Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1971, Az.: 3 StR 213/71
Fehlerhafte Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1971
- Aktenzeichen
- 3 StR 213/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 13.05.1971
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Abhängigen
Prozessführer
Einschaler Ernst S. aus G., geboren am ... 1929 in D., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 8. Oktober 1971
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Mai 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfahrensrügen; er sagt aber in seiner Rechtfertigungsschrift auch weder ausdrücklich noch dem Sinne nach, er beanstande die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (Sachbeschwerde). Vielmehr behauptet er nur, das Landgericht habe diesen Sachverhalt unrichtig festgestellt; es hätte nämlich, wie er meint, der Zeugin Ulrike S. nicht glauben dürfen und stattdessen die Einlassung des Angeklagten als jedenfalls nicht widerlegbar hinnehmen sollen. Um solche bloßen Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen handelt es sich auch dort, wo sie im Gewande der Rüge angeblicher Verstösse gegen den Zweifelssatz auftreten. Denn auch insoweit bemängelt die Revision nicht, daß das Gericht Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellung gehabt habe - nur dadurch könnte, wenn es zuträfe, der angeführte Rechtssatz verletzt sein -, sondern nur, daß es solche Zweifel nach der Meinung des Verteidigers hätte haben sollen.
So läßt sich die Revision nicht begründen. In dieser Form ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Faller
Mayer
Neifer
Dr. Schubath