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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1980, Az.: 4 StR 665/79

Anforderungen an einen freiwilligen Rücktritt beim Totschlag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1980
Aktenzeichen
4 StR 665/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 11.09.1979

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Wolfgang Hans W. aus P., dort geboren am ... 1941.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Januar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 11. September 1979

  1. a)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle des versuchten Totschlags der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) schuldig ist,

  2. b)

    im Strafausspruch hinsichtlich dieser Tat (II b der Urteilsgründe) mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtgeldstrafe von fünfzig Tagessätzen verurteilt. Dagegen hat der Pflichtverteidiger ohne Einschränkung Revision eingelegt, diese aber in der Revisionsrechtfertigungsschrift hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl zurückgenommen und im übrigen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

2

1.

Die teilweise Zurücknahme der Revision ist unwirksam, da die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung nicht vorliegt. Soweit das Rechtsmittel sich danach auch noch auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl erstreckt, ist es jedoch mangels Begründung nach § 344 Abs. 1 StPO unzulässig (vgl. BGH LM § 302 StPO Nr. 1; Beschluß vom 24. April 1978 - 3 StR 115/78).

3

2.

Die gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags gerichtete Sachrüge führt zur Änderung dieses Schuldspruchs,

4

a)

Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte die Vollendung des Totschlags freiwillig verhindert hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).

5

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nämlich, nachdem er seinen Zechgenossen Lutz aus dem Wohnzimmerfenster gehalten und ihn auf die 4,20 m tiefer liegende Asphaltfläche fallengelassen hatte, sofort Rettungsmaßnahmen eingeleitet. Er hat von einer nahegelegenen Tankstelle mit dem Bemerken "es gehe um Leben und Tod" nach einem Krankenwagen telefoniert, hat den kurze Zeit darauf vorbeifahrenden Sanitätswagen durch Handzeichen gestoppt und zum Unfallort gewiesen und ist dann anschließend selbst mit zum Krankenhaus gefahren. L., der u.a. eine lebensgefährliche Schädelbasisfraktur erlitten hatte, wurde stationär behandelt und konnte nach mehr als zehn Wochen aus dem Krankenhaus entlassen werden.

6

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte durch sein Verhalten, indem er unverzüglich andere Personen hinzugezogen hat, die das Leben seines Opfers retten sollten und tatsächlich gerettet haben, die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. März 1976 - 3 StR 85/76; Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; Beschlüsse vom 24. Mai 1977 - 5 StR 274/77 und vom 11. Januar 1980 - 3 StR 489/79). Ob er etwa noch mehr hätte tun können, ist für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Belang (BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - 5 StR 315/78), sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (BGH, Beschluß vom 15. August 1978 - 1 StR 327/78 - bei Holtz MDR 1978, 985). So liegt der Fall hier.

7

b)

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen führen jedoch zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (durch eine das Leben gefährdende Behandlung) gemäß § 223 a StGB. Die Änderung des Schuldspruchs kann der Senat hier selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als bisher hätte verteidigen können.

8

3.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe wird hiervon nicht berührt. Die Zuständigkeit der Strafkammer bestimmt sich nunmehr nach § 74 Abs. 1 GVG.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke