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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1975, Az.: VII ZR 75/75

Anspruch eines Architekten auf Honorar auch für nicht erbrachte Leistungen nach einvernehmlicher Beendigung des Architektenvertrags; Frage eines Anspruchs eines Architekten auf die volle Gebühr abzüglich ersparter Aufwendungen im Falle der Beendigung des Vertrags durch Kündigung; Zulässigkeit des Nachschiebens eines wichtigen Kündigungsgrundes durch den Auftraggeber auch nach einvernehmlicher Beendigung des Architektenvertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1975
Aktenzeichen
VII ZR 75/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 13.01.1975

Fundstellen

  • BGHZ 65, 391 - 394
  • DB 1976, 386 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

P. S. G. GmbH. & Co., Wohnbau-Kommanditgesellschaft,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, P. S. G. mbH.,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Werner W., B., S. Straße ...

Prozessgegner

Architekt Friedrich Karl B., B. (...), N. K.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Auch nach einvernehmlicher Beendigung des Architektenvertrags kann der Auftraggeber einen wichtigen Kündigungsgrund "nachschieben" mit der Rechtsfolge, daß dem Architekten kein Honorar für nichterbrachte Leistungen zusteht (im Anschluß an BGHZ 62, 208).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Bliesener und Kuhn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien haben dem Architektenvertrag vom 4. Dezember 1969 die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag" zugrunde gelegt. Nach deren § 10 kann jede Partei den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Wenn aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grunde gekündigt wird, soll dem Architekt die ganze Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zustehen. Erfolgt die Kündigung wegen eines vom Architekten zu vertretenden Grundes, so steht diesem nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.

2

Die Beklagte hat dem Kläger 185.000,00 DM gezahlt. Am 15. Juli 1970 haben die Parteien - wie jetzt unstreitig ist - das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. Der Kläger hat weitere 241.366,30 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar, soweit diese das Honorar für nicht erbrachte Leistungen umfaßte, deshalb, weil die Beklagte den Vertrag aus vom Kläger zu vertretendem wichtigem Grunde gekündigt habe.

3

Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil vom 7. Dezember 1972 unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kläger 14.810,09 DM nebst Zinsen zuerkannt. Es hatte die Ansicht vertreten, daß in dem - hier vorliegenden - Falle einvernehmlicher Vertragsbeendigung ein Anspruch des Klägers auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen nicht in Betracht komme.

4

Der Senat hat den klagabweisenden Teil dieses Urteils durch Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 35/73 = BGHZ 62, 208 mit der Begründung aufgehoben, es sei nicht ohne weiteres anzunehmen, daß der Kläger lediglich deshalb, weil er sich mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt hatte damit auch einen etwaigen Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen aufgegeben habe. Eine solche Beschränkung könne nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine Einigung der Parteien dahin ergebe, daß für vom Kläger nicht erbrachte Leistungen nichts gezahlt werden solle.

5

Im zweiten Berufungsverfahren hat der Kläger abschließend weitere 207.264,65 DM nebst Zinsen gefordert.

6

Das Berufungsgericht hat nunmehr der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 158.588,68 DM nebst Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel der Abweisung der Klage auch insoweit, als das Berufungsgericht ihr jetzt stattgegeben hat.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht vermag keine Einigung der Parteien festzustellen, daß der Kläger für nicht erbrachte Leistungen kein Honorar erhalten solle. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an.

9

II.

Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, die Beklagte vermöge sich gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen weder auf Provisionsversprechen und Provisionszahlungen der Firma F.-K. an den Kläger noch auf die in ihrem Schriftsatz vom 2. Dezember 1970 behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers zu berufen. Zwar könne, ebenso wie beim Dienstvertrag, eine nur aus wichtigem Grunde zulässige Kündigung eines als Werkvertrag zu beurteilenden Architektenvertrags nachträglich auch auf bis dahin nicht vorgebrachte Gründe gestützt werden, die im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits vorlagen, dem Auftraggeber damals aber noch nicht bekannt waren. Das gelte jedoch nicht, wenn, wie hier, das Vertragsverhältnis nicht gekündigt, sondern durch Vereinbarung der Parteien bereits beendet war. Mit der einvernehmlichen Lösung des Vertragsverhältnisses am 15. Juli 1970 hätten sich beide Parteien der Möglichkeit begeben, ihnen nachträglich bekannt gewordene Kündigungsgründe "nachzuschieben". Dies wäre nur durch Anfechtung der Vereinbarung über die Vertragsbeendigung und anschließende Kündigung des Vertrags möglich gewesen. Diesen Weg habe jedoch die Beklagte nicht beschritten.

10

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

11

1.

Wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil (BGHZ 62, 208, 209 f) ausgeführt hat, zeigt die Regelung in § 10 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag", daß es für die Entscheidung, ob der Architekt die volle Gebühr abzüglich ersparter Aufwendungen oder nur den auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der Gebühr zu beanspruchen hat, im Falle der Beendigung des Vertrags durch Kündigung nicht darauf ankommt, wer die Kündigung ausgesprochen, sondern darauf, wer den Kündigungsgrund zu vertreten hat. Der Architekt kann, wenn er dem Auftraggeber einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hat, den auf die nicht erbrachten Architektenleistungen entfallenden Teil der Gebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn der Auftraggeber, statt von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, sich mit dem Architekten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses geeinigt hat. Es kommt vielmehr auch in solchem Fall auf die im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses gegebene "Kündigungslage" an, nämlich darauf, ob der Auftraggeber damals einen vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grund zur Kündigung hatte. Auch das hat der Senat bereits in BGHZ 62, 208 ausgesprochen. Der Unterschied zum jetzigen Fall liegt darin, daß damals noch kein (weiterer) Kündigungsgrund "nachgeschoben" worden war.

12

2.

Das Berufungsgericht unterscheidet nicht zwischen den von der Beklagten bereits im Schriftsatz vom 2. Dezember 1970 vorgetragenen Kündigungsgründen und ihrer "nachgeschobenen" Behauptung, der Kläger habe sich von der Firma F.-K. Provision versprechen und zahlen lassen.

13

a)

Die dem Kläger von der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Dezember 1970 vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten, die nach ihrer Ansicht einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellten, liegen zeitlich vor der einvernehmlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses am 15. Juli 1970. Gerade von seinem - unrichtigen - Standpunkt aus, daß sich die Beklagte mit der einvernehmlichen Beendigung des Vertrags der Möglichkeit begeben habe, ihr erst später bekannt gewordene Kündigungsgründe "nachzuschieben", hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die in dem genannten Schriftsatz behaupteten Vertragsverletzungen des Klägers der Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung gaben. Denn insoweit handelte es sich nicht um einen "nachgeschobenen" Grund. Schon deswegen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

14

b)

Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß nach erfolgter einverständlicher Vertragsbeendigung Kündigungsgründe nicht mehr "nachgeschoben" werden könnten. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen entfällt, ebenso wie im Fall der Kündigung (§ 10 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen), so auch im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung dann, wenn in diesem Zeitpunkt ein vom Architekten zu vertretender wichtiger Kündigungsgrund vorlag. Da die Parteien, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt (s. oben zu I), bei der Vereinbarung über die Beendigung des Vertrags einen Anspruch des Klägers auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nicht vertraglich ausgeschlossen haben, kommt es hier darauf an, ob die Beklagte am 15. Juli 1970 - im Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsbeendigung - wegen eines vom Kläger zu vertretenden wichtigen Grundes den Vertrag hätte kündigen können. Dafür, daß das der Fall war, kann sie sich auf alle Umstände berufen, die damals gegeben waren, gleichgültig ob sie ihr damals bereits bekannt waren oder nicht. Die Rechtsprechung gestattet bei der Kündigung aus wichtigem Grunde das "Nachschieben" von Kündigungsgründen, die im Zeitpunkt der Kündigungserklärung gegeben waren, mit der Wirkung, daß die zunächst unzureichend begründete Kündigung rückwirkend wirksam wird (vgl. BGHZ 27, 220; 40, 13; BGH LM Nr. 10 zu § 626 BGB). Der Grund hierfür liegt darin, daß, wenn man es dem Kündigenden versagen wollte, sich auf im Zeitpunkt der Kündigung objektiv gegebene Kündigungsgründe nachträglich zu berufen, derjenige Vertragsteil besser gestellt wäre, der einen wichtigen Kündigungsgrund vor seinem Vertragspartner zu verheimlichen verstanden hat. Das gilt ebenso wie für die Kündigung auch für die einvernehmliche Vertragsbeendigung. Bei ihr hängt zwar - anders als bei der Kündigung - die Vertragsbeendigung als solche nicht davon ab, ob der nachgeschobene Kündigungsgrund durchgreift oder nicht. Wohl aber ist - ebenso wie bei der Kündigung - der sich als Rechtsfolge der Vertragsbeendigung ergebende Umfang des Gebührenanspruchs des Architekten nur von der objektiven "Kündigungslage" im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abhängig, ohne daß es darauf ankommt, daß der Kündigungsberechtigte von dem Kündigungsgrund keinen Gebrauch gemacht hat, sondern daß es durch Vereinbarung zur Vertragsbeendigung gekommen ist. Das Berufungsgericht wird deshalb, wenn nicht schon die im Schriftsatz vom 2. Dezember 1970 behaupteten Pflichtverletzungen dem Anspruch des Klägers auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen entgegenstehen, auch zu prüfen haben, ob die von der Beklagten nachträglich geltend gemachte Provisionsvereinbarung des Klägers mit der Firma F.-K. und deren Provisionszahlungen an ihn (Kläger) einen wichtigen Kündigungsgrund darstellten.

15

III.

Auf die Revision der Beklagten ist somit das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben als darin der Klage stattgegeben worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vogt
Erbel
Girisch
Bliesener
Kuhn