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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1967, Az.: VIII ZR 26/65
„Trevira-Urteil“

Anwendung der Rechtssprechung zu hintereinander geschalteten Kaufverträgen auf den Werklieferungsvertrag; Zusicherung bestimmter Eigenschaften eines Vetragsgegenstandes durch seine konkrete Bezeichnung in Abgrenzung zur im Verkehr üblich gewordenen Bezeichnung; Rechtsfigur des Erfüllungsgehilfen beim Werklieferungsvertrag; Verwendung eines Warenzeichens für die eigene Ware als Übernahme der Gewähr für die vergleichbare Qualität der eigenen mit der bezeichneten Ware am Beispiel des TREVIRA-Gewebs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1967
Aktenzeichen
VIII ZR 26/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14754
Entscheidungsname
Trevira-Urteil
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.11.1964

Fundstellen

  • BGHZ 48, 118 - 124
  • DB 1967, 1407-1408 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1903-1905 (Volltext mit amtl. LS) "Bearbeiter der Ware als Erfüllungsgehilfe des Werklieferers"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann und inwieweit aufgrund der Werbung für eine Ware anzunehmen ist, daß der Verkäufer Eigenschaften der Ware zugesichert hat.

Der Grundsatz, daß sich der Verkäufer seines Vorlieferanten nicht als Erfüllungsgehilfen bedient, gilt entsprechend, wenn der Werklieferer einer vertretbaren Sache diese durch einen Dritten hatte bearbeiten lassen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger
sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Weber
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Konfektionsbetrieb für Damenkleider, bestellte Ende 1961 bei der Beklagten, einer Weberei, 25 Stücke zu 50 m TREVIRA-Stoff (45 % Wolle und 55 % Polyesterfaser der Farbwerke Hoechst). Die Coupons trafen in der Zeit vom 16. Februar bis zum 2. März 1962 bei der Klägerin ein, die sie sofort zuschneiden und verarbeiten ließ. Am 1. März 1962 schrieb sie der Beklagten, bei der Verarbeitung habe sie entdeckt, daß an den Kleidern Kniffe und Falten aufträten, die auch beim Bügeln nicht weggingen. Sie werde die Kleider ihren Kunden liefern, bei etwaigen Retouren aber bei der Beklagten Rückgriff nehmen. In den folgenden Wochen mußte die Klägerin etwa die Hälfte der von ihr hergestellten 500 Damenkleider wegen der "Brüche" im Stoff von ihren Kunden zurücknehmen. Sie sandte diese Kleider und schon zugeschnittene Stoffteile sowie die restlichen nicht mehr verarbeiteten Stücke der Beklagten zurück. Diese versuchte, den Fehler des Stoffes, der bei seiner Ausrüstung entstanden sein muß, zu entfernen, jedoch mißlang die Nachbesserung. Eine weitere Haftung lehnte die Beklagte ab und schickte die Stoffe der Klägerin wieder zurück.

2

Die Klägerin verlangt mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 23.722,56 DM. Sie fordert für die nicht absetzbaren Kleider und für die vergeblichen Zuschnitte Zahlung des Preises, den sie beim Verkauf des fertigen Kleides erzielt haben würde, und stellt für die zurückgegebenen Stücke der Beklagten den Preis in Rechnung, den sie dieser bezahlt hatte. Sie stützt ihre Klage darauf, daß die Beklagte ihr TREVIRA verkauft habe, einen Stoff, bei dem ihr nach der Werbung der Farbwerke H. "Bügel- und Faltenbeständigkeit bei ausgeprägter Knitterarmut" zugesichert sei., Außerdem behauptet sie, die "Falten" seien dadurch entstanden, daß die Beklagte die Stoffe bei der Ausrüstung zu hohen Temperaturen ausgesetzt habe.

3

Die Beklagte hält dagegen die Falten für bloße Lichteffekte, die ohne jedes Verschulden beim Bleichen entstanden seien. Von der Zusicherung einer Eigenschaft könne keine Rede sein. Im übrigen habe die Klägerin den Fehler bei ordnungsmäßiger Untersuchung schon vor dem Zuschnitt entdecken können, hätte jedenfalls bei richtigem Verhalten den Schaden geringer halten können.

4

Das Landgericht hat "den Klaganspruch" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, sondern nur ein Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch.

5

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, ihren Klaganspruch "als Schadensersatzanspruch" für gerechtfertigt zu erklären. Auch die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Ergänzend hat sie nunmehr vorgetragen, sie habe die Stoffe nicht selbst ausgerüstet, sondern durch die Firma W. (W. A. mbH) ausrüsten lassen. Hilfsweise hat sie Verjährung eingewendet.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfange weiter. Zuletzt hat sie ihren Antrag in Höhe von 5.249,75 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie die Kleider zu diesem Betrag abgestoßen hat., Dem hat die Beklagte zugestimmt, im übrigen aber Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte wegen schuldhafter Schlechterfüllung hafte, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob der Fehler der Stoffe durch übermäßige Erhitzung auf der Breitwaschmaschine oder erst beim Bleichen entstanden ist. Es hat daher auch nicht festgestellt, ob es sich um Falten im Stoff oder nur um einen Lichteffekt, hervorgerufen durch ungleichmäßigen Bleichen, handelt. Denn die Beklagte brauche, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein etwaiges Verschulden der Firma W. nicht zu vertreten, weil diese nicht ihre Erfüllungsgehilfin gewesen sei. Die Beklagte sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, ein bestimmtes Werk herzustellen, sondern habe lediglich die von der Klägerin gekauften Stoffe zu liefern gehabt. Auf welche Weise sie sich dazu die Stoffe beschafft und welcher Firmen sie sich dabei bedient habe, sei ausschließlich ihre Sache gewesen.

8

Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt.

9

a)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Lieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung seiner Pflicht ist, die vom Lieferanten bezogene Sache dem Käufer zu übereignen, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 101, 152, 154; 101, 157, 158; 108, 221, 223), der der Bundesgerichtshof im wesentlichen gefolgt ist (Urt. vom 15. März 1956 - II ZR 284/54 = LH § 276 (Hb) Nr. 2 = VersR 1956, 259 und Urt. vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60 = VersR 1962, 480, 481) [BGH 22.02.1962 - VII ZR 205/60]. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Einengung des Anwendungsbereichs des § 278 BGB unter Umständen zu Ergebnissen führt, die im Einzelfall als wenig billig erscheinen können. Im Schrifttum wird daher erörtert, wie dem Käufer in solchen Fällen geholfen werden kann (vgl. Schlegelberger, HGB 4. Aufl. Bem. 49 vor § 373; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. S. 873 ff). Die Lösungsversuche zielen aber nicht darauf ab, den Zwischen-Verkäufer gemäß § 278 BGB haften zu lassen, sondern darauf, dem Käufer einen direkten Anspruch gegen den Lieferanten seines Verkäufers zu gewähren. Auf diese Erörterungen kann sich daher die Revision nicht berufen. Auch kommt es auf die von ihr aufgeworfene Frage nicht an, ob nicht wenigstens der Verkäufer den seinem Käufer entstandenen Schaden gegen den Lieferanten geltend machen könnte (vgl. BGHZ 40, 91, 99) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]. Denn hier wird nicht die Firma W. in Anspruch genommen - weder von der Beklagten unmittelbar noch, etwa aufgrund einer Abtretung, mittelbar von der Klägerin -, sondern allein die Beklagte.

10

b)

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die erwähnte Rechtsprechung zutreffend auch im vorliegenden Fall angewendet, in welchem die Klägerin einen Werklieferungsvertrag über Stoffe abgeschlossen hatte, die die Beklagte der Firma W. zur "Ausrüstung" gegeben hatte. An sich betrifft zwar jene Rechtsprechung die Kette Abkäufer - Zwischenverkäufer - Lieferant, also hintereinandergeschaltete Kaufverträge. Es ist aber kein durchgreifender Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung nicht auch auf die Kette Besteller (Käufer) - Werklieferer - Ausrüster anzuwenden. Erfüllungsgehilfe ist, wer bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53]). Ein Verkäufer schuldet nach.§ 433 BGB die Übergabe und die Übereignung der Sache und nicht die Herstellung eines Werkes. Das ist bei dem hier vorliegenden "Werklieferungsvertrag" über eine vertretbare Sache nicht anders. Der "Unternehmer" kann dabei zwar die Sache herstellen oder anderweit herstellen lassen; er kann sie aber auch seinem Vorrat schon hergestellter Sachen entnehmen oder anderweit beziehen und sie dann seinem "Besteller" liefern. Im letzteren Fall liegt zweifellos ein Kauf vor. Daran würde sich für die hier zu entscheidende Frage auch dann nichts ändern, wenn man annähme, daß auch bei einem "Werklieferungsvertrag" über vertretbare Sachen nicht nur der Verkauf der Sache Inhalt des Vertrages ist, sondern auch die Herstellung (so RGRK BGB 11. Aufl. § 433 Anm. 77; Soergel/Siebert/Mühl 9. Aufl. § 651 Anm. 1, 3). Denn nach § 651 Abs. 1 BGB finden auf einen solchen Vertrag die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Der "Unternehmer" schuldet nicht die Herstellung des Werkes (so § 631 BGH), sondern die Übergabe und die Übereignung der Sache (so § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Erfüllung dieser Pflicht bedient er sich aber in aller Regel nicht desjenigen, den er vor Lieferung der Sache in den Herstellungsprozeß eingeschaltet hatte, als seiner Hilfsperson.

11

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Anwendung des § 278 BGB abgelehnt.

12

2.

Jedoch hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als es auch eine Haftung der Beklagten wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften abgelehnt hat (§§ 651, 480 Abs. 2 BGB). Dabei hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, ob im allgemeinen ein Verkäufer, der einen Stoff als TREVIRA verkauft, damit schon zusichere, daß dieser alle die Eigenschaften habe, welche ihm die Verkehrsauffassung, geprägt durch die Werbung der Farbwerke H., beilegt. Denn es gehe im vorliegenden Falle, so meint das Berufungsgericht, um die andersgeartete Frage, ob eine solche etwaige Zusicherung auch das Nichtvorhandensein von Fehlern umfasse, die bei der Ausrüstung des Stoffes entstanden sind. Diese Frage sei aber zu verneinen.

13

Gegen diese Begründung erhebt die Revision mit Recht Bedenken.

14

a)

Richtig ist zwar, daß dann, wenn in der Benennung des Stoffes mit TREVIRA nur die im Verkehr üblich gewordene Bezeichnung des Vertragsgegenstandes läge, von Zusicherung keine Rede sein könnte. Erst recht würden dazu allgemeine Anpreisungen in der Werbung nicht genügen. Vielmehr muß, wenn in der Erklärung des Verkäufers die Zusicherung einer Eigenschaft liegen soll, diese nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen sein, daß der Verkäufer für die betreffenden Eigenschaften die vertragsmäßige Gewähr übernehmen will. Seine Erklärung muß daher die Eigenschaften, für die er einstehen soll, so bezeichnen, daß ihr Inhalt und ihr Umfang, notfalls nach Auslegung, festgestellt werden können (Senatsurteil vom 12. Mai 1959 - VIII ZR 92/58 = LM § 459 Abs. 2 Nr. 2 = NJW 1958, 1489).

15

b)

Daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht bedenkenfrei dargetan.

16

Allerdings haftet die Beklagte nicht schon deshalb aus § 480 Abs. 2 BGB, weil sie Stoffe mit einem geschützten Warenzeichen geliefert hat., Die Verwendung eines Warenzeichens bewirkt in der Regel nur, das Vertrauen des Verbrauchers in die Herkunft der Ware hervorzurufen und zu festigen, besagt aber noch nicht, daß der Hersteller, Verarbeiter, Händler usw. damit auch die Gewähr für die Qualität der Ware leisten will (RGZ 161, 29, 38; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9., Aufl., Einl. zum WZG Bern., 13). Auch liegt in der Werbung, die Hersteller und Händler für Markenartikel und deren Qualität machen, nicht ohne weiteres schon eine Zusicherung ihrer Eigenschaften (vgl. Teichmann BB 1966, 173; Müller AcP 1965, 285, 319 ff).

17

Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin über die besondere Art, mit der die Farbwerke H. für ihre TREVIRA-Produkte werben, nicht genügend Beachtung geschenkt hat. Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, daß diese Werbung allein der von den Farbwerken H. produzierten Polyester-Faser gelte, aus der ihre Abnehmer das TREVIRA-Gewebe herstellen. Nach der Behauptung der Klägerin ist die Werbung jedoch auch und vor allem auf das Endprodukt, den fertiggestellten und verarbeiteten TREVIRA-Stoff abgestellt. Die Klägerin hatte durch Benennung von Fachleuten der Farbwerke H. unter Beweis gestellt, daß diese Firma durch eingehende Verarbeitungsrichtlinien den ganzen Herstellungsprozeß des TREVIRA-Stoffesvorschreibt und überwacht. Offenbar handelt es sich bei der Aufgabe, die künstliche Faser mit der tierischen Wollfaser zu verschmelzen und dann daraus ein qualitätsmäßig einwandfreies Endprodukt herzustellen, um einen schwierigen technischen Prozeß, der verschiedene Be- und Verarbeitungsstufen durchlaufen muß und nur gelingen, kann, wenn die hierfür vom Hersteller der Chemiefaser entwickelten Richtlinien eingehalten werden. Eben deshalb soll nach dem Vorbringen der Klägerin die Werbung nicht nur darauf abgestellt sein, das Vertrauen der Abnehmer in die Qualität des neuartigen Stoffes zu festigen. Vielmehr soll sie auch dahin gehen, jedem Abnehmer eines TREVIRA-Produktes (Garn, Gewebe, Stoff, Kleidungsstück usw.) die Gewähr dafür zu bieten, daß das im Wege der Arbeitsteilung von verschiedenen Betrieben weiter bearbeitete oder verarbeitete Produkt in jeder dieser Stufen (Spinner, Weber, Färberei, Druckerei usw.) so behandelt worden ist, wie es behandelt werden muß, damit es die in der Werbung einem TREVIRA-Produkt zugeschriebenen Eigenschaften hat., Dementsprechend sollen die Farbwerke Hoechst, wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, die Verwendung des Etiketts TREVIRA nur Betrieben erlauben, die nach den Richtlinien der Farbwerke arbeiten und sich deren Kontrollen unterwerfen.

18

Läßt sich eine solche besondere Gestaltung der Werbung feststellen, so sichert der Verkäufer, der eine Ware als TREVIRA liefert, vertragsgemäß zu, daß in jeder Be- und Verarbeitungsstufe die Richtlinien der Farbwerke Hoechst eingehalten worden sind und die Ware deshalb die Eigenschaften besitzt, welche sich bei "TREVIRA-mäßiger Behandlung" in den verschiedenen Produktionsstufen ergeben. Das ist nach dem Vorbringen der Klägerin Sinn und Inhalt der Werbung, wie ihn Verkehrssitte und Handelsbrauch verstehen. Hieran muß sich der Verkäufer festhalten lassen.

19

c)

Richtig ist allerdings der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin behauptete Zusicherung nicht das Fehlen jeglichen Mangels der Ware gewährleisten will. Vielmehr will die Werbung nur die Abwesenheit solcher Mängel gewährleisten, die bei Einhaltung der vom Hersteller aufgestellten Richtlinien nicht auftreten würden. Das Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, ob und welche Richtlinien die Farbwerke H. für die "Ausrüstung" eines TREVIRA-Gewebes aufgestellt haben, ferner, wodurch die im vorliegenden Fall aufgetretenen "Kniffe" in dem Stoff entstanden waren und ob sie vermieden worden wären, wenn die Richtlinien der Farbwerke eingehalten worden wären. Denn nur dann kann davon gesprochen werden 9 daß die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Zusicherung "TREVIRA-mäßiger Bearbeitung" enttäuscht worden sei und deshalb wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Schadensersatz verlangen kann. Auf durch andere Ursachen zurückzuführende Fehler, wie sie auch bei Einhaltung der von den Farbwerken H. erlassenen Richtlinien immer einmal unterlaufen können ("Ausreißer"), kann die Zusicherung nicht erstreckt werden.

20

II.

Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt daher die Verneinung einer Haftung aus § 480 Abs. 2 BGB nicht. Die Abweisung der Klage läßt sich auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten. Die Einrede der Verjährung (§ 477 BGB) greift nicht durch. Im Zahlungsbefehl war der Grund des Anspruchs in hinreichend bestimmter Weise bezeichnet (§ 690 Nr. 3 ZPO). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verjährung durch die Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt war oder dadurch, daß die Beklagte zunächst versucht hatte, die Stoffe nachzubessern (§ 639 Abs. 2 BGB). Die. Frage, ob die Klägerin die Stoffe gemäß § 377 HGB hinnehmen muß, hat das Berufungsgericht offengelassen.

21

Soweit die Sache nicht in der Hauptsache erledigt ist, mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden, weil sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Weber