Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1956, Az.: II ZR 284/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 284/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 20.05.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1956, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Facharbeiters Paul Sp. in N.-W.,
Prozessgegner
den Kaufmann Walter St. in H., B.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bezieht ein Kraftfahrzeughändler ein fabrikneues Kraftfahrzeug von einem Hersteller, an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln er keinen Anlaß hat, so handelt er gegenüber seinem Kunden nicht deshalb schuldhaft, weil er sich auf eine oberflächliche Besichtigung und auf eine Probefahrt im üblichen Rahmen beschränkt und dabei eine vorhandene Verkehrsunsicherheit des Kraftfahrzeugs (hier: unzureichende Montierung der Lenkvorrichtung) nicht bemerkt hat.
- 2.
Der Hersteller wird für diese Untersuchungspflicht auch nicht dadurch zum Erfüllungsgehilfen des Händlers, daß dessen eigene Untersuchungspflicht infolge seines gerechtfertigten Vertrauens auf die Zuverlässigkeit des Lieferwerks entfällt.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20. Mai 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 13. April 1951 von dem Beklagten einen Motorroller "Libelle". Er überführte den Motorroller nach seinem Wohnsitz in N.-W.. Am 14. April 1951 unternahm er mit seiner Ehefrau auf dem Soziussitz eine Fahrt. Als er aus einem Seitenweg mit angeblich 10 km Geschwindigkeit auf die ca 4 cm höher liegende Bundesstraße ... fahren wollte, stürzte er mit dem Motorroller. Seine Ehefrau erlitt bei dem Sturz einen komplizierten Bruch des linken Beines. Der Kläger hält den Beklagten an dem Unfall für verantwortlich, weil der Lenker des Rades mit dem Rade nicht fest verbunden gewesen, ihm also der Roller in nicht verkehrssicherem Zustand geliefert worden sei. Er fordert vom Beklagten Ersatz der Mehraufwendungen im Haushalt, entgangenen Arbeitsverdienst der Ehefrau für 8 Monate und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des weiteren Schadens. Sein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers über die Ursache des Unfalls, den er nur auf mangelnde Fahrsicherheit des Klägers zurückführt. Er beruft sich auf eine Vereinbarung über Haftungsausschluß und meint, der Kläger könne Ansprüche, wenn überhaupt, nicht gegen ihn, sondern höchstens gegen das Herstellerwerk des Rollers erheben. Vorsorglich bestreitet er auch die Höhe des Schadens.
Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch (mit Ausnahme des Schmerzensgelds) dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Es bedarf keiner abschliessenden Prüfung der im Laufe des Rechtsstreits erörterten Fragen, ob die vom Beklagten vorgelegten Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien als Inhalt des Kaufvertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart sind, oder ob und inwieweit sie eine Rechtsgrundlage für vertragliche Ansprüche des Klägers gegenüber dem Lieferwerk geben können, denn solche Ansprüche sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Wären die Bedingungen dahin auszulegen, daß jegliche Ansprüche des Käufers gegenüber dem Händler ausgeschlossen seien, so wäre eine solche Vereinbarung nach §276 Abs. 2 BGB jedenfalls insoweit unwirksam, als der Händler vorsätzlich gehandelt hat. Aber auch sonst gäbe die allgemeine Geltung dieser Bedingungen für den gesamten Kraftfahrzeughandel und der Umfang der Haftungsbeschränkung Anlaß zur Nachprüfung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit diese wegen Verstosses gegen §138 BGB nichtig sein könnten. Auch diese Frage bedarf aber im vorliegenden Fall keiner abschliessenden Entscheidung denn ohne Rücksicht auf diese Geschäftsbedingungen kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nur auf eine positive Vertragsverletzung des Beklagten stützen, und dafür müßte er ein Verschulden des Beklagten nachweisen. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß ein solches Verschulden nicht dargetan ist. Das Berufungsgericht prüft und verneint die Frage, ob für den Händler von Motorrollern eine Verpflichtung besteht, die vom Herstellerwerk betriebsfertig gelieferten Maschinen in allen Einzelheiten zu überprüfen, ob sie ordnungsmässig montiert und damit absolut sicher sind. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, eine solche Verpflichtung würde bedeuten, daß die Händler die ihnen vom Werk betriebsfertig gelieferten Maschinen in Einzelheiten überprüfen müßten, was nur möglich wäre, wenn sie maschinelle Einzelteile auseinandernähmen, die für die Betriebssicherheit besonders wichtig sind.
Ob und inwieweit den Händler eine solche Untersuchungspflicht nach §377 HGB treffen kann, bedarf entgegen der Meinung der Revision keiner Erörterung, denn die Verletzung einer solchen Pflicht könnte nur zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen gegen das Lieferwerk, aber niemals zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Käufer führen. Damit wird zwar nicht jede Verpflichtung des Händlers ausgeschlossen, wenigstens auf solche Mängel zu achten, die auch bei einer oberflächlichen Prüfung erkennbar sind. Wie die Revision mit Recht betont, können sich während des Transports Teile lockern oder verbiegen. Der Kläger hat aber nichts darüber vorgetragen, daß und warum die behauptete mangelhafte Befestigung des Lenkers dem Beklagten bei einer solchen Prüfung hätte erkennbar sein müssen. Der Käufer hat auch nach den Geschäftsbedingungen Anspruch auf eine Prüfungsfahrt in dem üblichen Rahmen. Diese hat auch nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien stattgefunden, ein Mangel hat sich nicht gezeigt.
Bezieht ein Kraftfahrzeughändler ein fabrikneues Kraftfahrzeug von einem Hersteller, an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln er keinen Anlaß hat, so handelt er gegenüber seinem Kunden nicht deshalb schuldhaft, weil er sich auf eine oberflächliche Besichtigung und auf eine Probefahrt im üblichen Rahmen beschränkt und dabei eine vorhandene Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs, wie hier der Lenkvorrichtung, nicht bemerkt hat.
Die Unterstellung des Berufungsgerichts, daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs schon bei dessen Lieferung vom Beklagten an den Kläger fehlte, enthält zugleich die Unterstellung, daß dasselbe auch schon bei der Absendung vom Lieferwerk der Fall war und daß dies auf einem Verschulden des Lieferwerks beruhte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist die Frage erörtert worden, ob der Beklagte für ein solches Verschulden des Lieferwerks im Rahmen des §278 BGB einstehen müsste. Auch diese Frage ist aber jedenfalls für den vorliegenden Streitfall zu verneinen.
Das Reichsgericht hat es (RGZ 101, 157 [158]) abgelehnt, das Lieferwerk des Verkäufers als Erfüllungsgehilfen des Händlers gegenüber dessen Käufer zu behandeln, weil es nur seine eigene Verpflichtung gegenüber dem Händler erfülle und nicht diejenige des Händlers gegenüber dem Käufer. Später (RGZ 108, 221 [223]) hat es hiervon für den Fall eine Ausnahme gemacht, daß der Lieferant mit dem Vertragsgegner seines Kunden durch direkte Lieferung in unmittelbare Verbindung tritt, es hat die Entscheidung darauf abgestellt, wie der Gehilfe dem Berechtigten gegenübertritt. Dieser enge Rahmen ist später in gewissem Umfang erweitert worden.
In dem Rechtsstreit, der zur Entscheidung des Reichsgerichts vom 9. Mai 1939 (RGZ 160, 310 ff) geführt hat, hatte das Berufungsgericht (a.a.O. 313) ausgeführt, nicht der Gedanke der Vertretung in der Pflichtverletzung, also nicht das vertragliche Verhältnis zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Geschäftsherrn, sei für die Anwendung des §278 BGB entscheidend, sondern allein der Umstand, daß der Gläubiger dadurch gefährdet werden könne, daß sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung dritter Personen bediene und daß diese dabei im Rahmen des Schuldverhältnisses die Verpflichtung verletzten. Diese Ausführungen hat das Reichsgericht nicht etwa grundsätzlich mißbilligt, es hat nur für den Streitfall ausgeführt, die von dem Gehilfen begangene Pflichtverletzung liege überhaupt nicht mehr im Rahmen der Vertragserfüllung, stelle vielmehr lediglich eine unerlaubte Handlung dar.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat (BGHZ 13, 111 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53] [113]) ausgeführt, ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen sei, bestimme sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger stehe; maßgebend sei allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig werde. Der Grund für dieses Tätigwerden sei unerheblich, wenn sich die Tätigkeit nur als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstelle. Sei aber diese im Willen des Schuldners liegende gegenständliche Beziehung zur Vertragserfüllung gegeben, so sei Erfüllungsgehilfe des Schuldners auch derjenige, der seine Tätigkeit entfalte, um eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen. Mit dieser Begründung wurde ein Kraftfahrer, der - möglicherweise nur aus Gefälligkeit - an Stelle des Vertragspartners der beförderten Person eine Fahrt ausführte, als Erfüllungsgehilfen angesehen.
Diese Erwägungen könnten für den Streitfall aber nur dann bedeutsam werden, wenn der Händler grundsätzlich eine eigene Untersuchungspflicht hätte und wenn er sich etwa zu deren Erfüllung allgemein oder im Einzelfall des Lieferwerks bedient hätte. Eine solche Untersuchungspflicht ist jedoch, wie ausgeführt, zu verneinen. Der Hersteller wird für diese Untersuchungspflicht auch nicht dadurch zum Erfüllungsgehilfen des Händlers, daß dessen eigene Untersuchungspflicht infolge seines gerechtfertigten Vertrauens auf die Zuverlässigkeit des Lieferwerks entfällt.
Es ist dem Kläger zuzugestehen, daß im Falle eines Verschuldens des Herstellers seine vertraglichen Ansprüche gegen den Händler auf diese Weise entfallen, aber seine Rechtslage wird dadurch nicht ungünstiger als die eines jeden ändern Geschädigten, der ein Verschulden seines Vertragspartners an der Schlechterfüllung nicht nachzuweisen vermag. Ob der Kläger oder seine Ehefrau bei dem Nachweis eines Verschuldens des Lieferwerks gegen dieses Ansprüche aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung herleiten könnte, ist für die Entscheidung gegenüber dem Beklagten unerheblich.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist hiernach zutreffend. Die Revision war mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.