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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1976, Az.: 3 StR 85/76

Rücktritt vom Totschlagsversuch durch Hinzuziehung anderer Personen zur Ermöglichung der Rettung des Lebens des Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1976
Aktenzeichen
3 StR 85/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 03.12.1975

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Arbeiter Haci Osman K. aus ... geboren am ... 1948 in A. (Türkei).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. März 1976
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld - Schwurgericht - vom 3. Dezember 1975

    1. a)

      im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist (§ 223 Abs. 1, § 223 a Abs. 1 StGB),

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrüge ergibt, daß der Schuldspruch rechtsfehlerhaft ist. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils zwar einen Totschlagsversuch begangen, kann aber hierfür nicht bestraft werden, weil er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat, indem er andere Personen hinzuzog, die das zur Rettung des Lebens seiner Ehefrau Erforderliche tun sollten und auch getan haben (§ 24 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; so schon zum alten Recht RGSt 15, 44, 45-46 und BGH NJW 1973, 632).

2

Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann daher nicht bestehen bleiben. Dagegen tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 223 a Abs. 1 StGB). Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders als bisher verteidigen kann.

3

Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs, damit die Strafe neu bemessen werden kann.

Schmidt
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg