Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1971, Az.: 3 StR 213/71

Fehlerhafte Revisionsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1971
Aktenzeichen
3 StR 213/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 11827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 13.05.1971

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen

Prozessführer

Einschaler Ernst S. aus G., geboren am ... 1929 in D., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 8. Oktober 1971
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Mai 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel der Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfahrensrügen; er sagt aber in seiner Rechtfertigungsschrift auch weder ausdrücklich noch dem Sinne nach, er beanstande die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (Sachbeschwerde). Vielmehr behauptet er nur, das Landgericht habe diesen Sachverhalt unrichtig festgestellt; es hätte nämlich, wie er meint, der Zeugin Ulrike S. nicht glauben dürfen und stattdessen die Einlassung des Angeklagten als jedenfalls nicht widerlegbar hinnehmen sollen. Um solche bloßen Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen handelt es sich auch dort, wo sie im Gewande der Rüge angeblicher Verstösse gegen den Zweifelssatz auftreten. Denn auch insoweit bemängelt die Revision nicht, daß das Gericht Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellung gehabt habe - nur dadurch könnte, wenn es zuträfe, der angeführte Rechtssatz verletzt sein -, sondern nur, daß es solche Zweifel nach der Meinung des Verteidigers hätte haben sollen.

2

So läßt sich die Revision nicht begründen. In dieser Form ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Scharpenseel
Faller
Mayer
Neifer
Dr. Schubath