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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1974, Az.: VII ZR 35/73

Einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages in Abgrenzung zur einseitigen Kündigung; Anspruch eines Architekten auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen trotz der vereinbarten Beendigung des Architektenvertrags; Kündigungsrecht nur aus wichtigem Grund; Vertretenmüssen des wichtigen Kündigungsgrundes; Zusicherung einer Zahlung nach eingehender Prüfung als Schuldanerkenntnis; Anspruch auf Zahlung der in der Schlussrechnung genannten Kosten in Abgrenzung zu den tatsächlich im Nachhinein entstandenen Kosten; Bindung an eine Schlussrechnung nach Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1974
Aktenzeichen
VII ZR 35/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 07.12.1972
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 62, 208 - 212
  • BauR 1974, 213
  • DB 1974, 871 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 661-662 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 945-947 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beenden Architekt und Bauherr ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich aus einem wichtigen Grunde, den der Architekt nicht zu vertreten hat, so entfällt sein Anspruch auf das volle Honorar, abzüglich ersparter Aufwendungen, grundsätzlich nicht, es sei denn, die Parteien hätten vereinbart, daß für vom Architekten nicht erbrachte Leistungen nichts gezahlt werden solle.

Der Architekt bleibt an den nach vorzeitiger Beendigung des Vertrags mit der Gebührenschlußrechnung geforderten Betrag gebunden, auch wenn die endgültigen Baukosten die der Gebührenberechnung zugrunde gelegten überschreiten.

Redaktioneller Leitsatz

  1. Zu A:

    Das nach § 649 Satz 1 BGB freie Kündigungsrecht kann durch Individualabrede abbedungen werden.

  2. Zu B:

    Der Anspruch auf das volle Architektenhonorar abzüglich ersparter Aufwendungen entfällt grundsätzlich nicht, wenn der Architekt und der Bauherr im Einvernehmen das Vertragsverhältnis aus einem wichtigem Grunde beenden, den der Architekt nicht zu vertreten hat.

    Etwas anderes gilt nur, sofern die Parteien vereinbart haben, daß für Leistungen, die vom Architekten nicht erbracht worden sind, auch nichts gezahlt werden soll.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Dezember 1972 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen am 4. November 1969 einen Architektenvertrag über das bereits begonnene, 6 Bauteile umfassende Bauvorhaben der Beklagten in B. Am P./A. Dem Kläger wurden die Massen- und Kostenberechnung, die Ausführungszeichnungen, 50 % der künstlerischen Oberleitung, die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführung übertragen.

2

Im Juni 1970 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führten. Die Beklagte hat dem Kläger 185.000 DM an Architektenhonorar gezahlt. Mit der Honorarschlußrechnung vom 28. Juli 1970 verlangte der Kläger weitere 241.366,30 DM nebst 11 % Zinsen.

3

Diesen Betrag nebst Zinsen hat der Kläger eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 14.810,09 DM nebst 4 % Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verlangt der Kläger den abgewiesenen Teil der Klageforderung.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß keine der Parteien den Vertrag gekündigt hat, beide ihn vielmehr einverständlich aufgehoben haben.

5

1.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

6

a)

Daß die Beklagte den Vertrag nicht gekündigt hat, zieht die Revision nicht in Zweifel.

7

b)

Ihre Angriffe gegen die Feststellung, daß auch der Kläger nicht gekündigt habe, sind unbegründet.

8

aa)

In den Schreiben des Anwalts des Klägers vom 20. Juni 1970 und 2. Juli 1970, auf die sich die Revision beruft, heißt es, der Kläger werde, falls die Beklagte den mit der Rechnung vom 18. Juni 1970 verlangten Betrag von 119.000 DM nicht binnen 10 Tagen zahle, "kündigen müssen". Darin lag nur die Androhung, demnächst zu kündigen.

9

bb)

Dem Brief des Anwalts des Klägers vom 11. Juli 1970 entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Mitteilung, der Kläger habe jede weitere Tätigkeit eingestellt, sei aber bei befriedigender Einigung bereit, seine Arbeit wieder aufzunehmen. In diesem Schreiben brauchte das Berufungsgericht keine Kündigungserklärung zu erblicken.

10

cc)

Es sieht im Schreiben vom 11. Juli 1970 ein Angebot des Klägers, das Vertragsverhältnis zu beenden und im Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1970 die Annahme dieses Angebots. Auch diese tatrichterliche Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Antwortschreiben des Anwalts des Klägers vom 15. Juli 1970 heißt es: "Wir sind uns aufgrund Ihres Schreibens vom 15. Juli d.J. darüber einig, daß mit dem heutigen Tag (15. Juli 1970) das Architektenverhältnis fristlos beendet ist". Das Berufungsgericht durfte annehmen, daß der Anwalt des Klägers so nicht geschrieben hätte, wenn er den Vertrag als gekündigt angesehen hätte. Ob, wie das Berufungsgericht meint, auch der von den Parteien am 20. Juli 1970 geschlossene Vertrag über eine einverständliche Abwicklung des Vertrags und die Überleitung auf einen anderen Architekten für die einvernehmliche Beendigung des Vertrags spricht, was die Revision nicht gelten lassen will, kann offen bleiben.

11

2.

Unrichtig ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, infolge der vereinbarten Beendigung des Architektenvertrags komme eine Vergütung des Klägers für nicht erbrachte Leistungen nicht mehr in Betracht.

12

a)

Die Parteien haben, abweichend von § 649 BGB, gemäß § 10 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag vereinbart, daß jeder von ihnen den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen kann. Wenn aus einem vom Auftraggeber zu vertretendem Grunde gekündigt wird, soll dem Architekt die ganze Vergütung zustehen, abzüglich der ersparten Aufwendungen, die mit 40 % des Honorars für die nicht geleisteten Arbeiten vereinbart sind (§ 10 Abs. 2). Nur wenn die Kündigung wegen eines vom Architekten zu vertretenden Grundes erfolgt,soll sich sein Honoraranspruch auf den Teil der Gebühr beschränken, der auf die geleisteten Arbeiten entfällt (§ 10 Abs. 3).

13

b)

Diese vertragliche Regelung zeigt, daß es für die Entscheidung, ob der Architekt die volle Gebühr abzüglich ersparter Aufwendungen oder nur den auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der Gebühr zu beanspruchen hat, nicht darauf ankommt, wer den Vertrag gekündigt hat, sondern darauf, wer den Kündigungsgrund zu vertreten hat. Ist die Beklagte, wie der Kläger behauptet, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen und war der Kläger deshalb berechtigt, den Vertrag zu kündigen (§ 10 Abs. 4), so entfällt sein Anspruch auf das volle Architektenhonorar abzüglich ersparter Aufwendung nicht schon deshalb, weil er, statt die angedrohte Kündigung auszusprechen, im Einvernehmen mit der Beklagten den Vertrag beendet hat.

14

Das gleiche gilt, wenn weder Architekt noch Bauherr den wichtigen Kündigungsgrund zu vertreten hat (vgl. Urteil des Senatsvom 6. Mai 1965 - VII ZR 224/63 -).

15

In solchen Fällen ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß der Kläger lediglich deshalb, weil er sich mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt hat, seinen Honoraranspruch wegen noch nicht erbrachter Leistungen aufgegeben und sich auf die Vergütung der erbrachten Leistungen beschränkt hat; eine solche Einschränkung kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die Umstände ergeben, daß die Parteien sich dahin geeinigt haben, für vom Architekten nicht erbrachte Leistungen solle nichts mehr gezahlt werden (vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 154/68 - = Schäfer/Finnern Z. 3.00 Bl. 175). Unter diesem Gesichtspunkt wird deshalb das Berufungsgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.

16

II.

Der Kläger hat der Beklagten vor der Beendigung des Vertrags die Teilhonorar-Rechnung vom 18. Juni 1970 über 119.000 DM geschickt. Er hat behauptet, die Beklagte habe ihm versichert, er werde diese Rechnung durch Rechtsanwalt K. prüfen lassen und wenn dieser sie für richtig erkläre, den Betrag zahlen; Rechtsanwalt K. habe sie für zutreffend erklärt.

17

Das Berufungsgericht unterstellt eine dahingehende Erklärung der Beklagten, erachtet sie aber durch eine spätere Vereinbarung der Parteien als überholt und außer Kraft gesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

18

Die Darstellung der Beklagten ist nicht schlüssig. Aus ihr ist nicht zu ersehen, inwiefern Rechtsanwalt K., ohne den Stand der Bauarbeiten zu kennen, die Abschlagsrechnung vom 18. Juni 1970 hätte für richtig erklären können, zumal sie eine nicht näher begründete Vorschußforderung enthält. Ein Schuldanerkenntnis kann schon deshalb entgegen der Ansicht des Klägers der behaupteten Erklärung der Beklagten nicht entnommen werden. Im übrigen war diese Rechnung durch die Erteilung der Schlußrechnung überholt. Darauf, ob die unterstellte Zusage später durch Vereinbarung außer Kraft gesetzt worden ist, kommt es daneben nicht an.

19

III.

In der Berufungsbegründung hat sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, seine Gebühren seien nicht nach den Baukosten von 7.413.000 DM und der Bauklasse III, die er seiner Schlußrechnung vom 28. Juli 1970 zugrundegelegt hat, zu berechnen, sondern nach den ihm erst jetzt bekannt gewordenen Herstellungskosten von 8.989.000 DM und der sich aus dem besseren Ausbau ergebenden Bauklasse IV.

20

Das Berufungsgericht ist dem mit Recht nicht gefolgt.

21

1.

Mit der Erteilung der Gebührenschlußrechnung erklärt der Architekt dem Auftraggeber, wie er seine Vergütung berechnet und in welcher Höhe er sie geltend macht. Darin liegt zwar keine "Bestimmung" der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung im Sinne der §§ 315, 316 BGB, denn die Höhe des Architektenhonorars ist durch die Preisverordnung PR Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950 in Verbindung mit den Bestimmungen der GOA und durch die vertraglichen Vereinbarungen im wesentlichen festgelegt. In der Erteilung der Schlußrechnung liegt auch kein ausdrücklicher Verzicht des Architekten auf eine höhere Vergütung. Dennoch ist der Architekt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich an seine Schlußrechnung gebunden, die er in Kenntnis der für die Berechnung maßgebenden Umstände erstellt hat. Ohne wichtigen Grund kann er nachträglich von ihr nicht abgehen, weil er sich andernfalls in Widerspruch setzen würde zu seiner der Schlußrechnung zu entnehmenden Erklärung, daß er mit ihr seine Leistung abschließend berechnet habe (ebenso im Ergebnis OLG Düsseldorf in MDR 1968, 321 = BB 1968, 1262; Baurecht 1971, 140 und 279; OLG Hamburg in MDR 1968, 667; Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt GOA 8. Aufl. Rz. 17 zu § 21).

22

2.

Auch aus § 5 GOA kann der Kläger, entgegen der Ansicht der Revision, nicht das Recht herleiten, sein Honorar nach den ihm später bekannt gewordenen endgültigen höheren Baukosten zu berechnen.

23

a)

Daß der Architektenvertrag der Parteien keine Kostenschätzung und keinen Kostenanschlag enthält, ist unerheblich. Diese Leistung erbringt der Architekt üblicherweise nach Abschluß des Vertrags (§ 19 Nr. 1 a und d GOA). Der Kläger hat zwar die entstandenen Baukosten erst in den Anlagen zur Schlußrechnung vom 28. Juli 1970 zusammengestellt. In diesem Zeitpunkt befand sich aber das Bauvorhaben noch in der Ausführung. Der Kläger hat somit vor Abschluß der übernommenen Architektenleistung einen nach § 5 GOA für die Gebührenberechnung erheblichen Kostenanschlag erstellt und diesen der Gebührenberechnung zugrunde gelegt.

24

b)

Hiervon durfte er auch nicht nach § 5 Abs. 2 GOA später abgehen, denn er hat infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags keine den höheren Baukosten entsprechende Mehrleistung erbracht. Dem kann man nicht entgegenhalten, daß er, wenn er das Bauvorhaben hätte zu Ende führen können, bei entsprechender Mehrleistung nach den endgültigen höheren Baukosten seine Gebühr hätte berechnen dürfen. Nach dem Vertrag würde er, wenn er alle darin vorgesehenen Leistungen erbracht hätte, nur die - gemäß den ihm übertragenen Leistungen - sich aus §§ 10, 19 GOA ergebende Gebühr fordern können. Einen Anspruch auf Übertragung von mit höheren Baukosten verbundenen Mehrleistungen hatte er nicht. Deshalb kann er nach § 649 BGB, § 10 der Vertragsbestimmungen auch nur die Vergütung für die ihm bis zur Beendigung des Vertrags übertragenen, aber von ihm nicht mehr erbrachten Leistungen, abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Diese ist nach § 5 Abs. 2 GOA mangels vermehrter Architektenleistung nur nach den veranschlagten Kosten und nicht nach den höheren Herstellungskosten zu berechnen.

25

c)

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Senats NJW 1961, 2306 [BGH 02.10.1961 - VII ZR 192/60]. Dort ist lediglich gesagt, daß der nur planende Architekt - ebenso wie der das Bauvorhaben ausführende Architekt - seine Gebühren nach den endgültigen Herstellungskosten berechnen muß, wenn der Kostenanschlag unterschritten wird. Die endgültigen Herstellungskosten sind also nach § 5 Abs. 2 GOA stets maßgebend, wenn sie unter dem Kostenanschlag liegen. Erhöhen sich die Baukosten, so dürfen sie in der Gebührenberechnung nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GOA zugrunde gelegt werden, die hier nicht gegeben sind.

26

IV.

Das Berufungsgericht hat die Gebühren des Klägers anhand der Schlußrechnung vom 28. Juli 1970 errechnet und dabei die von dem Sachverständigen Walden ermittelten Prozentsätze, zu denen die einzelnen Bauteile bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fertiggestellt waren, berücksichtigt. Demgemäß hat es nach den vertraglichen Sätzen nur die vom Kläger ausgeführten Massen- und Kostenberechnung sowie die Ausführungszeichnungen berechnet. Dagegen hat es die Gebühren für die künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauleitung entsprechend dem Fertigungsgrad der Bauteile festgesetzt.

27

Das will die Revision zu Unrecht nicht gelten lassen.

28

1.

Dem Vertrag widerspricht diese Berechnung nicht, denn der in ihm vereinbarten Vergütung liegt die Annahme zugrunde, daß der Kläger die übernommenen Leistungen voll erbringen werde.

29

2.

Zur Rüge, der Sachverständige Walden habe die Fertigungsgrade der Bauteile unrichtig berechnet, verweist die Revision auf die Berufungsbegründung, wo dies durch weiteres Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt sei. In der Berufungsbegründung ist dazu jedoch im wesentlichen nur auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 1. Juli 1971 Bezug genommen. Diese Bezugnahmen stellen keine den gesetzlichen Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO genügende Revisionsbegründung dar, denn sie lassen nicht erkennen, inwiefern sich der Kläger durch das angefochtene Urteil im einzelnen beschwert fühlt und worin ein Rechtsfehler liegen soll. Dies gilt umso mehr, als das Berufungsgericht eingehend begründet hat, warum es den Berechnungen des Sachverständigen Walden gefolgt ist.

30

V.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Bauteils V für die Bauführung 1.008,68 DM angesetzt, die Klage jedoch abgewiesen, weil der Kläger insgesamt keine den ihm gezahlten Betrag von 185.000 DM überschreitende Gebühren zu beanspruchen habe. Dagegen hat das Berufungsgericht dem Kläger auf seine Berufung hin weitere 14.810,09 DM für Massen- und Kostenberechnung hinsichtlich der Bauteile I bis V zuerkannt, eine Bauführungsgebühr für den Bauteil V jedoch nicht für begründet erachtet, weil der Kläger, wie seine Schlußrechnung vom 28. Juli 1970 (Ziff. 3.1) ergebe, diese Leistung nicht erbracht habe.

31

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die vom Landgericht errechnete Bauführungsgebühr für den Bauteil V nicht absetzen dürfen, weil die Beklagte keine Berufung eingelegt habe. Da das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, konnte die Beklagte keine Berufung einlegen. Sie hat aber auch im Berufungsverfahren den Klageanspruch insgesamt bestritten. Das Berufungsgericht war in den ihm durch den Sachvortrag der Parteien gezogenen Grenzen durch § 308 ZPO nicht gehindert, die dem Kläger zustehenden Gebühren anders als das Landgericht zu berechnen (vgl. auch das Urteil des Senatsvom 31. Januar 1974 - VII ZR 99/73 -).

32

Der Kläger hat in der Schlußrechnung Ziff. 3.3 für die Bauführung "lediglich 60 % des Honorars in Ansatz gebracht". Hierzu hat er in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. Juli 1971 ausgeführt, er habe nur den entgangenen Gewinn berechnet, und dabei zugrunde gelegt, daß er insoweit keine Tätigkeit ausgeübt habe. Das Landgericht hat den Betrag von 1.008,68 DM entsprechend dem von dem Sachverständigen Walden für den Bauteil V errechneten Fertigungsgrad von 4.93 % für begründet erachtet. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren entgegen gehalten, daß der Kläger über die Ansätze in seiner Schlußrechnung nicht hinausgehen dürfe. Dem ist, wie oben III, 1 ausgeführt, zuzustimmen. Das Berufungsgericht, hat deshalb mit Recht dem Kläger diesen Betrag nicht zuerkannt. Das gleiche gilt für die Beträge von 357,61 DM und 315,54 DM für die örtliche Bauleitung bei Bauteil VI.

33

VI.

Der Kläger hat unter Ziff. 2.5 der Schlußrechnung für zusätzliche Ausführungszeichnungen weitere 42.282,76 DM in Rechnung gestellt. Das Berufungsgericht hält zwar einen dahingehenden Anspruch unter den Voraussetzungen des § 11 GOA für begründet, folgt aber dem Landgericht, wonach der Kläger trotz dahingehender Auflage nicht dargelegt hat, daß die zusätzlichen Ausführungszeichnungen gegenüber den ersten "nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt" worden sind.

34

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Kläger, um den für zusätzliche Leistungen verlangten hohen Betrag beanspruchen zu können, eine entsprechende Architektenleistung nachweisen und darlegen muß, daß den weiteren Ausführungszeichnungen eine grundsätzlich abweichende Gestaltung zugrunde liegt. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht insoweit wesentliche Umstände übersehen hat.

35

VII.

Hinsichtlich des Betrags von 14.810,09 DM für Massen- und Kostenberechnungen zu den Bauteilen I-V hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der darauf entfallenden Mehrwertsteuer aberkannt (BGHZ 60, 199[BGH 15.02.1973 - VII ZR 212/71]).

36

VIII.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist. Die Sache ist in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

37

In der neuen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit, hinsichtlich der verlangten höheren Zinsen seinen Sachvortrag zu ergänzen.

Vogt
Erbel
Schmidt
Girisch
Doerry