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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1957, Az.: BVerwG III C 175.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 175.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 12.07.1955 - AZ: 549/54

Fundstellen

  • MDR 1957, 248 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1957, 143

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Zweite Kammer -vom 12. Juli 1955 - 549/54 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die heimatvertriebene Klägerin begehrt Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener wegen eines Endsparguthabens von zusammen 4.248,19 RM. Ihre gegen ablehnende Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichtete Klage wies das Landesverwaltungsgericht ab. Das Urteil enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Berlin kann vom Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Urteilszustellung beim Landesverwaltungsgericht in Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden und ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen."

2

Es ist der Klägerin am 22. Juli 1955 zugestellt worden.

3

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. August 1955, beim Landesverwaltungsgericht eingegangen am 20. August 1955, Revision eingelegt. Der Revisionsschriftsatz enthält die Bemerkung: "Die Revisionsbegründung wird gesondert erfolgen. Die Anträge werden in der Revisionsbegründung gestellt."

4

In ihrer am 19. September 1955 beim Landesverwaltungsgericht Oldenburg eingegangenen Revisionsbegründungsschrift beantragt die Klägerin,

das angefochtene Urteil nebst den zugrunde liegenden Behördenentscheidungen anzuheben und ihrem Antrage auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener stattzugeben, und zwar auf Anerkennung der Umstellung der Sparbücher der Kreis- und Stadtsparkasse ...

a)Nr. ... mitRM 2.228,43
b)Nr. ... "RM 2.019,76,
5

hilfsweise,

unter Aufhebung der obenbenannten Entscheidungen dem Ausgleichsausschuß des Landkreises Wesermarsch aufzuerlegen, einen Ergänzungsbescheid gemäß § 29 des Altsparergesetzes zu erteilen,

6

sowie "vorsorglich"

über die Frage einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 2 des Gesetzes über den Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

7

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Revisionsbegründung verwiesen.

8

Der Beklagte und zunächst auch der Beteiligte haben beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

10

II.

Die Revision ist mangels Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten unzulässig.

11

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - muß die Revision einen bestimmten Antrag enthalten. Da die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung oder des Zulassungsbeschlusses einzulegen ist (§ 57 Ab. 1 Satz 1 BVerwGG), muß der Revisionsantrag innerhalb dieser Revisionsfrist, wenn auch nicht notwendig in der Revisionsschrift selbst, gestellt werden. Hier hat aber die Klägerin die Anträge erst in der nach Ablauf der einmonatigen Revisionseinlegungsfrist eingegangenen Begründungsschrift gestellt.

12

Nun reicht es nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 - BVerwGE 1, 222 - zwar aus, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Indessen lassen sich im vorliegender. Fall Umfang und Ziel des Rechtsmittels auch bei mildester Auslegung aus der Revisionsschrift der Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, weil sie in dem kurz vor Fristablauf eingegangenen Revisionsschriftsatz die Stellung der Anträge ausdrücklich der Revisionsbegründung vorbehalten hat. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie sich über Ziel und Umfang der Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils selbst erst klar werden wollte. Bei einer solchen Sachlage ist die Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG über das Erfordernis eines bestimmten Antrages nach der ständigen Rechtsprechung anderer Senate des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, als verletzt anzusehen (vgl. Urteil des II. Senatsvom 20. November 1953 - BVerwG II C 7.53 -. Beschlüsse des V. Senatsvom 22. Juli 1954 - BVerwG V C 60.54-, vom 1. September 1954 - BVerwG V C 50.54-, vom 24. September 1954 - BVerwG V C 87.54-, vom 28. Oktober 1954 - BVerwG V C 230.54-, vom 21. Oktober 1955 - BVerwG V C 28.54-, vom 22. Mai 1956 - BVerwG V CB 27.56 -, sowie des IV. Senatsvom 30. Juli 1956 - BVerwG IV C 28.56 -).

13

Gerade hier zeigt allein die Tatsache, daß die Klägerin in der nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingegangenen Revisionsbegründungsschrift über die Aufhebungsanträge hinaus nicht nur Haupt- und Hilfsverpflichtungsanträge, sondern "vorsorglich" die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt hat, mit besonderer Deutlichkeit, daß der erkennende Senat angesichts der offenbar gewordenen verschiedenen Antragsmöglichkeiten Ziel und Umfang des Rechtsmittels nicht bereits der Revisionsschrift entnehmen konnte.

14

Nun enthält die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis darauf, daß schon die Revision und nicht erst die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten muß. Indessen brauchte die Rechtsmittelbelehrung einen solchen Hinweis auch nicht zu enthalten. Vielmehr ergeben die §§ 61 und 21 Abs. 1 BVerwGG (möglicherweise in Verbindung mit § 333 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -) als genügenden und die Fristen in Lauf setzenden Mindestinhalt einer verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung die Bezeichnung des Rechtsmittels - hier also der "Revision" -, der Stelle, bei der das Rechtsmittel anzubringen ist - hier also des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - (vgl. § 339 LAG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG) - und der Frist hierzu (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in den Beschlüssen des II. Senatsvom 2. April 1954 - BVerwG II C 59.53 - und des V. Senatsvom 1. September 1954 - BVerwG V C 125.54 -). Enthält eine Rechtsmittelbelehrung diese Erfordernisse, so beginnt jedenfalls mit ihrer Erteilung die Rechtsmittelfrist zu laufen. Über alle zusätzlichen Erfordernisse, insbesondere darüber, was die Revisionsschrift alles enthalten muß, muß sich der Revisionskläger selbst unterrichten.

15

Obwohl der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ein Hinweis darauf, daß bereits die Revision einen bestimmten Antrag enthalten müsse, fehlt, ist daher die Revision nicht ordnungsmäßig eingelegt worden.

16

Sie muß daher als unzulässig verworfen werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking