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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1981, Az.: VI ZR 220/79

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers; Aufklärung über weitere Behandlungsmaßnahmen bei Erkennen von dessen Notwendigkeit; Heranziehen eines Gutachten von Experten über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers im Verfahren; Pflichtverletzung eines Arztes durch unterlassene Untersuchungen und Aufnahmen zur weiteren Klärung der Behandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1981
Aktenzeichen
VI ZR 220/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 01.08.1979

Prozessführer

Sekretärin Elsbeth B., R. Straße ... L.

Prozessgegner

1. ...

2. Dr. med. Helmut Br., Facharzt für Chirurgie, G.weg ..., Bö.,

3. Dr. med. Johann H., Facharzt für Chirurgie, Elsa-Br.-Str. ..., Bö.

Amtlicher Leitsatz

In Arzthaftpflichtprozessen kann sich aus den Umständen des Einzelfalls die Pflicht des Gerichts ergeben, bei Einwendungen gegen die Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Dazu kann es insbesondere geboten sein, die angehörten Gutachter zur Ergänzung ihrer Ausführungen zu veranlassen oder - zu schwierigen Fragen - ein weiteres Gutachten einzuholen. An die Substantiierungspflicht der geschädigten Partei dürfen insoweit nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stürzte am 13. Juli 1975 von einem Jagdhochsitz und prallte mit dem Becken auf den Boden. Im Kreiskrankenhaus R. fand der behandelnde Arzt auf einer Röntgenübersiehtsaufnahme des Beckens keine abnormen Befunde. Er diagnostizierte daher lediglich eine schwere Beckenprellung. Die Klägerin wurde nach Hause entlassen, wo sie noch ihren Hausarzt, den früheren Erstbeklagten, hinzuzog. Am 17. Juli 1975 suchte sie das Kreiskrankenhaus Bö. auf, wo sie von dem Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten (im folgenden: Beklagte) bis Oktober 1975 in Abständen behandelt wurde. Einen Bruch im Beckenbereich oder eine Fraktur oder Ruptur der Symphyse konnten sie mit den von ihnen angewandten Untersuchungsmethoden, vor allem auf den Röntgenaufnahmen vom 17. Juli und vom 4. August 1975, nicht feststellen. Die Klägerin hat weitere Fachärzte konsultiert, die die Ursachen ihrer fortbestehenden Beschwerden, insbesondere im Beckenbereich, unterschiedlich beurteilt haben.

2

Die Klägerin behauptet, sie habe bei ihrem Unfall eine Ruptur der Symphyse erlitten; das hätten die Beklagten infolge unzureichender röntgenologischer, jedenfalls klinischer Untersuchungen nicht erkannt und sie unsachgemäß behandelt. Bei richtiger Diagnosestellung und sofortiger Verordnung mehrwöchiger fester Bettruhe wäre der Riß der Schambeinfuge alsbald beschwerdefrei geheilt. Mit der Klage hat sie von den Beklagten Ersatz ihres auf 17.662,72 DM bezifferten materiellen Schadens, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Haftung der Beklagten für Zukunftsschäden verlangt.

3

Die Beklagten bestreiten, daß die Klägerin eine Ruptur der Symphyse erlitten hat, nehmen jedenfalls einen Behandlungsfehler in Abrede.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hält es schon nicht für erwiesen - dies vor allem aufgrund der Ausführungen des in erster Instanz bestellten Sachverständigen Dr. T. eines Chirurgen und Oberarztes in der Sportklinik Stuttgart -, daß die Klägerin bei ihrem Sturz eine Ruptur der Symphyse erlitten hat. Darüber hinaus führt es aus, daß kein Verschulden der beklagten Ärzte vorliege, weil eine etwaige Ruptur der Symphyse mit den vorhandenen medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere aufgrund der Röntgenaufnahmen, nicht erkennbar gewesen sei und weitere Untersuchungsmaßnahmen nicht indiziert gewesen seien.

6

Ein von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegtes Privatgutachten des Chirurgen Professor Dr. Br. von der Universitätsklinik Zürich, das zu dem Ergebnis kommt, eine gründliche, nach der Symptomatik erforderliche klinische Untersuchung der Klägerin hätte mindestens den Verdacht auf eine Symphysenruptur, die sicher vorgelegen habe, begründet und eine entsprechende Therapie indiziert, hat dem Berufungsgericht keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung gegeben. Es meint, der Gutachter habe nicht im einzelnen dargelegt, wie er zu seinem klinischen Befund gekommen sei, und sich insbesondere nicht substantiiert mit der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Tiemann auseinandergesetzt.

7

II.

Das Verfahren des Berufungsgerichts hält den Rügen der Revision nicht stand. Diese beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. Brunner nicht die danach gebotene weitere Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zu den medizinischen Streitfragen, versucht hat (§ 286 ZPO).

8

1.

Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger hat das Gericht sorgfältig und kritisch zu würdigen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel sind von Amts wegen, soweit möglich, auszuräumen. Dazu bietet sich an, den Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und ihn, wenn das zweckmäßig erscheint, zur mündlichen Verhandlung zu laden und zu befragen. In schwierigen Fällen kann es dann geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. dazu und zur Verfahrensweise bei widerstreitenden gerichtlichen Gutachten Senatsurteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 m.w.Nachw.). Vor allem bieten Einwendungen einer Partei gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten Anlaß, die Schlußfolgerungen des Sachverständigen zu überprüfen. Solche Einwendungen sind nicht nur dann ernst zu nehmen, wenn sie auf eigenen Überlegungen der Partei beruhen, sondern erst recht, wenn die Partei sich, wie es häufig der Fall sein wird, durch Befragung von Experten sachkundig gemacht hat oder gar, wie im Streitfall, ein von ihr besorgtes Privatgutachten vorlegt, auf das sie sich bezieht. Das Gericht hat sich damit ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Stellungnahme eines von ihm bestellten weiteren Gutachters handeln würde. Vor allem in Arzthaftungsprozessen bleibt der Partei nämlich häufig nichts anderes übrig, als ein für sie ungünstiges Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen mit Hilfe eines Privatgutachters überprüfen zu lassen und dann dessen Ansicht vorzutragen. Es ist weiter zu beachten, daß an die Substantiierungspflicht einer Partei in derartigen Prozessen nur maßvolle und verständige Anforderungen gestellt werden dürfen, weil von ihr, auch wenn sie abweichende Meinungen wiedergibt, keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann. Je nach den Umständen des Einzelfalles hat das Gericht daher, wenn die vorgetragenen Einwendungen gegen das von ihm eingeholte Gutachten von vornherein nicht unbeachtlich erscheinen, die Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären; andernfalls verletzt es die Vorschriften der §§ 412, 286 ZPO.

9

2.

Das Verfahren des Berufungsgerichts im Streitfall verletzt diese Grundsätze.

10

a)

Zutreffend legt das Berufungsgericht zwar dar, daß auch nach Ansicht von Professor Dr. Br. die vom Becken der Klägerin gemachten Röntgenübersiehtsaufnahmen keinen Anhalt für die Verdachtsdiagnose auf eine Symphysenruptur gegeben haben. Indessen geht es nicht darum, ob die im Krankenhaus Reutlingen am Tage des Unfalls und die später von den Beklagten angefertigten Röntgenbilder für sich allein Anlaß zu weiteren Untersuchungs- und Therapiemaßnahmen gaben; auf ihnen waren, wie die damit befaßten Ärzte übereinstimmend meinen, keine abnormen Befunde zu erkennen. Die Klägerin wirft den Beklagten vielmehr vor, sie hätten schuldhaft klinische Untersuchungen und vor allem eine genauere röntgenologische Abklärung durch zusätzliche Aufnahmen im sog. Einbeinstand unterlassen, die dann mindestens zur Stellung einer Verdachtsdiagnose auf eine Ruptur der Symphyse hätten führen müssen.

11

b)

Anders als der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. T. der über die von den Beklagten vorgenommenen hinausgehende diagnostische Maßnahmen angesichts der Symptomatik nicht für erforderlich gehalten hat, hat Prof. Dr. Br., der Privatgutachter der Klägerin, angesichts des weiteren Krankheitsverlaufes mit den auffallenderweise noch immer anhaltenden starken Schmerzen eine gründlichere klinische Untersuchung der Klägerin und spätestens nach 2-3 Wochen eine gründlichere röntgenologische Abklärung, nach Lage der Sache also zusätzliche Einbeinstand-Aufnahmen, für geboten erachtet. Diesen Widerspruch durfte das Berufungsgericht nicht ohne zusätzliche sachverständige Beratung entscheiden, weil ihm die dazu erforderliche eigene Sachkunde offensichtlich fehlte, von ihm auch nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Begründung, mit der es die Ausführungen von Prof. Dr. Br. unter Hinweis auf die schriftlichen und mündlichen Äußerungen Dr. T. als unerheblich angesehen hat, ist nicht stichhaltig (§ 286 ZPO).

12

aa)

Das Berufungsgericht vermißt einmal nähere Angaben von Prof. Dr. Br. über die Art der nach seiner Ansicht gebotenen klinischen Untersuchungen, insoweit auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Dazu rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht an die Substantiierungspflicht der Klägerin, die in Arzthaftungsprozessen, wie dargelegt, in der Sache liegenden Einschränkungen unterliegt, zu hohe Anforderungen gestellt hat. Wenn die medizinischen Erläuterungen der Klägerin, die sie unter Bezugnahme auf das Privatgutachten dem Berufungsgericht vorgetragen hatte, diesem zu verkürzt erschienen, hätte es nachfragen müssen. Ein Zurückgreifen auf das von Dr. T. erstattete gerichtliche Gutachten konnte zu diesem Punkte schon deswegen nicht weiter führen, weil dieser dazu ebenfalls keine ausführliche Stellungnahme abgegeben hatte. Erst eine weitere Aufklärung hätte Aufschluß darüber geben können, ob ein gewissenhafter Facharzt aus dem Hergang des Unfalls sowie der Art, Dauer und Lokalisation der Schmerzempfindungen trotz der zunächst unauffälligen Röntgenübersichtsaufnahmen des Beckens die Differentialdiagnose einer Ruptur der Symphyse hätte in Betracht ziehen und entsprechende ärztliche Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

13

bb)

Vor allem aber konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde nicht entscheiden, ob das Unterlassen sogenannter Einbeinstand-Aufnahmen durch die Beklagten, die offenbar auch nach seiner Ansicht frühzeitig weiteren Aufschluß über die Verletzung der Klägerin hätten geben können, medizinisch zu verantworten war oder nicht. Dr. T. ist dazu nicht befragt worden; Prof. Dr. Br. hat angesichts der gesamten Symptomatik eine frühzeitige gründliche röntgenologische Abklärung gerade als erforderlich angesehen. Dieser Widerspruch wäre nur durch ergänzende Befragung des gerichtlichen Sachverständigen und je nach dem Ergebnis solcher Befragung nach etwaigen weiteren Aufklärungsmaßnahmen zu lösen gewesen. Keinesfalls kann die Unterlassung möglicher, sich vielleicht geradezu anbietender, den Patienten sicherlich nicht schwer belastender Diagnosemaßnahmen damit gerechtfertigt werden, daß bei der Patientin kein lebensgefährlicher Zustand vorgelegen habe, wie das Berufungsgericht meint.

14

c)

Weitere Feststellungen darüber, ob die Beklagten schuldhaft Diagnosemaßnahmen unterlassen haben, würden sich freilich erübrigen, wenn es sich insoweit, was nahe liegt, nicht um einen schweren Behandlungsfehler handeln würde und die Klägerin nicht beweisen könnte, daß sie überhaupt eine Symphysen-Ruptur erlitten hat, die hätte aufgedeckt und behandelt werden können. Das Berufungsgericht nimmt das aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. an. Auch insoweit aber vertritt Prof. Dr. Br. eine andere Ansicht, und zwar unter Zugrundelegung der ihm wie auch Dr. T. zugänglichen Befunde der Klägerin und eigener Untersuchungen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das das Gutachten insoweit offenbar mißverstanden hat, hat Prof. Dr. Br. schon aus den Röntgenaufnahmen, die später im Einbeinstand vorgenommen worden waren (im übrigen übereinstimmend mit anderen Ärzten, die die Klägerin früher untersucht haben) eine deutliche Verschiebung der Symphysenanteile sowie sklerosierte und aufgerauhte knöcherne Randteile der Symphyse gesehen und daraus diagnostiziert, daß die Symphyse am 13. Juli 1975 gerissen war und zu einer Symphysiolyse mit nachfolgender Osteoarthrose geführt hat. Er hat der Theorie von Dr. T., die abnorme Beweglichkeit der Symphyse sei konstitutionell bedingt, "bei Berücksichtigung der ganzen Sachlage" widersprochen. Was Prof. Dr. Br. damit gemeint hat, ist aus dem Zusammenhang seines Gutachtens klar: er beruft sich für seine Ansicht auf den röntgenologischen Befund der Klägerin, ihre (bis auf vorhandene Plattfüße) keine Bindegewebsschwäche indizierende Konstitution, auf den Unfallhergang und auf die äußere Symptomatik. Das alles hat entgegen der Meinung des Berufungsgerichts Substanz genug, um Zweifel an den bisherigen Ausführungen des gerichtlichen Gutachters Dr. T. zu begründen. Da ohnehin angesichts dessen, daß die Klägerin bis zu ihrem Unfall unwiderlegt keine Beschwerden hatte, die auf eine Bindegewebsschwäche, insbesondere im Bereich der Symphyse hindeuteten, wenig dafür spricht, daß ihre anhaltenden Schmerzen nach dem Unfall auf anlagebedingten Leiden beruhen, hätte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Aufklärung über die Ausführungen im Privatgutachten Prof. Dr. Br. hinweggehen dürfen, sondern auch zu diesem Punkt versuchen müssen, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 412 ZPO).

15

3.

Das angefochtene Urteil beruht auf den dargelegten Verfahrensfehlern. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach der gebotenen weiteren Aufklärung, die, wie dargelegt, durch ergänzende Befragung des gerichtlichen Gutachters geschehen muß - zweckmäßigerweise im Streitfall aber durch Einholung eines weiteren Gutachtens erfolgen sollte, zumal es sich offensichtlich um schwierige medizinische Fragen handelt -, wird feststellen können, daß die Klägerin bei dem Unfall eine Ruptur der Symphyse erlitten hat und daß diese Verletzung bei Anwendung der gebotenen ärztlichen üntersuchungsmethoden rechtzeitig hätte diagnostiziert und geheilt werden können. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Die Klägerin wird bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, dem Tatrichter auch ihre übrigen Verfahrensrügen vorzutragen.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt