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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1968, Az.: VIII ZR 108/66

Schadensersatz für Motorschaden wegen Eigenschaftszusicherung beim Kauf von Treibstoff; Lieferung mangelhaften Dieselkraftstoffs im Streckengeschäft; Untersuchungspflicht des Zwischenhändlers beim Gattungskauf; Rechtsstellung des Vorlieferanten; Voraussetzung einer stillschweigenden Zusicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 108/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.01.1966
LG Kassel

Fundstellen

  • DB 1968, 1942-1943 (Volltext)
  • JZ 1968, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2238-2240 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung des Zwischenhändlers für Folgeschäden bei Lieferung fehlerhaften Treibstoffs.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11. Januar 1966 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger (im folgenden weiter als Kläger bezeichnet) bezog von der Beklagten am 7. Juni 1960 für die in seinem Abbruch- und Tiefbauunternehmen verwendeten mit Diesel-Motoren ausgestatteten Kraftfahrzeuge 15.000 1 Diesel-Kraftstoff. Die Beklagte hatte das Öl von ihrem Lieferanten unmittelbar im Streckengeschäft nach K... zum Kläger befördern lassen, ohne es vorher auf Lager zu nehmen.

2

Nachdem der Kläger den Kaufpreis von 6.452,50 DM bezahlt hatte, stellte er Schäden an den Motoren fest, die er auf schädliche Eigenschaften des Diesel-Öls der Beklagten zurückführte und die er mit einem Kostenaufwand von 18.253 DM beheben ließ. Er machte die Beklagte am 29. Juni 1960 hierauf aufmerksam, die ihrerseits die Beanstandungen an ihre Lieferfirma, die K... KG in H..., weiterleitete. Nach einem bereits im Dezember 1960 gegen die K... KG durchgeführten Beweissicherungsverfahren erhob die Beklagte im November 1961 gegen ihre Lieferantin Klage. Der Rechtsstreit ist noch beim Landgericht Hamburg anhängig.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der aufgewendeten 18.253 DM und auf Erstattung weiterer Unkosten sowie des Verdienstausfalls in Anspruch. Insgesamt hat er einen Betrag von 26.678 DM nebst Zinsen eingeklagt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision - das nach dem Tode des Klägers ausgesetzte Verfahren ist von den Testamentsvollstreckern aufgenommen worden - verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht läßt es offen, wie der streitige Dieselkraftstoff beschaffen war, insbesondere auch, ob er den in der DIN Nr. 51 601 aufgestellten Mindestanforderungen entsprach. Es läßt auch die Frage unentschieden, ob die vom Kläger geltend gemachten Schäden auf die Verwendung des von der Beklagten bezogenen Kraftstoffs zurückzuführen sind. Es läßt die Schadensersatzklage daran scheitern, daß es an einer Zusicherung der Beklagten fehle, die Ware werde "DIN-gerecht" ausfallen (§ 480 Abs. 2 BGB) und daß die Beklagte es auch nicht zu vertreten habe, wenn der Dieselkraftstoff schädliche Eigenschaften aufgewiesen haben sollte. Diese sei nicht verpflichtet gewesen, die im Streckengeschäft direkt an den Kläger gelieferte Ware vorher in chemischer und physikalischer Hinsicht zu untersuchen. Da die Beklagte bisher mit ihrer Lieferfirma, der Firma K... in H..., keine schlechten Erfahrungen gemacht habe, habe sie sich darauf verlassen können, daß auch die streitige Lieferung den zu stellenden Anforderungen entsprechen werde. Das Berufungsgericht verneint demgemäß sowohl vertragliche Schadensersatzansprüche aus §§ 276, 326, 480 Abs. 2 BGB als auch solche aus unerlaubter Handlung.

5

II.

1.

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu verneinen seien; die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte treffe keine Untersuchungspflicht, sei rechtsirrig.

6

a)

Der Meinung der Revision, die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung der Schuldfrage sei schon deshalb unzureichend, weil es die Tatfrage über die Mangelhaftigkeit des Dieselkraftstoffs offengelassen habe, ist nicht zu folgen. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers über die Mangelhaftigkeit des Treibstoffes und die Ursächlichkeit mit dem Motorenschaden unterstellt. Da es bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte den Treibstoff hätte untersuchen müssen, von diesem Tatbestand ausgeht, ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung einen wesentlichen Umstand außer acht gelassen hätte.

7

b)

Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Frage nach einer Untersuchungspflicht der Beklagten unerheblich, daß sie den Treibstoff nicht vom Produzenten, sondern von einer Importfirma bezogen hat, die ihn ihrerseits aus Holland eingeführt hatte. Die Beklagte betätigte sich als Zwischenhändlerin. Als solche war sie für den Regelfall, d.h. wenn nicht besondere Umstände vorlagen, entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Untersuchung der an die Verbraucher weiterveräußerten Ware verpflichtet. Dieser vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt entspricht einer gefestigten Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RG JW 1910, 748; BGH Urteil vom 15. März 1956 - II ZR 284/54 = LM § 276 (Hb) Nr. 2; und vom 5. Juli 1960 - VI ZR 130/59 = VersR 1960, 853; RGZ 125, 78; Staudinger BGB 11. Aufl. Rdn. 114 Abs. 2; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 433 Anm. 70; Brüggemann in HGB RGRK 2. Aufl. § 377 Anm. 101). Dieser Grundsatz gilt in erster Linie für den Kauf einer Speziessache (BGH in LM aaO). Er ist aber auch auf Gattungskäufe anzuwenden, wenn nichts anderes sich aus den Umständen ergibt (Soergel/Siebert aaO; HGB RGRK aaO; RGZ 125, 78). Das Reichsgericht hat allerdings in der soeben angeführten Entscheidung eine solche Prüfungspflicht aus den Umständen geschlossen. Die Beklagte hatte dort den an das klagende Stahlwerk gelieferten Schrott aus Beständen entnommen, die sich bei ihr aus umfangreichen Lieferungen der Inflationszeit angesammelt hatten, obwohl sie wissen mußte, daß damals viel chromhaltiger Schrott im Handel war (die starke Chromhaltigkeit hatte an den Martinsöfen des Stahlwerks Schäden verursacht). Dieser Fall war also besonders gelagert. Er zeigt, daß im Regelfalle eine Untersuchungspflicht des Verkäufers von Gattungsware nicht anzunehmen ist.

8

Hat sich bereits eine entsprechende Verkehrsübung gebildet, so findet die Pflicht zur Untersuchung der Ware auf etwa schädliche Eigenschaften hierin ihre Grundlage. Ist mit der Lieferung eine Ratserteilung verbunden, so setzt, soweit erforderlich, die mit dieser besonderen Verpflichtung verbundene Sorgfaltspflicht eine vorherige Untersuchung der Ware voraus, auf die sich die Beratung erstreckt (Senatsurteil vom 25. März 1958 - VIII ZR 40/57 = NJW 1958, 866 = BB 1958, 426; = MDR 1958, 422 [BGH 25.03.1958 - VIII ZR 48/57]). Die angeführte Entscheidung behandelt den Fall, daß der Verkäufer (von Leim) dem Abnehmer fahrlässig falsche Angaben über die Brauchbarkeit für einen gewissen Zweck gemacht hatte, so daß eine Haftung zwar nicht aus positiver Vertragsverletzung, aber aus Verletzung eines Beratungsvertrags in Betracht kam. Der Senat ging dabei grundsätzlich davon aus, daß auch den Verkäufer einer Gattungssache hinsichtlich der Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Zweck selbst dann keine Untersuchungspflicht treffe, wenn dieser Zweck vorher zur Sprache gekommen ist. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Da im vorliegenden Falle eine besondere Beratungsverpflichtung nicht übernommen war, wäre die Beklagte nur dann zur Untersuchung des Dieselkraftstoffs verpflichtet gewesen, wenn sich das aus einer Verkehrsübung oder aus den besonderen Umständen des Falles ergeben hätte.

9

Ein entsprechender Handelsbrauch wird vom Kläger nicht behauptet. Dieser Gesichtspunkt scheidet daher aus.

10

Der Umstand allein, daß die Beklagte die Ware nicht direkt vom Erzeuger bezogen hat, daß es sich vielmehr um Auslandsware handelte, die sie vom Importeur gekauft hatte, vermag entgegen der Ansicht der Revision mangels einer entsprechenden Verkehrsübung keine Untersuchungspflicht für den Zwischenhändler zu begründen, erst recht nicht, wenn es sich, wie hier, um ein dem Abnehmer bekanntes Streckengeschäft handelt, das dem Zwischenhändler gar keine Gelegenheit für eine Untersuchung bietet.

11

Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte Veranlassung gehabt hätte, der Güte der Ware zu mißtrauen. Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das indes nicht der Fall.

12

Vergeblich verweist die Revision auf die Aussage des persönlich haftenden Gesellschafters Kurtz der Vorlieferantin der Beklagten, die Beklagte habe eine Analyse des Dieselöls erhalten. Hieraus ist entgegen der Ansicht der Revision nicht der Schluß zu ziehen, die Beklagte sei nun auch ihrerseits verpflichtet gewesen, selbst die Analysen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Daß etwa die Analyse der Firma K... ein ungünstiges Ergebnis aufgezeigt hätte, wird weder von dem Berufungsgericht festgestellt, noch überhaupt vom Kläger behauptet, von dem Zeugen K... sogar ausdrücklich verneint.

13

Entfällt aber eine Untersuchungspflicht, so kann gegen die Beklagte auch nicht der Vorwurf erhoben werden, sie hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, daß sie den Kraftstoff nicht untersucht habe. Denn wenn die Beklagte zur Untersuchung nicht verpflichtet war, konnte der Kläger nicht erwarten, daß sie eine Analyse gezogen habe. Das konnte er um so weniger, als ihm bekannt war, daß es sich um ein Streckengeschäft handelte.

14

c)

Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsgericht fest, daß eine Verschmutzung des Öls auf dem Transportwege nicht eingetreten sei, so daß auch dieser Gesichtspunkt für die Begründung eines Verschuldens der Beklagten auszuscheiden hat. Die Revision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.

15

d)

Rechtlich nicht zu beanstanden ist es weiterhin, wenn das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht für ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Vorlieferantin haften läßt. Denn diese Vorlieferantin ist, wie das der von Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Meinung entspricht (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65 = BGHZ 48, 119, 120 [BGH 21.06.1967 - VIII ZR 26/65] mit weiteren Nachweisen), nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen. Auch hiergegen hat die Revision keine Beanstandungen erhoben.

16

e)

Bei dieser Sachlage sind auch keine Umstände zu erkennen, aus denen ein außervertragliches Verschulden der Beklagten hergeleitet werden könnte. Es scheidet daher auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung aus. Die Revision hat denn auch gegen diesen vom Berufungsgericht zu Recht vertretenen Standpunkt keine Beanstandungen erhoben.

17

2.

Die Revision meint, die Vorlieferantin der Beklagten habe dieser eine Garantie für die Normgerechtigkeit des Dieselöls erteilt, die die Beklagte stillschweigend an den Kläger weitergegeben habe. Die Beklagte hafte dem Kläger daher gemäß § 480 Abs. 2 BGB.

18

Das Berufungsgericht geht wie auch die Revision davon aus, daß die Beklagte jedenfalls keine ausdrückliche Zusicherung im Sinne des § 480 Abs. 2 BGB abgegeben hat, daß das Dieselöl den Mindestanforderungen der DIN 51 601 entspreche. Es lehnt auch eine stillschweigende Zusicherung rechtsirrtumsfrei ab.

19

Die Revision läßt es offen, aus welchen Umständen sich ergeben soll, daß die Firma K... der Beklagten eine Garantie abgegeben habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Übersendung einer Analyse auf eine Garantie der Normgerechtigkeit geschlossen werden kann. Da nicht der Kläger, sondern nur die Beklagte eine Analyse erhielt, kann der Kläger nicht geltend machen, ihm sei eine Ware entsprechend dieser Analyse zugesichert, aber nicht geliefert worden. In Wirklichkeit behauptet denn auch der Kläger etwas ganz anderes. Er macht geltend, die Beklagte habe ihm stillschweigend zugesichert, normgerecht (gemäß DIN Nr. 51 601) zu liefern und habe diese Zusicherung nicht eingehalten.

20

Der Revision ist zuzugeben, daß auch eine stillschweigende Zusicherung rechtlich möglich ist (vgl. Würdinger in HGB RGRK 2. Aufl. § 377 Anm. 41 a; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 459 Anm. 23). Sie kann sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, so daß ihre Feststellung letzten Endes in der Hauptsache eine Frage der tatrichterlichen Würdigung und der Auslegung ist. Eine Nachprüfung im Revisionsverfahren ist daher nur in beschränktem Maße möglich.

21

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, in der bloßen Verwendung des Begriffes Dieselkraftstoff liege noch keine Zusicherung der dem Dieselkraftstoff marktmäßig zugehörigen, den Mindestanforderungen der DIN Nr. 51 601 entsprechenden Eigenschaften. Insoweit handele es sich um eine bloße Warenbezeichnung. Unerheblich sei auch, daß die Beklagte den Verkauf damit eingeleitet haben möge, daß sie den Kläger auf seine zahlreichen Dieselmotoren angesprochen und gebeten habe, seinen Bedarf gerade hierfür bei ihr zu decken. Eine dahingehende Verkehrssitte, daß beim Handeln mit Dieselkraftstoff schlechthin für die Fehlerfreiheit garantiert werde, sei nicht festzustellen. Nach der gutachtlichen Äußerung der Industrie- und Handelskammer Kassel sei es zwar gebräuchlich, in den Verkaufsunterlagen auf die marktgerecht gelieferte Ware und eine handelsübliche Qualität hinzuweisen. Das bedeute aber nur, daß der Kraftstoff den Mindestanforderungen der DIN Nr. 51 601 entsprechen müsse und bilde nur eine stillschweigende Voraussetzung des Rechtsgeschäfts, nicht aber eine Zusicherung im Sinne von § 480 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht gelangt hiernach zu dem Ergebnis, daß die Lieferung von normgerechtem Dieselkraftstoff zwar Vertragsinhalt geworden sei, daß sich diese Vereinbarung aber nicht zu einer Zusicherung im Sinne des § 480 Abs. 2 BGB verdichtet habe.

22

Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

23

Das Berufungsgericht unterscheidet zutreffend zwischen der bloßen Warenbezeichnung als vertraglicher Festlegung der Kaufware und einer den Garantiewillen des Verkäufers zum Ausdruck bringenden Zusicherung. Ihm ist darin zuzustimmen, daß sich aus den Umständen des Falles nichts dafür ergibt, die Parteien könnten stillschweigend eine solche Zusicherung vereinbart haben, so daß die Entscheidung letzten Endes davon abhing, ob sich eine der Klagebehauptung entsprechende Verkehrsübung feststellen ließ oder ob das Vorhandensein einer DIN-Norm, die für den Handel mit Dieselöl Mindestvoraussetzungen aufstellt, geeignet ist, eine entsprechende Verkehrsübung zu ersetzen, Während aber z.B. für den Handel mit Heizöl nach den vom Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1963 (VersR. 1964, 541) getroffenen Feststellungen im Zweifel eine auf Verkehrsübung beruhende stillschweigende Zusicherung anzunehmen ist, daß keine vom Normalen abweichende Menge von Wasser beigemischt ist, gilt für den Dieselkraftstoff nichts Entsprechendes. Das Eingreifen einer DIN-Norm in die vertraglichen Vereinbarungen vermag, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, dem Kaufvertrag keine entsprechende Gestaltung zu verleihen.

24

Zwar wird unter besonderen Umständen der Verkäufer die Warenbezeichnung im Sinne einer Zusicherung gegen sich gelten lassen müssen, so beim Verkauf von Saatgut. Grundlage hierfür ist das Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 (BGBl I S. 450), das bestimmt:

"Wird anerkanntes oder zugelassenes Saatgut als solches feilgehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die Mindestanforderungen (§ 54 Abs. 1) sowie Angaben nach § 55 Abs. 2 und 57 Abs. 3 im Zweifel als zugesichert."

25

Diese Bestimmung entspricht einem schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannten Bedürfnis, den Käufer von Saatgut zu schützen, der erst lange nach der Aussaat erkennen kann, ob ihm das gewünschte Saatgut geliefert worden ist. Deshalb sind die Eigenschaften des Saatgutes einer bestimmten Sorte als verkehrsüblich zugesichert angesehen worden (vgl. hierzu RGZ 103, 77 f und RG Recht 1927 Nr. 1977; EGH Urteil vom 17. September 1954 - I ZR 62/53 = Betrieb 1954, 928 (die Warenbezeichnung Pfefferminzöl soll verkehrsüblich die Zusicherung reinen Öls enthalten)). In der Warenbezeichnung als "Cognac-Kirsche" hat das Reichsgericht (WarnRspr 1921 Nr. 124) indes kein so gesichertes Eigenschaftsbild gesehen, daß in der Verwendung dieses Begriffes bereits eine Zusicherung ihrer Reinheit insbesondere der Freiheit von Teerfarbstoff erblickt werden könnte. Zur Begründung wird angeführt, nach dem Gesetz dürften zwar bei der Herstellung von Cognac Farbstoffe mit Ausnahme von kleinen Mengen Zucker (Zuckercouleur) nicht verwendet werden, es fehle aber an einem Bezeichnungsverbot für Ware, die dem nicht entspreche.

26

Die "DIN"-Normen sind Empfehlungen (des deutschen Normenausschusses), deren freiwillige Anwendung erwartet wird (vgl. Dr. Gablers Wirtschaftslexikon (1967 DIN). Sie enthalten daher keine gesetzliche Vermutung dafür, daß bei einem Verkauf ihre Mindesterfordernisse zugesichert sind. Deshalb kann der Kläger aus dem Umstand, daß die DIN Nr. 51 601 Vertragsgrundlage war, noch nichts zugunsten einer Haftung der Beklagten aus § 480 Abs, 2 BGB herleiten. Eine weitere Wirkung, als daß die Beklagte verpflichtet wurde, DIN-gerecht zu liefern, hat das Vorliegen der Norm nicht.

27

Die hier vertretene Ansicht setzt sich nicht in Widerspruch mit dem Senatsurteil vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65 - (BGHZ 48, 118 f), in dem der Senat die Meinung vertreten hat, daß aus der Werbung des Erzeugers für die Chemiefaser und deren Verarbeitung möglicherweise Schlüsse für die Entstehung besonderer Garantieverpflichtungen der verarbeitenden Industrie gesogen werden können. Irgendwelche hiermit vergleichbare Umstände sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Insbesondere ist das Vorliegen einer DIN-Norm weder mit einer bestimmten Werbung noch mit dem Vorliegen eines Waren- oder Gütezeichens vergleichbar, ganz abgesehen davon, daß auch das Bestehen eines Warenzeichens des Erzeugers nicht ohne weiteres Garantieverpflichtungen des Zwischenhändlers auszulösen vermag (vgl. BGHZ aaO).

28

Nach alledem kann von einer Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Dieselkraftstoffes durch die Beklagte keine Rede sein. Da es sich nur um die Haftung des Zwischenhändlers handelt, haben alle diejenigen Gesichtspunkte, die die Haftung des Erzeugers für schädigende Auswirkung seiner Produkte betreffen, hier keine Geltung.

29

III.

Das Berufungsgericht hat die Klage daher mit Recht abgewiesen. Die Revision des Klägers erweist sich somit als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZP0 zurückzuweisen.