Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1973, Az.: VII ZR 212/71
Einstufung der Gebühren der Gebührenordnung für Architekten (GOA) als Bruttohöchstpreise; Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer neben den Gebührensätzen der Gebührenordnung ; Hinzurechnung der Mehrwertsteuer zu den nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) ermittelten Entgelten für die Leistung des Architekten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 212/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.09.1971
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 60, 199 - 205
- DB 1973, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
- DB (Beilage) 1973, 4 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1973, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 755-757 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Architekt Dipl.-Ing. Hanns-Christian T., B., W.straße ...
Prozessgegner
J. - Milde Stiftung - im Evangelischen J.werk e. V., Trägerverband evangelischer Heime und Anstalten
vertreten durch den Vorstand, B., S. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Das nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) berechnete Architektenhonorar umfaßt als "Höchstpreis" im Sinne der VO PR Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950 auch die Mehrwertsteuer. Abweichende Parteivereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Schmidt, Meise und Dr. Recken
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. September 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hat von dem Beklagten für Architektenleistungen ein nach der Gebührenordnung für Architekten berechnetes Honorar nebst 5,5 % Mehrwertsteuer verlangt. Der Beklagte hat das Honorar bis auf die Mehrwertsteuer gezahlt. Der Kläger hat die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.897,03 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen; das Berufungsurteil ist veröffentlicht in MDR 1972, 51.
Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Gebühren der Gebührenordnung für Architekten (GOA) seien "Bruttohöchstpreise", in denen die Mehrwertsteuer enthalten sei. Der Architekt könne daher die Mehrwertsteuer nicht zusätzlich verlangen.
Die Revision meint dagegen, der Kläger könne die Erstattung der Mehrwertsteuer neben den Gebührensätzen der Gebührenordnung fordern.
Die Revision bleibt erfolglos.
I.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist streitig, ob die Mehrwertsteuer den nach der GOA ermittelten Entgelten für die Leistung des Architekten hinzugerechnet werden darf oder nicht.
1.
Die Frage wird einerseits verneint wegen des Höchstpreischarakters der nach der GOA berechneten Architektengebühren. In den in der Verordnung über die Gebühren für Architekten vom 13. Oktober 1950 PR Nr. 66/50 festgesetzten Höchstpreisen sei die Umsatzsteuer seit jeher enthalten ("Bruttohöchstpreise"). § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 (UStG 1967), wonach die Umsatzsteuer nicht zum Entgelt gehört, gelte nur für das Steuerrecht und könne nicht auf das Preisrecht übertragen werden, dem der bürgerlich-rechtliche Begriff des Entgelts zugrunde liege (OLG Düsseldorf, Urteile vom 3. November 1970 und 23. März 1971 = Baurecht 1971, 142; OLG Hamm MDR 1972, 51; OLG Nürnberg NJW 1972, 2137; Bekanntmachung des Bundesministers für Wirtschaft in BAnz Nr. 209 vom 7. November 1967; Richtlinien des Bundesschatzministers vom 30. November 1967 in Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen Nr. 35 vom 18. Dezember 1967 S. 726, 734; Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 7. Februar 1968 in BB 1968, 317; Häring, Der Architektenvertrag und seine Rechtsprobleme (1969) S. 68; Kühr in Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht (BlGBW) 1969, 127; Klöne, Architektenhonorar und Mehrwertsteuer, BB 1972, 814; Roth/Gaber/Hartmann, Vertragsrecht/GOA, 9. Aufl., 1968, § 10 GOA Anm. 7 (anders wohl 10. Aufl., 1970, S. 364); Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG (MWSt) § 14 Rn. 17a; allgemein für Höchstpreisvorschriften: Plückebaum/Malitzky, UStG (MWSt), 10. Aufl. Bd. II § 14 Rn. 15).
2.
Die Möglichkeit zusätzlicher Berechnung der Mehrwertsteuer wird andererseits bejaht unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 2 UStG 1967, wonach die Mehrwertsteuer - anders als die frühere Umsatzsteuer - gesondert ausgewiesen werden darf und unter Umständen auf Verlangen des Vertragspartners sogar ausgewiesen werden muß. Dabei werden die Höchstpreise der GOA als "Nettohöchstpreise" angesehen (LG Kiel vom 4. Juni 1970, Deutsches Architektenblatt 1970, 311, abgedruckt auch bei Roth/Gaber/Hartmann a.a.O., 10. Aufl. S. 364; LG Detmold, Baurecht 1971, 277, 278; Schneider, Deutsches Architektenblatt 1969, 45; 1970, 311; Trapp, Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht 1969, 128; Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt, GOA, 7. Aufl. § 21 Anm. 7 S. 151).
II.
Der Senat folgt der oben zu I 1 dargestellten Auffassung.
1.
Nach § 1 der Verordnung FR Nr. 66/50 sind die für Leistungen der Architekten nach der GOA zu berechnenden Entgelte Höchstpreise. Sie dürfen, abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme für außergewöhnliche Leistungen nach § 2 der Verordnung, nicht überschriften werden (BGH NJW 1961, 2306).
2.
In diesen Höchstpreisen ist die vom Architekten zu entrichtende Umsatzsteuer stets enthalten gewesen.
a)
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1934/1951 war der Steuerschuldner nicht berechtigt, die Steuer neben dem Entgelt ganz oder teilweise gesondert anzufordern. Ihre offene Überwälzung auf den Empfänger der Leistung war verboten. Ein Rechtsgeschäft mit einer derartigen Vereinbarung war insoweit nichtig (§ 10 Abs. 2). (Vgl. BGH LM Nr. 1 zu UStG § 10).
b)
Der Steuerschuldner konnte allerdings die Umsatzsteuer neben dem Entgelt dann gesondert anfordern, wenn "als Entgelt gesetzlich bemessene Gebühren angesetzt" wurden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1934/1951). Die Architektengebühren waren und sind jedoch - ungeachtet ihrer preisrechtlichen Begrenzung nach oben - keine gesetzlich bemessenen Gebühren; denn sie sind nicht das Entgelt für Leistungen, die nur auf Grund einer behördlichen Zulassung bewirkt werden dürfen (vgl. BFH BStBl 1959 III S. 379 - zum Begriff der gesetzlich bemessenen Gebühr; zur Architektengebühr: Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 4. Dezember 1950, mitgeteilt in Rundschau für Umsatzsteuer - Beilage zur Finanzrundschau (UStR) 1965, S. 240; Hartmann/Metzenmacher, UStG, 5. Aufl. Bd. III § 10 Rn. 8 und 12; Plückebaum/Malitzky, UStG, 9. Aufl. Bd. III § 10 Rn. 5484 und 5486; Ludwigs/Ludwigs, Der Architekt, 1964, S. 157, 256-258; Kromer/Christoffel, Das Architektenrecht, 1955, S. 56 ff; Roth/Gaber, Vertragsrecht/GOA, 6. Aufl. § 10 Anm. 9; Fabricius/von Nordenflycht, GOA, 2. Aufl. § 1 VO PR 66/50 S. 11).
c)
Die Architektengebühren sind freier Vereinbarung unterhalb der Höchstpreisgrenze zugänglich. Der Architekt darf ein geringeres Entgelt, als es die GOA vorsieht, vereinbaren, soweit er damit nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGH NJW 1969, 1855). Er darf auch die Umsatzsteuer in den Preis einkalkulieren, wenn er sich innerhalb der preisrechtlichen Höchstgrenze hält; bis zum Inkrafttreten des UStG 1967 durfte er das allerdings nur verdeckt ohne besondere Anforderung (vgl. BGHZ 39, 142, 151 - zum Rechtsanwaltsgebührenrecht, und LM Nr. 1 zu UStG (1951) § 10 - zum Steuerberater-Honorar). Immer aber war die Umsatzsteuer in dem geforderten Entgelt mit enthalten.
3.
Daran, daß die Gebührensätze der GOA als Höchstpreise die Umsatzsteuer einschließen, also "Brutto-Höchstpreise" sind, hat das UStG 1967. nichts geändert.
a)
Zwar bezeichnet § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 als Entgelt alles, was der Empfänger einer Leistung vereinbarungsgemäß aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Auch wird die gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer nunmehr allgemein gestattet und zum Teil sogar gefordert (§ 14 UStG 1967). Die gesetzliche Begriffsbestimmung des § 10 hat aber nur Bedeutung für die Erhebung der Umsatzsteuer. Die gesonderte Ausweisung gemäß § 14 erleichtert die Feststellung der Vorsteuer, die der umsatzsteuerpflichtige Leistungsempfänger von seiner Steuerschuld abziehen kann (§ 15 UStG 1967). Sie erleichtert auch die Kalkulation, die seit Einführung der Mehrwertsteuer nur noch in "Nettopreisen" vorgenommen wird (BGHZ 58, 292; BGH NJV 1972, 677; Plückebaum/Malitzky, UStG (MWSt) 10. Aufl. Bd. II 2, § 14 Rn. 14 und 14a; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG (MWSt), § 14 Rn. 16, § 29 Rn. 17).
b)
Der in der Verordnung PR Nr. 66/50 verwandte zivilrechtliche Begriff des Entgelts, der vom steuerlichen Entgeltsbegriff des § 10 Abs. 1 UStG 1967 zu trennen ist, hat durch die Änderung des Umsatzsteuersystems keine Wandlung erfahren. Der vom Unternehmer geforderte Preis für seine Leistung ist nach wie vor ein "Bruttopreis", enthält also die Umsatzsteuer, falls nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich nicht ein abweichender Handelsbrauch in bestimmten Branchen entwickelt hat (BGHZ 58, 292; BGH NJW 1972, 677; BayObLG BB 1970, 942; OLG Oldenburg NJV 1969, 1486; OLG München Betrieb 1970, 1480;
OLG Köln NJV 1971, 894; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist § 14 Rn. 20 und 25; Palandt/Heinrichs, BGB 31. Aufl. § 157 Anm. 5 b).
c)
Der Grundsatz des "Bruttopreises" wird nicht dadurch berührt, daß der Unternehmer bei verhältnismäßig geringem Jahresumsatz nach wie vor Umsatzsteuer-Freibeträge in Anspruch nehmen oder an der alten Umsatzsteuer von 4 % festhalten kann (§ 19 UStG 1967). Diese Vergünstigungen stellen auf den Gesamtumsatz des steuerpflichtigen Unternehmers, nicht auf das einzelne Geschäft und sein Entgelt ab (vgl. Kühr BlGBV 1969, 127; Klöne BB 1972, 814). Nach dem UStG 1951 war ein Jahresumsatz bis 20.000 DM umsatzsteuerfrei, während nach dem UStG 1967 bei einem Jahresumsatz bis 40.000 DM ein Freibetrag von 12.000 DM gegeben ist. Heute wie früher braucht also der Unternehmer mit geringem Umsatz unter Umständen für sein Leistungsentgelt keine Umsatzsteuer zu zahlen. Der Einwand, früher sei in den Höchstpreisen möglicherweise gar keine Umsatzsteuer enthalten gewesen, während heute stets die Mehrwertsteuer erhoben werden müsse, greift somit nicht durch.
d)
Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahre 1967 hat sich also - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - an dem Charakter der Architektengebühr als "Brutto-Höchstpreis" im Sinne der Verordnung PR Nr. 66/50 nichts geändert. Der Architekt ist daher nicht befugt, seinen nach der GOA berechneten Gebühren die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer hinzuzurechnen und diese vom Auftraggeber zusätzlich zu fordern.
4.
Fehl geht die Ansicht der Revision, nach Inkrafttreten des UStG 1967 sei in Bezug auf die VO PR Nr. 66/50 eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke entstanden. Ursprünglich waren in den zulässigen Höchstpreisen 3 % Umsatzsteuer mit enthalten. Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes auf 4 % durch das UStG 1951 hatte den Verordnungsgeber nicht veranlaßt, die Höchstpreisverordnung zu ändern. Auch bei der Einführung der Mehrwertsteuer durch das UStG 1967 ist die Preisverordnung nicht geändert worden. Das rechtfertigt den Schluß, daß der Verordnungsgeber auch jetzt keinen Anlaß sah, bei den Architekten den bisherigen preisrechtlichen Zustand zu ändern. Andererseits sind nämlich, z.B. für Handelsvertreter durch Einfügung des § 87b Abs. 2 Satz 3 HGB und für Rechtsanwälte durch das Gesetz zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 20. Dezember 1967, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Anpassungen an das neue Umsatzsteuerrecht bei einzelnen Berufen erfolgt. Auch die bestehenden Preisverordnungen sind überprüft worden. So ist z.B. durch die VO TSN Nr. 1/67 vom 28. Dezember 1967 (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 1968) in Abänderung der VO TS Nr. 11/58 verordnet worden, daß in den Tarifen für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen Umsatzsteuer nicht enthalten und daher den Entgelten hinzuzurechnen ist. Schließlich zeigt die vom Preisverordnungsgeber erlassene Bekanntmachung des Bundesministers für Wirtschaft BAnz Nr. 209 vom 7. November 1967 S. 4, daß die Folgen des Mehrwertsteuersystems für die Einkünfte der Architekten bedacht worden sind.
Inzwischen ist die Bundesregierung gemäß Art. 10 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I 1745, 1749) ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung eine Honorarordnung für Architekten zu erlassen. Demnach besteht keine vom Gesetz- oder Verordnungsgeber übersehene, von den Gerichten auszufüllende Normenlücke (so auch Plückebaum/Malitzky, 10. Aufl. § 14 Rn. 15; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, § 14 Rn. 17 und 17a).
5.
Die Annahme, der Einschluß der Umsatzsteuer in den verordneten Höchstpreis schmälere die Einnahmen der Architekten, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Seit Einführung der Mehrwertsteuer hat sich nämlich die den Architektengebühren zugrunde liegende Kostenanschlags- oder Herstellungssumme - von dem allgemeinen Anstieg der Baupreise abgesehen - dadurch erhöht, daß die vom Bauherrn dem Unternehmer zu zahlende Mehrwertsteuer den Herstellungskosten zuzurechnen ist (Schreiben des Bundeswirtschaftsministers vom 2. September 1968, abgedruckt bei Roth/Gaber/Hartmann, 10. Aufl. § 6 GOA Anm. 1, S. 331; Häring a.a.O.; Rühr a.a.O.; vor allem Klöne a.a.O. S. 816).
6.
Der Höchstpreischarakter der Architektengebühren einschließlich Umsatzsteuer wird schließlich bestätigt durch die preisrechtliche Regelung nach der Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland. Durch die Verordnung PR Nr. 12/59 vom 21. Juli 1959 ist die VO PR Nr. 66/50 auch im Saarland eingeführt und eine Übergangsregelung getroffen worden. Damit wurde die den saarländischen Architekten bis dahin gestattete gesonderte Anforderung der Umsatzsteuer untersagt, und zwar mit der Begründung, Gebühren mit Höchstpreischarakter seien keine gesetzlich bemessenen, einer freien Vereinbarung entzogenen Gebühren (vgl. Erlasse des Bundesministers der Finanzen vom 23. Mai 1961 und 19. August 1964, abgedruckt in UStR 1965, S. 240). Damit hat der Verordnungsgeber klargestellt, daß er die Umsatzsteuer in den Höchstpreis einbezogen wissen wollte.
IV.
1.
Ist somit der eingeklagte Mehrwertsteuerbetrag bereits in dem vom Kläger nach der GOA als Höchstpreis bestimmten Honorar mit enthalten, so kann seine gesonderte Vergütung neben dem Architektenhonorar auch nicht Gegenstand einer vertraglichen Honorarvereinbarung sein. Denn eine derartige Vereinbarung wäre wegen Verstoßes gegen die VO PR Nr. 66/50 nichtig (§ 134 BGB).
2.
Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Schmidt
Meise
Recken