Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.08.1978, Az.: 1 StR 327/78
Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei dosiertem Würgen; Anforderungen an ernsthafte Verhinderungsbemühen beim beendeten Versuch; Handlungseinheit bei Raubvorsatz mit anschließendem Tötungsvorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.08.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 327/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 14.03.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessgegner
Schreinerlehrling Robert F. aus Br., dort geboren am ... 1960
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 14. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil es im Bereich der inneren Tatseite Unklarheiten enthält.
1.
Zum Raubplan des Angeklagten stellt die Jugendkammer u.a. fest: "Falls der Schlüssel nicht offen zu greifen wäre, wollte der Angeklagte den Urgroßvater bewußtlos machen und ihm den Schlüssel abnehmen. Notfalls war er entschlossen, den Urgroßvater zu töten, um an das Geld zu kommen" (UA S. 3). Diese Ausführung deutet im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß der 94-jährige Mann durch das Würgen sterben könnte (UA S. 4), auf bedingten Tötungsvorsatz schon beim Versuch des schweren Raubes hin. Dem steht jedoch die Annahme des Landgerichts entgegen, daß der Angeklagte "den Tötungsvorsatz erst bei den Handkantenschlägen gefaßt hat" (UA S. 13). Wenn der Angeklagte überzeugt war, "das Würgen so dosieren zu können, daß der Urgroßvater nur bewußtlos würde und nicht zu Tode käme" (UA S. 4), bleibt offen, weshalb er die Möglichkeit, daß seine Handlung den Tod des Opfers herbeiführen könnte, ausdrücklich in Betracht zog. Ungeklärt ist auch, ob er diese etwaige Folge seines Handelns billigte.
2.
Auch die Darlegung zum Tötungsversuch durch Handkantenschläge weist Rechtsmängel auf.
a)
Als der Angeklagte sich erkannt glaubte, faßte er den direkten Tötungsvorsatz. Er versetzte dem alten Mann mehrere Schläge ins Genick, "um ihn zu töten" (UA S. 5). Während das Opfer auf das Sofa sank, gab er den Tötungsvorsatz auf. Nach dem letzten Schlag nahm er an, daß der Urgroßvater noch lebte. Dazu stellt die Jugendkammer fest: "Er dachte, jetzt stirbt der Urgroßvater, wenn nicht augenblicklich rettende Hilfe eingreift" (UA S. 5). Damit ist die Überzeugung des Angeklagten dargetan, daß der Erfolg auf Grund seines bisherigen Handelns eintreten werde (beendeter Versuch). In anderem Zusammenhang (UA S. 16) führt das Landgericht dagegen aus: "Er hielt es zumindest für möglich, daß Josef B. an den Handkantenschlägen sterben würde". Danach bestanden beim Angeklagten Zweifel am Eintritt des Erfolges.
b)
Ernsthaftes Verhinderungsbemühen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, daß der Täter die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel anwendet, die nach seiner Vorstellung den Erfolg verhindern werden. An die zu treffenden Maßnahmen sind hohe Anforderungen zu stellen, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht. In diesem Fall hat der Täter alles zu tun, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Vorstellung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 279). Sein Bemühen muß aus seiner Sicht ausreichend sein, den Erfolg zu verhindern. Er allein trägt das volle Risiko des Erfolgseintritts und der Strafbarkeit, bis ihm die Abwendung des Erfolges durch eigene Tätigkeit gelingt. Es ist deshalb gerechtfertigt, von ihm zu verlangen, daß er die ihm bekannten Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpft, von denen er Gebrauch machen kann. Diese Anforderung kann unter dem Gesichtspunkt der Strafbefreiung nicht geringer sein, wenn der Erfolg durch das Eingreifen Dritter verhindert worden oder sonst ohne Zutun des Täters nicht eingetreten ist.
Ob das Verhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Der Angeklagte bemühte sich, fremde Hilfe von einer etwa 300 Meter entfernten Fernsprechzelle herbeizurufen. Er merkte jedoch alsbald, daß er keine Münzen bei sich hatte, um den Fernsprecher zu bedienen. Von der ihm bekannten Möglichkeit, nahe Verwandte, die im Erdgeschoß des Hauses des Urgroßvaters wohnten, und eine unmittelbar gegenüberliegende Rot-Kreuz-Station zu verständigen, machte er keinen Gebrauch. Das geschah aus Angst, sich als Täter zu offenbaren. Er lief vielmehr in das Haus zurück, um nach dem Urgroßvater zu sehen. Aus welchem Grunde das geschah, bleibt unklar. Der Angeklagte antwortete auf die Frage "warum bist Du in das Haus des Opa zurück?" mit den Worten "um nach dem Opa zu schauen" (UA S. 13). Das kann Neugierde oder Hilfsbereitschaft bedeuten. Das Landgericht nimmt ohne nähere Darlegung an, der Angeklagte sei "zur eigenen Hilfeleistung zurückgekehrt" (UA S. 17). Dies steht jedoch in Widerspruch zu der Ausführung, der Angeklagte habe sich hilflos und außerstande gefühlt, den Urgroßvater vom Tode zu retten (UA S. 5).
3.
Offen ist auch das rechtliche Verhältnis der einzelnen Tathandlungen zueinander. Zwischen dem Würgen mit Raubvorsatz und dem anschließenden Tötungsversuch durch Handkantenschläge kann Tatmehrheit gegeben sein. Dafür spricht die Darstellung zum direkten Tötungsvorsatz (UA S. 5 zu Nr. 3). Andererseits kann schon der Würgevorgang nach dem Entschluß, den Urgroßvater notfalls zu töten, erste Teilhandlung eines fortgesetzten Tötungsversuchs sein. Das Landgericht bejaht die Handlungseinheit (UA S. 15 f), ohne eine klare Abgrenzung zu treffen.
II.
Für die neue Entscheidung können die Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 248/78 - entwickelt hat, Bedeutung gewinnen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner