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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1978, Az.: 5 StR 315/78

Vorliegen von tätiger Reue bei freiwilligem Rettungsversuch auf Grund von Bedenken wegen der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1978
Aktenzeichen
5 StR 315/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 01.02.1978

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Peter L. aus H., geboren am ... 1943 in Le., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 7.06.1978
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 1. Februar 1978

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist (§ 223 a StGB),

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Zur Sachbeschwerde hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:

"Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann ... keinen Bestand haben.

Der Angeklagte kann insoweit nicht bestraft werden, weil er 'tätige Reue' geübt hat. Die Rettung des Opfers geht darauf zurück, daß der Angeklagte, nachdem ihm 'Bedenken wegen seiner Tat' gekommen waren (UA S. 6), einen Krankenwagen hat herbeirufen lassen; das besagt nichts anderes, als daß der Angeklagte das von ihm verletzte Opfer hat retten lassen wollen. Dafür, daß er das in Wahrheit nicht wollte und nur vorspiegelte, bietet sich nicht der geringste Anhalt. Da sein Rettungsversuch, dessen Freiwilligkeit selbst die Strafkammer nicht in Zweifel zieht, auch Erfolg hatte, genügt sein Verhalten für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Darauf, ob der Angeklagte etwa noch mehr hätte tun können (vgl. UA S. 11), kommt es hiernach nicht an; das wäre von Bedeutung, wenn es um die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ginge. Aus den vom Landgericht insoweit angeführten Umständen läßt sich im übrigen schlechterdings auch nicht in Zweifel ziehen, daß der Angeklagte die Rettung des Opfers wollte. Auch hätte dem Angeklagten bewußt sein müssen, daß er die behandelnden Krankenhausärzte hätte beraten können; auch dahingehende Feststellungen wären schon im objektiven Bereich, geschweige denn im subjektiven nicht zu erwarten.

Die Feststellungen ... tragen aber eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB. Das Revisionsgericht ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Schuldspruch zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; Anklage und Eröffnungsbeschluß (Bl. 64,73 d.A.) enthalten auch diesen Vorwurf.

Diese Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, zu dessen Neufestsetzung die Strafgewalt des Schöffengerichts ausreicht."

2

Dem tritt der Senat bei.

3

Das Schreiben des Verteidigers vom 26. Mai 1978 hat vorgelegen.

Herrmann
Schmidt
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte