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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1975, Az.: BVerwG IV C 32.73

Verpflichtung der Widerspruchbehörde zur Entscheidung in der Sache nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Verpflichtung der Widerspruchbehörde zur Entscheidung in der Sache nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Untätigkeitsklage; Klagemöglichkeiten nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage bei Ablehnung einer Entscheidung in der Sache durch die Behörde; Aus der Einlegung eines Widerspruchs resultierende Pflichten der Behörde; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV C 32.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 07.07.1972 - AZ: II E 60/72
VGH Hessen - 09.04.1973 - AZ: VI OE 57/72

Fundstellen

  • BayVBl 1975, 478
  • DVBl 1976, 78-80 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1975, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1975, 190
  • GemTag 1975, 267
  • HFR 1975, 465

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO noch zur Sache zu entscheiden (Weiterführung der Rechtsprechung u.a. in BVerwG IV C 78.69).

  2. 2.

    Lehnt sie nach Ablauf der Jahresfrist ausdrücklich ab, eine Widerspruchsentscheidung zur Sache zu treffen, so eröffnet dieser Widerspruchsbescheid nicht den Verwaltungsrechtsweg zur Sache.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 1973 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Juli 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer mehrerer Grundstücke an der M.-L.-Straße in R./F. gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Teilherstellung dieser Straße, der von ihm durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 4. August 1967 zunächst in Höhe von 24.635,57 DM, auf seinen Widerspruch vom 1. September 1967 hin mit dem "Berichtigten Bescheid" vom 14. September 1967, der eine erneute Rechtsmittelbelehrung enthielt, nur noch in Höhe von 16.423,71 DM angefordert wurde. Mit Schreiben vom 17. November 1967 teilte der Kläger der beklagten Stadt mit, daß er eine weitere Kürzung seines Beitrages erwarte. Die Beklagte lehnte durch Schreiben vom 5. Januar 1968 eine weitere Ermäßigung ab und fragte zugleich bei dem Kläger an, ob er den Widerspruch zurückziehe oder aufrechterhalte, der im letzteren Falle an den Anhörungsausschuß beim Landrat weitergeleitet werde. Der Kläger beantwortete diese Antrage nicht. Am 6. Januar 1972 erging der Widerspruchsbescheid, mit dem der Magistrat der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückwies, weil der Beitragsbescheid nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO unanfechtbar und der Widerspruch damit unzulässig geworden sei. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit gleicher Begründung vom Verwaltungsgericht Kassel durch Urteil vom 7. Juli 1972 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. April 1973 den Beitragsbescheid in der Fassung des "Berichtigten Bescheides" sowie den Widerspruchsbescheid auf.

2

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Widerspruch durch den Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO nicht unzulässig werden könne. Nach Ablauf dieser Jahresfrist werde zwar eine Untätigkeitsklage unzulässig. Im vorliegenden Fall sei aber innerhalb der durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1972 in Lauf gesetzten Klagefrist Anfechtungsklage erhoben worden. Die Beklagte sei nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO nicht gehindert gewesen, noch einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Durch einen solchen Widerspruchsbescheid werde das erforderliche Vorverfahren abgeschlossen und der Rechtsweg eröffnet. Das gelte auch in Fällen, in denen durch den Widerspruchsbescheid der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen oder verworfen werde. Zwar werde in einem solchen Falle der Rechtsweg nicht immer auch für eine sachliche Prüfung des Verwaltungsaktes eröffnet. Sei nämlich für das geltend gemachte Begehren der Verwaltungsrechtsweg überhaupt nicht gegeben oder sei der Widerspruch verspätet eingelegt und sei die Verwerfung des Widerspruchs allein hierauf gestützt worden, dann sei Klagegegenstand einer rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage zunächst nur die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bzw. des Widerspruchs. Zu einer Entscheidung über die Sache könne das Gericht in solchen Fällen nur kommen, wenn sich die Widerspruchsentscheidung als unrichtig erweise, weil in Wahrheit z.B. der Verwaltungsrechtsweg eröffnet bzw. der Widerspruch von Anfang an zulässig gewesen sei. Sei der Widerspruch wie im vorliegenden Falle von Anfang an zulässig gewesen, so sei in einem anschließenden Klageverfahren stets der Weg für eine sachliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes eröffnet. Halte die Behörde den Widerspruch für begründet, so habe sie ihm abzuhelfen. Helfe die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so habe gemäß § 73 VwGO ein Widerspruchsbescheid zu ergehen. Eine feste Frist für den Widerspruchsbescheid bestehe nicht. Zu entscheiden sei vielmehr in angemessener Frist. Liege ein zureichender Grund für eine Verzögerung nicht vor, so könne nach § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Daraus, daß diese Klage gemäß § 76 VwGO nur bis zum Ablauf, eines Jahres seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden könne, folge nicht, daß ein zulässig eingelegter Widerspruch nach Ablauf dieser Frist unzulässig werde. Es verbleibe dann vielmehr die allgemeine Klagemöglichkeit nach § 74 VwGO. Diese Klagemöglichkeit bestehe nur so lange nicht, wie ein Widerspruchsbescheid tatsächlich nicht ergangen sei. Bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides sei somit der Bescheid auflösend bedingt unanfechtbar. Eine andere Auslegung der §§ 69 bis 76 VwGO wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, weil sie den Rechtsschutz des Bürgers in unerträglicher Weise verkürzen würde.

3

Die hiernach zulässige Klage sei auch begründet, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten auf Grund einer nicht ordnungsgemäß veröffentlichten Beitragssatzung ergangen seien.

4

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte

die Abweisung der Klage.

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Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision der Beklagten muß Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Es geht zu Unrecht davon aus, daß eine nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO erlassene Widerspruchsentscheidung, durch die wegen Ablaufs dieser Frist eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Bescheides abgelehnt und deshalb der Widerspruch als "unzulässig" zurückgewiesen wird, den Rechtsweg gleichwohl unbeschränkt derart wiedereröffne, daß den Verwaltungsgerichten eine Sachprüfung in vollem Umfange ermöglicht ist.

7

Der Heranziehungsbescheid vom 4. August 1967 ist mit Ablauf der Jahresfrist seit Einlegung des Widerspruchs unanfechtbar geworden, weil bis dahin ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen, Klage nicht erhoben und die Klageerhebung nicht unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unterblieben ist (§ 76 VwGO). Die Beklagte hat zwar nach Einlegung des Widerspruchs einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen "Berichtigten Bescheid" vom 14. September 1967 erlassen, durch den sie den vom Kläger geforderten Erschließungsbeitrag ermäßigt hat. Der Senat pflichtet dem Berufungsgericht jedoch darin bei, daß durch den "Berichtigten Bescheid" der ursprüngliche Beitragsbescheid nur teilweise dem Begehren des Klägers entsprechend abgeändert worden ist und daß deshalb im übrigen der auf eine weitergehende Ermäßigung gerichtete Widerspruch unbeschieden geblieben ist. Der Kläger hätte also zur weiteren Verfolgung seines Begehrens gemäß §§ 75, 76 VwGO bis zum Ablauf eines Jahres nach Einlegung seines Widerspruchs Klage erheben müssen, es sei denn, daß besondere Verhältnisse des Einzelfalls der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstanden. Letzteres ist indessen nicht der Fall: Zwar hat der erkennende Senat u.a. im Urteil vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 35.72 - (Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 14) in der Mitteilung der den Beitragsbescheid erlassenden Behörde, sie werde den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde vorlegen, solche besonderen Verhältnisse des Einzelfalles gesehen und dort der Jahresfrist deswegen keine Wirkung zuerkannt. Hier liegt es jedoch anders. Die Beklagte hatte mit dem Schreiben vom 5. Januar 1968 eine weitere Ermäßigung des Beitrags über den "Berichtigten Bescheid" hinaus abgelehnt, zugleich aber den Kläger um Nachricht gebeten, ob er seinen Widerspruch zurückziehe oder aufrechterhalte, da er im letzteren Falle zu gegebener Zeit an den Anhörungsausschuß weitergeleitet werde. Auf diese Antrage hat der Kläger nicht geantwortet, obgleich sie erkennen ließ, daß die Beklagte vor der Fortführung des Widerspruchsverfahrens eine Äußerung von ihm erwartete und er mithin damit rechnen mußte, daß im Falle seines Schweigens in diesem Verfahren nichts geschehen, insbesondere nicht nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO noch eine Widerspruchsentscheidung zur Sache ergehen werde. Deswegen kann er sich nicht auf sein angebliches Vertrauen darauf berufen, daß nun alles seinen Gang gehen werde, zumal die Vorlegung bei der Widerspruchsbehörde nach Landesrecht binnen zwei Wochen zu erfolgen habe. Vielmehr mußte er damit rechnen, daß die Beklagte angesichts seines Schweigens den Widerspruch nicht innerhalb der landesrechtlichen Zweiwochenfrist weiterleiten und auch sonst nichts daraufhin veranlassen werde, so daß er, um Nachteile zu vermeiden, von sich aus etwas zur Verfolgung seines Begehrens unternehmen müsse. Ein besonderer Ausnahmefall des § 76 VwGO, der - mit Rücksicht auf ein durch den bisherigen Gang der Dinge geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers - die Klageerhebung noch nach Ablauf der dort vorgesehenen Jahresfrist zulässig erscheinen ließe, liegt also nicht vor.

