Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1986, Az.: III ZR 245/84
Außerordentliche Kündigung eines betriebsbezogenen Kredits wegen Unwirtschaftlichkeit des Betriebs des Darlehensnehmers; Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens wegen substantiierter Beanstandung des ersten Gutachtens; Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien eines Darlehensvertrages; Kündigung aus wichtigem Grund wegen Vermögensverschlechterung des Darlehensnehmers; Kündigung aus wichtigem Grund wegen Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehensvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 245/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 15.10.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 915 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1928-1931 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 770-774
Prozessführer
Agraringenieur Fritz K. H., W.,
Prozessgegner
N. Landesbank - Girozentrale - H. - B.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Bernd T. und Dr. Gebhard D., G. platz
..., H.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur außerordentlichen Kündigung eines betriebsbezogenen Kredits wegen Unwirtschaftlichkeit des Betriebs des Darlehensnehmers.
- b)
Zur erforderlichen Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens wegen substantiierter Beanstandung des ersten Gutachtens.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Gesamtgrundschuld, der Beklagte die Klägerin widerklagend auf Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung der dieser Grundschuld zugrundeliegenden Kredite in Anspruch.
Der Beklagte wollte einen Kälbermastbetrieb aufbauen. Die Klägerin bewilligte zur Finanzierung dieses Vorhabens dem Beklagten und seiner Ehefrau ein Darlehen von 900.000,- DM und einen Kontokorrentkredit bis zur Höhe von 350.000,- DM. Der Kredit sollte durch eine Grundschuld und durch Sicherungsübereignung der Kälber gesichert werden.
Am 24. Januar 1980 kaufte der Beklagte einen Resthof in W. von der Niedersächsischen Landgesellschaft (NLG) für 288.000,- DM und bestellte zugleich eine Grundschuld in Höhe von 1.250.000,- DM an dem neuerworbenen Hof sowie an einem ihm gehörigen Hausgrundstück in Meppen. Ebenfalls am 24. Januar 1980 unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau einen Sicherungsübereignungsvertrag über 400 Kälber mit einem Beleihungswert von 280.000,- DM und eine Schuldurkunde über ein Darlehen von 500.000,- DM, am 21. Juni 1980 eine weitere Schuldurkunde über 400.000,- DM. Beide Schuldurkunden enthalten in Nr. 4 folgende Abrede:
"Seitens der Gläubigerin ist das Darlehn regelmäßig nicht kündbar. Die Gläubigerin kann jedoch die Rückzahlung innerhalb einer Frist von 3 Monaten verlangen, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn.
...
d)
Nach Ansicht der Gläubigerin die Sicherheit des Darlehens gefährdet ist (z.B. unzureichende Feuerversicherung, Abbruch der Gebäude, Veräußerung oder Verpfändung des Inventars, Verschlechterung der Besitzung);...
Die Gläubigerin kann die sofortige Rückzahlung verlangen, wenn nach ihrer Ansicht Gefahr im Verzuge ist, unrichtige Angaben zur Darlehensgewährung geführt haben oder Auflagen über die Verwendung des Erlöses zweckgebundener Darlehen vom Kreditnehmer nicht erfüllt werden."
Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Baukosten im Hinblick auf die Eigenart des erworbenen Geländes und Hofes sich erheblich erhöhten, gewährte die NLG dem Beklagten einen Preisnachlaß und einen Förderungskredit, während die Klägerin ihm im Dezember 1980 zur Restfinanzierung des Bauvorhabens ein weiteres, durch eine Grundschuld abzusicherndes Darlehen über 100.000,- DM gewährte.
Am 3. Juni 1982 kündigte die Klägerin die Darlehen im Gesamtbetrag von 1.000.000,- DM, den Kontokorrentkredit und die Grundschulden mit der Begründung, dem Beklagten sei im Wirtschaftsjahr 1981 ein erheblicher Verlust entstanden, die Kreditsicherheiten hätten sich dadurch erheblich verschlechtert und eine positive Betriebsentwicklung sei nicht zu sehen. Sie verlangte die sofortige Rückzahlung von 1.291.425,08 DM; der Beklagte übergab ihrem Bevollmächtigten bei Aushändigung des Kündigungsschreibens einen Scheck über 112.500,- DM.
Die Klägerin hat vorgetragen: Im Kündigungszeitraum habe festgestanden, daß der Betrieb des Beklagten nicht rentabel sei. Der Beklagte habe die Kapazitäten seines Betriebs nicht ausgenutzt, den Kontokorrentkredit nicht in dem beabsichtigten Maße zurückgeführt und die erforderliche Liquidität zum Teil nur durch private Einlagen erreicht. Den sicherungsübereigneten Viehbestand habe er verringert und ihre Sicherheiten auch dadurch gefährdet, daß er im April 1982 250 Kälber unter Eigentumsvorbehalt erworben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, wegen eines Betrages in Höhe von 1.250.000,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 4.9.1980 die Zwangsvollstreckung aus der für sie eingetragenen Gesamtgrundschuld zu dulden.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt,
- 1.
die Klage abzuweisen,
- 2.
widerklagend:
- a)
festzustellen, daß die Kündigung der Darlehen, des Kontokorrentkredits und der Grundschulden mit Schreiben der Klägerin vom 2. Juni 1982 unwirksam sei,
- b)
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 547.320,21 DM nebst 10 % Zinsen ab 24. Februar 1984 zu zahlen,
- c)
festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der aus Anlaß der Kontosperre im Zusammenhang mit der Kündigung vom 2. Juni 1982 ab 15. Februar 1984 eingetreten sei.
Der Beklagte hat bestritten, daß sein Betrieb unrentabel sei, und dargelegt, durch die unberechtigte Kündigung habe er den Betrieb nicht, wie geplant, weiterführen können und deshalb bis Ende 1982 einen Schaden von etwa 180.000,- DM erlitten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sowohl sein Klageabweisungsbegehren als auch die Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Grundschuld entsprechend der Sicherungsabrede nur aus wichtigem Grund gekündigt werden durfte. Umstände, die eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt hätten, sieht es in einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien, einer Vermögensverschlechterung des Beklagten und einer von der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beklagten nicht hinzunehmenden Gefährdung ihres Rückzahlungsanspruchs. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der eingetragenen Gesamtgrundschuld nicht schon deshalb begründet ist, weil die Klägerin nach dem Inhalt der Grundschuldbestellung vom 24. Januar 1980 die Grundschuld mit Zinsen "jederzeit fällig" stellen kann und darüber hinaus nach ihren dem Beklagten mit der Bewilligung des Darlehens vom 13. November 1979 übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen "die als Sicherheit haftenden Forderungen und Grundpfandrechte schon vor Fälligkeit ihrer Forderungen kündigen und einziehen" darf. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem aus der Bestellungsvereinbarung sich ergebenden Sicherungszweck der Gesamtgrundschuld entnommen, daß nach dem Willen der Parteien sowohl die Sicherungsgrundschuld als auch die ihr zugrundeliegenden Forderungen der Klägerin nur aus wichtigem Grund gekündigt werden durften. Das greift die Revision als ihr günstig nicht an.
2.
Nach der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung konnte das von der Klägerin dem Beklagten gewährte Darlehen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Gründe für eine solche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten sind in Nr. 4 Abs. 1 der Schuldurkunde im einzelnen aufgeführt. Die Klägerin stützte ihre Kündigung auf Buchst. d, da durch die Entwicklung des Betriebs des Beklagten eine Gefährdung ihrer Sicherheiten eingetreten sei. Nach Nr. 4 Abs. 2 der Schuldurkunde setzt eine fristlose Kündigung mit der Forderung "sofortiger Rückzahlung" zusätzlich zu einem der in Nr. 4 Abs. 1 genannten Gründe "Gefahr im Verzuge" voraus.
Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Darlehens vorliegt, bedarf stets einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1975 - III ZR 76/74 = DB 1975, 2032, vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 = WM 1978, 234 und vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 = WM 1981, 679). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht.
a)
Die Revision weist darauf hin, daß die Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben vom 2. Juni 1982 sofortige Rückzahlung der von ihr gewährten Kredite verlangt und auch die vorliegende Klage vor Ablauf der in Nr. 4 Abs. 1 der Schuldurkunde vorgesehenen Dreimonatsfrist erhoben hat. Sie beanstandet, daß die besonderen Voraussetzungen der Nr. 4 Abs. 2 für eine fristlose Kündigung nicht festgestellt seien.
Es trifft zu, daß die Klägerin - da weder unrichtige Angaben zur Darlehensgewährung geführt haben, noch Auflagen über die Verwendung der Kredite vom Beklagten nicht erfüllt wurden - nach Nr. 4 Abs. 2 der Schuldurkunde zur sofortigen Rückforderung ihrer Kredite nur bei "Gefahr im Verzuge" berechtigt war. Zu dem Vorliegen dieser Voraussetzung einer fristlosen Kündigung hat das Berufungsgericht sich nicht geäußert und entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Das mögliche Fehlen von "Gefahr im Verzug" beeinträchtigt den Bestand der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung aber nicht. Denn diese kann nach dem mutmaßlichen Willen der Klägerin in eine Kündigung nach Nr. 4 Abs. 1 umgedeutet werden. Die Dreimonatsfrist ist längst verstrichen.
b)
Auch der Gesichtspunkt, die Klägerin habe vor Erklärung der Kündigung deren Voraussetzungen nicht mit ausreichender Sorgfalt geprüft, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig; es kommt nur darauf an, ob sie im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorgelegen haben (Senatsurteil vom 19. September 1979 - III ZR 93/76 = WM 1979, 1176, 1178; vgl. auch BGHZ 65, 391, 394 f.) [BGH 18.12.1975 - VII ZR 75/75]. Dementsprechend macht auch mangelnde Sorgfalt bei der vorherigen Prüfung der Kündigungsgründe als solche eine Kündigung nicht unwirksam. In einem solchen Falle trägt der Darlehensgeber lediglich das Risiko, daß im Streitfall kein durchgreifender Kündigungsgrund dargetan werden kann.
c)
Nach Ansicht des Berufungsgerichts tritt eine die Kündigung rechtfertigende Gefährdung der Kreditsicherheiten im Sinne von Nr. 4 Abs. 1 Buchst. d der Darlehensbedingungen nicht erst in dem Augenblick ein, in dem der Kreditnehmer das bei der Bewilligung des Kredits eingegangene Risiko erheblich erhöht, sondern bereits dann, wenn trotz einer Bewirtschaftung, die der geplanten entspricht, das Kreditrisiko sich zu verwirklichen droht, d.h. wenn die finanzielle Lage des Kreditnehmers sich erheblich verschlechtert, weil es ihm - beispielsweise - nicht gelingt, die Annuitäten zu erwirtschaften. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, eine Verschlechterung der Kreditsicherheiten liege nicht schon bei fehlender Rentabilität des Betriebes vor, sondern erst dann, wenn die für den Kredit eingeräumten dinglichen Sicherheiten gefährdet.
Da es sich bei der betreffenden Vertragsklausel nicht um eine individuelle Willenserklärung handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht im Revisionsrechtszug nur eingeschränkt nachgeprüft werden könnte, sondern um einen Bestandteil der Allgemeinen Kreditbedingungen der Klägerin, kann das Revisionsgericht sie frei auslegen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 = WM 1977, 834). Diese Auslegung ergibt folgendes:
Wenn Nr. 4 Abs. 1 Buchst. d der Kreditbedingungen der Klägerin voraussetzt, daß "nach Ansicht der Gläubigerin" die Sicherheit des Darlehens gefährdet ist, so kann dies nicht so verstanden werden, daß für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes allein die im Streitfall nicht nachprüfbare Ansicht der Klägerin maßgebend sein soll. Vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv eine Gefährdung der Sicherheit des Darlehens vorliegt. Die "Ansicht der Gläubigerin" ist lediglich eine notwendige zusätzliche Voraussetzung dafür, daß diese das Kündigungsrecht auch tatsächlich ausübt. Anders will auch die Klägerin diese Klausel ihrer eigenen Kreditbedingungen nach ihrem Vortrag ersichtlich nicht verstanden wissen.
Die Sicherheit der gewährten Kredite ist dann gefährdet, wenn die Realisierung der zu ihrer Sicherung bestellten Rechte gefährdet ist. Daß Nr. 4 Abs. 1 Buchst. d der Kreditbedingungen in diesem Sinn zu verstehen ist, läßt sich den in der Klammer genannten Beispielsfällen entnehmen, die sich sämtlich auf den realisierbaren Wert der als Sicherheit dienenden Vermögensgegenstände beziehen. Für diesen Wert kann allerdings auch der Ertrag des landwirtschaftlichen Betriebes von Bedeutung sein. Maßgeblich ist dann aber der objektbezogen nachhaltig erzielbare Ertrag. Der nachteilige Einfluß einer Unterkapitalisierung bzw. eines zu hohen Fremdkapitalanteils muß dabei außer Betracht bleiben, da er in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens steht und daher dessen Wert nicht beeinflußt.
Die demnach erforderlichen Feststellungen über eine Gefährdung der Sicherheit des Darlehens hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat sich vielmehr mit dem Ergebnis des von dem Sachverständigen W. erstatteten Gutachtens begnügt, der aber selbst ausführt, daß ein maßgeblicher Grund für die nachteilige finanzielle Entwicklung des von dem Beklagten geführten Betriebes der zu hohe Fremdkapitalanteil sei. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen daher die Annahme eines Kündigungsgrundes nach Nr. 4 Abs. 1 Buchst. d der Kreditbedingungen nicht.
d)
Die möglicherweise unvollständige Ausnutzung der Stallkapazitäten des Beklagten rechtfertigte die Kündigung der Darlehen ebenfalls nicht. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin den Beklagten insoweit abgemahnt hat.
Ist einer Bank die Fortsetzung einer Geschäftsverbindung mit einem Kunden nicht mehr zumutbar, so braucht sie ihn allerdings grundsätzlich nicht abzumahnen oder zu warnen, bevor sie die Beziehungen beendet. Können aber bei einem Kunden, insbesondere wegen eines bisherigen Entgegenkommens der Bank, Zweifel darüber bestehen, ob sie sein Verhalten beanstandet, so muß sie diese durch eine Warnung oder Abmahnung beseitigen, bevor sie dem Kunden nachteilige Schlüsse aus seinem Verhalten zieht (Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 = WM 1978, 234).
Der Klägerin war die Lage des Beklagten seit einiger Zeit bekannt. Sie hatte ihm nach den Feststellungen aber noch nicht zu erkennen gegeben, daß sie mit seiner Wirtschaftsführung nicht einverstanden war. Demnach konnte sie daraus nicht ohne vorherige Abmahnung einen Grund für eine fristlose Kündigung herleiten.
e)
Die Regelungen der Kreditbedingungen der Klägerin über die Kündigung der gewährten Kredite schließen ein Kündigungsrecht aus (anderem) wichtigem Grund, wie es Nr. 17 Satz 2 AGB-Banken vorsieht, nicht aus. Im Hinblick auf die einschränkende Regelung in Nr. 4 der Kreditbedingungen sind aber an einen wichtigen Grund, der eine Kündigung rechtfertigen soll, hohe Anforderungen zu stellen. Er muß den in Nr. 4 benannten Gründen an Gewicht mindestens gleichstehen. Dies wird man etwa annehmen können, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen zwar noch nachkommt, aber eindeutig erkennbar ist, daß ihm dies in absehbarer Zeit nicht mehr möglich sein wird, insbesondere wenn der Schuldner in Vermögensverfall gerät. In einem solchen Fall kann es für die Klägerin unzumutbar sein abzuwarten, bis ihr Schuldner tatsächlich seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Eine solche Sachlage hat das Berufungsgericht aber ebenfalls nicht festgestellt.
3.
Ein Darlehensgläubiger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, auf die ihm bekannten, erkennbaren oder aus der eingegangenen rechtsgeschäftlichen Beziehung zu schließenden Interessen seines Schuldners hinlänglich Rücksicht zu nehmen; der Schuldner eines langfristigen Darlehens kann deshalb erwarten, daß der Gläubiger ein ihm eingeräumtes ordentliches Kündigungsrecht nicht ohne ernstlichen Anlaß ausübt (Senatsurteile vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 = WM 1977, 834 und vom 18. Dezember 1980 - III ZR 157/78 = WM 1981, 150).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten weder auf einer mangelhaften Führung seines Betriebes, noch etwa auf dem Umstand, daß ein Betrieb dieser Art unter den gegenwärtigen Verhältnissen in der Landwirtschaft überhaupt nicht rentabel geführt werden könnte. Ausschlaggebend war vielmehr der extrem hohe Fremdkapitalanteil an den zur Verfügung stehenden Finanzierungsmitteln. Dieser Umstand war der Klägerin seit langem nicht nur bekannt; sie hat nach der Behauptung des Beklagten zu seiner Fortdauer auch dadurch beigetragen, daß sie den Verkauf des Wohnhauses des Beklagten in Meppen untersagt hat. Mit dem Erlös dieses Hauses hätte die Verschuldung des Beklagten nicht unerheblich zurückgeführt und damit auch der Fremdkapitalanteil seines Betriebes vermindert werden können. Ein solches Verhalten kann einen Darlehensgeber nach Treu und Glauben hindern, eine außerordentliche Kündigung auf Umstände zu stützen, die auf einem übermäßig hohen Fremdkapitalanteil des vom Darlehensnehmer geführten Betriebes beruhen. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht gewürdigt.
Ein Widerspruch der Klägerin gegen die Veräußerung des Wohnhauses in Meppen war unter den obwaltenden Umständen auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil auch dieses Haus ihr als dingliche Sicherheit für die von ihr gewährten Darlehen diente. Denn der Erlös sollte, soweit nicht daraus Darlehen der Klägerin getilgt wurden, dem Betrieb des Beklagten zufließen und hätte damit die Gesamtheit der Sicherheiten, wie gerade die Klägerin sie versteht, verbessert.
II.
1.
Die Abweisung der Widerklage kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen darüber getroffen hat, ob die besonderen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung der Kredite durch die Klägerin vorlagen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß unrichtige Angaben des Beklagten zur Darlehensgewährung geführt hätten oder der Beklagte Auflagen über die Verwendung der Kredite nicht erfüllt hätte. Mit dem danach für eine fristlose Kündigung bestehenden Erfordernis einer "Gefahr im Verzuge" befaßt das Berufungsgericht sich nicht. Für die Bejahung seines Vorliegens würde die Feststellung eines Kündigungsgrundes nach Nr. 4 Abs. 1 der Schuldurkunde nicht ausreichen. Das Verlangen sofortiger Rückzahlung erfordert mehr. "Gefahr im Verzuge" ist nach dem Sinn dieser Vertragsbestimmung - die das Revisionsgericht sowohl im Hinblick auf das Fehlen einer Auslegung durch das Berufungsgericht (vgl. BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73] m.w.Nachw.) als auch als Bestandteil der Allgemeinen Kreditbedingungen der Klägerin (Senatsurteil vom 28. Juni 1977 aaO) frei auslegen kann - nur gegeben, wenn besondere Umstände es für die Klägerin nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, wenigstens die Dreimonatsfrist der Nr. 4 Abs. 1 einzuhalten. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Der zwischenzeitliche Ablauf der Dreimonatsfrist (vgl. oben I 2 a) ist für die Beurteilung des Widerklageanspruchs ohne Bedeutung. Selbst wenn die fristlos ausgesprochene Kündigung - umgedeutet in eine fristgemäße - nach Ablauf der Kündigungsfrist Wirksamkeit erlangt haben könnte, kann doch in der ungerechtfertigten Berufung auf Nr. 4 Abs. 2 der Schuldurkunde eine positive Vertragsverletzung liegen, aus der ein Anspruch auf Ersatz eines schon vor Ablauf der Kündigungsfrist verursachten Schadens hergeleitet werden kann. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten hat dieser einen Schaden dadurch erlitten, daß er 250 Bullen weit unter Wert verkaufen mußte, weil wegen der sofortigen Kontosperre die Ernährung der Tiere mit Eiweißfutter nicht mehr gesichert war.
2.
Dagegen ist die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe die Voraussetzungen der Kündigung nicht vor Abgabe der Erklärung mit hinreichender Sorgfalt geprüft, auch nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Auch für den Schadensersatzanspruch kommt es - wie für die Wirksamkeit der Kündigung (vgl. oben I 2 b) - nur darauf an, ob die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung tatsächlich vorlagen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß den Darlehensgeber nach Treu und Glauben die vertragliche Pflicht trifft, eine Kündigung erst nach sorgfältiger Prüfung ihrer Voraussetzungen auszusprechen, so umfaßt der Schutzbereich dieser Pflicht doch nicht die Vorteile, die dem Darlehensnehmer daraus erwachsen wären, daß eine (sachlich gerechtfertigte) Kündigung bei ihrer Beachtung möglicherweise erst später hätte ausgesprochen werden können.
III.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen W. gestützt und die Einholung eines Obergutachtens abgelehnt hat. Auch insoweit kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben.
1.
Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger hat das Gericht sorgfältig und kritisch zu würdigen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel sind von Amts wegen - soweit möglich - auszuräumen. Dazu bietet sich an, den Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und ihn, wenn das zweckmäßig erscheint, zur mündlichen Verhandlung zu laden und zu befragen. In schwierigen Fällen kann es dann geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. dazu und zur Verfahrensweise bei widerstreitenden gerichtlichen Gutachten BGH Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 = LM § 412 ZPO Nr. 2 = VersR 1980, 533 m.w.Nachw.). Vor allem bieten Einwendungen einer Partei gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten Anlaß, die Schlußfolgerungen des Sachverständigen zu überprüfen. Solche Einwendungen sind nicht nur dann ernst zu nehmen, wenn sie auf eigenen Überlegungen der Partei beruhen, sondern erst recht, wenn die Partei sich, wie es häufig der Fall sein wird, durch Befragung von Experten sachkundig gemacht hat oder gar - wie im Streitfall - ein von ihr besorgtes Privatgutachten vorlegt, auf das sie sich bezieht. Das Gericht hat sich damit ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Stellungnahme eines von ihm bestellten weiteren Gutachters handeln würde. Je nach den Umständen des Einzelfalls hat das Gericht daher, wenn die vorgetragenen Einwendungen gegen das von ihm eingeholte Gutachten von vornherein nicht unbeachtlich erscheinen, die Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären; andernfalls verletzt es die Vorschriften der §§ 412, 286 ZPO(BGH Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 = VersR 1981, 752).
2.
Das Verfahren des Berufungsgerichts im Streitfall verletzt diese Grundsätze.
a)
Schon im ersten Rechtszug hatte der Beklagte detaillierte Einwendungen gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen W. vorgebracht. Der Sachverständige hatte bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung mehrere Fehler in seinem Gutachten eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten des Sachverständigen R. vorgelegt, der ebenfalls als Sachverständiger öffentlich bestellt ist. Dieses Gutachten kommt in der Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung des von dem Beklagten geführten Betriebes zu einem von dem durch Gerichtsbeschluß eingeholten abweichenden, dem Beklagten erheblich günstigeren Ergebnis. Der Sachverständige R. hat die Abweichungen von dem Gutachten des Sachverständigen W. auch im einzelnen begründet.
Diesen Widerspruch durfte das Berufungsgericht nicht ohne zusätzliche sachverständige Beratung entscheiden, weil ihm die dazu erforderliche eigene Sachkunde fehlte und diese von ihm auch nicht in Anspruch genommen worden ist.
b)
Die Begründung, mit der es die Ausführungen des Sachverständigen R. als unerheblich angesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht führt aus, die abweichenden Ergebnisse des Sachverständigen R. beruhten "weitgehend auf Umbuchungen und abweichenden Bewertungen, die auf Angaben des Beklagten zurückzuführen sind und damit keinen Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens geben". Damit wird es den Ausführungen des Sachverständigen R. nicht gerecht. Dieser Sachverständige hat die Notwendigkeit von Umbuchungen und abweichenden Bewertungen begründet. Der Umstand, daß seine abweichenden Ergebnisse auf diese Weise zustandegekommen sind, rechtfertigte es daher nicht, sein Gutachten außer acht zu lassen und deshalb die Einholung eines Obergutachtens für überflüssig zu halten.
Auch wenn das Gutachten des Sachverständigen R. teilweise auf Angaben des Beklagten beruhte, rechtfertigte dies nicht die völlige Außerachtlassung seiner Ergebnisse. Gegenstand des Gutachtens war die Behauptung der Klägerin, der Betrieb des Beklagten vermöge die Sicherheit ihrer Kredite nicht zu gewährleisten. Insoweit trifft die Klägerin die Beweislast, weil es sich um eine Voraussetzung der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung handelt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist daher von den tatsächlichen Umständen auszugehen, die von dem Beklagten eingeräumt werden oder von der Klägerin bewiesen worden sind. Dem Berufungsurteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die tatsächlichen Angaben des Beklagten, auf denen die abweichenden Ergebnisse des Sachverständigen R. beruhen sollen, von der Klägerin widerlegt worden sind.
Boujong, Richter
Engelhardt, Richter
Halstenberg, Richter
Rinne, Richter