Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1978, Az.: 3 StR 115/78
Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß; Erfordernis der Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 115/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 06.12.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Diebstahl
Prozessführer
Hilfsschlosser Jürgen Sch. aus H., geboren am ... 1941 in Kl.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. April 1978
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. Dezember 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 22. März 1978 zum Rechtsmittel des Angeklagten ausgeführt:
"Die Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß ist unwirksam, denn die dafür gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung des Angeklagten liegt nicht vor. Die sich mithin noch auf den Schuldspruch erstreckende Revision ist insoweit jedoch nicht begründet worden und daher gemäß § 344 Abs. 1 StPO unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1975 - 2 StR 450/75 - und vom 24. September 1975 - 2 StR 501/75 -).
Unzulässig ist jedoch auch die ausgeführte Revision. Schon vom Wortlaut her ist unklar, was im einzelnen der Beschwerdeführer beanstanden möchte. Soweit ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht werden soll, ist die Rüge nicht mit Tatsachen belegt und genügt daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit mit der Revisionsbegründung ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" gerügt werden soll, ergibt sich auf der Grundlage der weiteren Ausführungen zur Sachrüge, daß die Revision diesbezüglich lediglich die Feststellungen des Tatrichters angreift und sich damit in unzulässiger Weise über die Grundsätze des § 261 StPO hinwegsetzt (vgl. BGH in NJW 1967, 360). Eine solche Revisionsrechtfertigung genügt nicht einmal den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO und ist daher ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1971 - 3 StR 213/71 - und vom 21. August 1973 - 1 StR 383/73 -).
Im übrigen wäre die Strafmaßrevision - ihre Zulässigkeit unterstellt - aber auch offensichtlich unbegründet. Das Urteil läßt im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch für die Schlußforderungen der Strafkammer zum Alkoholkonsum des Angeklagten. Die Revision verkennt insoweit, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse nur denkgesetzlich möglich, nicht aber zwingend sein müssen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 - 1 StR 86/72 -).
Daß das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH in NJW 1951, 325)."
Dem tritt der Senat bei.
Neifer
Dr. Schubath
Laufhütte
Dr. Gribbohm