8

Das führt dazu, daß der Heranziehungsbescheid mit Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO nach Einlegung des Widerspruchs unanfechtbar wurde, weil nunmehr der für die Anfechtung weiter vorgesehene Rechtsbehelf, nämlich die Klage, nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. Urteile des Senats vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 124.65 - BVerwGE 28, 305 [308]; vom 18. September 1970 - BVerwG IV C 86.69 - NJW 1971, 1195 und vom selben Tage - BVerwG IV C 78.69 - DÖV 1971, 393; vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 34.68 - DÖV 1972, 789 und Beschluß vom 14. Juni 1973 - BVerwG IV B 80.73 -). Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats hätte allerdings eine nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO von der Widerspruchsbehörde erlassene Sachentscheidung über den Widerspruch den Rechtsweg mit der Folge wiedereröffnet, daß im gleichen Umfange auch den Verwaltungsgerichten der Weg zur Sachprüfung offenstünde. § 76 VwGO schließt diese Möglichkeit nicht aus, denn diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf die (Untätigkeits-) "Klage nach § 75" VwGO. Die Widerspruchsbehörde ist jedoch - was der Senat bisher offengelassen hat - grundsätzlich nicht verpflichtet, nach Ablauf der Jahresfrist über den Widerspruch eine Sachentscheidung zu treffen. Die Jahresfrist des § 76 VwGO ist eine Ausschlußfrist, deren Einführung der Gesetzgeber für richtig gehalten hat, um Rechtsstreitigkeiten, die im Stadium des Widerspruchsverfahrens weder von der Behörde noch vom Widerspruchsführer weiterbetrieben werden, nach angemessenem Zeitablauf zum Abschluß zu bringen, damit eine Klageerhebung nach unangemessen langer Untätigkeit zu verhindern, und dies nicht nur mit dem weniger handlichen Rechtsinstitut der "Verwirkung" des Klagerechts, sondern durch eine eindeutige Fristvorschrift. Dabei war der Gesetzgeber bestrebt, die Initiativen für die Fortführung des Rechtsstreits angemessen zwischen Behörde und Bürger zu verteilen. Vom Bürger wird dabei erwartet, daß er spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Einlegung seines Widerspruchs, wenn die Behörde bis dahin über seinen Widerspruch nicht entschieden hat, durch Erhebung der (Untätigkeits-)Klage die Initiative ergreift. Daß - besonders wegen der Kürze der Einjahresfrist des § 76 VwGO - rechtspolitische Zweifel an der Zweckmäßigkeit dieser Vorschrift berechtigt sein mögen, hat der Senat bereits ausgeführt (BVerwGE 28, 305 [309]); diese Zweifel ändern jedoch nichts an der Verbindlichkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung. Der Ausschluß der Klage nach Ablauf der Jahresfrist soll Verfahren, die nicht angemessen betrieben werden, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, auch zur Ersparnis oft unnötiger weiterer Verwaltungsarbeit, zu einem Abschluß bringen. Der erkennbare Sinn und Zweck des § 76 VwGO berechtigt die Widerspruchsbehörde, nach Ablauf der Frist des § 76 VwGO weiter untätig zu bleiben, steht also der Annahme einer Verpflichtung dieser Behörde entgegen, trotz Ablaufs der Jahresfrist über den Widerspruch noch der Sache nach zu entscheiden.

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Nach dem dargelegten Sinn der Regelung kann aber auch dann nichts anderes gelten, wenn die Behörde nach Ablauf der Jahresfrist zum Ausdruck bringt, daß sie sich einer nachträglichen sachlichen Entscheidung enthalte, sei es in der Weise, daß sie das Erlassen eines sachlichen Widerspruchsbescheides ablehnt, sei es in der Weise, daß sie den Widerspruch förmlich - eben mit dem Hinweis auf den Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO und auf die daraus folgende Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts - zurückweist oder als "unzulässig" verwirft. Die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf § 74 VwGO vertretene Ansicht, daß eine auf den Ablauf der Frist des § 76 VwGO gestützte Widerspruchsentscheidung gleichwohl den Klageweg unbeschränkt auch zur Sache eröffne, ist unvereinbar mit dem dargelegten Sinn und Regelungsgehalt des § 76 VwGO.

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Daß nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO nicht jeder, sondern nur ein zur Sache entscheidender Widerspruchsbescheid den Klageweg auch zur Sache selbst eröffnet, verstößt nicht, wie das Berufungsgericht meint, gegen das Rechtsstaatsprinzip und führt nicht zu einer "unerträglichen Verkürzung des Rechtsschutzes". Das Grundgesetz gewährleistet gerichtlichen Verwaltungsrechtsschutz nur im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts einschließlich seiner Fristvorschriften (vgl. BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59] [267 f.]); und § 76 VwGO in der dargelegten Auslegung gehört zu den verfassungsrechtlich zulässigen Fristvorschriften. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, daß die Jahresfrist des § 76 VwGO ohne Belehrung über diese Frist läuft; denn das Verfassungsrecht erfordert nicht solche Belehrungen, die ja auch in anderen Verfahrensordnungen wie z.B. der Zivilprozeßordnung generell nicht vorgesehen sind. Daß derjenige, dem gegenüber die Widerspruchsbehörde nach Ablauf der Jahresfrist ihre Weigerung, über die Sache selbst zu entscheiden, unter Hinweis auf § 76 VwGO in Form eines Bescheides erläutert, verfahrensrechtlich ebenso behandelt wird wie derjenige, dem gegenüber die Behörde untätig bleibt, entspricht offensichtlich dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.

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Da die Beklagte im vorliegenden Fall über den Widerspruch des Klägers nicht zur Sache selbst entschieden hat, ist mithin die erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO erhobene Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 4. August 1967 unzulässig.

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Soweit dem Klageantrag, den Heranziehungsbescheid in der Fassung des "Berichtigten Bescheides" und des Widerspruchsbescheides aufzuheben, etwa zu entnehmen ist, daß der Kläger auch die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrt, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos; denn der Widerspruchsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie dargelegt, war die Beklagte nicht verpflichtet, nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGOüber den Widerspruch noch zur Sache selbst zu entscheiden. Dementsprechend hat sie eine Sachentscheidung durch den Widerspruchsbescheid nicht getroffen und auch nicht treffen wollen, obwohl sie, wie der Hinweis des Widerspruchsbescheides auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 124.65 - deutlich macht, erkannt hat, daß eine nachträgliche Sachentscheidung möglich gewesen wäre und den Rechtsweg uneingeschränkt wiedereröffnet hätte. Der Widerspruchsbescheid beruht mithin nicht etwa auf einem Ermessensfehler; denn den Umfang ihrer Entscheidungsbefugnis hat die Beklagte insoweit nicht verkannt.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte für den Fall ihres Obsiegens auch die Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichtes vom 26. März 1971 - VI TH 2/71 - begehrt, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide angeordnet worden waren. Die für diesen Antrag erforderliche Beschwer sieht die Beklagte darin, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 1975 geltend mache, die Beklagte könne auch im Falle eines Erfolges ihrer Revision wegen dieses rechtskräftigen Beschlusses des Berufungsgerichts nicht aus den angefochtenen Bescheiden gegen den Kläger vorgehen. Diese Rechtsansicht ist indessen irrig, da nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Anordnungen über die aufschiebende Wirkung und die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der nachfolgenden rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, welche die endgültige Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts herbeiführt, ihre rechtliche Wirkung verlieren. Deshalb ist die Beklagte auf Grund dieser Revisionsentscheidung nicht mehr durch den Beschluß vom 26. März 1971 gehindert, den nunmehr endgültig unanfechtbaren Beitragsbescheid zu vollziehen. Der erkennende Senat hält diesen Hinweis auf die Rechtslage in den Urteilsgründen für ausreichend, um die Beklagte vor Auswirkungen der unrichtigen Rechtsauffassung des Klägers zu schützen; er hat deshalb davon abgesehen, hierüber ausdrücklich durch besonderen Beschluß zu entscheiden.

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Nach alledem war durch Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens fallen dem in diesen beiden Rechtszügen unterlegenen Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO zur Last.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.430 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter