Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1973, Az.: BVerwG IV C 35.72
Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Belehrung über die Jahresfrist im Erschließungsbeitragsbescheid; Untätigkeit der Widerspruchsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 35.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.08.1971 - AZ: 115 VI 71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1974, 79
- DVBl 1974, 392 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 98 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1974, 245
- HFR 1974, 121
- JR 1974, 122
- VerwRspr 26, 106 - 108
- VerwRspr. 26, 106
Amtlicher Leitsatz
Die Jahresfrist des § 76 VwGO wirkt sich nicht aus, wenn dem Bürger, der Widerspruch erhoben hat, von der Behörde mitgeteilt wird, sie werde erneut den Sachverhalt prüfen und die Sache der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorlegen, falls sie nicht abhelfen könne.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 1971 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks T.straße ... in M.. Mit Bescheid vom 25. März 1968 verlangte die Beklagte für die Erschließung des Grundstücks einen Beitrag in Höhe von 8.237,82 DM. Dagegen erhob der Kläger am 11. April 1968 Widerspruch, dessen Eingang die Beklagte durch Schreiben vom 24. April 1968 mit folgendem Zusatz bestätigte:
"Die rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen für unseren Beitragsbescheid unterziehen wir nach Eingang Ihrer Begründung einer nochmaligen Überprüfung und werden, sofern wir Ihrem Widerspruch nicht abhelfen können, diesen der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vorlegen."
Zugleich, wies sie auf den Schlußsatz des Bescheides vom 25. März 1968 hin, wonach, der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, und forderte fristgerechte Zahlung.
Im März 1970 ermäßigte die Beklagte den Beitrag um die anteiligen Verwaltungskosten auf 7.699,07 DM. Im April legte sie den Widerspruch der Regierung von O. mit einem formularmäßigen Anschreiben des Inhalts, daß der Beitragsbescheid infolge Ablaufs der Jahresfrist unanfechtbar geworden sei, vor. Im Juli 1970 teilte diese dem Kläger mit, daß sie über den Widerspruch sachlich nicht mehr entscheiden werde.
Die am 14. Juli 1970 erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht wegen Versäumung der Klagefrist mit Urteil vom 9. März 1971 als unzulässig abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 6. August 1971 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, die Klage sei unzulässig, weil sie später als ein Jahr nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben worden sei. Der Kläger sei in dem Erschließungsbeitragsbescheid über diese Jahresfrist belehrt worden. Zwar habe die Beklagte pflichtwidrig den Widerspruch nicht in angemessener Frist der Widerspruchsbehörde vorgelegt. Das habe aber den Kläger nicht davon entbunden, an der Weiterverfolgung seiner Rechtssache mitzuwirken. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Widerspruch habe unbearbeitet liegenlassen, weil sie den Ablauf der Jahresfrist erhofft habe, lägen nicht vor. Mit der Ablehnung einer sachlichen Entscheidung über den Widerspruch wegen der Versäumung der Jahresfrist befinde sich die Regierung von Oberbayern in Übereinbestimmung mit ihrem Verhalten in vergleichbaren Fällen. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil auch zutreffend dargelegt, daß die rechtzeitige Klageerhebung nicht unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 1971 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 1971 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht zur Sache geäußert.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Nach § 76 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann die nach § 75 VwGO wegen Untätigkeit der Widerspruchsbehörde zulässige Klage nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer wenn die fristgerechte Klageerhebung wegen höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Jahresfrist des§ 76 VwGO nicht mit dem Ermäßigungsbescheid vom März 1970 erneut in Lauf gesetzt worden. Mit diesem Bescheid wurden lediglich die in dem von der Beklagten errechneten Erschließungsbeitrag enthaltenen Verwaltungskosten in Abzug gebracht, nachdem die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt hatte, daß diese Kosten nicht zum Erschließungsaufwand im Sinne von § 130 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) gehören. Durch die Absetzung dieser Kosten wurde der Kläger nicht beschwert, im übrigen aber wurde der Beitragsbescheid weder in seinem Ausspruch noch in seiner Begründung geändert. Ein neuer anfechtbarer Verwaltungsakt wurde mithin insoweit nicht erlassen.
Die Revision muß jedoch aus einem anderen Grunde Erfolg haben: In seiner Rechtsprechung hat der Senat § 76 VwGO als verfassungsgemäß zugrunde gelegt, im besonderen im Urteil vom 13. September 1967 - BVerwG IV C 124.65 - (BVerwGE 28, 305). Danach ging es für den Gesetzgeber darum, die Pflicht zur Initiative gerecht auf die Beteiligten zu verteilen, weil es sich nicht von selbst versteht, daß der Bürger nach Einlegung des Widerspruchs ohne zeitliche Begrenzung abwarten darf, wie die Behörde auf das Rechtsmittel reagiert. Irgendwann ist der Zeitpunkt erreicht, in dem sich der Betroffene wieder um seine Sache kümmern muß. Die Vorschrift des § 76 VwGO enthält allerdings eine strenge Regelung, die sich hart zuungunsten eines Bürgers auswirken kann, da sie nach dem Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG IV C 78.69 - (Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 8 = DÖV 1971, 393) zwar der Widerspruchsbehörde gestattet, den Rechtsweg nach Ablauf der Jahresfrist durch eine nachgeholte Entscheidung wieder zu eröffnen, dem Kläger indessen nicht das Recht einräumt, dies zu erzwingen.
Bereits in BVerwGE 28, 305 hatte der Senat demgegenüber darauf hingewiesen, daß die strenge Jahresfrist-Regelung durch die Ausnahme gemildert wird, daß sich diese Ausschlußfrist nicht auswirkt, soweit die Erhebung der Klage unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist. Da es Sinn dieser Ausnahmeregelung ist, unangemessen schwere Folgen der grundsätzlichen Regelung des§ 76 VwGO zu vermeiden, darf diese Ausnahmeregelung nicht zu eng ausgelegt werden und dürfen deshalb keine zu hohen Anforderungen an den Begriff der "besonderen Verhältnisse des Einzelfalles" und damit an den Eintritt der Ausnahmewirkung gestellt werden. In diesem Sinne hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 80.70 - (Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 12) trotz Ablaufs der Jahresfrist die Klage deswegen für zulässig gehalten, weil die. Behörde auf einen Musterprozeß hingewiesen und erklärt hatte, sie werde ihre Entscheidung bis zum Ausgang jenes Rechtsstreits zurückstellen.
Auch im vorliegenden Falle liegen nach Überzeugung des erkennenden Senats besondere Verhältnisse im Sinne von§ 76 VwGO vor. Da die Beklagte nämlich dem Kläger nach Eingang seines Widerspruchs mitteilte, sie werde die rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen des Bescheides nochmals überprüfen und den Widerspruch, falls sie ihm nicht abhelfen könne, der Regierung zur Entscheidung vorlegen, und da sie hierbei nicht mehr wie mit dem ursprünglichen Bescheid vom 25. März 1968 auf die Jahresfrist des § 76 VwGO hinwies, sondern nur noch auf § 80 Abs. 2 VwGO, konnte der Kläger darauf vertrauen, daß er auf jeden Fall - auch nach Ablauf der Jahresfrist - eine Entscheidung zur Sache erhalten werde. Sein Abwarten mit der Klageerhebung über ein Jahr hinaus erscheint - besonders im Hinblick auf die Zusage der nochmaligen Überprüfung gerechtfertigt, derentwegen er die Behörde nicht drängen wollte. Dabei erstreckte sich sein Vertrauen nicht nur auf die zugesagte erneute Überprüfung durch die Beklagte, sondern auch auf die notfalls erforderliche Entscheidung der Regierung, die er nach dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens zu einer Entscheidung ohne Rücksicht auf die Jahresfrist für verpflichtet halten konnte.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts muß daher im vorliegenden Falle davon ausgegangen werden, daß die fristgerechte Erhebung der Klage unter den besonderen Verhältnissen des Falles unterblieben ist, die Klage mithin nach § 76 VwGO auch im Juli 1970 noch zulässig war. Das hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur Folge, das nunmehr in eine materiell-rechtliche Prüfung der Sache eintreten und auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter