Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1972, Az.: 1 StR 86/72

Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensfehlern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1972
Aktenzeichen
1 StR 86/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 09.12.1970

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

1. Diplom-Kaufmann Eberhard D. aus M., geboren am ... 1910 in G., Kreis L.

2. Handelsvertreter Wilhelm V. aus N., geboren am ... 1929 in S./Wttbg.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 6. Juni 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin des Angeklagten zu 2),
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1970 wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

  2. II.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

    Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten V. in dem Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Betruges in 20 Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten V. von dem Vorwurf, einen fortgesetzten Betrug begangen zu haben, freigesprochen.

2

Die Revision des Angeklagten D. rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die von dem Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten V..

3

Beiden Rechtsmitteln bleibt ein Erfolg versagt.

4

II.

Die Revision des Angeklagten D.

5

1.

Die Verfahrensrügen gehen fehl.

6

a)

Der Beschwerdeführer macht einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend, weil die Strafkammer bei der Beweiswürdigung ihre Überzeugung nicht nur aus dem Inbegriff der Verhandlung gegen ihn, sondern auch aus der Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten Mi. geschöpft habe. Er trägt hierzu vor: Während der mehrtägigen Verhandlung sei das Verfahren gegen diesen Mitangeklagten abgetrennt und die Hauptverhandlung gegen ihn dann gesondert durchgeführt worden, auch seien die Urteile gesondert verkündet worden, gegen ihn - den Beschwerdeführer - am 9. und gegen den Mitangeklagten am 18. Dezember 1970; gleichwohl sei "nur ein einheitliches schriftliches Urteil herausgegeben" worden (Rev.Begr. S. 12). Bei einem solchen Verfahren sei nicht ersichtlich, ob das Gericht die tatsächlichen Feststellungen, die zu der Verurteilung des einen Angeklagten geführt haben, nur auf Grund der Hauptverhandlung gegen ihn oder auch auf Grund der Verhandlung gegen den anderen Angeklagten getroffen habe.

7

Diese Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben.

8

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben, und zwar so vollständig und so genau, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden" (BGHSt 3, 213, 214) [BGH 14.10.1952 - 2 StR 306/52]. Das gilt auch für die, Behauptung einer Verletzung des § 261 StPO im Zusammenhang mit der Verbindung oder Trennung von Verfahren (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22). Der Beschwerdeführer hätte daher hier, was auch bei der Verfahrensweise der Strafkammer möglich gewesen wäre, im einzelnen darlegen müssen, welche Beweismittel aus der Haupt Verhandlung gegen den Mitangeklagten Mi., die nicht auch Gegenstand seiner Verhandlung waren, dem gegen ihn ergangenen Schuldspruch zugrunde gelegt worden sind.

9

b)

Aus denselben Erwägungen ist die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig.

10

Der Beschwerdeführer gibt auch insoweit keine einzelnen Tatsachen an, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, daß er "nicht Gelegenheit hatte, zu den Ausführungen des Angeklagten Mi., die mit herangezogen wurden, Stellung zu nehmen" (Rev.Begr. S. 13).

11

Im übrigen ist der Angeklagte Mi. ausweislich des Verhandlungsprotokolls in Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Sache vernommen worden (Bd VII Bl. 1294 ff. d.A.).

12

c)

Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind zum größten Teil ebenfalls nicht in zulässiger Form erhoben worden, da nicht angegeben wird, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

13

Die übrigen Rügen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sind nicht begründet.

14

Dem Angeklagten wird bei der Strafzumessung zugute gehalten, "daß der Gewinn, den er für sich selbst aus den Straftaten gezogen hat, nicht erheblich war; er beschränkte sich auf sein Geschäftsführergehalt" (UA S. 141). Der Strafkammer brauchte sich daher eine weitere Aufklärung über die Verwendung der Einnahmen der Firma ASWA, um festzustellen, wieviel der Angeklagte hiervon für sich persönlich abzweigte, nicht aufzudrängen (BGHSt 3, 169, 175) [BGH 18.09.1952 - 3 StR 374/52].

15

Soweit gerügt wird, die Strafkammer hätte die Feststellung, daß keine Einzahlung auf das Stammkapital der Firma A. erfolgt ist, nicht ohne eine weitere Aufklärung treffen dürfen, macht die Revision keine Aufklärungsrüge geltend, sondern greift die Beweiswürdigung an.

16

2.

Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.

17

Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es, den Angeklagten des gemeinschaftlichen Betruges in 20 Fällen und des gemeinschaftlichen versuchten Betruges für schuldig zu erachten.

18

Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Sie läßt einen Rechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeinen Erfahrungssätze sowie gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht erkennen. Die Strafkammer ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Die von ihr gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).

19

Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß ein Gesamtvorsatz des Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Betrugstaten verneint und daher - anders wie bei dem Angeklagten Mi. - kein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten angenommen worden ist.

20

Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

21

Die Revision des Angeklagten D. ist somit zu verwerfen.

22

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

23

Der Freispruch des Angeklagten V. ist rechtsirrtumsfrei begründet.

24

Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß es zur Verurteilung wegen Betruges ausreicht, wenn der Täter den Vermögensschaden oder die Vermögensgefährdung bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. In den Urteilsgründen ist zwar mehrfach von einer Schädigungsabsicht die Rede (UA S. 170, 174, 176), doch ergibt sich aus dem Zusammenhang, daß es sich hierbei nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt. Bei der Schilderung des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens und bei der Wiedergabe seiner Einlassung wird ausdrücklich auch auf den bedingten Vorsatz eingegangen (UA S. 150, 165). Bei der Beweiswürdigung heißt es abschließend:

"Die subjektiven Vorstellungen Vogels über das den Vertragspartnern erwachsende tatsächliche Risiko konnten letztlich nicht geklärt werden. Er behauptet, er habe mit einem Erfolg des A.-Systems mit Sicherheit gerechnet. Letzte Zweifel daran, daß er das über das normale geschäftliche Risiko hinausgehende Risiko der A. und damit auch das der Vertragspartner nicht nur grob fahrlässig verkannte, blieben" (UA S. 176).

25

Daraus ergibt sich, daß sich die Strafkammer auch von einem nur bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugen konnte.

26

Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch ausdrücklich geprüft worden, ob der Angeklagte beim Vertragsabschluß das Vermögen der Vertragspartner gefährdet sah und sich sein Vorsatz hierauf erstreckte. Im Urteil wird zu dieser Frage ausgeführt:

"Die Kammer konnte sich schließlich auch nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen, daß Vogel sich dessen bewußt war, daß die Vertragspartner auch dadurch geschädigt wurden, daß sie ihr Vermögen mit einem hohen Risiko belasteten, das sie nicht erkannten" (UA S. 175).

27

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist somit ebenfalls zu verwerfen.

28

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Pikart
Woesner
Zipfel
Strickert