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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1969, Az.: VII ZR 154/68

Anspruch auf Rückgewähr zuviel bezahlter Vorschüsse ; Beweislast des Architekten hinsichtlich der Erbringung von Leistungen in Höhe der Abschlagszahlungen ; Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1969
Aktenzeichen
VII ZR 154/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 27.03.1968

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1969
unter
Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 27. März 1968 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Jahr 1960 interessierten sich die Beklagten für den Ankauf der Grundstücke F. K.straße ... und Am S.. In ihrem Auftrag gab der Kläger eine technische Beurteilung für die Bebauungsmöglichkeiten ab, fertigte Planskizzen und verhandelte mit Behörden. Nachdem die Beklagten die Grundstücke gekauft hatten, schlossen sie am 29. April 1962 mit der Architektengemeinschaft "Hochhaus am S.", die aus dem Kläger und dem Architekten B. bestand, einen Archi tektenvertrag über die Errichtung eines 20-stöckigen Hochhauses. Nach § 3 des Vertrags sollten die vorläufigen Gebühren unter Zugrundelegung der Bauklasse IV = 3,70 % der zunächst geschätzten Kostenanschlagssumme von 10.000.000 DM betragen. Es wurden monatliche Teilzahlungen von 15.000 DM vereinbart. Die 10/100 Gebühr für den Vorentwurf sollte dem Kläger für seine bisherigen Leistungen allein zustehen. Als Gebühr für die Bauführung waren 1,5 % der Bausumme vereinbart.

2

Der § 13 des Architektenvertrages lautet:

"1.
Der Bauherr und Architekt können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, und zwar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

2.
Wird der Vertrag ganz oder teilweise aus einem Grunde gekündigt, den der Bauherr zu vertreten hat, so behält der Architekt den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen, die mit 40 v.H. der Gebühr für die vom Architekten noch nicht geleisteten Arbeiten festgesetzt werden.

3.
Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so kann der Architekt eine Vergütung nur für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen."

3

Im Jahre 1965 kam es zwischen dem Kläger und den Beklagten zu Auseinandersetzungen in deren Verlauf die Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnten. Sie kündigten den Vertrag mit Schreiben vom 80 und 20. Dezember 1965. Wegen der Kündigungsgründe, über die der Architekt B. weder von den Beklagten noch von dem Kläger Aufklärung erhielt, kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Architekten, die zu einer Auflösung der Architektengemeinschaft führten. Der Architekt B. erklärte sich damit einverstanden, daß der Kläger auf sein Kostenrisiko etwaige Ansprüche der Architektengemeinschaft gegen die Beklagten geltend mache.

4

Der Kläger stellte den Beklagten eine Honorarrechnung über 225.700,50 DM aus.

5

Das geplante Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt. Stattdessen wurde der Bau eines Luxushotels geplant. Hierbei arbeiteten die Beklagten weiter mit dem Architekten B. zusammen.

6

Mit der Klage verlangt der Kläger 37.000 DM als Abfindung für seine Vorleistungen gemäß dem Vertrag vom 29. April 1962.

7

Die Beklagten haben die Forderung des Klägers bestritten.

8

Sie haben hilfsweise mit einem Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen (unstreitig) geleisteten Abschlagszahlungen von 90.000 DM aufgerechnet.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

10

Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben sie als Grund für ihre Kündigung angegeben, der Kläger habe bei anderen Bauvorhaben, die er für sie bearbeitet habe, sich erheblicher Vertragsverletzungen schuldig gemacht, so daß sie kein Vertrauen mehr zu ihm haben könnten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. November 1967 im Einverständnis mit dem Architekten B. den Architektenvertrag vorsorglich gekündigt.

11

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

12

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers für begründet. Durch die Zahlung der 90.000 DM an die Architektengemeinschaft sei dieser Anspruch nicht abgegolten. Die Forderung des Klägers sei jedoch durch Aufrechnung erloschen. Denn den Beklagten stehe gegen die Architektengemeinschaft ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 90.000 DM zu, für den der Kläger als Gesellschafter persönlich hafte. Er habe nicht bewiesen, daß die Architektengemeinschaft irgendwelche Leistungen erbracht habe.

14

Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagten berechtigt gewesen seien, den Vertrag zu kündigen. Denn auch wenn die Kündigung unwirksam gewesen sein sollte, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe, könnte die Architektengemeinschaft hieraus keinen Anspruch gemäß § 13 Nr. 2 des Architektenvertrags wogen der nicht erbrachten Leistungen geltend machen. Die Architektengemeinschaft hätte diesen Anspruch nur dadurch begründen können, daß sie ihrerseits nun wirksam gekündigt hätte, weil die Beklagten ihr durch ihre unberechtigte Kündigung hierzu einen wichtigen Grund gegeben hätten. Die Architekten hätten aber nicht gekündigt. Das Vertragsverhältnis sei vielmehr - so stellt das Berufungsgericht fest - einverständlich aufgehoben worden. Für diesen Fall sei im Vertrag eine Vergütung der nicht erbrachten Leistungen nicht vorgesehen.

15

II.

Die Revision des Klägers ist begründet.

16

1.

Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - das Vorliegen eines Aufrechnungsverbots verneint.

17

Insoweit hat der Kläger keine Rüge erhoben.

18

2.

Der zur Aufrechnung gestellte Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein Bereicherungsanspruch, sondern ein vertraglicher Rückgewähranspruch.

19

Bei einem solchen Anspruch auf Rückgewähr zuviel bezahlter Vorschüsse ist es - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht - Sache des Architekten zu beweisen, daß er Leistungen in Höhe der Abschlagszahlungen erbracht hat. Soweit es sich daher darum handelt, ob die Architekten auch für den Fall, daß die Beklagten einen wichtigen von dem Kläger zu vertretenden Grund zur Kündigung hatten, gemäß § 13 Nr. 3 des Vertrags die Vergütung der von ihnen erbrachten Leistungen verlangen können, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von der Beweislast der Architekten ausgehen.

20

3.

Ob der Kläger seiner Beweispflicht nachgekommen ist, kann dahingestellt bleiben, denn mit Recht rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht auch für den Fall, daß die Beklagten den Vertrag ohne wichtigen und von dem Kläger zu vertretenden Grund gekündigt haben sollten, der Architektengemeinschaft keinen Anspruch auf Bezahlung der nicht erbrachten Leistungen zugebilligt hat.

21

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Vertragsverhältnis in diesem Fall nicht durch die (unwirksame) Kündigung seitens der Beklagten, wohl aber durch das entsprechende Verhalten der Beteiligten aufgelöst worden sei (weshalb auch die von dem Kläger in der Berufungsinstanz ausgesprochene Kündigung ins Leere geht), läßt zwar keinen Rechtsfehler erkennen.

22

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, daß der Architektengemeinschaft dann in keinem Fall ein Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen zustehe.

23

Wenn die Beklagten sich ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag losgesagt haben, so haben sie nach den Regeln über die positive Vertragsverletzung den Architekten Schadensersatz zu leisten. Sie haben sie nach § 249 BGB so zu stellen, als wäre der Vertrag durchgeführt worden. Sie schulden den Architekten daher in diesem Falle das vereinbarte Honorar als Schadensersatz (BGH NJW 1969, 419, 420).

24

Dabei ist es unerheblich, ob die Architekten nun ihrerseits gekündigt oder sich mit der von den Beklagten angestrebten Aufhebung des Vertrags abgefunden haben. Bei der gegebenen Sachlage wäre es wenig sinnvoll gewesen, auf einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu bestehen. Ein Verzicht auf ihre Schadensersatzansprüche kann daher ihrem "Einverständnis" mit der Aufhebung des Vertragsverhältnisses keinesfalls entnommen, werden (vgl. Urteil des Senats vom 10. Mai 1962 - VII ZR 239/60 -; BGH LM Nr. 1 zu § 61 HGB = NJW 1964, 817).

25

Das Berufungsgericht durfte deshalb die Entscheidung der Frage, ob die Beklagten einen in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grund zur Kündigung gehabt hatten, nicht offen lassen.

26

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

27

Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Beklagten einen von dem Kläger zu vertretenden wichtigen Grund zur Kündigung hatten. Verneinendenfalls müßte der Architektengemeinschaft grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Höhe des vereinbarten Honorars zugebilligt werden. Inwieweit sich ihr Schaden durch die Ersparnisse verringern würde, die sie infolge der Nichterfüllung des Vertrags gemacht haben, müßten dann die Beklagten darlegen und beweisen. Bejahendenfalls wird auch der Kläger noch Gelegenheit haben, den vom Berufungsgericht vermißten Beweis für die von ihm behaupteten Leistungen der Architektengemeinschaft zu erbringen. Dabei wird es allerdings - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - nicht auf die Höhe der Auslagen, sondern darauf ankommen, ob und inwieweit die Architekten das Leistungsbild des § 19 GOA erfüllt haben. Erforderlichenfalls wäre dann noch zu erwägen, ob ein etwaiger Anspruch der Architekten gem. § 13 Nr. 3 des Vertrags dennoch entfiele, weil die erbrachten Leistungen durch Verschulden des Klägers für die Beklagten wertlos geworden sind.

28

Der Senat hat von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch gemacht (§ 565 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Glanzmann
Rietschel
Meyer
Finke
Schmidt