und -wirkungen einer Pädagogik werden je nach politischem Standpunkt des Betrachters geteilt oder für unbegründet erachtet, die Tendenzen abgelehnt oder gutgeheißen werden. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Schulbuch im Unterricht verwendet werden darf, sind sie als Kriterium rechtlich unbrauchbar. Nichts anderes gilt letztlich für die von der Revision erneut erhobene Rüge, das Lesebuch zeichne sich durch die einseitige Zusammenstellung konfliktbetonender, gesellschaftskritischer und traditionsfeindlicher Texte aus. Auch dieser Vorwurf beruht zunächst einmal auf einer von subjektiven Präferenzen getragenen bildungspolitisch motivierten Bewertung, die das Unterlassungsbegehren nur dann rechtfertigen könnte, wenn die tatrichterliche Würdigung des Lesebuchtexts den - hier vom Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei verneinten - Tatbestand der Indoktrination ergäbe. Gleiches würde übrigens gelten, wenn Bürger mit anderen politischen Vorstellungen als die Kläger - etwa solchen der sog. "Neuen Linken" - sich gegen die Verwendung von Schulbüchern wenden würden mit dem Vorwurf, diese seien von einer veralteten "konservativen" Pädagogik geprägt, verfolgten "restaurative Tendenzen", gaukelten den Kindern eine "heile Welt" vor und machten sie dadurch lebensuntüchtig. Das Toleranzgebot bedarf nach alledem seinerseits einer gleichsam toleranten Anwendung.

18

Soweit die Revision ihr Verständnis des staatlichen Gebots der Neutralität und Toleranz im Erziehungswesen unter Hinweis auf Schrifttum (Evers, Die Befugnis des Staates zur Festlegung von Erziehungszielen in der pluralistischen Gesellschaft. 1979, S. 94) schließlich auch dahin erläutert, daß "Emanzipation und Integration, Konflikt und Konsens, Verändern und Bewahren" der Schule als "gleichwertige komplementäre Erziehungsziele" vorzugeben seien, wird von ihr verkannt, daß dieser Grundsatz - wie gleichfalls schon erörtert - keine programmatische Ausgewogenheit in der Form eines "sowohl als auch" unterschiedlicher und in gewisser Weise sogar gegensätzlicher Erziehungsrichtungen mit verschiedenartigen bildungspolitischen Zielsetzungen befiehlt. Es ist vielmehr kennzeichnend für die bildungspolitische Entscheidungsprärogative des zuständigen Ministers, hier des Beigeladenen, daß er in der Schulbuchauswahl entsprechend den politischen Richtlinien seiner Regierung Schwerpunkte zu setzen und so auch in politischer Verantwortung darüber zu befinden hat, wie und mit welchem Gewicht das eine oder andere didaktisch-pädagogische Modell in der Schulpraxis verwirklicht werden soll. Gegen ein Schulbuch, dessen didaktisch-pädagogische Konzeption den Betroffenen unannehmbar erscheint, stehen diesen die vielfältigen - aus Anlaß des vorliegenden Falles übrigens auch genutzten - Mittel des politischen Meinungskampfes zu Gebote. Der - hier nicht verletzte - Grundsatz der staatlichen Neutralität und Toleranz in der Erziehung stellt demgegenüber in seiner rechtlichen Dimension als ultima ratio lediglich sicher, daß sich die Betroffenen gegen den Mißbrauch staatlicher Erziehungsgewalt durch Indoktrinierung auch gerichtlich zur Wehr setzen können. Daß das von den Klägern beanstandete Lesebuch aus bildungspolitischen Gründen didaktischpädagogisch angreifbar und in der Öffentlichkeit umstritten (gewesen) ist, gibt keinen Grund dafür ab, seine Verwendung in der Schule als rechtlich unzulässige Indoktrinierung zu qualifizieren; dagegen spricht übrigens auch, daß es nach unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen von der ersten Auflage an in allen Bundesländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg, dort von einer späteren Auflage an, zugelassen worden ist.

19

b)

Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß ein Schulbuch, welches nach seinem Inhalt nicht den grundrechtlichen Mindestanforderungen an Neutralität und Toleranz in der schulischen Erziehung entspricht, gleichwohl in der Schule benutzt werden dürfe, wenn es dem mit dem Schulbuch arbeitenden Lehrer keine Mühe bereite, diesen Mangel durch entsprechende Unterrichtsgestaltung zu beheben. Schon die Vorstellung, einem Schulbuch könne sozusagen kompensatorisch durch pädagogisches Entgegenwirken im Unterricht der rechtliche Mangel genommen werden, den ihm ein indoktrinativer Inhalt verleiht, erscheint verfehlt. Selbst wenn ein solcher Ausgleich mit pädagogischen Mitteln an sich zulässig wäre, wäre er doch in der Schulpraxis weder hinreichend gewährleistet - im allgemeinen werden Lehrer Schulbücher auswählen, die ihrer Auffassung nahekommen oder entsprechen - noch dem einzelnen Lehrer zumutbar. Diese Bedenken werden nicht dadurch ausgeräumt, daß das Oberverwaltungsgericht von der Auffassung ausgeht, "erst die Zusammenschau von Schulbuch und zu erwartender Lehreraktivität im Unterricht ermöglicht(e) ein Urteil darüber, ob ... die Grenzen des staatlichen Erziehungsrechts beachtet werden". Bezöge sich das Urteil über die Rechtmäßigkeit des Schulbuchgebrauchs nicht auf den Inhalt des Lesebuchs, sondern allein auf die Art und Weise, wie es jeweils im Unterricht Verwendung findet, so wäre jede Schulbuchzulassung mit den nicht hinnehmbaren Unsicherheiten der Prognose belastet, ob der einzelne Lehrer nur mit Mühe oder mühelos die dem Lesebuch anhaftenden Mängel auszugleichen vermag.

20

Die Revision muß indes auch insoweit erfolglos bleiben, weil das Berufungsurteil nicht auf der Auffassung beruht, die Lesebuchverwendung sei als (noch) rechtmäßig zu qualifizieren, weil ein Lehrer keine Mühe habe, darauf hinzuwirken, daß der Gebrauch des Lesebuchs nicht die Rechte der betroffenen Schüler und Eltern verletze. Das Oberverwaltungsgericht würdigt vielmehr selbst unmittelbar die Texte des Lesebuchs und macht das Ergebnis dieser Würdigung nicht von der Frage abhängig, ob ein Lehrer mit oder ohne Mühe mit ihm rechtmäßig umzugehen vermag.

21

Entsprechendes gilt für den Beurteilungsspielraum, den das Oberverwaltungsgericht der Schulverwaltung darin zubilligt, "wie sich der Einsatz eines Schulbuchs im Unterricht und in der Hand des Schülers auswirken wird". Ein solcher Beurteilungsspielraum ist nach dem bereits Gesagten rechtlich bedenkenfrei, soweit er die didaktisch-pädagogische Bewertung des Schulbuchs betrifft. Die Frage, ob ein Schulbuch in einer mit den verfassungsrechtlichen Freiheitsrechten der Schüler und Eltern unvereinbaren Weise indoktriniert, wird hingegen nicht innerhalb eines Beurteilungsspielraums der Schulverwaltung entschieden; sie unterliegt umfassender gerichtlicher Überprüfung. Auch in dieser Hinsicht beschränkt sich die Einzelwürdigung der Texte durch das Oberverwaltungsgericht in der Sache nicht auf eine Überprüfung, die der Schulverwaltung die Letztentscheidung darüber beläßt, ob das Lesebuch indoktriniert, und die nur die äußersten Grenzen, etwa der Willkür, der Verwaltungsentscheidung kontrolliert.

22

3.

Die zwischen Klägern und Beigeladenem streitige Frage, ob der Widerspruchsbescheid des Schulkollegiums vom 8. September 1975 zureichend begründet ist und ein etwaiger Begründungsmangel zur Aufhebung des Bescheids führen müßte, bedarf keiner Entscheidung. Die Aufhebung des Bescheides ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits, nachdem die Kläger nur noch die Feststellung begehren, daß die Entscheidung der beklagten Schule vom 1. September 1975 rechtswidrig gewesen ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow